Wie schreibe ich eine Rechnung als Subunternehmer?

Jeder Handwerker und Dienstleister kennt es: Nach der Vorschrift in §13b UStG dürfen die eigenen Subunternehmer in ihren Rechnungen keine Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer ausweisen. Der Hauptunternehmer (Leistungsempfänger) kann die 19% Umsatzsteuer selbst beim Finanzamt anmelden. Dadurch kann die geschuldete Umsatzsteuer im selben Zug auch direkt wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden. Damit das klappt, sind aber einige Dinge bei der Rechnungsstellung zu beachten. So darf die Rechnung nur einen Netto-Betrag ausweisen und muss einen Hinweis auf die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach §13b UStG enthalten.

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Wie stelle ich die Rechnung als Subunternehmer?

Damit das klappt, sind aber einige Dinge bei der Rechnungsstellung zu beachten. So darf die Rechnung nur einen Netto-Betrag ausweisen und muss einen Hinweis auf die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach §13b UStG enthalten.

Wer zahlt Umsatzsteuer bei Subunternehmer?

Grundsätzlich schuldet der Leistungserbringer (hier: der Subunternehmer) die Umsatzsteuer. Der Leistungserbringer weist die Umsatzsteuer dann offen in seiner Rechnung an den Leistungsempfänger aus, meldet diese Umsatzsteuer beim Finanzamt an und führt sie auch dorthin ab.

Welche Unterlagen muss man vom Subunternehmer verlangen?

a) Generelle Dokumente.
Firmenbuchauszug..
Gewerbeschein..
Ansässigkeitsbescheinigung / Steuerliche Erfassung Steuergeheimnis / Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt und von der Krankenkasse..
Betriebs-Haftpflichtversicherung..
Bestätigung der steuerlichen Residenz..

Wie wird ein Subunternehmer bezahlt?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass im Hinblick auf die Vorschrift des § 641 BGB der Werklohn an den Subunternehmer auch dann zu zahlen ist, wenn seine Leistung vom Generalunternehmer noch nicht abgenommen worden ist, dieser aber von seinem Auftraggeber dafür bereits Geld erhalten hat.