Richtlinie zur förderung des absatzes von elektrisch betriebenen fahrzeugen

  • Bundeszuschüsse bis 3.000 €, abhängig vom Nettolistenpreis des Fahrzeugs bei gleicher Preisanpassung durch den Hersteller
  • Für Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine
  • Fördert den Erwerb von Elektrofahrzeugen und die Anschaffung akustischer Zusatzeinrichtungen
  • Fördergeber: Bund

Wer wird gefördert?

  • Privatpersonen,
  • Unternehmen,
  • Stiftungen,
  • Körperschaften und Vereine,

auf die ein Fahrzeug als Käufer oder Leasingnehmer zugelassen wird.

Leasinggeber können den Zuschuss erhalten, wenn sie das Fahrzeug zur Eigennutzung erwerben.

Was wird gefördert?

Den Zuschuss können Sie verwenden für:

  • den Erwerb von elektrisch betriebenen Neufahrzeugen gemäß der Definition des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) bei erstmaliger Zulassung im Inland,
  • den Erwerb eines Elektrofahrzeugs gemäß der Definition des EmoG bei der zweiten Zulassung im Inland,
  • die Anschaffung von akustischen Zusatzeinrichtungen (Acoustic Vehicle Alerting Systems – AVAS).

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Für alle Fahrzeuge und für AVAS-Einrichtungen gilt:
    • Das Fahrzeugmodell befindet sich auf der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegebenen Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge.
    • Die Haltedauer beträgt mind. 6 Monate, bei Leasingfahrzeugen in Abhängigkeit der Leasingdauer 12 oder 24 Monate.
    • Eine allgemeine Betriebserlaubnis für das AVAS wurde erteilt oder ist Teil der Typgenehmigung.
    • Für den Antrag auf den AVAS-Zuschuss wurde das Fahrzeug bis einschließlich zum 30.06.2021 zugelassen.
  • Für Neufahrzeuge gilt:
    • Der Nettolistenpreis beträgt max. 65.000 €.
    • Erwerb und Erstzulassung des Fahrzeugs sind nach dem 17.05.2016 erfolgt.
  • Für Gebrauchtfahrzeuge (Zweitzulassung) gilt:
    • Der max. förderfähige Bruttogesamtfahrzeugpreis beträgt 80% des Neufahrzeugs (inklusive Sonderausstattung).
    • Die Erstzulassung ist nach dem 04.11.2019 erfolgt.
    • Das Fahrzeug war max. 12 Monate erstzugelassen.
    • Die max. Laufleistung beträgt 15.000 km.
    • Das Fahrzeug wurde noch nicht gefördert.
    • Ein Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs ist notwendig.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Die Finanzierung erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss.
  • Höhe des Bundeszuschusses:
    • für reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und diesen gleichgestellte Fahrzeuge
      • 3.000 € bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von max. 40.000 € (bei Leasing von 6 bis 11 Monaten 750 €, von 12 bis 23 Monaten 1.500 € und über 23 Monate 3.000 €)
      • 2.500 € bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von mehr als 40.000 € (bei Leasing von 6 bis 11 Monaten 625 €, von 12 bis 23 Monaten 1.250 € und über 23 Monate 2.500 €)
    • für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
      • 2.250 € bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von max. 40.000 € (bei Leasing von 6 bis 11 Monaten 562,50 €, von 12 bis 23 Monaten 1.125 € und über 23 Monate 2.250 €)
      • 1.875 € bei einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von mehr als 40.000 € (bei Leasing von 6 bis 11 Monaten 468,75 €, von 12 bis 23 Monaten 937,50 € und über 23 Monate 1.875 €)
    • Bei der zweiten Zulassung gelten die Fördersätze für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von über 40.000 € bis zu max. 65.000 €.
    • für die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem AVAS: 100 € pauschal
  • Verdopplung des Bundesanteils (Innovationsprämie) für:
    • Neufahrzeuge mit Erstzulassung vom 04.06.2020 bis zum 31.12.2022
    • junge Gebrauchtfahrzeuge mit Erstzulassung ab 05.11.2019 und Zweitzulassung ab 04.06.2020 bis zum 31.12.2022
  • Anteil der Automobilindustrie: Der Bundeszuschuss wird nur gewährt, wenn der Netto-Kaufpreis des Fahrzeugs durch die Automobilindustrie gegenüber dem Netto-Listenpreis für den Endkunden in gleichem Umfang reduziert wird.

So können Sie die Förderung kombinieren

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen
  • alle öffentlichen Einrichtungen des Staates, die den Begriff des öffentlich-rechtlichen Auftraggebers nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen
  • Automobilhersteller
  • Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist
  • Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gem. § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) spätestens ein Jahr nach der Zulassung.

Anträge auf Innovationsprämie können Sie bis zum 31.12.2022 stellen, Anträge auf den AVAS-Zuschuss waren bis zum 01.08.2021 möglich.

Weitere Informationen

Kontakt

Weitere Förderangebote

Welche Förderung für E

Umweltbonus: Die zusätzliche Innovationsprämie soll verlängert werden, so dass Sie weiterhin bis Ende 2022 mit bis zu 9.000 Euro Zuschuss beim Kauf eines neuen E-Autos rechnen können. Die Fördersumme richtet sich bei neuen Fahrzeugen nach Neupreis und ggf. nach Leasingdauer.

Wann läuft die Förderung für E Fahrzeuge aus?

Zeitpunkt der Antragstellung Die Registrierung ist ausschließlich online und bis zum Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Budgetmittel, längstens jedoch bis 31.03.2023, möglich. Nach erfolgter Registrierung sind die Förderungsmittel des Bundes für das Fahrzeug/die Fahrzeuge reserviert.

Wie funktioniert die staatliche Förderung für Elektroautos?

Über einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro wird der Umweltbonus für rein elektrische Fahrzeuge 5.000 Euro und für Plug-In-Hybride 3.750 Euro betragen. Der Umweltbonus wird weiterhin jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert.

Wann muss BAFA Antrag gestellt werden Elektroauto?

Du stellst den Förderantrag spätestens ein Jahr nach Erstzulassung deines neuen E-Fahrzeugs. Damit du den doppelten Bundesanteil (= Innovationsprämie) bekommst, muss dein neues Elektroauto nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2022 erstmalig zugelassen werden.