Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Die neun gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen orientiert. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gliedern sich in Show
Zu den Adressen der
Eine Auflistung der Unfallversicherungsträger mit Link zum jeweiligen Internetauftritt finden Sie in nachstehender Tabelle: Bild: © Bergfee - Fotolia.com Die gesetzliche Unfallversicherung ist in drei Bereiche unterteilt. Den Schwerpunkt bilden die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sie sind zuständige Unfallversicherungsträger für die gewerbliche Wirtschaft mit Ausnahme der Landwirtschaft. Deren Unfallversicherungsschutz gewährleistet die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände betreuen die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, aber auch eine Vielzahl von Personengruppen, die versichert sind, ohne in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen (Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler, Studenten, Arbeitssuchende, bestimmte ehrenamtlich Tätige, Helfer in Unglücksfällen, Blutspender u.v.m.). Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind jeweils für bestimmte Branchen (z.B. Metall, Bau, Handel, Transport, Verwaltung oder Gesundheits- und Wohlfahrtswesen) zuständig. Die Unternehmen sind kraft Gesetzes Mitglieder der für ihre Branche zuständigen Berufsgenossenschaft. Ein Wahlrecht besteht nicht. Weist ein Unternehmen Bestandteile aus mehreren Branchen auf, die verschiedenen Berufsgenossenschaften angehören, ist die Branchenzugehörigkeit des Unternehmensschwerpunktes maßgeblich. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist Bestandteil eines einzigen, bundesweit zuständigen Trägers für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung. Die Unfallversicherung der öffentlichen Hand setzt sich aus bundesweit zuständigen Unfallkassen, solchen im Landesbereich, Gemeindeunfallversicherungsverbänden und Feuerwehr-Unfallkassen zusammen. Hat ein Unternehmen Bestandteile aus mehreren Bereichen (gewerblich, landwirtschaftlich, öffentlich), bestimmt sich der zuständige Unfallversicherungsträger ebenfalls nach dem Unternehmensschwerpunkt. Für bestimmte Unternehmensbestandteile der Seefahrt, der Landwirtschaft sowie dem kommunalen Bereich gelten dabei im Einzelfall Ausnahmen. Ist Ihnen unklar, welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist, können Sie sich gerne telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4) erkundigen. Dort gibt man Ihnen gern Auskunft und verbindet Sie ggf. direkt weiter.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist Teil der deutschen Sozialversicherung und steht damit gleichrangig neben der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung sichert das Risiko des Arbeitsunfalls bzw. Schulunfalls sowie der Berufskrankheit ab. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden allein vom Arbeitgeber bzw. aus den Haushalten des Bundes, der Länder sowie der Kommunen bezahlt. Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB VII) enthält die wesentlichen Bestimmungen zum gesetzlichen Unfallversicherungsrecht. Die gesetzliche Unfallversicherung gliedert sich in einen öffentlichen, einen gewerblichen und einen landwirtschaftlichen Bereich:
Die gesetzliche Unfallversicherung versichert nicht Personen, sondern stellt Tätigkeiten von Personen unter Versicherungsschutz. Sie besteht nicht rund um die Uhr und auch nicht für die Dauer der gesamten Anwesenheit am Arbeitsplatz oder in der Schule. Bei Beschäftigten sind beispielsweise nur Tätigkeiten versichert, die den Interessen des Arbeitgebers dienen (etwa arbeitsvertraglich bestimmt sind).
Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) und die Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK) sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Bayern.
Die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger ist gesetzlich geregelt. Einzelheiten können Sie unserer
Satzung entnehmen oder bei uns erfragen.
Die KUVB ist in Bayern der kommunale Unfallversicherungsträger für die Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinden, Landkreise und Regierungsbezirke.
Unser Servicetelefon erreichen Sie montags bis donnerstags von 8:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 14:00 unter 089 36093-440. Die Mitarbeiter dort helfen Ihnen schnellstmöglich. Selbstverständlich können Sie uns auch per E-Mail kontaktieren: servicecenter[at]kuvb.de
Unfälle im Sinne des Sozialgesetzbuch VII sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper des Versicherten einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod des Versicherten führen.
Im Versicherungsfall erhalten Sie von uns Leistungen zur Wiederherstellung Ihrer Gesundheit. Im Rahmen der beruflichen und sozialen Rehabilitation stehen wir für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft ein. Finanzielle Leistungen erbringen wir an die Versicherten oder deren Hinterbliebene.
