Wie ist ein Wiedereintritt in die Kirche?

Wer die Taufe empfängt, gehört unwiderruflich zur Gemeinschaft mit Jesus Christus und zur Gemeinschaft der Kirche, also all derer, die an Jesus Christus glauben. Nach kirchlichem Verständnis spricht man deshalb nicht von einer „Mitgliedschaft“, sondern von der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche.

Durch den einmaligen und unwiderruflichen Charakter der Taufe gibt es keine Kündigung, keinen „Austritt“ aus der Gemeinschaft der Gläubigen. Weil die Taufe eine Zusage Gottes ist, können Menschen sie nicht aufheben oder rückgängig machen. Deshalb erhält man nach einer möglichen Wiederaufnahme („Wiedereintritt“) auch keine zweite Taufe.
 

Ein sogenannter "Kirchenaustritt" meint den Verwaltungsakt, der in Deutschland vor dem Standesamt möglich ist durch die Erklärung der bzw. des Gläubigen, dass sie / er nicht mehr zur bisher angegebenen Religionsgemeinschaft gehören will.

Äußerlich dokumentiert sich der Kirchenaustritt durch den Wegfall der Kirchensteuer. Doch mit der Erklärung des Kirchenaustritts hat sich der Einzelne auch außerhalb der sichtbaren kirchlichen Gemeinschaft gestellt und damit vom Empfang der Sakramente ausgeschlossen. Auch kann er keine kirchlichen Ämter oder Dienste (z. B. Pate bei Taufe oder Firmung) übernehmen. Schließlich gibt es für Menschen, die aus der Kirche ausgetreten sind, kein kirchliches Begräbnis, wenn nicht vor dem Tod Zeichen der Aufgeschlossenheit für den Glauben und der Reue über den Schritt der Distanzierung von der Kirche gegeben wurden.

Die Gründe für die Abkehr von der Kirche sind vielfältig, meistens sind sie nicht einmal mit einer Absage an den christlichen Glauben verbunden. Oft wird die Kirchensteuer als Austrittsgrund genannt, obwohl über diese Form des Solidarbeitrags der Kirchenmitglieder mehr Gerüchte existieren als Faktenwissen. Wir sind uns dessen bewusst, dass manchmal sogar Kränkungen und Verletzungen durch Mitglieder oder Verantwortliche der Kirche selbst der Grund für den Weggang sein können.

Die Kirche urteilt nicht über innere Beweggründe, die zu diesem Schritt führen. Sie respektiert die persönliche Entscheidung. Dabei muss sie sich auch selbst prüfen, wo sie Ärgernis gegeben hat und Anlass für die Austrittserklärung gewesen ist.
Zögern Sie bitte nicht, bevor Sie den Schritt aus der Kirche tun, das Gespräch zu suchen: Ihr Seelsorger vor Ort hat ein offenes Ohr. Sie können uns aber auch eine E-Mail senden.

Wiederaufnahme - die Tür steht offen

Sie haben, vielleicht schon vor langer Zeit, Ihren Kirchenaustritt erklärt und damit ausgedrückt, dass Ihnen die Kirche fremd geworden ist oder Sie nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen. Vielleicht haben Sie mittlerweile ein anderes Bild von der Kirche gewonnen: durch die Begegnung mit glaubwürdigen Christen, auf der Suche nach Lebenssinn, durch Erfahrungen, in denen sich religiöse Fragen ganz neu stellen. Oder Sie haben auf eine andere Weise erkannt, dass Kirche und Glaube Ihnen den Weg zu einer ganz anderen, neuen Lebensqualität eröffnen können.Der Weg zurück in die katholische Kirche ist jederzeit möglich, wir laden Sie ein, neue Orientierung zu gewinnen. Wir freuen uns auf Sie.

Der erste Schritt zurück ist das Gespräch mit dem Pfarrer in Ihrer Nähe oder einer anderen Person Ihres Vertrauens, die in der Seelsorge tätig ist, um Fragen zu klären wie:

  • Was waren die Gründe für meinen Austritt, von welchen Motiven ließ ich mich leiten?
  • Welche Rolle in meinem Leben spielten damals, welche Rolle spielen heute Glaube und Kirche?
  • Was bewegt mich dazu, wieder in die Kirche einzutreten?

Das Gespräch kann in die gemeinsame Formulierung des Antrags auf Wiederaufnahme münden, den der Seelsorger an die Diözese weiterleitet. Im Fall des zwischenzeitlichen Eintritts in eine andere Glaubensgemeinschaft besteht der erste Schritt darin, dass dort der Austritt erklärt wird, erst dann ist eine Wiederaufnahme in die katholische Kirche möglich.

Die Wiederaufnahme vollzieht sich in einer schlichten Feier, je nach persönlichem Wunsch vor der ganzen Gemeinde oder gemeinsam mit dem Priester, der der Liturgie zur Wiederaufnahme vorsteht. Wichtiger Bestandteil der Liturgie zur Wiederaufnahme ist das Glaubensbekenntnis. Im Sprechen des Credo ("Ich glaube ...") drückt sich der Glaube aus, wieder zur Gemeinschaft der Kirche zu gehören. Der Priester erklärt dann im Namen der Kirche, dass man nun wieder aufgenommen ist.
 

Für Fragen zum Wiedereintritt steht Pastoralreferentin Heidi Braun zur Verfügung:
Tel.: +49 941 597-2603, E-Mail: 

Wenn Sie zu Glaube und Kirche Fragen haben oder auf der Suche sind

... wenden Sie sich bitte an Marianne Brandl, Beauftragte für Weltanschauungsfragen:
Tel.: +49 941 597-2431, Email: weltanschauungsfragen(at)bistum-regensburg.de

Weitere Informationen

Die Internetseite "katholisch werden" stellt Wege vor, in die Kirche (zurück) zu finden.

Aktuelle Zahlen zum kirchlichen Leben in den Bistümern Deutschlands finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Bischofskonferenz.

Wie kann man wieder in die katholische Kirche eintreten?

Der Wiedereintritt wird durch die Teilnahme am Heiligen Abendmahl vollzogen. Der Gemeinde wird der Eintritt im Gottesdienst unter „Abkündigungen“ bekannt gegeben und im Gemeindebrief veröffentlicht. Eine Wiedertaufe findet nicht statt. Die erste Aufnahme geschieht durch die Taufe.

Was muss ich tun um in die evangelische Kirche eintreten?

Bundesweit haben Sie die Möglichkeit, nach einem Telefongespräch mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer der EKD-weiten Wiedereintrittsstelle in die Kirche einzutreten. Rufen Sie kostenlos an unter: 0800- 813 813 8. Dort beantworten wir auch gerne alle Ihre Fragen zum Kircheneintritt.

Was muss ich tun um katholisch zu werden?

Aufnahme in die römisch-katholische Kirche ist meist der Abschluss einer längeren Suchbewegung und einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Glauben, mit dem Glauben an Jesus Christus und seine Kirche. Ein solcher Schritt wird durch Gespräche mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger vorbereitet.

Wie trete ich aus der Kirche?

Wer in Deutschland aus der Kirche austreten will, muss zum Amt. Abhängig vom Bundesland müssen Sie entweder beim Standesamt, Einwohnermeldeamt oder beim Amtsgericht einen Termin vereinbaren. Dort müssen Sie ein Formular ausfüllen und eine Bearbeitungsgebühr zahlen.