Wie lange kann man Kinder steuerlich absetzen?

Für Kinder gibt es eine Vielzahl von Steuervergünstigungen. Dazu zählen im Wesentlichen:

  • Kindergeld oder Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes 
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Ausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten Kindes bei den außergewöhnlichen Belastungen 
  • Abzug von Schulgeldzahlung als Sonderausgaben
  • Übertragung des Pauschbetrags für behinderte Menschen für ein behindertes Kind bei den außergewöhnlichen Belastungen 
  • Abzug von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegepflichtversicherung für ein Kind als Sonderausgaben
  • Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
  • Geringere zumutbare Eigenbelastung bei den außergewöhnlichen Belastungen 
  • Kinderzulage für Beiträge in eine Riester-Versicherung

Alle diese Steuervergünstigungen setzen voraus, dass das Kind nach § 32 Abs. 1–5 EStG steuerlich berücksichtigt werden kann.

Wichtig: Monatsprinzip für Tatbestände zur Kinderberücksichtigung beachtenFür alle Tatbestände zur Kinderberücksichtigung (z. B. Geburtsmonat, das Erreichen bestimmter Altersgrenzen, Abschluss einer Berufsausbildung), Kindergeld sowie für alle kindabhängigen Freibeträge und Höchstbeträge gilt das Monatsprinzip. Die notwendigen Voraussetzungen müssen nur einen Tag im Monat vorliegen, um in den "Genuss" der Steuervergünstigung zu kommen (Anspruchsmonat).


Abzug als außergewöhnliche Belastungen bei nicht berücksichtigungsfähigem Kind

Aufwendungen für den Unterhalt, die Berufsausbildung oder Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für ein nicht berücksichtigungsfähiges Kind sind u. U. als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 1 EStG) zu berücksichtigen.

Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern

[Angaben zum Kind, KindschaftsverhältnisZeilen 4–15]

Ein Kind kann im Rahmen der Veranlagung eines Steuerpflichtigen nur berücksichtigt werden, wenn ein Kindschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen besteht und das Kind bestimmte altersbezogene Voraussetzungen erfüllt (§ 32 Abs. 1–5 EStG). Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet bzw. wählen sie die Einzelveranlagung, erhält jeder Elternteil bei seiner Steuerveranlagung die vom Kind abhängigen Steuervergünstigungen grds. hälftig. Lebt das Kinder im Inland, muss die (deutsche) Identifikationsnummer des Kindes angegeben werden. Bei Auslandskindern ist grundsätzlich ein eindeutiger geeigneter Identitätsnachweis (z.B. ausländische persönliche Identifikationsnummer, Geburtsurkunde, amtlicher Ausweis) erforderlich.

Einzelheiten vgl. BZSt, Schreiben v. 9.8.2016, St II 2-S 2471-PB/16/00001, BStBl 2016 I S. 801.

Kindschaftsverhältnis

Das EStG unterscheidet zwischen Kindern, die im ersten Grad verwandt sind, und Pflegekindern. Von Bedeutung sind auch Stiefkinder und Enkelkinder.

Ein Kindschaftsverhältnis i. S. d. EStG besteht vor allem bei den im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandten Kindern (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das sind leibliche Kinder (eheliche, nicht eheliche, für ehelich erklärte) und adoptierte Kinder.

Adoptivkinder können, soweit durch die Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erloschen ist (Kind war im Zeitpunkt der Adoption minderjährig), nur bei den Adoptiveltern berücksichtigt werden, andernfalls werden sie vorrangig bei den Adoptiveltern berücksichtigt (§ 32 Abs. 2 EStG).

Ein Pflegekindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) setzt voraus, dass das Pflegekind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat (BFH, Beschluss v. 12.10.2016, XI R 1/16, BFH/NV 2017 S. 298) und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen. Zwischen den Pflegeeltern und dem Kind muss ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichem Kind bestehen. Nicht entscheidend ist, wer die Personensorge für das Kind innehat. Kinder, die zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen wurden (sog. Kostkinder) sind nicht berücksichtigungsfähig. Dabei ist die sozialrechtliche Einordung der Unterbringung ist für die steuerliche Einordnung entscheidend. Weitere Voraussetzung für das Bestehen eines Pflegekindschaftsverhältnisses ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, d.h. die familiären Bindungen auf Dauer aufgegeben wurden. Gelegentliche besuchsweise Kontakte zu den leiblichen Eltern sind ohne Bedeutung.