Die Leistungen der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) und der Bayerischen Landesunfallkasse (Bayer. LUK) werden in der Regel ohne Antrag von Amts wegen erbracht. Dies geschieht nach Kenntnisnahme des Unfalls (z.B. durch den Durchgangsarztbericht bzw. die Unfallanzeige) und abschließender Prüfung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Selbstverständlich können auch Sie sich nach einem Unfall bei der KUVB / Bayer. LUK melden.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Unfall innerhalb von drei Tagen mit der vorgeschriebenen Unfallanzeige zu melden. Tödliche Unfälle sind sofort zu melden (per Telefon: 089 36093-440 oder Fax: 089 36093-135). In der Schülerunfallversicherung obliegt diese Pflicht der jeweiligen Einrichtungsleitung (Kita-Leitung, Schulleitung, Hochschulleitung). Bei ehrenamtlich Tätigen melden die Länder, Gemeinden etc., in deren Auftrag sie tätig werden, die Unfälle.
Durchgangsärzte (D-Ärzte) sind von den Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bestellte Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet der Unfallmedizin. Ist der D-Arzt an einem Krankenhaus oder einer Klinik tätig, muss er über die Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“ verfügen. Im Falle eines Arbeitsunfalls, hält der behandelnde Arzt den Unfallverletzten an, sich unverzüglich einem Durchgangsarzt vorzustellen, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt. Eine Vorstellung beim Durchgangsarzt hat auch dann zu erfolgen, wenn nach Auffassung des behandelnden Arztes die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln oder außerhalb der Berechtigung nach § 12 (Vertrag: Ärzte-UV-Träger) die Hinzuziehung eines anderen Facharztes erforderlich ist. Bei Wiedererkrankung ist in jedem Fall eine Vorstellung beim Durchgangsarzt erforderlich. Der Unfallverletzte hat grundsätzlich die freie Wahl unter den Durchgangsärzten. In der Schülerunfallversicherung ist es wesentlich, ob der behandelnde Allgemein- oder Kinderarzt von einer Behandlungsbedürftigkeit von über einer Woche ausgeht
oder aber Heil- oder Hilfsmittel verordnen müsste. Dies dürfte er nach dieser Bestimmung nicht. Weitere Informationen zum Durchgangsarztverfahren und zu D-Ärzten finden Sie hier. (Verweis auf DGUV-Seite) Durchgangsärzte in Ihrer Nähe finden Sie hier.
Die Heilbehandlung umfasst auch die durch einen versicherten Arbeitsunfall erforderlich gewordene zahnärztliche Behandlung nach den für die gesetzlichen Unfallversicherungsträger bestehenden Abkommen. Sofern Zahnersatz notwendig ist, wird er ebenso nach unseren gültigen Sätzen übernommen. Später entstehende Zahnbehandlungskosten werden, soweit sie auf den Unfall zurückzuführen sind, ebenfalls im Rahmen bestehender Abkommen übernommen.
Unter bestimmten Umständen kann es dazu kommen, dass der Versicherte einen Eigenanteil zu leisten hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistungen auf der Grundlage der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erbracht werden und der Versicherte sich mit der Abrechnung nach privaten Gebührensätzen einverstanden erklärt hat.
Nein. Der versicherte Weg beginnt erst mit dem Durchschreiten der Haustür ins Freie. Wege im eigenen Treppenhaus werden als unversichert angesehen, weil den Versicherten das Treppenhaus gut bekannt ist und die Gefahren leicht zu beherrschen sind.
Ja. Die gesetzliche Unfallversicherung dient der Ablösung der Haftpflicht des Unternehmers und soll den Betriebsfrieden wahren, indem Streitigkeiten unter Arbeitskollegen oder zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermieden werden sollen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber ausdrücklich ins Gesetz geschrieben, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, auch wenn der Versicherte „verbotswidrig“ gehandelt hat. Demnach erhält ein Versicherter, der einen Unfall erlitten hat, auch dann Leistungen, wenn er sich bei einem Verstoß gegen Gesetze (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) oder etwa Unfallverhütungsvorschriften verletzt hat. Ein selbstverschuldeter Unfall ist also in der Regel zu entschädigen
Nein. Die Kommunale Unfallversicherung Bayern / Bayerische Landesunfallkasse als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls Leistungen nach dem SGB VII. Eine Gewährung von Schmerzensgeld ist in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorgesehen. Schmerzensgeld ist ein zivilrechtlicher/privatrechtlicher Anspruch gegen den Schädiger.
Nein. Der Arzt muss bei einem Arbeits-/ Schulunfall direkt uns abrechnen. Seit dem 01.05.2001 erstatten alle Unfallversicherungsträger keine Privatrechnungen mehr.
Nein. Bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und Bayerischen Landesunfallkasse sind nur Personen versichert, die ihr kraft Gesetzes zugewiesen sind oder die die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung haben bzw. unter die Regelung der Versicherung kraft Satzung fallen. Es können keine zusätzlichen Angebote, wie in der privaten Versicherungswirtschaft, vorgenommen werden.
