Welches Metall wird üblicherweise zum Schutz vor Röntgenstrahlen verwendet?

Der Umgang mit Röntgenstrahlung birgt für die Beschäftigten in Arztpraxen ein hohes Gefährdungspotenzial. Deshalb enthalten das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung Regelungen zum Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung. Neben den Schutzmaßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, haben die Beschäftigten selbst Pflichten, die sie zu ihrem eigenen Schutz erfüllen müssen.

Welche Gefährdung geht von Röntgenstrahlung aus? 

Röntgenstrahlung kann menschliche Zellen bleibend schädigen. In der überwiegenden Zahl der Fälle kann der Schaden zwar lokal von zelleigenen Enzymen repariert werden. Geschieht das jedoch nicht, kann eine Überdosierung an Röntgenstrahlung zum Zelltod sowie der Bildung von Krebszellen führen.     

Der Zelltod wird als deterministischer Strahlenschaden bezeichnet und ist genau vorhersehbar. Es ist also bewiesen, dass jeder Mensch, der über dem Schwellenwert bestrahlt wird, erkranken wird. Für die Mutation einer Zelle zu einer Krebszelle ist kein Schwellenwert bekannt. Die Wissenschaft geht jedoch davon aus, dass mit der steigenden Dosis an Röntgenstrahlung das Risiko ansteigt.   

Es gilt also der Grundsatz, dass die Dosis stets so niedrig wie möglich zu halten und strahlenempfindlichere Gewebe oder Personen so weit wie möglich zu schonen sind. Vor jeder Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen ist eine sog. rechtfertigende Indikation erforderlich. Der Arzt hat demnach sicherzustellen, dass der Nutzen das Risiko überwiegt. 

Für bestimmte Beschäftigtengruppen wie Schwangere und Jugendliche hat der Arzt besondere Regelungen zu beachten. Diese kann er im Buch „QuickCheck Laser-, Röntgen- und Strahlenschutz 2019: Fit für die Praxisbegehung“ ausführlich nachlesen. Außerdem sind im Werk alle zulässigen Grenzwerte zur Dosierung von Röntgenstrahlung enthalten. 

Beschäftigte, die Röntgenstrahlung ständig ausgesetzt sind, müssen folgende Punkte beachten, um ihre und die Gesundheit der Patientinnen und Patienten zu schützen: 

  1. Wird eine Beschäftigte schwanger, muss sie das dem Strahlenschutzverantwortlichen bzw. Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich mitteilen. 
  2. Jede und jeder Beschäftigte muss sich strikt an die Strahlenschutzanweisungen, Betriebsanweisungen und Arbeitsanweisungen einhalten. 
  3. Bei jeder Tätigkeit muss das Personal zwingend die vorgesehene Schutzkleidung und Schutzeinrichtung verwenden. 
  4. Zutrittsregelungen sind zwingend einzuhalten. 
  5. Jeder Beschäftigte muss seine Arbeit mit der Röntgenstrahlung so organisieren und durchführen, dass dadurch andere Personen und er/sie selbst nicht gefährdet werden. 
  6. Stellt der Mitarbeiter Mängel an Strahlenschutz-, Kontroll- oder Messeinrichtungen fest, hat er das unverzüglich dem Strahlenschutzverantwortlichen bzw. Strahlenschutzbeauftragten zu melden. 
  7. An Röntgen- und Bestrahlungseinrichtungen dürfen nur Personen arbeiten, die eingewiesen, unterwiesen und fachlich qualifiziert sind (§ 145 StrlSchV). Tätigkeiten, die einen besonderen Fachkundenachweis erfordern, dürfen nur Mitarbeiter verrichten, die diesen Fachkundenachweis besitzen. 
  8. Alle Beschäftigten, die mit Röntgenstrahlung arbeiten, haben darauf zu achten, dass die Strahlendosis für Patientinnen und Patienten, andere Beschäftigte und sie selbst so gering wie möglich gehalten wird. 
  9. Offene und radioaktive Stoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur so lange und in solchen Aktivitäten vorhanden sein, wie das Arbeitsverfahren es erfordert. 
  10. Betreuungs- und Begleitpersonen (z. B. Mütter, die ihr Kleinkind still halten) darf der Zutritt zum Kontrollbereich nur aus zwingenden Gründen gestattet werden. Die Person ist über die Gefahren von Röntgenstrahlung aufzuklären.  
  11. Im Bereich der Röntgen- und Bestrahlungseinrichtung ist Essen und Trinken grundsätzlich untersagt. 
  12. Alle Mitarbeiter müssen die sechs „A“ zum Schutz vor Röntgenstrahlung beachten: 
    1. Ausbildung
    2. Abstand
    3. Aufenthaltszeit in unmittelbarer Nähe der Strahlenquelle begrenzen 
    4. Abschirmung
    5. Arbeitsvorbereitung
    6. Arbeitsweise