Für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes ist ohne Bedeutung,

  • ob das Kind zum Haushalt (der Eltern) gehört (Ausnahme Pflegekinder s. o.),
  • ob das Kind eigenes Vermögen oder eigene Einkünfte und Bezüge hat
  • und ob das Kind im Inland oder im Ausland lebt (Für Auslandskinder besteht u. U. kein Kindergeldanspruch. Hat ein Kind seinen Wohnsitz im Ausland, kann dieser Umstand die Höhe der Freibeträge für das Kind beeinflussen).

Ist ein Elternteil verstorben, bekommt der noch lebende alleinige Elternteil die verdoppelten Freibeträge für das Kind.

Verheiratete Kinder/Kinder in eingetragener Lebenspartnerschaft

Ob ein Kind verheiratet ist bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, ist für die Frage der Kinderberücksichtigung ohne Bedeutung. Ebenso kann ein unverheiratetes Kind, das selbst ein eigenes Kind versorgt bzw. erzieht unter den üblichen Voraussetzungen des § 32 EStG (weiterhin) bei den Eltern berücksichtigt.

Minderjährige Kinder

Ein Kind kann ab dem Monat der Geburt bis einschließlich des Monats, in dem es sein 18. Lebensjahr vollendet, berücksichtigt werden, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen (§ 32 Abs. 3 EStG). Die Berechnung des Lebensalters erfolgt nach den §§ 187 Abs. 2, 188 BGB. Danach wird ein Lebensjahr mit Ablauf des Tages vollendet, der vor dem Geburtstag liegt.

cksichtigung volljähriger Kinder Zeilen 16–19]

[Berücksichtigung volljähriger Kinder  Zeilen 16–19]

Ein volljähriges Kind wird nur berücksichtigt, wenn es zu einer der im EStG abschließend bezeichneten Gruppen gehört (§ 32 Abs. 4 EStG). Dabei reicht es aus, dass das Kind einen Teil des Monats die entsprechenden Voraussetzungen (siehe nachfolgende Übersicht) erfüllt.

Wichtig: Einkünfte und Vermögen des Kindes sind unerheblichOb das Kind erwerbstätig ist oder über eigene Einkünfte und Bezüge verfügt, ist bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung ohne Bedeutung.

Arbeitsuchend gemeldetes Kind unter 21 Jahren

Das Kind darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen - eine geringfügige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Bruttolohn von maximal 450 EUR im Monat bzw. eine Beschäftigung von durchschnittlich weniger als 15 Stunden wöchentlich (unabhängig, ob als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger) ist unbeachtlich (BFH, Urteil v. 18.12.2014, III R 9/14, BFH/NV 2015 S. 1030) - und muss sich bei einer Agentur für Arbeit im Inland, einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (z. B. Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender; ARGE) oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz als arbeitsuchend gemeldet und die Tatsache der gegenwärtigen oder künftigen Arbeitslosigkeit angezeigt haben (BFH, Urteil v. 7.7.2016, III R 19/15, BFH/NV 2016 S. 1810). Auch die Bestätigung der Arbeitslosigkeit oder der Bezug von Arbeitslosengeld nach SGB III gilt als Nachweis der Meldung als Arbeitsuchender (BFH, Urteil v. 26.7.2012, VI R 98/10, BFH/NV 2012 S. 2049).

Die Meldung ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Kindes (BFH, Urteil v. 20.11.2008, III R 10/06, BFH/NV 2009 S. 567; BFH, Urteil v. 25.9.2008, III R 91/07, BFH/NV 2009 S. 449). Nicht maßgebend ist die tatsächliche Registrierung (BFH, Urteil v. 18.2.2016, V R 22/15, HI9254686, BFH/NV 2016 S. 914).

