Das Wohngeld dient der Unterstützung von Mietern und Wohneigentümern und soll eine gewisse Absicherung schaffen. Doch wie sieht das bei einem Hartz-4-Bezug aus? Wohngeld ist eine weitere Sozialleistung, kann es überhaupt mit dem Arbeitslosengeld II kombiniert werden? Show
Was ist Wohngeld und wer erhält es?
Oftmals ist es für Geringverdiener oder Empfänger von Sozialleistungen schwer, die Miete rechtzeitig oder komplett aufzubringen. Steigende Mietpreise, besonders in den Großstädten, erschweren zudem auch meist einen Umzug in eine preiswertere Wohnung. Der Gesetzgeber hat hier eine Möglichkeit geschaffen, Mieter und Wohneigentümer bei der Bewältigung der Kosten zu unterstützen. Berechtigte Personen können Wohngeld beantragen und so die Kosten abdecken. Doch wer bekommt diese Unterstützung und ist Wohngeld bei einem Hartz-4-Bezug möglich? Wohngeld wird in der Regel auch als Miet- oder Lastenzuschuss bezeichnet und soll eine wirtschaftliche Absicherung darstellen. Es gehört zu den Sozialleistungen, die rechtlich durch die Sozialgesetzbücher (SGB) geregelt sind, und wird jeweils zur Hälfte von den Bundesländern und dem Bund getragen. In Bezug auf die Gewährung vom Wohngeld ist § 26 SGB I von Bedeutung:
Das Wohngeld steht allen berechtigten Bürgern zur Verfügung, um sie bei notwendigen Ausgaben zu unterstützen. Ein Anspruch besteht für den Zeitraum, in dem die Einkommensverhältnisse eine Unterstützung notwendig machen. Verbessern sich die Umstände des Empfängers, erlischt dieser Anspruch, die Zuschüsse müssen jedoch in der Regel nicht zurückgezahlt werden. Es besteht die Verpflichtung, solche Veränderungen der zuständigen Wohngeldstelle mitzuteilen. Da es sich um eine Sozialleistung handelt, fragen sich viele, ob auch bei einem Hatz-4-Bezug Wohngeld beantragt werden kann. Ist es tatsächlich möglich, Hartz 4 und Wohngeld gleichzeitig zu erhalten? Wohngeld für Hartz-4-Empfänger: Geht das überhaupt?Grundsätzlich ist zu sagen, dass bei Hartz-4-Bezug ein Wohngeld (egal ob eine Person oder mehrere in der Wohnung leben) nicht beantragt werden kann. Denn der Bezug von Hartz 4 schließt Wohngeld aus, da die Kosten für die Unterkunft bereits durch die Leistungen des Arbeitslosengeldes II abgedeckt sind.
Diese Regelung wurde mit der Einführung von Hartz 4 getroffen. Die Voraussetzungen für einen Bezug von Wohngeld wurden grundlegend angepasst, sodass dieses nicht mehr bewilligt wird, wenn andere Sozialleistungen die Kosten für die Unterkunft decken. Dies ist unter anderem der Fall bei einem Hartz-4-Bezug. Wohnungsgeld wird hier also nicht gewährt. Ein Antrag auf Wohngeld ist auch nur dann möglich, wenn ein Mindesteinkommen vorhanden ist. Ein Bezug von Hartz 4 gilt nicht als solches. Wird das Einkommen allerdings mit Arbeitslosengeld II aufgestockt, kann durchaus die Möglichkeit bestehen, zusätzlich zum Hartz 4 ein Wohngeld zu erhalten. Denn dieses ist vorrangig zum Hartz 4 zu beantragen. Aufstocker sollten daher einen Anspruch genau prüfen, um die beste Option abwägen zu können. Die Bewilligung von Wohngeld soll dazu beitragen, dass eine Hilfebedürftigkeit, die zu einem ALG-II-Bezug führen würde, abgewendet werden kann. Wohngeld trotz Arbeitslosengeld?Wohngeld neben dem Arbeitslosengeld zu erhalten, ist nur in einem Fall möglich: Nämlich dann, wenn es sich um das Arbeitslosengeld I (ALG I) handelt. Im Gegensatz zu Hartz 4 sind im Arbeitslosengeld I die Kosten für die Unterkunft nicht pauschal enthalten. Fällt das ALG I also zu gering aus, kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden. Grundsätzlich haben Empfänger von ALG I also, im Gegensatz zu Beziehern von Hartz 4, einen Anspruch auf Wohngeld. Kurze Zusammenfassung zum WohngeldHaben Leistungsempfänger Anspruch auf Wohngeld? Leistungsempfänger können keinen Antrag auf Wohngeld stellen. Die Kosten für die Unterkunft sind in den Leistungen inkludiert. Welche Möglichkeit haben Aufstocker diesbezüglich? Hartz-4-Aufstocker können prüfen, ob sie Wohngeld anstatt Hartz 4 beziehen können. Wo ist ein Antrag auf Wohngeld zu stellen? Ein Antrag auf Wohngeld wird von der Wohngeldstelle geprüft. Hierzu muss eine Einkommensbescheinigung bzw.. ein Nachweis zum Gehalt vorgelegt werden. Mieter und selbst nutzende Wohneigentümer haben das Recht, Wohngeld zu beantragen, wenn ihre Einkünfte eine Deckung der Kosten nicht zulassen. Als Sozialleistung unterliegt das Wohngeld einer Einkommensgrenze. Doch wann bekommt man Wohngeld und können Hartz-4-Empfänger dieses ebenfalls beantragen? Was ist Wohngeld genau?
