Wer ist meine zuständige familienkasse

Die Zahlung des Kindergeldes ist nicht von Ihrem Einkommen abhängig. Die Höhe ist nach der Anzahl Ihrer Kinder gestaffelt:

  • für das erste und zweite Kind jeweils EUR 219,00,
  • für das dritte Kind EUR 225,00 und
  • für jedes weitere Kind EUR 250,00

Grundsätzlich haben Sie ab der Geburt Ihres Kindes bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld. Auch danach kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, maximal aber bis zum 25. Geburtstag:

  • Kinder zwischen 18 bis 21 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn 
    • Ihr Kind nicht erwerbstätig ist und
    • arbeitsuchend gemeldet ist.
  • Kinder zwischen 18 und 25 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn
    • Ihr Kind sich in einer Ausbildung (Schule/ Beruf/ Studium) befindet,
    • Ihr Kind sich in einer maximal vier Monate dauernden Übergangszeit befindet, beispielsweise zwischen Schulabschluss und Berufsausbildung oder einem anerkannten Freiwilligendienst.
    • Ihr Kind seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz gefunden hat.
    • Ihr Kind einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert.
    • Wenn Ihr Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, sich aber beispielsweise weiterhin in einer Ausbildung befindet und bis zu 20 Wochenstunden arbeitet.

Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat und sich nicht alleine finanziell versorgen kann, steht Ihnen auch nach dem 25. Geburtstag Ihres Kindes Kindergeld zu. Die Behinderung muss aber schon vor dessen 25. Geburtstag eingetreten und ursächlich dafür sein, dass sich Ihr Kind nicht alleine finanziell versorgen kann. 

Das Kindergeld wird an Sie ausgezahlt, wenn Ihr Kind in Ihrem alleinigen Haushalt lebt. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können Sie gemeinsam bestimmen, wer von Ihnen das Kindergeld erhalten soll.

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Wechsel der Kindergeldbearbeitung an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Seit dem 1. August 2020 ist für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) zuständig. Die Postanschrift lautet: Familienkasse Sachsen, 09092 Chemnitz. Umfassende Informationen zu Zuständigkeiten, Auszahlungsterminen und Antragsvordrucken erhalten Sie im Internet unter www.familienkasse.de oder telefonisch über die kostenfreie Service-Rufnummer 0800 4 5555 30 der Familienkasse der BA.

  • häufige Fragen (FAQ)
  • Internetlinks

Die Familienkasse ist eine dem Bundeszentralamt für Steuern (BzSt) unterstellte Finanzbehörde des Bundes, deren Aufgabe die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes und Kinderzuschlages gemäß Bundeskindergeldgesetzt ist. Darum hat sich umgangssprachlich auch der Begriff Kindergeldkasse synonym zu Familienkasse eingebürgert. Die Verwaltung der Familienkasse obliegt der Bundesagentur für Arbeit.

Anspruch auf Zahlungen der Familienkasse des Bundes

  • Kindergeld

Anspruch auf Leistungen der Familienkasse haben alle Eltern oder Erziehungsberechtigten mit dauerhaftem Wohnsitz bzw. uneingeschränkter Steuerpflicht in Deutschland, die nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder einer Arbeit bei Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts nachgehen.

  • Kinderzuschlag

Anspruch auf diese Zahlung der Kindergeldkasse haben Eltern und Alleinerziehende, die sich mit ihren unverheirateten Kindern unter 25 Jahren den gleichen Haushalt teilen. Anders als das Kindergeld, unterliegt der Kinderzuschlag einer gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze.

Zentrale und dezentrale Familienkassen

In den meisten Fällen, in denen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderzuschlag besteht, ist die Familienkasse des Bundes bei der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Kindergeld-Berechtigte, deren Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes oder öffentlichen Rechtes angesiedelt sind, wenden sich bei Anspruch auf Zahlungen an separate Kindergeldkassen. Hierzu haben die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ca. 8.000 dezentrale Familienkassen eingerichtet.

Es ist vorgesehen, dass die Zuständigkeit vereinheitlicht wird. Demnach sollen ab 2022 auch kindergeldberechtigte Angestellte im öffentlich-rechtlichen Apparat über die Kindergeldkasse der Agentur für Arbeit Kindergeld und Kinderzuschlag bekommen. Es ist allerdings derzeit (Stand: 2021) noch offen, ob anstelle der Bundesagentur für Arbeit ein bundesweit zuständiges Verwaltungsamt die Bearbeitung rund um das Kindergeld übernehmen wird.

Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse

Den Anspruch auf Kindergeld muss man bei der zuständigen Familienkasse schriftlich geltend machen, weil es sich im Sinne des Gesetzes eine Sozialleistung handelt. Wird bei der Kindergeldkasse einen entsprechenden Antrag gestellt, prüft die Familienkasse zunächst, ob Anspruch besteht. Wird der Antrag auf Beihilfe bewilligt, erhalten Kindergeldberechtigte die Unterstützung in Form monatlicher Auszahlungen.

Die Bearbeitung von Anträgen auf Kindergeld und Kinderzuschlag, sowie die Auszahlung der Leistungen, übernehmen die zuständigen Familienkassen der jeweiligen Länder.

Hinweis: Kindergeld kann seit einer gesetzlichen Reform 2018 nur noch bis zu 6 Monate rückwirkend beantragt werden. (§ 66, Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EstG))

Kindergeld und Kinderzuschlag bei der Steuer

Die Absetzbarkeit bzw. die Freibetragsgrenze von Kindergeld und Kinderzuschlag sind in der für einkommenssteuerpflichtige Eltern obligatorisch auszufüllenden Anlage Kind steuerlich geregelt.


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Verwandte Begriffe

  • Arbeitgeber
  • Kinderfreibetrag
  • Familienzuschläge
  • Familienleistungsausgleich
  • Kindergeld

Welche Stelle ist zuständig für Kindergeld?

Die Familienkasse gehört zur Bundesagentur für Arbeit. Sie setzt das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) um. Die Familienkasse prüft Anträge und Ansprüche auf Kindergeld und Kinderzuschlag. Wird ein Antrag bewilligt, zahlt die Familienkasse zudem die jeweiligen Leistungen aus.

Welche Familienkasse ist für mich zuständig NRW?

mit Sitz in Dortmund. Die Familienkasse NRW Ost der Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in Dortmund ist zuständig für die Zahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag.

Welche Familienkasse ist für mich zuständig Bayern?

Festsetzung und Abrechnung von Kindergeld Infotext: Die Landesfamilienkasse ist nur für Bedienstete und Bezügeempfänger des Freistaats Bayern zuständig, für die das Landesamt für Finanzen Bezüge abrechnet. Bitte beachten Sie die Informationen zur Abgabe der Familienkassenaufgaben an die Bundesagentur für Arbeit.

Welche Familienkasse ist für mich zuständig Hamburg?

Die Postanschrift lautet: Familienkasse Nord, 20069 Hamburg. Achtung: Seit dem 01.07.2020 ist die Zuständigkeit der Kindergeldzahlung für Beschäftigte des hamburgischen öffentlichen Dienstes auf die Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Nord - übergegangen.