Die Meldung ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindes (BFH, Urteil v. 20.11.2008, III R 10/06, HI2121492, BFH/NV 2009 S. 567). Es reicht nicht aus, dass das Kind sich selbst, z.B. nachgewiesen durch Bewerbungsschreiben, um einen Arbeitsplatz bemüht. Für den Status „arbeitssuchend“, gelten die Vorschriften des Sozialrechts (BFH, Urteil v. 23.10.2014, V R 24/14, HI7591960, BFH/NV 2015 S. 484). Für die Dauer einer rechtmäßigen Vermittlungssperre (i.d.R. 12 Wochen), z.B. weil das Kind im Vermittlungsprozess Pflichten (z.B. Termine werden nicht eingehalten) verletzt hat, wird das Kind nicht berücksichtigt.

Kind in Ausbildung

Unter einer Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen. Sie muss für den angestrebten Beruf geeignet sein und ernsthaft und nachhaltig betrieben werden.

Für die Anerkennung einer Schulausbildung als Ausbildung ist grundsätzlich weder die Einbindung des Schülers in eine schulische Mindestorganisation, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht, noch die Teilnahme des Kindes an einem theoretisch-systematischen Unterricht erforderlich (s. u. Selbstunterricht). 

Nach diesen Grundsätzen sind als Ausbildung für einen künftigen Beruf insbesondere anzusehen:

  • Besuch einer allgemeinbildenden Schule (Haupt-, Realschule, Gymnasium);
  • Besuch einer weiterführenden Schule (Fachschule, Fachhochschule, Berufsakademie, Universität)
    Dies kann für ein ernsthaft betriebenes Studium auch erfüllt sein, wenn es (z. B. mit nur fünf Semesterstunden wöchentlich) neben einer Erwerbstätigkeit stattfindet (BFH, Urteil v. 8.9.2016, III R 27/15, BFH/NV 2017 S. 208).;
  • betriebliche Ausbildung (Lehre in einem handwerklichen, kaufmännischen, technischen oder wissenschaftlichen Beruf);
  • Besuch einer Haushaltsschule, berufsbildenden Schule, Berufsfachschule, Meisterschule;
  • Ableistung eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen einer Ausbildung; wird das Praktikum im Inland durchgeführt, bestehen keine feste Mindestgrenzen, was den zeitlichen Umfang angeht (BFH, Urteil v. 22.11.2012, VI R 60/10, BFH/NV 2013 S. 531). Auch ein detaillierter Ausbildungsplan ist nicht notwendig (H 32.5 «Praktikum», «Sprachaufenthalt» EStH 2019). Soweit ein Praktikum weder vorgeschrieben noch empfohlen wird (freiwillige Praktika), erkennt die Finanzverwaltung den berücksichtigungsfähigen Praktikumszeitraum nur begrenzt auf bis zu zwölf Monate an (BZSt Schreiben v. 9.7.2019, St II 2- S 2280-DA/19/00002, A 15.8 DA-KG 2019, BStBl 2019 I S. 654).
  • Sprachaufenthalte im Ausland (z. B. Au-pair), wenn sie von einem theoretischen-systematischen Sprachunterricht von wöchentlich mindestens zehn Unterrichtsstunden begleitet werden (BFH, Urteil v. 14.9.2009, III B 119/08, BFH/NV 2010 S. 34); 
  • Vorbereitung auf die Promotion (Doktortitel) im Anschluss an das Studium (BFH, Urteil v. 9.6.1999, VI R 92/98, BFH/NV 1999 S. 1684);
  • Besuch einer allgemeinbildenden Schule im Ausland im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen oder eines akademischen Jahres;
  • Volontariat, wenn es der Vorbereitung auf den späteren Beruf dient;
  • Referendariat im Anschluss an die erste juristische Staatsprüfung (BFH, Beschluss v. 10.2.2000, VI B 108/99, BFH/NV 2000 S. 807) oder beim Lehrberuf;
  • Traineetätigkeit, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen im Vordergrund steht (BFH, Urteil v. 26.8.2010, III R 88/08, BFH/NV 2011 S. 26);
  • Besuch einer Abendrealschule oder eines Abendgymnasiums (BFH, Urteil v. 21.1.2012, III R 68/08, BFH/NV 2010 S. 872);
  • Schulausbildung im Selbstunterricht (z. B. Selbststudium, Fernunterricht, Fernstudium), wenn die Ernsthaftigkeit der Prüfungsvorbereitung zweifelsfrei nachgewiesen ist z. B. durch eine nachfolgend bestandene Abschlussprüfung (BFH, Beschluss v. 9.11.2012, III B 98/12, BFH/NV 2013 S. 192);
  • Kind, das an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teilnimmt und «innerhalb» der Maßnahme seine Ausbildung abschließt, ist bis zum Abschluss in Ausbildung (BFH, Urteil v. 11.7.2013, VI R 62/12, BFH/NV 2014 S. 147).

