Welche 2 der folgenden fallen unter die Kategorie besondere personenbezogene Daten?

Welche Arten von Daten werden überhaupt verarbeitet? Um die für Ihren Anwendungsfall geeigneten Datenschutzmaßnahmen zu ergreifen, müssen Sie zuerst die Kategorie Ihrer Daten definieren.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen personenbezogenen und besonders schützenswerten Daten aus besonderen Kategorien. Im Anwendungsfall von Veranstaltungen handelt es sich im Regelfall um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Daten zu Unternehmen ohne Personenbezug bzw. „juristischen Personen“ finden in der DSGVO keine Beachtung.

Personenbezogene Daten

Diese umfassen sämtliche Informationen sowohl über das Privat- bzw. Berufsleben einer Person als auch das Leben in der Öffentlichkeit. Im EU-Recht sowie im Recht des Europarates werden personenbezogene Daten als Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person definiert – es handelt sich demnach um Angaben über Betroffene, über die diese identifizierbar sind. Das technische Format der Daten spielt dabei keine Rolle: ob Excel, Word, E-Mail, Video- oder Sprachaufnahme, Foto oder handgeschriebene Karteikarte – relevant ist lediglich, dass ein Personenbezug hergestellt werden kann.

Personenbezogene Daten beziehen sich nicht nur auf das private Leben, sondern inkludieren auch sämtliche berufliche Daten wie die Position im Unternehmen oder die geschäftliche E-Mail-Adresse. All diese „Daten“ fallen unter die DSGVO.

Folgende Daten gelten als personenbezogene Daten:

  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Vor- und Nachname
  • Akademische Titel
  • Adressdaten (privat wie geschäftlich)
  • KFZ-Kennzeichen
  • Telefonnummern
  • E-Mail-Adressen (privat wie geschäftlich)
  • Unternehmen (Arbeitgeber)
  • Berufliche Position
  • Körpermaße (z. B. Schuhgröße)
  • Beziehungsstatus und Partner

Auch Daten die im Rahmen einer Veranstaltung erhoben bzw. verarbeitet werden fallen in die Kategorie personenbezogener Daten:

  • Teilnahme an einer Veranstaltung
  • Interaktionen im Rahmen einer Veranstaltung
  • Foto-, Video- und Tonaufnahmen

Sonderfall Lebensmittelunverträglichkeiten

Auch wenn Lebensmittelunverträglichkeiten als Gesundheitsdaten verstanden werden können, fallen diese aber zumindest aus Sicht der DSGVO nicht in den eine besondere Kategorie personenbezogener Daten – lassen diese doch keinen Rückschluss auf den allgemeinen Gesundheitszustand einer Person zu.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Diese Art von Daten wird für den Großteil an Veranstaltungen keine Bedeutung haben. Daten besonderer Kategorien, früher auch unter der Bezeichnung „sensible Daten“ bekannt, beziehen sich auf den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person und sich daher besonders schützenswert.

Folgende Daten fallen in die besondere Kategorien personenbezogener Daten:

  • Gesundheit
  • Religion
  • Sexualleben
  • politische Meinung
  • Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft
  • ethnische Herkunft
  • genetische Daten
  • biometrische Daten
  • strafrechtliche Daten

Sollten Sie diese Art von Daten verarbeiten, müssen Sie besonders vorsichtig sein, da Sie diese immer nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Person verwenden dürfen. Die besonderen Kategorien personenbezogener Daten werden u. a. in Art 9 iVm Art 4 Ziffer 13 bis 15 DSGVO geregelt.

Ausnahme: Daten von Unternehmen

Auf reine Unternehmensdaten, wie z. B. Umsatzkennzahlen oder Firmennamen und Adressen, die Sie eventuell in Ihrem CRM verarbeiten, ist die DSGVO nicht anzuwenden. Im EU-Recht ist der Schutz „juristischer Personen“ bezüglich der Verarbeitung von Daten nicht geregelt.

Antwort

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare lebende Person beziehen. Verschiedene Teilinformationen, die gemeinsam zur Identifizierung einer bestimmten Person führen können, stellen ebenfalls personenbezogene Daten dar.

Personenbezogene Daten, die anonymisiert, verschlüsselt oder pseudonymisiert wurden, aber zur erneuten Identifizierung einer Person genutzt werden können, bleiben personenbezogene Daten und fallen in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung.

Personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann, gelten nicht mehr als personenbezogene Daten. Damit die Daten wirklich anonymisiert sind, muss die Anonymisierung unumkehrbar sein.

Die Datenschutz-Grundverordnung schützt personenbezogene Daten unabhängig von der zur Datenverarbeitung verwendeten Technik – sie ist technologieneutral und gilt für die automatisierte wie die manuelle Verarbeitung, sofern die Daten nach vorherbestimmten Kriterien (z. B. alphabetische Reihenfolge) geordnet sind. Es ist ebenfalls nicht entscheidend, wie die Daten gespeichert werden – in einem IT-System, mittels Videoüberwachung oder auf Papier. In all diesen Fällen fallen die personenbezogenen Daten unter die in der Datenschutz-Grundverordnung dargelegten Datenschutzklauseln.

Beispiele für personenbezogene Daten:

  • Name und Vorname;
  • eine Privatanschrift;
  • eine E-Mail-Adresse wie ;
  • eine Ausweisnummer;
  • Standortdaten (z. B. die Standortfunktion bei Mobiltelefonen)*;
  • eine IP-Adresse;
  • eine Cookie-Kennung*;
  • die Werbekennung Ihres Telefons;
  • Daten, die in einem Krankenhaus oder bei einem Arzt vorliegen, die zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person führen könnten.

*Beachten Sie, dass in einigen Fällen eine besondere sektorale Rechtsvorschrift z. B. die Nutzung von Standortdaten oder die Verwendung von Cookies regelt – die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37) und die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).

Beispiele für nicht personenbezogene Daten:

  • Handelsregisternummer;
  • eine E-Mail-Adresse wie ;
  • anonymisierte Daten.

Referenzen

  • Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 und 5 und Erwägungsgründe 14, 15, 26, 27, 29 und 30 der Datenschutz-Grundverordnung
  • WP 01248/07/DE, WP 136 Stellungnahme 4/2007 zum Begriff „personenbezogene Daten“
  • Stellungnahme 5/2014 der Artikel-29-Datenschutzgruppe zu Anonymisierungstechniken

Welche Daten gehören in die Kategorie personenbezogene Daten?

„Besondere Arten personenbezogener Daten“ im Sinne des Datenschutzrechts sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben (§ 3 Abs. 9 BDSG).

Welche der folgenden personenbezogenen Daten gelten laut Gesetzgeber als besonders sensibel?

Gewerkschaftszugehörigkeit; genetische Daten, biometrische Daten, die ausschließlich zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person verarbeitet werden; Gesundheitsdaten; Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer Person.

Ist der Name personenbezogene Daten?

Personenbezogene Daten in der Praxis Klar zuzuordnen sind der Name, die Telefonnummer sowie Kreditkarten- oder Personalnummern. Aber auch Kontodaten, Kfz-Kennzeichen, das Aussehen, der Gang, die Kundennummer oder die Anschrift zählen zu den personenbezogenen Daten.

Welche Informationen umfassen besondere personenbezogene Daten?

Besondere personenbezogene Daten umfassen Informationen über die ethnische und kulturelle Herkunft, politische, religiöse und philosophische Überzeugungen, Gesundheit, Sexualität und Gewerkschaftszugehörigkeit. Sie sind besonders schützenswert. Betroffene haben vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.