Sie erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben? Dann sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Show
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden von den Einrichtungen getragen. Die Agentur für Arbeit erstattet die Beiträge auf Antrag der Einrichtungen. Sie sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn Sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Ansonsten können Sie
sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag pflichtversichern. Die Beiträge werden von der Agentur für Arbeit allein getragen. Wer von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, kann beantragen, dass die Agentur für Arbeit Beiträge übernimmt für: Füllen Sie dazu diesen Vordruck aus: Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für behinderte Menschen Generationen, Seniorinnen und Senioren
Inhaltsverzeichnis
Soziale Sicherheit im AlterDie gesetzliche Rentenversicherung ist das größte soziale Sicherungssystem in Deutschland. Sie bietet insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch für bestimmte Selbstständige sowie weitere Personengruppen Schutz vor den Risiken des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes. Im Mittelpunkt des Leistungsspektrums stehen die Altersrenten. Sie bilden für den Großteil unserer Bevölkerung die wesentliche Einkommensquelle im Alter. Daneben gewährt die gesetzliche Rentenversicherung Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes (Witwen-/Witwerrenten, Erziehungsrenten sowie Waisenrenten) und erbringt Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Solidargemeinschaft der VersichertenDie Finanzierung erfolgt im Umlageverfahren, d. h. die bei der Rentenversicherung eingehenden Beiträge werden sogleich für die Finanzierung der Ausgaben verwendet. Die jeweilige Erwerbstätigengeneration sorgt damit im Rahmen der generationenübergreifenden Solidargemeinschaft der Versicherten für die Rentnergeneration. Träger der gesetzlichen RentenversicherungDie Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind Behörden der sogenannten mittelbaren Staatsverwaltung. Sie sind nach dem Prinzip der Selbstverwaltung als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Die Selbstverwaltung beschließt die Haushalte der Versicherungsträger, also die Einnahmen und Ausgaben, und trifft wichtige Entscheidungen in den Bereichen Finanzen, Personal, Leistungen, Organisation und Rehabilitation. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind: Die gesetzliche Rente hilft bei der finanziellen Absicherung im Alter entscheidend mit. In der Selbstverwaltung wirken Versicherte, Rentnerinnen und Rentner sowie Arbeitgeber mit, um die Aufgaben der Rentenversicherung zu erfüllen. Die Vertreterinnen und Vertreter werden alle sechs Jahre von der Versichertengemeinschaft gewählt. Weitere Informationen zum Thema Selbstverwaltung finden Sie auf dem gleichnamigen Portal. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung stehen unter staatlicher Aufsicht. Kontaktdaten Deutsche RentenversicherungDeutsche Rentenversicherung Bund10704 Berlin Deutsche Rentenversicherung Bayern SüdAm Alten Viehmarkt 2 Deutsche Rentenversicherung NordbayernWittelsbacherring 11 Deutsche Rentenversicherung SchwabenDieselstraße 9 Aufsicht über die Träger der gesetzlichen RentenversicherungDie staatliche Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem maßgeblichem Recht. Sie umfasst die Prüfung der Geschäfts- und Rechnungsführung auf dessen Einhaltung. In bestimmten Fällen sind Genehmigungsverfahren (Satzungen, Baumaßnahmen) oder besondere Anzeigepflichten und Prüfverfahren (Haushalt) vorgesehen. Im Rahmen der staatlichen Aufsicht ist eine Überprüfung von Ermessensentscheidungen und medizinischen Feststellungen der Rentenversicherungsträger (z. B. bei medizinischer bzw. beruflicher Rehabilitation oder Erwerbsminderung) nur eingeschränkt möglich. Eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde kann deshalb die Einlegung von Rechtsbehelfen (Widerspruch, Klage) nicht ersetzen. Zuständige Aufsichtsbehörde für die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist das Bundesversicherungsamt. Die Aufsicht über die Regionalträger der Rentenversicherung liegt in der Regel beim Sozialministerium des jeweiligen Bundeslands. Zu den landesunmittelbaren bayerischen Trägern der Rentenversicherung zählen die Über die einzelnen Träger führt das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales die Aufsicht. Die Zuständigkeit für bestimmte Fälle wie z. B. Baumaßnahmen der bayerischen Rentenversicherungsträger mit einem Volumen bis zu 25 Millionen Euro ist auf die bei den Regierungen von Mittelfranken und von Oberbayern angesiedelten Oberversicherungsämter Nordbayern und Südbayern delegiert. Kontaktdaten AufsichtsbehördenBundesamt für Soziale Sicherung Bayerisches Staatsministerium Ein Großteil der Deutschen ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Versicherter PersonenkreisPflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht nur abhängig Beschäftigte, sondern auch bestimmte Gruppen von Selbstständigen (z. B. Handwerker und Handwerkerinnen, Künstler und Künstlerinnen und Publizisten und Publizistinnen) sowie Personengruppen mit einem besonderen Bedarf an sozialer Sicherung (z. B. Kindererziehende, Pflegepersonen). Einen Überblick über den versicherten Personenkreis finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann sich auch freiwillig versichern. Genaue Informationen über die freiwillige Versicherung finden Sie ebenfalls im Portal der Deutschen Rentenversicherung. Beamtinnen und Beamte, selbstständige Landwirte und Landwirtinnen sowie Freiberufler und Freiberuflerinnen sind nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Sie gehören eigenen Sicherungssystemen an. Hier finden Sie weiterführende Informationen zu den einzelnen Berufsgruppen: Leistungen der gesetzlichen RentenversicherungLeistungen im Überblick