Eine vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung z. B. wegen Krankheit oder eigener Mutterschaftszeit steht der Berücksichtigung als Kind nicht entgegen (BFH, Urteil v. 13.6.2013, III R 58/12, BFH/NV 2013 S. 1963). Wird die Ausbildung aber danach (weiter) "unterbrochen", um das Kleinkind zu betreuen (Elternzeit), endet insoweit die Berücksichtigung als Kind (BFH, Urteil v. 15.7.2003, VIII R 47/02, BFH/NV 2003 S. 1645).

Die Berufsausbildung ist beendet, wenn das Kind das eigentliche Berufsziel (mit Abschlussprüfung) erreicht hat. Bei einer dualen Ausbildung (Grundstudium an einer Hochschule und integrierte betriebliche Ausbildung) sind beide Teile als einheitliche Erstausbildung anzusehen, wenn sie in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Ausbildungsmaßnahmen zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses (z. B. Bachelor-Abschluss) fortgesetzt werden muss, weil das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss (Master-Abschluss) erreicht werden kann (BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 9/15, BFH/NV 2016 S. 113; BFH, Urteil v. 8.9.2016, III R 27/15, BFH/NV 2017 S. 208). Indizien dafür sind, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im zeitlichen Zusammenhang (unmittelbar aufeinander folgend bzw. sobald es z. B. aus schulorganisatorischen Gründen möglich ist) stehen (BFH, Urteil v. 15.4.2015, V  R  27/14, BFH/NV 2015 S. 1299; BFH, Urteil v. 11.4.2018, III R 18/17, BFH/NV 2018 S. 885).

Beispiel: Das ist erfüllt, wenn sich nach einer betrieblichen Ausbildung (zum Elektroniker) sofort der Besuch einer Fachoberschule (für Technik als Studienvoraussetzung) und anschließend ein Studium (zum Ingenieur) anschließt. Nimmt das Kind nach Abschluss einer Ausbildung (Bachelorabschluss) eine Erwerbstätigkeit auf, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Umfang der Arbeitszeit, Ausbildung neben der Berufstätigkeit die weiteren Ausbildungsmaßnahmen (z. B. begleitendes Masterstudium) zu prüfen, ob die Berufsausübung im Vordergrund steht und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen (z. B. begleitendes Masterstudium) als Weiterbildung in den Hintergrund tritt, oder ob die Ausbildung der Hauptzweck der Arbeit darstellt und die Berufstätigkeit untergeordnet ist (BFH, Urteil v. 23.1.2020, III R 72/18, BFH/NV 2020 S. 692). Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Fortsetzung der Ausbildung Berufserfahrung voraussetzt oder nicht ( z. B. BFH, Urteil v. 11.12.2018, III R 26/18).

Handelt es sich um eine zweite oder weitere Ausbildung, muss bezüglich der Kinderberücksichtigung (zusätzlich) geprüft werden, ob das Kind vollerwerbstätig ist.

Kind in einer Übergangszeit

Begünstigt sind Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwei Ausbildungen, zwischen Ausbildung und einem in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d) EStG genannten freiwilligen Dienst. Der Zeitraum, in denen das Kind nur die Voraussetzung des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) EStG erfüllt, darf nicht mehr als vier volle Kalendermonate umfassen. Monate, in denen (auch) eine Berücksichtigung über eine andere Vorschrift möglich ist (z. B. einen Teil des Monats in Ausbildung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) EStG), zählen nicht mit.

Beispiel: ÜbergangszeitenDas 19 Jahre alte Kind schließt im Juni das Gymnasium mit dem Abitur ab. Es beginnt sein Hochschulstudium
a) im November
b) im Dezember
In der Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn ist das Kind vollerwerbstätig (Ferienjob).
Das Kind wird für alle Monate, in denen es ausgebildet wird (Gymnasium, Studium), berücksichtigt (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) EStG). Dabei genügt es, dass das Kind einen Tag im Monat in Ausbildung war. Im Fall a) sind dies die Monate Januar bis Juni, sowie November und Dezember, im Fall b) die Monate Januar bis Juni und Dezember.

