Wann beginnt die frist wenn lange kein erbschei vorhanden war

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

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Erbschein/Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)

Deutsche Grundbuchämter und Banken, manchmal auch Rentenbehörden, verlangen im Erbfall in der Regel vor Umschreibung bzw. Auszahlung zunächst von den Erben einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis (ENZ). Auch bulgarische Nachlassgerichte können einen Erbschein oder ein ENZ als Nachweis der Erbenstellung nach deutschem Recht verlangen, wenn der Erblasser Deutscher war.  Bitte beachten Sie, dass Sie die Erbschaft (inkl. eventueller Schulden) annehmen, wenn Sie einen Erbschein beantragen. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist nach Ausstellung eines Erbscheines nicht mehr möglich!  Wenn Sie einen Erbschein oder ein ENZ über die Botschaft beantragen möchten, füllen Sie bitte den Fragebogen aus und übersenden Sie diesen zusammen mit Kopien der erforderlichen Unterlagen an die Botschaft. Bei Antragstellung werden für die Bearbeitung Gebühren in Höhe von 523,-- BGN fällig, die Sie bitte gemeinsam mit dem Fragenbogen und den weiteren Unterlagen bei der Botschaft einreichen bzw. einzahlen. Für die Beurkundung wird eine zusätzliche Gebühr zu einem späteren Zeitpunkt fällig. Wir werden uns nach Antragsprüfung dann mit Ihnen zwecks Terminvereinbarung in Verbindung setzen.

Informationen zur Beantragung eines Erbscheins/ENZ

Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Deutsche Grundbuchämter und Banken verlangen im Erbfalle in der Regel vor Umschreibung bzw. Auszahlung zunächst von den Erben einen ERBSCHEIN bzw. ein ENZ. Auch bulgarische Nachlassgerichte, Behörden und Institutionen verlangen gelegentlich einen Nachweis über die Erbfolge nach deutschem Recht, wenn der Verstorbene Deutscher war. Dies kann nur in Form eines ERBSCHEINS oder eines ENZ erfolgen.

1. Was ist ein Erbschein/ENZ?

Im Rechtsverkehr ist es für den Erben oft notwendig, sein Erbrecht nachzuweisen, beispielsweise wenn er anstelle des Erblassers in das Grundbuch eingetragen werden möchte, wenn er über die Gegenstände des Nachlasses verfügen möchte oder wenn er Forderungen des Erblassers geltend machen will und Dritte die Gewissheit haben möchten, es auch wirklich mit dem neuen Rechtsinhaber zu tun zu haben. Diesen Nachweis kann der Erbe durch den Erbschein oder das ENZ erbringen. Der Erbschein bzw. das ENZ ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts in Form einer öffentlichen Urkunde über das Erbrecht des Erben. Im Erbschein/ENZ werden das Erbrecht bzw. der Umfang des Erbteils des Erben, eine möglicherweise angeordnete Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung angegeben. Nicht angegeben wird eine Beschwerung oder Belastung des Erben mit Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen oder Auflagen.

2. Verfahren zur Antragsstellung

Den Erbschein bzw. das ENZ kann nur ein Nachlassgericht (Abteilung des Amtsgerichts) in Deutschland ausstellen. Zuständig ist das Nachlassgericht, bei dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort hatte. Wohnte der Erblasser zuletzt nicht in Deutschland, ist grundsätzlich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Der Erbschein bzw. das ENZ kann beim jeweiligen Nachlassgericht, bei einem Notar in Deutschland oder bei den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland, den Botschaften und Konsulaten, beantragt werden. Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Erbe bzw. der Miterbe. Der Antrag muss eine eidesstattliche Versicherung über bestimmte Tatsachen enthalten, beispielsweise über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Verfügungen von Todes wegen und darüber ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist. Diese eidesstattliche Versicherung wird im Erbscheinsantrag von der Botschaft mit beurkundet. Sie kann nur von einem der Erben persönlich, nicht von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Beauftragten, abgegeben werden. Die Gebühr hierfür richtet sich nach dem Wert des Nachlasses.

Der zu beurkundende Erbscheinsantrag wird vom Urkundsbeamten der Botschaft aufgesetzt. Der Antrag enthält Angaben über den Erblasser, die Erbquote, den Berufungsgrund und mögliche Verfügungsbeschränkungen sowie eine Erbschaftsannahmeerklärung, richtet sich aber grundsätzlich nach Ihrem jeweiligen Einzelfall, in welchem familiären Verhältnis Sie zum Erblasser standen oder ob ein Testament vorliegt. Hierzu bitten wir Sie, den Fragebogen auszufüllen und diesen ausgefüllt zusammen mit Kopien der erforderlichen Unterlagen an die Post- oder Email-Adresse der Botschaft zu übersenden.

3. Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass/Personalausweis des Antragstellers
  • Sterbeurkunde des Erblassers/Verstorbenen
  • sämtliche Testamente des Erblassers im Original oder beglaubigte Fotokopie

Falls der Ehegatte, Abkömmling oder sonstige Verwandte erben, ist die Ehegatten- oder Verwandteneigenschaft durch folgende Urkunden zu belegen:

  • Heiratsurkunde
  • Geburts- oder Abstammungsurkunde
  • sofern der Ehegatte oder erbberechtigte Verwandte vorverstorben sind, deren Sterbeurkunden
  • bei Erbverzicht eines Erben Erbverzichtsvertrag oder Angabe der Hinterlegungsstelle
  • bei Erbausschlagung genügt ein Hinweis auf die beim Nachlassgericht vorliegenden Akten
  • bei bulgarischem Erblasser falls vorhanden: Erbnachweis nach bulgarischem Recht

Alle Unterlagen müssen beim Gericht in Original oder beglaubigter Kopie eingereicht werden. Fremdsprachliche Urkunden müssen u.U. (abhängig vom jeweiligen Nachlassgericht) mit beglaubigter Übersetzung und Apostille, Personenstandsurkunden können als mehrsprachige, sog. internationale Urkunden vorgelegt werden. Diese

4. Kosten

Im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Erbscheinsantrags/Antrages auf ENZ durch die Botschaft Sofia sind an den Zeitaufwand gebundene Gebühren sowohl für die Vorbereitung der Urkunde, für die Beurkundung des Antrags und eine möglicherweise notwendige Übersetzung zu entrichten. Eine weitere Gebühr wird vom Nachlassgericht erhoben für die Ausstellung des Erbscheins/ENZ. Falls der vom deutschen Nachlassgericht ausgestellte Erbschein/ENZ in Bulgarien verwendet werden soll, bedarf es der Einholung einer Apostille und einer vereidigten Übersetzung des deutschen Erbscheins/ENZ.

Fragebogen zur Erlangung eines Erbscheins/ENZ

Fragebogen zur Erlangung eines Erbscheins

Erbausschlagung

Die Ausschlagung der Erbschaft kann durch eine Ausschlagungserklärung an das Nachlassgericht in Deutschland erklärt werden. Die Unterschrift auf der Erklärung muss durch einen Notar oder einen Konsularbeamten beglaubigt sein.

Die Erklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht eingehen. Zuständig ist das Gericht in der Bundesrepublik Deutschland am letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Hatte der Erblasser dort keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist bei einem Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit das Amtsgericht in Berlin Schöneberg, Ringstr. 9, D-12203 Berlin, zuständig, bei einem nichtdeutschen Erblasser ist jedes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich Nachlassgegenstände befinden.

Die Frist für die Ausschlagung beträgt sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hat sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten, so beträgt die Frist sechs Monate.

Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe. Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Gericht.

Wird die Erbschaft für einen Minderjährigen ausgeschlagen, so muss dies durch den gesetzlichen Vertreter geschehen.

Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Dies hat zur Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers, also auch etwaige Schulden, auf den Erben übergeht.

Bei Beglaubigung der Unterschrift unter einer Ausschlagungserklärung muss zum Nachweis der Identität ein gültiger Reisepass oder Personalausweis vorgelegt werden.

Formulare:

Ausschlagung Erbschaft

Ausschlagung Erbschaft nur für Kinder

Ausschlagung Erbschaft mit Kindern

Erbrecht - wichtige Neuerung durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO). Diese neue EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.

Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) – also auch in Deutschland und in Bulgarien - beurteilen nun nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.

Bisher unterlag nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies änderte sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.

Seit dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien hat, bulgarisches Erbrecht. Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.

Rechtswahl

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt – wer also beispielweise als Deutscher, der in Bulgarien lebt, will, dass auf seinen Erbfall deutsches Erbrecht anwendbar sein soll und nicht bulgarisches – der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen – meist ist das ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die - zum Beispiel - nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam.

Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.

Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang in Bulgarien und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat.

Überlegungen zum eigenen Nachlass

Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heute mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen.

Überlegen Sie zum Beispiel, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Überlegen Sie, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen. Überlegen Sie, ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.

Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel.

Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich beraten!

Das Wichtigste zuletzt: Nachlassfragen können sehr kompliziert sein. Wenn Sie unsicher sind, zum Beispiel, ob Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Bulgarien oder in Deutschland ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, lassen Sie sich unbedingt von spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten! Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deutsche Auslandsvertretungen keine Rechtsberatung in Einzelfällen durchführen dürfen.

Merkblatt: Wichtige Änderungen hinsichtlich des auf Erbfälle anwendbaren Rechts

Haftungsausschluss

Alle Informationen beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Wie lange können Erbansprüche geltend gemacht werden?

Frist zur Verjährung des Pflichtteilsanspruch. Ein Erbe verjährt nach 3 Jahren, wenn der Pflichtteilsberechtigte keine Klage eingereicht hat. Allerdings gilt die Frist ab Kenntnis des Erbfalls, ansonsten beträgt sie 30 Jahre.

Wie lange nach dem Tod kann man einen Erbschein beantragen?

Ist ein Erbschein erteilt, so gilt dieser, sofern er nicht eingezogen wird, zeitlich unbefristet. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum europäischen Nachlasszeugnis, der grundsätzlich nur für die Dauer von sechs Monaten gilt.

Wann muss das Nachlassgericht informiert werden?

Dem Nachlassgericht geht eine Nachricht vom Tode des Erblassers automatisch zu. In der Regel hilft bei der Beschaffung der Sterbeurkunde Ihr Bestattungsinstitut. Grundsätzlich findet nach dem Tode einer Person kein Nachlassverfahren beim Amtsgericht statt.

Welche Fristen gibt es beim Erben?

Welche Fristen gibt es im Erbrecht? Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntniserlangung des Anfalles der Erbschaft durch den berufenen Erben. Befindet sich der Erbe im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate (Fußnote).