Rente mit 67 wer ist betroffen

Rente mit 67 wer ist betroffen
Rente mit 67 wer ist betroffen

Die berufsst�ndischen Versorgungswerke k�nnen Abweichungen von den gesetzlichen Rentenvorschriften in ihren Satzungen verankern.

Die stufenweise Erh�hung des Renteneintrittsalters von 65 Jahre auf 67 Jahre (Regelaltersgrenze) in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ab 1. Januar gilt analog auch in der berufsst�ndischen Altersversorgung. In einem aktuellen Grundsatzurteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 14. Dezember 2011 (Az.: 6 C 11098/11) entschieden, dass die stufenweise Erh�hung des Renteneintrittsalters auch bei den Versorgungswerken der Angeh�rigen der �klassischen� freien Berufe verfassungsgem�� ist. Entsprechend gilt nach den Satzungen der Versorgungswerke f�r freiberufliche wie angestellte �rzte und Zahn�rzte sowie andere Heilberufe und Rechtsanw�lte die �Rente mit 67�.

Allerdings haben die berufsst�ndischen Versorgungswerke in ihren Satzungen die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung zum Renteneintrittsalter nicht eins zu eins �bernommen. Vielmehr weichen die Bestimmungen f�r den Anspruch auf eine ungek�rzte Altersrente je nach Versorgungswerk teilweise erheblich voneinander ab.

Staffelungen in der Rentenversicherung

Nach dem Renten-Neuregelungsgesetz sind seit dem 1. Januar alle rentenversicherten Geburtsjahrg�nge ab dem Geburtsjahr 1947 von der �Rente mit 67� betroffen. Diese Regelung f�hrt dazu, dass entsprechend der gesetzlichen Staffelungsregelung das Renteneintrittsalter nicht mehr wie bisher das vollendete 65. Lebensjahr, sondern abgestuft in Abh�ngigkeit vom jeweiligen Geburtsjahrgang die Regelaltersgrenze ein bis zwei Jahre sp�ter hinausgeschoben ist und erst ab dann die ungek�rzte Altersrente gezahlt wird. In der gesetzlichen Rentenversicherung m�ssen danach s�mtliche nach 1946 geborene Arbeitnehmer zwischen einem und 24 Monate l�nger arbeiten, um einen Anspruch auf die Zahlung der ungek�rzten gesetzlichen Altersrente zu erwerben.

F�r angestellte �rzte und Zahn�rzte, die in der Rentenversicherung versichert sind und die sich nicht zugunsten der berufsst�ndischen Versorgung haben befreien lassen, gilt Folgendes: W�hrend beginnend mit dem Geburtsjahr 1947 bis einschlie�lich Geburtsjahr 1958 sich bei jedem einzelnen Geburtsjahr der Rentenbeginn jeweils einen Monat hinausschiebt, hat der Gesetzgeber beginnend mit dem Geburtsjahr 1959 bis zum Geburtsjahr 1964 jeweils eine Verl�ngerung je Geburtsjahr um zwei Monate vorgeschrieben. S�mtliche ab 1964 Geborene werden dann erst mit dem 67. Lebensjahr einen Anspruch auf die gesetzliche Altersrente erwerben.

Abweichungen von den gesetzlichen Rentenvorschriften k�nnen die berufsst�ndischen Versorgungswerke in ihren Satzungen verankern. In der Tat haben verschiedene Versorgungswerke abweichende Bestimmungen f�r den Anspruch auf eine ungek�rzte Altersrente konstituiert. Auch zwischen den einzelnen Versorgungswerken ein und desselben Berufsstandes (�rzte; Zahn�rzte) und auch innerhalb eines Bundeslandes gibt es abweichende Regelungen bez�glich der Erh�hung des Renteneintrittsalters.