Im Fall a) kann eine Berücksichtigung auch in den 4 Übergangsmonaten (Juli bis Oktober) erfolgen (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) EStG). Im Fall b) ist dagegen eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) EStG in keinem der Monate Juli bis November möglich, weil die Übergangszeit fünf Monate beträgt. Eventuell kann für diese Monate bzw. einen Teil der Monate aber eine Berücksichtigung über § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) EStG erfolgen (s. u. Bsp.).

Die eigenen Einkünfte des Kindes spielen bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung keine Rolle.

Kind ohne Ausbildungsplatz

Ein Kind kann eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen, wenn es aktuell keinen Ausbildungsplatz besetzt. Der Mangel eines Ausbildungsplatzes liegt sowohl in Fällen vor, in denen das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, als auch dann, wenn ihm ein solcher bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (BFH, Urteil v. 15.7.2003, VIII R 71/99, BFH/NV 2004 S. 473; BFH, Urteil v. 15.7.2003, VIII R 77/02, BFH/NV 2005 S. 525). Entscheidend ist, dass ein früherer Ausbildungsbeginn aus vom Kind nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Hat das Kind noch keinen Ausbildungsplatz, ist ein ernsthaftes Bemühen darum notwendig (BFH, Urteil v. 26.11.2009, III R 84/07, BFH/NV 2010 S. 853). Das Bemühen kann z. B. durch Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit oder einem zuständigen Leistungsträger (Job-Center), dass das Kind als ausbildungsplatzsuchend registriert ist, nachgewiesen werden. Auch die von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellte Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungssuche genügt. Wird die Bescheinigung jedoch pauschal bis zum 30.9. eines Jahres ausgestellt, gilt sie grundsätzlich nur für drei Monate ab dem Tag der Anmeldung bei der Berufsberatung (BFH, Urteil v. 22.9.2011, III R 30/08, BFH/NV 2012 S. 104). Die Meldung als Ausbildungsplatzsuchender bei der Agentur für Arbeit ist so lange gültig, bis die Ausbildungssuche beendet ist, weil eine Ausbildung oder Arbeit begonnen wurde, der Ausbildungssuchende es verlangt oder die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen darf, weil der Ausbildungsplatzsuchende seine ihm obliegenden Pflichten verletzt hat (BFH, Urteil v. 18.6.2015, VI R 10/14, BFH/NV 2015 S. 1474).

Ausreichend ist auch eine schriftliche Bewerbung bei der Zentralen Vergabe von Studienplätzen auf den nächstmöglichen Zeitpunkt. Ebenso ist der Nachweis durch schriftliche oder telefonische Bewerbungen sowie über das Internet per E-Mail, wahrgenommene Vorstellungstermine oder Ablehnungsschreiben möglich (BFH, Beschluss v. 8.11.2012, V B 38/12, BFH/NV 2013 S. 524). Auch ein bereits fest zugesagter sicherer Ausbildungsplatz (für das Folgejahr) genügt als Nachweis (BFH, Urteil v. 17.10.2010, III R 34/09, BFH/NV 2010 S. 1908).

Beispiel: Bewerbung um StudienplatzDas Kind beendet im Juni mit dem Abitur seine Schulausbildung. Unmittelbar danach bewirbt es sich um einen Studienplatz zum Herbst desselben Jahres. Im September erhält es eine Absage. Das Kind möchte sich zum Sommersemester des nächsten Jahres erneut um einen Studienplatz bewerben.
Das Kind kann das ganze Jahr berücksichtigt werden, bis Juni, weil es in Ausbildung ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) EStG), ab Juli, weil es die Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) EStG).

Ein Kind, das krankheitsbedingt keine Ausbildung beginnen kann, ist nur dann als einen Ausbildungsplatz suchendes Kind zu berücksichtigen, wenn das Ende der Erkrankung, die das Bemühen um einen Ausbildungsplatz verhindert, absehbar ist (BFH, Urteil v. 12.11.2020, III R 49/18, HI14351894, BFH/NV 2021 S. 601). Andernfalls kommt u.U. die Berücksichtigung als behindertes Kind infrage.