Hier finden Sie weitere Informationen über die unterschiedlichen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. VoraussetzungenLeistungen der gesetzlichen Rentenversicherung setzen – je nach Leistungsart – das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder eine Einschränkung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit, eine Mindestversicherungszeit oder einen bestimmten Umfang an Beitragszahlungen voraus. Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 bis zum Jahr 2029 stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Zu allen Fragen rund um die Rente berät Sie Ihr Rentenversicherungsträger. Höhe der LeistungenDie Höhe der individuellen Rentenleistung ergibt sich aus der Rentenformel. Sie richtet sich im Wesentlichen nach der Art der Rente, der Höhe der versicherten Arbeitsentgelte und der Dauer der Beitragszahlung (Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente). Daneben wirken sich z. B. Zeiten der Kindererziehung oder der nicht erwerbsmäßigen Pflege günstig auf die Rente aus. Hier erhalten Sie weitere Informationen zur genauen Rentenberechnung: BeitragsfinanzierungDie Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung von über 280 Mrd. Euro werden durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie einem Bundeszuschuss aus Steuermitteln von über 60 Mrd. Euro finanziert. Bei den Bundesmitteln handelt es sich um eine pauschale Abgeltung für nicht beitragsgedeckte Leistungen, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse stehen. Die Höhe der Beitragszahlung berechnet sich bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und dem aktuellen Beitragssatz. Dieser wird je zur Hälfte von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Arbeitgebern getragen. Weitere Informationen zum aktuellen Beitragssatz finden Sie auf dem Portal der Deutschen Rentenversicherung. Die Rente für die ältere Generation wird immer von den aktuell Erwerbstätigen finanziert. Generationenvertrag und GenerationengerechtigkeitGenerationenvertragDie Aufwendungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht aus Rücklagen der jeweiligen Rentnerinnen und Rentner bestritten. Vielmehr zahlen die jeweils sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigen mit ihren Beiträgen in die Rentenversicherung die Leistungen für die aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Generation (Umlageverfahren) und erwerben dabei einen Anspruch auf entsprechende Leistungen der nachfolgenden Generationen an sich selbst (Generationenvertrag). Demografische HerausforderungDie Bevölkerungsentwicklung in Deutschland stellt dabei das Rentensystem vor eine große Herausforderung. Die kontinuierlich steigende Lebenserwartung zieht entsprechend längere Rentenbezugsdauern nach sich. Die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft aufgrund niedriger Geburtenraten kontinuierlich. Folglich müssen immer weniger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ihren Beiträgen zur Rentenversicherung eine steigende Zahl von Rentnerinnen und Rentnern finanzieren. GenerationengerechtigkeitGenerationengerechtigkeit ist ein entscheidender Aspekt bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Erhalt der Solidargemeinschaft. Die Interessen der jüngeren und der älteren Generation müssen gleichermaßen berücksichtigt werden. Einerseits dürfen junge Menschen in ihrem Erwerbsleben nicht mit zu hohen Beiträgen unzumutbar belastet werden, andererseits müssen ältere Menschen eine angemessene Rente erhalten. Um beiden Zielen trotz der demografischen Schwäche der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin gerecht zu werden, wird seit Jahren die ergänzende kapitalgedeckte Altersvorsorge stark gefördert. Hier erhalten Sie weiterführende Informationen zur privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung. Wer ist nicht pflichtversichert in der Rentenversicherung?Solange Selbständige nicht ausschließlich für einen Auftraggeber aktiv werden oder eigene Arbeitnehmer beschäftigen, sind sie in Verbindung mit der Rentenversicherung versicherungsfrei. Ebenfalls keine Versicherungspflicht gilt für Beamte, Richter, Berufssoldaten, SaZ oder Personen mit einem Bezug von Altersrente.
Was heisst pflichtversichert in der Rentenversicherung?Versicherungspflicht ist die gesetzlich angeordnete Versicherung des Einzelnen (Pflichtversicherung). Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig, wenn sie gegen Entgelt oder als Auszubildende beschäftigt werden.
Wann ist man freiwillig rentenversichert?Erhalten Sie eine volle Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder eine Altersteilrente, können Sie sich freiwillig versichern. Die Beiträge werden allerdings erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt.
Wer kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?So werden nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI Personen in der Existenzgründungsphase für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt, von der Rentenversicherungspflicht befreit.
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