Unterschiedliche Regelungen in den Versorgungswerken

Beispiel �rzteversorgungswerke der �rztekammern in Nordrhein-Westfalen: Die Satzung der Nordrheinischen �rzteversorgung (D�sseldorf) sieht eine Verl�ngerung des Renteneintrittsalters erst ab dem Geburtsjahr 1948 vor, hat ihre Staffelungsregelung aber nicht von einem Monat auf zwei Monate je Geburtsjahr ge�ndert, sondern hat die Staffelung ausnahmslos f�r 24 Monate beibehalten. Dies f�hrt dazu, dass beispielsweise 1951 Geborene nach der gesetzlichen Regelung f�nf Monate l�nger arbeiten m�ssen, bevor sie einen Anspruch auf ungek�rzte Altersrente erworben haben � bei der Nordrheinischen �rzteversorgung jedoch nur vier Monate und damit k�rzer. Dies stellt � versicherungsmathematisch � eine geringere Rentenk�rzung dar, als nach der gesetzlichen Rentenregelung bei abh�ngig Besch�ftigten in der GRV vorgesehen ist. Diese Differenz von zun�chst nur einem Monat erh�ht sich aufgrund der verringerten Staffel (ab Geburtsjahr 1958 keine Zweimonatsspr�nge) f�r 1964 Geborene auf sieben Monate (nach Gesetz mit dem 67. Lebensjahr, nach der Nordrheinischen �rzteversorgung mit 66 Jahren auf f�nf Monate).

Die �rzteversorgung Westfalen-Lippe (Dortmund) hat dagegen in ihrer ge�nderten Satzung einen noch sp�teren Beginn der Verl�ngerung festgelegt (erst ab dem Geburtsjahr 1949), dann jedoch eine gleichbleibend lineare Staffelung von jeweils zwei Monaten je Geburtsjahr. Mithin w�rde ein 1948 geborener angestellter Arzt nach der gesetzlichen Regelung zwei Monate l�nger arbeiten m�ssen (k�nnen), nach der Satzung der Nordrheinischen �rzteversorgung dagegen �nur� einen Monat l�nger und nach der Satzung der �rzteversorgung Westfalen-Lippe unver�ndert �nur� bis zum 65. Lebensjahr.

Wer dagegen 1961 geboren ist, m�sste nach der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 66. Lebensjahr plus sechs Monate, nach der Nordrheinischen �rzteversorgung bis zum 66. Lebensjahr plus zwei Monate und nach der �rzteversorgung Westfalen-Lippe bereits bis zum 67. Lebensjahr arbeiten, um einen Anspruch auf die ungek�rzte Altersrente aus dem Versorgungswerk einl�sen zu k�nnen.

Diese abweichenden Satzungsregelungen, die die Verwaltungsgerichte f�r zul�ssig erkl�rt haben, f�hren in der �rzteversorgung Westfalen-Lippe anf�nglich zu einer Leistungsverbesserung f�r rentennahe Jahrg�nge, kehren sich aber mit jedem weiteren Geburtsjahr in eine dann geradezu erhebliche Verschlechterung um.

Differenzierte Regelungen sind rechtens

Klargestellt wurde inzwischen auch h�chstrichterlich, dass die Versorgungswerke nach ihren autonom bestimmten Satzungen berechtigt sind, differenzierte Regelungen f�r ihre Mitglieder vorzusehen, auch wenn dies einer gegen�ber der gesetzlichen Regelung teilweise gr��eren oder auch geringeren �Rentenk�rzung� versicherungsmathematisch entspricht. Eine solche Differenzierung ist nach der Legalinterpretation von Rechtsanwalt Norbert H. M�ller, Bochum, nicht zu beanstanden. So ist die jeweilige Satzungsregelung der Versorgungswerke der jeweiligen Kassenlage des Werkes geschuldet, sie stellt insoweit keinen Unterschied zu der gesetzlich (politisch) veranlassten Verl�ngerung des Renteneintrittsalters dar und ist daher rechtlich zul�ssig.

Ein Normenkontrollantrag eines im Juni 1961 geborenen Rechtsanwaltes, der als Angestellter einer Anwaltssoziet�t Mitglied des zust�ndigen anwaltlichen Versorgungswerkes ist und dessen Satzung zum 1. Januar 2010 ge�ndert wurde, ist vom Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz als unbegr�ndet abgewiesen worden. Da die Versorgungswerke der �rzte und Zahn�rzte analog der Versorgungswerke der Rechtsanw�lte konstituiert und satzungsm��ig geregelt sind, gelten die Leits�tze und der Tenor des Urteils analog. Danach gilt f�r die Zahn�rzte- oder �rzteversorgung Folgendes:

  • Die Grunds�tze des Eigentumsschutzes und der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten entsprechend f�r Anwartschaften im Rahmen berufsst�ndischer Versorgungswerke, deren Finanzierung nach dem sogenannten offenen Deckungsplanverfahren erfolgt.
  • Die stufenweise Erh�hung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre stellt eine zul�ssige Inhalts- und Schrankenbestimmung solcher Anwartschaften dar, wenn sie Gemeinwohlzwecken dient, den Verh�ltnism��igkeitsgrundsatz beachtet und dem schutzw�rdigen Vertrauen rentennaher Geburtsjahrg�nge Rechnung tr�gt.
  • Zwar mindert die Erh�hung des Renteneintrittsalters (Regelaltersgrenze) die bisher erworbenen Rentenanwartschaften. Jedoch ist die Anpassung der Regelaltersgrenze an die ver�nderten Bedingungen (demografische Entwicklung; die Lebenserwartung von Selbstst�ndigen und Freiberuflern liegt im Durchschnitt vier Jahre �ber dem vergleichbaren Alter der abh�ngig Besch�ftigten) vertretbar. Eine stufenweise Anpassung der Regelaltersgrenze sichert zudem die Stabilit�t des jeweiligen Altersversorgungswerks der Selbstst�ndigen und �klassischen� verkammerten freien Berufe und dient somit Gemeinwohlzwecken. Bei Beibehaltung des Renteneintrittsalters von 65 Jahren infolge der h�heren Lebenserwartung der Mitglieder droht hingegen eine �finanzielle Schieflage� der Versorgungseinrichtung.

Eigentumsschutz gew�hrleistet

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat in seinem Grundsatzurteil vom Dezember 2011 anerkannt, dass die aufgrund eigener Beitragsleistungen erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz des Artikels 14, Absatz 1 Grundgesetz unterfallen (Eigentumsschutz).

Diese Schutzwirkung bestehe f�r die jeweilige Anwartschaft insgesamt, nicht hingegen f�r die einzelnen Elemente, auf denen sie beruhe, und die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis f�hren. Das Grundgesetz schlie�e die Umgestaltung der Rentenanwartschaften grunds�tzlich nicht aus, sondern lasse vielmehr eine Anpassung an ver�nderte Bedingungen zu (Demografiekomponente), auch wenn dies zu einer wertm��igen Verringerung der Anwartschaften und damit zu einem hinausgeschobenen Rentenbezug f�hre. Allerdings m�ssten Eingriffe in erworbene rentenrechtliche Anwartschaften dem Gemeinwohlzweck dienen und verh�ltnism��ig sein. Eine stufenweise Erh�hung der Regelaltersgrenze im Versorgungswerk sei durch Artikel 14, Absatz 1, Satz 2 Grundgesetz gedeckt, weil auch im Rahmen der berufsst�ndischen Versorgungseinrichtungen unter den Bedingungen des generationen�bergreifend angelegten offenen Deckungsplanverfahrens und unter Beachtung der versicherungstechnischen Bilanzen die Gemeinwohlbelange und der Verh�ltnism��igkeitsgrundsatz beachtet wurden.

Dr. Harald Clade

Für wen gilt die Rente ab 67?

Sind Sie beispielsweise Jahrgang 1956, können Sie mit einem Alter von 65 Jahren und zehn Monaten in Rente gehen. Ab 2024 wird die Altersgrenze beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1959 in 2-Monats-Schritten angehoben. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Welche Jahrgänge sind von der Rente mit 68 betroffen?

In einem am Montag ( 7. Juni) veröffentlichten Gutachten wird vorgeschlagen, das Renteneintrittsalter auf 68 Jahre zu erhöhen. Betroffen davon wären alle Arbeitnehmer, die heute 47 Jahre oder jünger sind, also ab dem Jahrgang 1974.

Wer muss bis 67 arbeiten?

Ab 2024 wird das Renteneintrittsalter beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1959 laut der Deutschen Rentenversicherung in 2-Monats-Schritten angehoben. Also alle, die vor 1963 geboren wurden, dürfen noch vor 67 Jahren in Rente gehen. Alle ab Jahrgang 1964 müssen normalerweise bis 67 arbeiten.

Kann ich mit 60 in Rente gehen Jahrgang 1967?

Das Wichtigste zur Rente ab 60 kurzgefasst Die Regelaltersgrenze liegt aktuell bei 67 Jahren und gilt für alle Jahrgänge ab 1964. Wer früher in den Ruhestand gehen will, muss meist mit Abschlägen rechnen. Es gibt jedoch Ausnahmen für Personen, die mindestens 45 Jahre lang Beiträge gezahlt haben.