Kind im Freiwilligendienst
Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2d) EStG sind folgende abschließend aufgeführte Freiwilligendienste begünstigt:

  • freiwilliges soziales Jahr,
  • freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. Jugendfreiwilligendienstgesetzes,
  • eine europäische Freiwilligenaktivität (Erasmus+), 
  • Dienst im Ausland i. S. d. § 5 Bundesfreiwilligengesetzes (Auslandsfreiwilligendienst)
  • entwicklungspolitischer Freiwilligendienst «weltwärts»,
  • Freiwilligendienst aller Generationen i. S. d. § 2 Abs. 1a SGB VII, 
  • internationaler Jugendfreiwilligendienst i. S. d. Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von 20.12.2010,
  • Bundesfreiwilligendienst i. S. d. Bundesfreiwilligengesetzes.

Andere als die oben genannten Dienste (z. B. freiwilliger Wehrdienst) erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen nicht. Die Vorschrift ist auch nicht analog auf vergleichbare Dienste anwendbar (BFH, Urteil v. 18.3.2009, III R 33/07, BFH/NV 2009 S. 1296; BFH, Urteil v. 7.4.2011, III R 11/09, BFH/NV 2011 S. 1325).

Anderer Freiwilligendienst/freiwilliger Wehrdienst
Leistet das Kind einen anderen als die im Gesetz genannten Dienste ab, ist eine Berücksichtigung u. U. über § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) EStG (Berufsausbildung) möglich, z. B. dann, wenn der Freiwilligendienst als Praktikum für den später angestrebten Beruf angesehen werden kann. Auch eine Berücksichtigung über § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) EStG (kein Ausbildungsplatz) ist denkbar, wenn das Kind z. B. einen zugesagten Ausbildungsplatz aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erst später antreten kann und durch den Freiwilligendienst die Wartezeit überbrückt. Dasselbe gilt für ein Kind, das den freiwilligen Wehrdienst ableistet (BFH, Urteil v. 27.9.2012, III R 70/11, BFH/NV 2013 S. 128). Die ersten vier Monate des freiwilligen Wehrdienstes akzeptiert die Finanzverwaltung stets als Ausbildungszeit.

Beispiel: Freiwilliger Wehrdienst als Ausbildung oder Wartezeit Ein volljähriges Kind hat sich direkt nach dem Abitur um einen Studienplatz beworben und nach der Ablehnung sofort um einen Studienplatz für das Folgejahr bemüht. In der Zeit bis zum Beginn des Studiums hat es sich zum freiwilligen Wehrdienst verpflichtet.

Die ersten vier Monate der Wehrdienstzeit gelten in jedem Fall als Ausbildung. Das Kind kann, auch während der Zeit des freiwilligen Wehrdienstes berücksichtigt werden, weil es in dieser Zeit seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) EStG) nicht beginnen kann. Dasselbe gilt, wenn das Kind im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes eine Ausbildung macht z.B. zum Rettungssanitäter, Berufskraftfahrer oder Offizier (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) EStG).

Kinder mit Behinderung

Behinderte Kinder können ohne Altersbegrenzung berücksichtigt werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und sich das Kind behinderungsbedingt nicht selbst unterhalten kann, d. h. nicht über ausreichende Mittel (Einkünfte, Bezüge) verfügt, um seinen notwendigen Lebensbedarf zu decken. Gleiches gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1.1.2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 52 Abs. 24a Satz 2 EStG).

Menschen gelten als behindert, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Als Behinderung zählen auch Suchtkrankheiten (z. B. Drogenmissbrauch und Alkoholismus). Die Behinderung muss ursächlich dafür sein, dass das Kind nicht zum Selbstunterhalt fähig ist (BFH, Urteil v. 23.2.2012, V R 39/11, BFH/NV 2012 S. 1584). Deshalb ist i. d. R. ein Grad der Erwerbsminderung von mindestens 50 % notwendig.

