Show
Artikel 13 EU-DSGVO: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Kommentar zu Artikel 13 EU-DSGVOWas sagt Art. 13 DSGVO aus?
Der Verantwortliche muss dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten Folgendes mitteilen:
Den Betroffenen sind nach Absatz 2 außerdem folgende Informationen zu diesen Themen zu übermitteln:
Nach Absatz. 3 hat der Verantwortliche Betroffene über Absichten zur Weiterverarbeitung der Daten unter Zweckänderung zu informieren. Nach Absatz 4 finden übrigen Absätze der Vorschrift keine Anwendung, wenn der Betroffene bereits über die entsprechenden Informationen verfügt. Wie ist Art. 13 DSGVO zu verstehen?
Welche Folgen ergeben sich aus Art. 13 DSGVO?
Welche Informationspflichten nach Art 13 DSGVO hat eine Verantwortliche Stelle?1 DSGVO, dass der Verantwortliche bei der Verarbeitung personenbezogener Daten über Folgendes unterrichten muss: Den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. seines Vertreters sowie ggf. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten.
Welche Pflichten haben Unternehmen die personenbezogene Daten verarbeiten DSGVO?Welche Pflichten treffen Daten verarbeitende Stellen?. Gewährleistung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, Artikel 24, 25 und 32.. Anforderungen an die Auftragsverarbeitung, Artikel 28.. Welche drei Pflichten gelten laut DSGVO für Verantwortliche?Die Pflichten der Verantwortlichen. Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person (Artikel 13 DSGVO) ... . Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden (Artikel 14 DSGVO) ... . Das Recht auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO). Welche Pflichten haben Sie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten?Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen oder/und dessen Auftragsverarbeiter legt die DSGVO die folgenden Grundsätze fest:. Rechtmäßigkeit. ... . Verarbeitung nach Treu und Glauben. ... . Transparenz. ... . Zweckbindung. ... . Datenminimierung. ... . Richtigkeit. ... . Speicherbegrenzung. ... . Integrität und Vertraulichkeit.. |