Die Miete aufzubringen, kann mitunter schwierig sein. Bei steigenden Mietpreisen reicht in einigen Fällen das Gehalt nicht aus. Auch der Unterhalt für Wohneigentum kann problematisch sein, wenn die Einkünfte diesen nicht abdecken. Mieter und Eigentümer können dann Unterstützung in Form von Wohngeld beantragen, um die Kosten zu decken. Dies wird dann auch als Miet- oder Lastenzuschuss bezeichnet. Es soll zur wirtschaftlichen Absicherung beitragen und gehört zu den Sozialleistungen. Bürgern steht das Wohngeld also zur Verfügung, um sie bei notwendigen Ausgaben für den Lebensunterhalt zu unterstützen. Die gesetzliche Grundlage für einen Wohngeldanspruch bildet das Wohngeldgesetz (WoGG). Gemäß § 68 Nr. 10 SGB I, ist die Gewährung von Wohngeld Teil des Sozialgesetzes. Es wird jeweils zur Hälfte vom Bund und den Bundesländern getragen. In der Regel besteht ein Anspruch auf Wohngeld so lange die Einkommensverhältnisse dies erforderlich machen. Bessert sich die Situation erlischt der Anspruch, die Zuschüsse müssen jedoch üblicherweise nicht zurückgezahlt werden. Der Antragsteller ist verpflichtet, eine solche Änderung der Voraussetzungen der zuständigen Wohngeldstelle mitzuteilen. Wann bekomme ich Wohngeld?Wer bekommt eigentlich Wohngeld? Und ab wann genau bekommt man Wohngeld ausgezahlt? Wie bereits beschrieben, haben alle Mieter und Wohneigentümer, die den Wohnraum selbst nutzen, eine sogenannte Wohngeldberechtigung. Dies jedoch nur, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Um einen Wohngeldzuschuss zu erhalten, muss dieser bei der zuständigen Wohngeldstelle beantragt werden. Diese entscheiden dann darüber, ob dieser gewährt wird. Bei der Bearbeitung eines Antrags wird grundsätzlich der gesamte Haushalt betrachtet, sodass in der Regel auch dann Wohngeld ausgezahlt wird, wenn nur ein Haushaltsmitglied berechtigt ist, die anderen aber nicht. Im Sinne des WoGG zählen zum Haushalt beispielsweise Ehepartner, Lebensgemeinschaften, Verwandte bis zum dritten Grad sowie auch Pflegefamilien. Allerdings gilt ein Anspruch nur dann, wenn ein gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsmittelpunkt besteht. Wer eine Wohngeldberechtigung erhält, ist in § 3 WoGG festgelegt. Dieser Paragraph besagt diesbezüglich Folgendes:
Ausländische Personen haben gemäß §§ 3 und 5 WoGG einen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie sich ausschließlich im Bundesgebiet aufhalten und die im WoGG bestimmten Voraussetzungen für Wohngeld erfüllen.