Ein Kind kann sich nicht selbst unterhalten, wenn es seinen notwendigen Lebensbedarf nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge decken kann. Ist das Kind über 25 Jahre und verheiratet und reichen die finanziellen Mittel beider Ehegatten für den Lebensunterhalt aus, kann das behinderte Kind nicht mehr bei den Eltern berücksichtigt werden (BFH, Beschluss v. 15.2.2017, III B 93/16, BFH/NV 2017 S. 738). Zur Prüfung wird der gesamte existenzielle Lebensbedarf des Kindes und seine finanziellen Mittel gegenübergestellt. Dabei ist auf den jeweiligen Kalendermonat abzustellen (BFH, Urteil v. 20.3.2013, XI R 51/10, BFH/NV 2013 S. 1088). 

Der notwendige Lebensbedarf des Kindes besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Der allgemeine Lebensbedarf umfasst neben Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Heizung in vertretbarem Umfang auch die persönlichen Bedürfnisse wie etwa Beziehungen zur Umwelt, Kontakte zur Familie oder die Teilnahme am kulturellen Leben. Er ist aus Vereinfachungsgründen mindestens i. H. d. steuerlichen Existenzminimums bzw. Grundfreibetrags von 9.744 EUR jährlich (§ 32a Abs. 1 EStG) anzusetzen.

Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst alle Ausgaben, die bei nicht behinderten Kindern nicht anfallen wie z. B. Kosten der Heimunterbringung, Pflegebedarf, behinderungsbedingte Fahrtkosten u. U. auch die persönlichen Betreuungsleistungen der Eltern (8 EUR pro Stunde). Sind die Kosten dem Grunde nach schlüssig dargelegt, muss deren Höhe geschätzt werden (BFH, Urteil v. 12.12.2012, VI R 101/10, BFH/NV 2013 S. 639). Ohne Einzelnachweis der behinderungsbedingten Mehrkosten können diese auch pauschal i. H. d. für das Kind maßgebenden Pauschbetrags für behinderte Menschen (§ 33b EStG), erhöht um behinderungsbedingte Fahrtkosten, angenommen werden.

Tipp: VereinfachungsregelungWenn die dem Kind zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge, die nicht zweckgebunden sind, d. h. nicht für behinderungsbedingte Kosten gezahlt werden, den Grundfreibetrag von 9.744 EUR im Jahr nicht übersteigen, wird angenommen, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Eine detaillierte Überprüfung der zur Verfügung stehenden Mittel muss in diesen Fällen nicht stattfinden (BMF, Schreiben v. 22.11.2010, IV C 4 – S 2282/07/0006-01, BStBl 2010 I S. 1346).

Soweit ein in einem Heim/einer Wohngruppe vollstationär untergebrachtes Kind außer Eingliederungshilfe einschließlich Taschengeld keine weiteren Einkünfte oder Bezüge hat, kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die eigenen Mittel des Kindes nicht ausreichen, um sich selbst zu unterhalten.

[Angaben zur Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes Zeilen 20–24]

Minderjährige Kinder können, unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, stets bei den Eltern berücksichtigt werden. Auch für volljährige Kinder spielt es bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung keine Rolle, ob das Kind, das die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung dem Grunde nach erfüllt (z. B. sich in Ausbildung befindet), vollerwerbstätig ist oder nicht. Die Höhe seiner Einkünfte und Bezüge sowie sein Vermögen sind ohne Bedeutung (BZSt, Kurzmerkblatt zum Kindergeld 2014 v. 14.3.2014, St II 2-S 2280-BA/14/00002).

Beispiel: Kind arbeitet nach Abitur und vor Beginn des StudiumsEin Kind hat nach dem Abitur im Juni vier Monate lang 40 Stunden wöchentlich gearbeitet und monatlich 2.500 EUR Bruttolohn erhalten. Danach studiert es.
Das Kind kann das ganze Jahr berücksichtigt werden, weil es entweder in Ausbildung ist (Schule, Studium) oder sich in einer viermonatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Die Erwerbstätigkeit des Kindes und die Höhe der dabei erzielten Einkünfte spielen keine Rolle, weil das Kind noch keinen ersten Berufsabschluss erreicht hat.

Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Kinderberücksichtigung nicht mehr möglich, wenn das Kind vollerwerbstätig ist (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Damit kommt der Frage, wann eine erste Berufsausbildung abgeschlossen wurde, eine wichtige Bedeutung zu.

