Teilrechnung: steuerlich korrekte Schlussrechnung schreibenNews 13.06.2017 Aus der Praxis - für die Praxis Show
Bild: Corbis Schlussrechnung: Es bedarf eines Schriftstücks. Unter der Rubrik „Aus der Praxis für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen auf, die ein Fachautor für uns beantwortet: Wie muss die korrekte Schlussrechnung ausgestellt werden, wenn vorher mehrere Teilabrechnungen erfolgten? Die Frage: Wie muss die steuerlich korrekte Schlussrechnung ausgestellt werden, wenn vorher mehrere Teilabrechnungen erfolgten?Ein Lieferant stellt für seine Leistungen mehrere Teilrechnungen aus. Diese sind vereinbart und werden ordnungsgemäß bezahlt. Die Rechnungssumme wird jeweils nach Leistungsstand kumuliert ausgewiesen und die bereits bezahlten Teilrechnungen von der kumulierten Summe subtrahiert. Auf jeder Teilrechnung ist somit der korrekte Leistungsstand und die Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen. Bei Ausstellung der 5. Teilrechnung (die als solche auch betitelt ist) ist noch ungewiss, ob es noch zu Nachträgen oder Zusatzarbeiten kommt. Letztlich erweist sich jedoch, dass die 5. Teilrechnung genau der Summe der Endrechnung entspricht. Muss der Lieferant trotzdem eine Schlussrechnung mit der Summe 0,00 EUR stellen, oder reicht die 5. Teilrechnung als solche aus? Meine Frage zielt lediglich darauf, ob nach mit „Teilrechnung“ oder „Abschlagsrechnung“ betitelten Rechnungen zwingend eine mit „Schlussrechnung“ betitelte Rechnung ausgestellt werden muss. Und wenn ja, wo finde ich die entsprechenden Gesetzestexte dazu? Die Antwort: Wie Sie korrekt abrechnenEs bedarf eines weiteren Schriftstücks. Dieses besteht entweder aus
Die Begründung ergibt sich aus §§ 13 und 14 UStG:Vertragsgegenstand ist die Erstellung eines Gewerkes. Letztendlich wird über dieses Gewerk abgerechnet. Gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG ist die genaue Leistungsbeschreibung (hier Gewerk) in der Rechnung aufzuführen. Im Falle einer Baurechnung muss dies innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserstellung erfolgen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Abrechnungen über die Teilleistungen haben insoweit nur vorläufigen Charakter und dienen nur der Steuerentstehung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 UStG). Weitere Hinweise zu Teilleistungen enthält das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, Stand Oktober 2009 ( BMF-Schreiben vom 12.10.2009, BStBl I S. 1292). Dort heißt es unter „V. Ermittlung des Entgelts“ „Soweit die Leistungen nach den vorstehenden Grundsätzen als ausgeführt anzusehen sind, ist die Steuer aufgrund des vereinbarten Leistungsentgelts zu entrichten. … In solchen Fällen hat der Unternehmer im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung das sich erst endgültig betragsmäßig aufgrund einer Abschlussrechnung ergebende Entgelt zu schätzen. Die Schätzung hat sich an dem erwarteten Entgelt zu orientieren.“ Daraus folgt, dass Abrechnungen über Teilleistungen stets eine Schätzung beinhalten. Nur mit einer Schlussrechnung (über 0,00 EUR oder einem Differenzbetrag) kann diese Schätzung beseitigt werden und endgültig über eine Lieferung oder Leistung abgerechnet werden. Das Erfordernis einer Schlussrechnung findet sich noch in folgenden Rechtsquellen:
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren: Umsatzsteuerliche Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber Was ist der Unterschied zwischen Anzahlungsrechnung und Abschlagsrechnung?Sie wird auch als Vorauszahlungsrechnung bezeichnet. Die Umsatzsteuer wird fällig mit der Bezahlung der Anzahlungsrechnung durch den Kunden. Von Abschlagsrechnung ist die Rede, wenn bereits ein Teil der Leistung erbracht worden ist, aber die Leistung nicht konkretisiert werden kann.
Was ist eine Teilschlußrechnung?Bei einer Teilrechnung oder Teilschlussrechnung spricht man von einer ordentlich durchgeführten Rechnungslegung von mehreren oder einer einzelnen Leistung. Dabei ist zu beachten, dass die Leistung bereits erbracht worden ist. Im buchhalterischen Sinne ist eine Teilrechnung wie eine Schlussrechnung zu behandeln.
Ist eine teilrechnung eine Anzahlung?Der Unterschied zwischen Teilrechnung und Abschlagsrechnung
Eine Teilrechnung darfst du nicht mit einer Abschlagsrechnung (auch Anzahlungsrechnung genannt) verwechseln. Eine Teilrechnung erfolgt immer nur dann, wenn du bereits erbrachte Leistungen abrechnen möchtest.
Was beinhaltet eine Abschlagsrechnung?Eine Abschlagsrechnung umfasst einen Teil der Gesamtrechnung für eine Lieferung oder Leistung, deren Ausführung sich über einen bestimmten Zeitablauf erstreckt und die in entsprechende Teilleistungen unterteilt wird.
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