Beamte sind nicht gesetzlich unfallversichert. Für Beamte sehen die Beamtengesetze eine eigene Unfallfürsorge vor. Bei Eintritt eines Unfalles mit Körperschaden haben sie sich an ihren Dienstherrn (Arbeitgeber) zu wenden. Unfallversicherungsschutz bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern / Bayerischen Landesunfallkasse kann für Beamte jedoch bestehen, wenn diese z.B. bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtlicher Feuerwehrmann oder als Pflegeperson für einen Angehörigen einen Unfall erleiden.
Nein. Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt nur Schäden, die am Körper eines Menschen eintreten. Für den Sachschaden kommt eventuell die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung auf. Nur ausnahmsweise können bestimmte Sachschäden ersetzt werden:
Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen), die bei einem Arbeitsunfall beschädigt werden oder verloren gehen, sind
wiederherzustellen bzw. zu erneuern, wenn sie im Unfallzeitpunkt bestimmungsgemäß am Körper getragen worden sind. Für die Erstattung benötigen wir folgende Unterlagen:
Sofern kein Nachweis der früheren Rechnung erbracht werden kann, wird für die Gläser ein Betrag von höchstens 35,- € je Glas und für das Gestell ein Betrag von höchstens 100,- € erstattet.
Die Teilnahme von Beschäftigten an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen ist dem Unternehmen zuzurechnen und der versicherten Tätigkeit gleichzusetzen und damit versichert. Eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Geschützt sind die Teilnahme während der offiziellen Dauer sowie die notwendigen unmittelbaren Wege. Versicherungsschutz besteht auch bei der Benutzung von Privat-PKWs. Ist die
Veranstaltung offiziell beendet und feiern Teile der Belegschaft noch weiter, so befinden sie sich im unversicherten privaten Bereich.
Unfallversicherter Betriebssport liegt vor wenn,
So ist z. B. regelmäßig durchgeführter Ballsport oder Gymnastik versichert.
Die Teilnahme an Maßnahmen nach § 16 d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung – Ein-Euro-Jobs) steht nach § 2 Abs. 1 Nr.14b SGB VII unter Versicherungsschutz. Zuständig ist nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII der Versicherungsträger des Sachkostenträgers. Bei der Meldung derartiger Unfälle bitten wir den Bewilligungsbescheid beizufügen.
Haushaltshilfen sind bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses (Arbeitsvertrag) kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung automatisch unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Versicherte Tätigkeiten sind z. B.
Nicht versichert sind z. B.
Weitere Informationen erhalten Sie hier
Die MdE
drückt aus in welchem Umfang der Versicherte durch die vom Versicherungsfall verursachten Funktionsbeeinträchtigungen die Fähigkeit verloren hat, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen. Bei Jugendlichen wird die MdE nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsschäden ergeben würden.
Ist trotz aller medizinischer Bemühungen die Erwerbsfähigkeit für länger als ein halbes Jahr wesentlich (d.h. mindestens 20 vom Hundert) gemindert, besteht ein Anspruch auf eine Versichertenrente. Die Rente dient dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Gesundheitsschädigung verursachten Mehrbedarfs und soll den unfallbedingten materiellen und immateriellen Schaden ausgleichen.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Verordnung der Bundesregierung als solche ausdrücklich aufgelistet sind
(Berufskrankheitenverordnung nach § 9 SGB VII) und die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zugezogen hat. Im Unterschied zum Arbeitsunfall handelt es sich hier in aller Regel nicht um einmalige Einwirkungen auf den Körper des Versicherten, sondern um länger andauernde oder sich wiederholende Einwirkungen. Beispiele für Berufskrankheiten sind die Lärmschwerhörigkeit, Erkrankungen durch Blei oder Quecksilber und schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen.
Bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit erfolgt die Meldung in der Regel durch einen Arzt, den Arbeitgeber oder eine andere Stelle, wie z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder das Arbeitsamt. Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihnen eine Berufskrankheit vorliegt, wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt, Ihren Arbeitgeber oder direkt an die Kommunale Unfallversicherung Bayern / Bayerische Landesunfallkasse, die dann die weiteren Ermittlungen anstellen.
Welche Berufsgenossenschaft ist für mich zuständig NRW?Ist Ihnen unklar, welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist, können Sie sich gerne telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4) erkundigen. Dort gibt man Ihnen gern Auskunft und verbindet Sie ggf. direkt weiter.
Welche Unfallversicherungen gibt es?Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) - Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand: www.dguv.de. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG): www.svlfg.de.
Wer hat die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung zu bezahlen?Im Gegensatz zur Kranken- oder Rentenversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung Sache Ihres Arbeitgebers: Er meldet seinen Betrieb bei einer Berufsgenossenschaft oder einem anderen zuständigen Unfallversicherungs-Träger an und zahlt den kompletten Beitrag.
Welches Gesetz konkretisiert die Anforderungen des SGB 7?Das Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung - wurde am 7. August 1996 gleichzeitig mit dem Arbeitsschutzgesetz verabschiedet.
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