Die Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und die Prüfung der Vollerwerbstätigkeit muss bereits dann erfolgen, wenn entweder das Ende einer ersten Berufsausbildung oder Ende eines Erststudiums vorliegt.

Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. des Erststudiums

Eine Berufsausbildung ist dann als erstmalige Ausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes Studium vorausgegangen ist. 

Ein Erststudium ohne vorherige abgeschlossen Berufsausbildung stellt ebenfalls eine erste Berufsausbildung dar; vgl. BZSt, Schreiben v. 9.7.2019, St II 2 – S 2280-DA/19/00002, A 20.2.4 DA-KG 2019, BStBl 20182019 I S. 654.

Vollerwerbstätigkeit des Kindes nach abgeschlossener erster Ausbildung

Nach Abschluss der erstmaligen Ausbildung bzw. des Erststudiums kann ein Kind, das danach eine (weitere) Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) EStG) macht oder sich in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) EStG) befindet oder einen Ausbildungsplatz suchend (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) EStG) ist, nur berücksichtigt werden, wenn es in der Woche regelmäßig insgesamt nicht mehr als 20 Stunden arbeitet oder nur geringfügig (ein 450-Euro-Minijob) bzw. kurzfristig (3 Monate, max. 70 Tage) beschäftigt ist (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; BFH, Beschluss v. 3.4.2014, III B 159/13, BFH/NV 2014 S. 1037). Grundlage für die rechtliche Prüfung ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Die tatsächliche Arbeitszeit wird nicht geprüft. Siehe BZSt, DA FamEStG 2014 v. 1.7.2014, St II 2-S 2280 DA/14/00004.

Beispiel 1: Kind arbeitet nach erfolgreicher Gesellenprüfung und wartet auf StudienplatzEin 20 Jahre altes Kind hat seine Lehre im September mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Es bewirbt sich im September um einen Studienplatz und erhält im Oktober die Zusage, dass es zum Sommersemester des nächsten Jahres mit dem Studium beginnen kann.
Das Kind ist ab September bis zum Studienbeginn
a) vollerwerbstätig (mehr als 20 Stunden/Woche).
b) geringfügig beschäftigt (450 EUR-Minijob).
c) nicht erwerbstätig.

Das Kind erfüllt dem Grunde nach auch ab Oktober die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung (Ausbildungsplatzsuche).
Im Fall a) kann es jedoch wegen der Erwerbstätigkeit ab Oktober bis zum Studienbeginn nicht mehr berücksichtigt werden.
In den Fällen b) und c) ist die Berücksichtigung dagegen weiterhin möglich. Eine geringfügige Beschäftigung ist unschädlich.

Wird die Erwerbstätigkeit nur vorübergehend (höchstens zwei Monate) über 20 Stunden wöchentlich hinaus ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Jahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Weitere Einzelfälle: BZSt, Schreiben v. 27.8.2020, St II 2 – S 2280-DA/19/00001, A 20.3.1 DA-KG 2020, BStBl 2020 I S. 702.

Wie lange wird ein Kind steuerlich berücksichtigt?

Kinder über 18 bis zum vollendeten 25. Über 18 Jahre alte Kinder werden grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus werden Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Kann man Kinder steuerlich absetzen?

Deine Kosten für den Unterhalt und eine Berufsausbildung Deiner Kinder kannst Du als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Als Höchstbetrag gilt der im jeweiligen Jahr geltende Grundfreibetrag – für das Jahr 2021 liegt der Unterhaltshöchstbetrag bei 9.744 Euro (2022: 10.347 Euro).

Welche Kosten können Eltern absetzen?

Allerdings können die Eltern Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Bei der Einkommensteuererklärung 2021 werden maximal 9.744 Euro berücksichtigt, ab 2022 gilt ein Höchstbetrag von 9.984 Euro. Zusätzlich können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes abgesetzt werden.

Wie werden Kinder bei der Steuer berücksichtigt?

Zwei Drittel der Kosten, die für die Betreuung Ihrer Kinder anfallen, können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dabei können maximal 4.000 € je Kind berücksichtigt werden. Voraussetzungen: eigenes Kind oder Pflegekind.