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„Gesetzliche Erben“ als Bezugsberechtigte bei einer Lebensversicherung – Die Testamentserbin erhält nichtsOLG Köln – Urteil vom 16.06.2004 – 5 U 208/03
Das Oberlandesgericht Köln hatte zu klären, an wen nach dem Ableben des Erblassers eine Lebensversicherung zur Auszahlung kommen muss. Der der Angelegenheit zugrunde liegende Sachverhalt war relativ simpel. Der Erblasser hatte seine Ehefrau in seinem Testament als Alleinerbin benannt. Gleichzeitig hatte er in einem Lebensversicherungsvertrag in der Rubrik „Bezugsrecht“ die Formulierung „gesetzl. Erbfolge“ aufgenommen. Die Ehefrau begehrte nunmehr nach Eintritt des Erbfalls von der Lebensversicherung die Auszahlung der Versicherungsleistung. Nachdem diese die Zahlung verweigerte, zog die Ehefrau vor Gericht. Landgericht gibt der Klage der Alleinerbin stattVor dem Landgericht wurde der klagenden Erbin der Anspruch in erster Instanz zuerkannt. Auf die Berufung des Versicherungsunternehmens hin änderte das OLG jedoch das Urteil erster Instanz ab und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung auf folgende Erwägungen: Es stellte zunächst fest, dass die Bestimmung der bezugsberechtigten Personen nicht vom Erblasser und Versicherungsnehmer selber, sondern von einem Mitarbeiter der Versicherung vorgenommen worden sei. Dieser Mitarbeiter hatte die Aufgabe, unvollständig ausgefüllte Versicherungsverträge nachzuarbeiten. Zu diesem Zweck suchte er die betroffenen Versicherungsnehmer persönlich auf und empfahl diesen, soweit sie keine konkrete Vorstellung davon hatten, wen sie als Bezugsberechtigten im Versicherungsvertrag benennen sollen, die Formulierung „gesetzliche Erbfolge“ aufzunehmen. Der vom Gericht als Zeuge vernommene Mitarbeiter der Versicherung konnte sich an den konkreten Fall und das Gespräch mit dem Erblasser zwar nicht mehr erinnern, versicherte aber glaubhaft, dass er nach dem geschilderten Motto regelmäßig vorgegangen sei. Das Gericht ging demnach davon aus, dass die Eintragung „gesetzl. Erbfolge“ mit Billigung des Erblassers vorgenommen worden war. Diese Bestimmung sei, so das Gericht weiter, auszulegen und so zu ermitteln, wen der Versicherungsnehmer denn mit der Bezeichnung „gesetzl. Erbfolge“ gemeint haben könnte. OLG versteht die Anweisung des Erblassers anders als das LandgerichtDie Auslegung des Gerichts war dann ebenso knapp, wie von der Erkenntnissen des Landgerichts abweichend. Nach Auffassung des Berufungsgerichts konnte die Formulierung „gesetzl. Erbfolge“ nämlich nur dahingehend verstanden werden, dass „nichts anderes als der Einsatz der "gesetzlichen Erben" unter ausdrücklichem Ausschluss etwaiger Testamentserben gemeint sein sollte“. Zu diesem Ergebnis müsse man, so das Gericht, bei „sachgerechter Würdigung“ der Formulierung kommen. Die Klage der Alleinerbin wurde demnach in vollem Umfang abgewiesen. Dabei zog das Gericht nicht einmal in Betracht, der Erbin einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung entsprechend ihrem (fiktiven) gesetzlichen Erbteil zuzubilligen, obwohl das Gericht selber feststellte, dass die Bestimmung der Bezugsberechtigten zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, zu dem der Ehemann noch gar kein Testament errichtet hatte. Das könnte Sie auch interessieren: Anwalt für Erbrecht Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels Gründer des Erbrecht-Ratgebers Maximilianstraße 2 80539 München Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen. 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Gesetze zum Erbrecht BGB, Beurkundungsgesetz, GNotKG, , LPartG, Bundesnotarordnung, Erbschaftsteuergesetz, HöfeO, Grundbuchordnung, FamFG, Europäische Erbrechtsverordnung Was bedeutet Bezugsberechtigt im Todesfall?Bezugsberechtigt sind alle Erben, die zur Zeit des Todes vorhanden waren (§ 160 Abs. 2 Satz 1 VVG). Wer Erbe ist, bestimmt sich nach den erbrechtlichen Vorschriften. Ist ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, sind die testamentarischen Erben bezugsberechtigt, ansonsten die gesetzlichen Erben.
Wer ist bezugsberechtigter?Eine bezugsberechtigte Person wird in der privaten Renten-, Lebens- u. Unfallversicherung angegeben. Die bezugsberechtigte Person wird ausschließlich vom Versicherungsnehmer bestimmt und erhält die vereinbarten Leistungen im Versicherungsfall oder bei regulärem Ablauf der Versicherung.
Hat das Testament rechtlich Vorrang vor dem Bezugsrecht?Generell gilt: Das Bezugsrecht hat sowohl gegenüber der gesetzlichen Erbfolge als auch einem Testament Vorrang. „Wer sichergehen möchte, dass die Versicherungsleistung bei dem ankommt, für den sie gedacht ist, sollte das Bezugsrecht immer aktuell halten“, empfiehlt Karina Hauser.
Wer bekommt das Geld aus einer Lebensversicherung Todesfall?Bezugsberechtigt ist bei seinem Tod eine andere Person: Die Lebensversicherung zahlt die Versicherungssumme beim Tod des Erblassers an diese Person aus, und zwar unabhängig davon, ob sie auch Erbe ist. Die Zahlung kann auch an eine Bank gehen, wenn die Versicherung ein von der Bank gewährtes Darlehen absichern sollte.
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