Die einzelnen Leistungen zur Teilhabe sind nicht einem eigenständigen Sozialleistungsbereich übertragen. Sie sind in die Aufgaben der unter Abschn. 2 genannten Leistungsträger, die bei den Leistungen zur Teilhabe als Rehabilitationsträger bezeichnet werden, integriert. Nach § 6 SGB IX werden erbracht: Show
3.1 Zugang zu LeistungenEs wurden zahlreiche Instrumente geschaffen, die den Zugang zu den erforderlichen Leistungen erleichtern und beschleunigen. Hervorzuheben sind
Die bislang vorgesehenen gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger wurden durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) dagegen aufgegeben. 3.2 ZuständigkeitsbestimmungDie Grundregeln für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Trägerarten sind: 3.2.1 KrankenversicherungDie Krankenversicherung erbringt für ihre Versicherten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn kein anderer Träger der Sozialversicherung solche Leistungen erbringen kann. 3.2.2 RentenversicherungDie Rentenversicherung erbringt für ihre Versicherten Leistungen
wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind erfüllt, wenn die Teilhabeleistung auf die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet werden kann sowie bestimmte Wartezeiten (Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung) erfüllt sind. 3.2.3 UnfallversicherungDie Unfallversicherung erbringt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Leistungen
Soweit Kinder, Schüler und Studierende in der Unfallversicherung versichert sind, sind Leistungen zur Teilhabe an Bildung auch von der Unfallversicherung zu erbringen. 3.2.4 Träger der sozialen EntschädigungDie Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden erbringen Leistungen
Hier muss die Schädigung kausal auf eine bestimmte von dem jeweiligen sozialen Entschädigungsgesetz abgesicherte Wirkungsursache (z. B. Schaden durch Kriegshandlung, Impfung oder Gewaltakt) zurückzuführen sein. 3.2.5 Bundesagentur für ArbeitDie Bundesagentur für Arbeit ist zuständig für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit kein anderer Träger (insbesondere die Rentenversicherung nach einer Wartezeit von grundsätzlich 15 Pflichtbeitragsjahren sowie als Leistungsträger die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II) verantwortlich ist. 3.2.6 Träger der Jugendhilfe/SozialhilfeDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe treten nachrangig bei allen Teilhabeleistungen ein, wenn benötigte Leistungen von vorrangig zuständigen Trägern nicht in Anspruch genommen werden können. Für Leistungen zur sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung sind sie die wichtigsten Träger. 3.3 Koordinierung der Leistungen/Zuständigkeitsklärung in KonfliktfällenUnklarheiten und Streitigkeiten über die Zuständigkeit für die Leistungen zur Teilhabe sollen nicht zulasten der Leistungsberechtigten ausgetragen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Leistungen zur ... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem
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Was versteht man unter Teilhabe?Teilhabe bedeutet das Einbezogensein in eine Lebenssituation. Der Begriff der Teilhabe spielt eine große Rolle im Behinderungskonzept der Weltgesundheitsorganisation, dem die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit ( ICF ) aus dem Jahre 2001 zugrunde liegt.
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