Damit Beschäftigte sich richtig verhalten, muss der Arbeitgeber sie einweisen und regelmäßig im Umgang mit Röntgen- und Bestrahlungseinrichtungen unterweisen. Die rechtsverbindliche Unterweisung lässt sich mit den heraustrennbaren Unterschriftenseiten aus dem „Mitarbeitermerkblatt zum Laser-, Röntgen- und Strahlenschutz 2019“ ganz leicht nachweisen. Außerdem haben die Mitarbeiter einen schnell erfassbaren Kurzüberblick zur Hand.    

Verhalten bei einem Störfall der Röntgeneinrichtung 

Egal, wie vorbildhaft Beschäftigte bei der Tätigkeit mit Röntgenstrahlung agieren, es kann jederzeit zu einem Not- bzw. Störfall der Röntgen- und Bestrahlungseinheit kommen. Dann sind folgende Maßnahmen zu treffen: 

  • Die Strahlenschutzanweisung bzw. Betriebsanweisung zu Not- und Störfällen ist heranzuziehen. 
  • Der Strahlenschutzverantwortliche bzw. Strahlenschutzbeauftragte muss sofort von dem Vorfall erfahren. 
  • Der Gefahrenbereich ist unverzüglich zu räumen und der Kontrollbereich ggf. neu festzulegen. Beide sind so zu sichern, dass Dritte sie nicht unwissentlich betreten können. 
  • Nur befugte und geschulte Personen dürfen die Strahlenquelle bergen. 
  • Personen, die die Rückhol- bzw. Bergungsmaßnahmen durchführen, dürfen keinesfalls mit der Strahlenquelle in Kontakt kommen. Das Berühren mit den Händen ist untersagt. 
  • Zur Vorbereitung und Unterstützung von Notfallmaßnahmen werden ausschließlich die entsprechenden Ausrüstungsgegenstände verwendet. 
  • Störfälle dürfen nur unter Anweisung eines Strahlenschutzverantwortlichen bzw. Strahlenschutzbeauftragten behoben werden, der in diesem Fall die Gesamtleitung übernimmt.  

Die Schutzmaßnahmen beim Einsatz von Laserstrahlung unterscheiden sich von den Maßnahmen beim Umgang mit Röntgenstrahlung. Wie Beschäftigte mit Lasereinrichtungen sicher umgehen, zeigt das „Mitarbeitermerkblatt zum Laser-, Röntgen- und Strahlenschutz 2019“. 

Quellen: „QuickCheck Laser-, Röntgen- und Strahlenschutz 2019: Fit für die Praxisbegehung“, „Mitarbeitermerkblatt zum Laser-, Röntgen- und Strahlenschutz 2019“

Welches Metall schützt vor Röntgen?

Hierfür ist Blei fast immer die erste Wahl: Aufgrund seiner hohen Dichte hat sich das Metall als zuverlässiger Schutz bewährt. Auch Sicherheitssysteme in Häfen, Flughäfen, Stadien oder beim Zoll sind mit Blei ausgekleidet, um die Umgebung vor der permanenten Strahlung abzuschirmen.

Welches Material schützt vor Röntgenstrahlung?

Das Standard-Schutzmaterial zum Abschirmen von Röntgenstrahlung ist Blei. Blei ist ein Hoch- Z-Material – also ein Element mit einer hohen Ordnungszahl bzw. einer hohen Protonenanzahl. Bei bleireduziertem Schutzmaterial wird Blei mit anderen Materialien gemischt, die eine niedrigere Ordnungszahl als Blei haben.

Was hält Röntgenstrahlen ab?

Blei schirmt Strahlung aufgrund seiner enormen Dichte am zuverlässigsten ab. Bietet Schutz vor schwacher Gamma- und Röntgenstrahlung, wie sie beispielsweise bei der Mammografie oder bei Anwendungen der Materialprüfung zum Einsatz kommt.

Was hilft gegen Röntgenstrahlen?

Es gibt jedoch Möglichkeiten, sich vor den negativen Auswirkungen der Strahlung zu schützen..
EGCG und Epicatechin aus Grüntee bzw. ... .
Silymarin aus der Mariendistel (Mariendistelextrakt).
Apigenin aus Petersilie und Sellerie..