Für einen Anspruch auf Wohngeld sind die Voraussetzungen beispielsweise dann nicht erfüllt, wenn dies laut § 21 WoGG einen Missbrauch von Leistungen bedeuten würde. Dies kann der Fall sein, wenn ein erhebliches Vermögen vorhanden ist und diese beziehungsweise die Einnahmen aus diesem zur Deckung der Wohnkosten herangezogen werden können. Gemäß der Änderung des Wohngeldgesetzes von 2009 werden bei der Berechnung von Wohngeld Vermögensfreibeträge einbezogen. Diese liegen bei 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und bei 30.000 Euro für jedes weitere berechtigte Mitglied. Wie lange wird Wohngeld gezahlt?In der Regel wird Wohngeld nach einem Antrag für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt. Dies gilt ab dem ersten Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Der Zeitraum kann sich verkürzen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder verlängern, wenn diese weiterhin bestehen. Eine Weiterbewilligung bedarf eines erneuten Antrags. Dieser sollte etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht werden. Wohngeld berechnen: Wie funktioniert das?Wie viel Wohngeld steht mir zu? Das ist oft die wichtigste Frage, die Antragsteller haben. Lohnt es sich überhaupt, einen solchen Antrag zu stellen? Wie die Berechnung von Wohngeld genau erfolgt, ist für viele eher undurchsichtig, da mehrere Faktoren eine Rolle wichtig sein können. Die der Wohngeldberechnung zugrunde gelegte Formel ist im Wohngeldgesetz unter § 19 sowie in der Anlage 2 zu finden und lautet wie folgt:
„M“ steht hier für die monatliche Miete beziehungsweise die Belastung für den Eigentümer in Euro. „Y“ ist das Gesamteinkommen in Euro. Die Werte a, b und c sind in der Anlage 1 zu § 19 WoGG definiert. Hier spielt die Haushaltsgröße eine bedeutende Rolle. Je nach bestehender Größe müssen andere Werte zugrunde gelegt werden. Neben der Haushaltsgröße hat zu allererst jedoch das Einkommen die wichtiges Bedeutung beim Wohngeld. Die Höhe ist maßgeblich davon abhängig, wie viel Einkommen ein Haushalt zur Verfügung hat und wie sich die Wohnkosten auf dieses auswirken. Wichtig für die Anrechnung sind die Bestimmungen in § 13 WoGG. Die Einkommensgrenze für das Wohngeld wird am Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder festgemacht. Das Monatseinkommen ermittelt sich demnach aus dem Jahreseinkommen, in dem dieses gezwölftelt wird. Sowohl steuerpflichtiges Einkommen als auch einige Steuerfreibeträge werden hier herangezogen. Das Wohngeld an sich stellt nur einen Zuschuss dar. Daher muss ein gewisses Mindesteinkommen nachgewiesen werden. Bei Alleinstehenden liegt der Regelsatz hier bei 409 Euro. Auch ein Höchsteinkommen hat für die Bewilligung eine Bedeutung. Dies wird je nach Mietstufe im jeweiligen Wohnort ermittelt und kann sich daher unterscheiden. Diese Stufen sind in der Wohngeldtabelle aufgeführt. Eine Verdienstbescheinigung ist beim Wohngeld daher immer einzureichen, denn nur bedürftige Personen erhalten dieses als Zuschuss. Grundsätzlich zählt für die Berechnung jedes Einkommen, allerdings bilden andere Sozialleistungen hier eine Ausnahme. Hartz 4: Darf Wohngeld beantragt werden?
Mit der Einführung von Hartz 4 wurden auch die Voraussetzungen für die Zahlung von Wohngeld angepasst. So wird dieses nicht bewilligt, wenn andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialgeld oder Sozialhilfe bezogen werden. Da diese Leistungen die Kosten für die Unterkunft beinhalten, besteht kein Anspruch. Erhalten Betroffene jedoch Arbeitslosengeld I, ist ein Antrag zulässig, denn hier sind die Unterkunftskosten nicht berücksichtigt. Wohngeld ist hier möglich, wenn die gezahlten Beträge zu gering ausfallen. Ist das Einkommen gering und wird aufgestockt, kann es jedoch durchaus eine Option sein, Wohngeld statt Hartz 4 zu beantragen. Betroffene sollten dies genau prüfen, um die Vor- und Nachteile richtig abwägen zu können. Auch gilt in einem solchen Fall, dass Wohngeld vorrangig zu Hartz 4 zu beantragen ist. Dies soll dazu beitragen, dass eine Hilfebedürftigkeit, die zu einem ALG-II-Leistungsbezug führen würde, durch Wohngeld abgewendet werden kann. Wohngeld bei ALG-I-Bezuz ist jedoch durchaus möglich. Kann man Wohngeld bekommen wenn man arbeitslos ist?Wann bekommt man Wohngeld als Arbeitsloser? Wohngeld bekommt man bei Arbeitslosigkeit nur, wenn Arbeitslosengeld I bezogen wird. Bei Hartz IV Bezug besteht kein Wohngeldanspruch, da es sich um eine Transferleistung handelt, die die Mietkosten mit einkalkuliert.
Wie viel Wohngeld bekommt man als Arbeitsloser?Kein Wohngeld bei anderen Sozialleistungen
Das Arbeitslosengeld wird wie ein normales Einkommen berechnet. Auch Rentner können Wohngeld beantragen, die Rente gilt dann als Einkommen. Wer andere soziale Leistungen bezieht, bei denen die Unterkunftskosten bereits eingerechnet sind, kann kein Wohngeld beantragen.
Was steht mir zu wenn ich arbeitslos bin?Welche finanzielle Hilfen infrage kommen, wenn Ihr Arbeitslosengeld nicht zum Leben reicht. Reicht Ihr Arbeitslosengeld nicht zum Leben, kommen zusätzlich Wohngeld, Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld II infrage.
Wer zahlt die Miete wenn man arbeitslos ist?Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, übernimmt Ihr Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe. Welche Kosten angemessen sind, erfahren Sie bei Ihrem Jobcenter. Ihr Jobcenter achtet darauf, dass die Mietkosten und die Größe Ihrer Unterkunft bestimmte Richtwerte nicht überschreiten.
|