Wie viel zählt das mündliche Abitur BW

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. Juni 2020 (GBl. S. 577, 585)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

INHALTSÜBERSICHTAbschnitt 1: Allgemeines§ 1Geltungsbereich§ 2Gliederung der gymnasialen Oberstufe§ 3Organisation der Qualifikationsphase§ 4Information und Beratung§ 5Die Stellung der Tutorin und des Tutors§ 6Notengebung und Punktesystem§ 7Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellung von Leistungen§ 8ZeugnisseAbschnitt 2: Kurssystem§ 9Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder§ 10Kursangebot§ 11Allgemeine Hinweise zur Kurswahl; Kurswahl in Religionslehre§ 12Belegungspflicht für die Kurse in den Leistungsfächern§ 13Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern§ 14Kurswahl§ 15Besondere LernleistungAbschnitt 3: Gesamtqualifikation und ordentliche Abiturprüfung§ 16Allgemeines§ 17Gesamtqualifikation§ 18Teile der Abiturprüfung§ 19Ort und Termine der Abiturprüfung§ 20Prüfungsausschuss, Fachausschüsse§ 21Fächer der Abiturprüfung§ 22Zulassung zur schriftlichen Prüfung§ 23Durchführung der schriftlichen Prüfung§ 24Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung§ 25Zulassung zur mündlichen Prüfung§ 26Durchführung der mündlichen Prüfung§ 27Ergebnis der Abiturprüfung§ 28Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife§ 28aErwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung neben der allgemeinen Hochschulreife an Gymnasien mit deutsch-französischer Abteilung (Abibac)§ 28bGleichwertigkeit der allgemeinen Hochschulreife mit der italienischen Reifeprüfung an Gymnasien mit bilingualem Profil Deutsch-Italienisch (AbiStat)§ 28cInternationales Abitur Baden-Württemberg, Bilinguales Zertifikat Kursstufe§ 29Nichtteilnahme, Rücktritt§ 30Täuschungshandlungen, OrdnungsverstößeAbschnitt 4: Wiederholung, Entlassung§ 31Voraussetzungen für die Wiederholung§ 32Kurswahl bei Wiederholung§ 33EntlassungAbschnitt 5: Abiturprüfung für Schulfremde§ 34Teilnahmeberechtigte§ 35Termin der Prüfung§ 36Form der Prüfung, Prüfungsfächer§ 37Meldung zur Prüfung§ 38Voraussetzungen für die Zulassung§ 39Entscheidung über die Zulassung§ 40Durchführung der Prüfung§ 41Ergebnis der Prüfung, Zeugnis der allgemeinen HochschulreifeAbschnitt 6: Übergangsbestimmungen§ 42Wiederholung der Abiturprüfung§ 43Fortgeltung bisherigen RechtsAnlage 1Ermittlung des Ergebnisses im Block I der GesamtqualifikationAnlage 2Tabelle zur Ermittlung des Ergebnisses im Block II der Gesamtqualifikation bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem FachAnlage 3Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine GesamtnoteAnlage 4Voraussetzungen für die Erlangung des Zertifikats »Internationales Abitur Baden-Württemberg«Anlage 5Voraussetzungen für die Erlangung des »Bilingualen Zertifikats Kursstufe«

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gymnasien der Normalform und die Gymnasien in Aufbauform.

§ 2
Gliederung der gymnasialen Oberstufe

(1) Die gymnasiale Oberstufe umfasst gemäß § 8 Absatz 5 Nummer 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die Klasse 10 als Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 11 und 12. Die beiden Jahrgangsstufen bilden die Qualifikationsphase.

(2) In der Einführungsphase, der bei dem Übergang in die Qualifikationsphase eine Überleitungsfunktion zukommt, finden die allgemeinen Regelungen für Schülerinnen und Schüler des allgemein bildenden Gymnasiums Anwendung; für die Qualifikationsphase, in der auf die Abiturprüfung vorbereitet wird, gilt dies vorbehaltlich der Regelungen dieser Verordnung.

(3) Bei den Gymnasien in Aufbauform bilden die Klasse 11 die Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 12 und 13 die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.

§ 3
Organisation der Qualifikationsphase

(1) Die Qualifikationsphase umfasst insgesamt vier Schulhalbjahre und bildet eine pädagogische Einheit. Eine Versetzung zwischen den Jahrgangsstufen findet nicht statt. Die einzelnen Fächer werden in jeweils halbjährigen Kursen als Basis- und Leistungsfächer unterrichtet. Die Kurse sind in der Regel an die Jahrgangsstufe gebunden; übergreifende Kurse sind möglich.

(2) Der Unterricht in der Qualifikationsphase vermittelt eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und führt zur allgemeinen Studierfähigkeit. Er führt dazu in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Denkweisen ein. Die Kurse in den Basisfächern des Unterrichtsangebotes im Pflichtbereich sind auf eine allgemeine Orientierung im Bereich des Faches und auf die Sicherung einer breiten Grundbildung ausgerichtet; in den Leistungsfächern darüber hinaus auf die Vermittlung erweiterter und exemplarisch vertiefter Kenntnisse und Kompetenzen.

§ 4
Information und Beratung

Über das Kurssystem in den Jahrgangsstufen findet eine Beratung durch die Schule statt. Die Beratung umfasst insbesondere

1.

die Arbeitsweise in den Kursen,

2.

die Bildungs- und Lehrpläne,

3.

das voraussichtliche Kursangebot der Schule,

4.

die verbindliche Kursbelegung und

5.

die grundsätzlichen Regelungen für die Abiturprüfung und für die Feststellung der Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist.

Eine angemessene Information über die Hochschulen, über Berufsfelder sowie Strukturen und Anforderungen des Studiums und der Berufs- und Arbeitswelt sind Teil der Beratung.

§ 5
Die Stellung der Tutorin und des Tutors

Jeder Schülerin und jedem Schüler steht in der Qualifikationsphase eine Lehrkraft als Tutorin oder Tutor zur Verfügung. Diese Lehrkraft erfüllt die Aufgaben, die bei einem Unterricht im Klassenverband der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer obliegen. Sie nimmt an allen Konferenzen, die eine zu betreuende Schülerin oder einen zu betreuenden Schüler individuell betreffen, mit beratender Stimme teil, wenn nicht eine Mitgliedschaft in der jeweiligen Konferenz gegeben ist.

§ 6
Notengebung und Punktesystem

(1) In der Qualifikationsphase sowie in der Abiturprüfung werden die Leistungen mit den Noten nach der Skala von »sehr gut« bis »ungenügend« und den ihnen je nach Notentendenz zugeordneten Punkten bewertet. Dabei entspricht

die Note »sehr gut«

15/14/13

Punkten je nach Notentendenz

die Note »gut«

12/11/10

Punkten je nach Notentendenz

die Note »befriedigend«

9/8/7

Punkten je nach Notentendenz

die Note »ausreichend«

6/5/4

Punkten je nach Notentendenz

die Note »mangelhaft«

3/2/1

Punkten je nach Notentendenz

die Note »ungenügend«

0

Punkten.

Es werden nur ganze Noten und volle Punkte gegeben.

(2) Werden in Ausnahmefällen Teilbereiche eines Kurses von verschiedenen Lehrkräften unterrichtet, einigen diese sich über die gemeinsam zu bildende Zeugnisnote und die entsprechende Punktzahl.

(3) Im Fach Musik können besondere Leistungen in den Arbeitsgemeinschaften Chor und Orchester bei der Leistungsbewertung in den Kursen auf Antrag mitberücksichtigt werden; im Fach Sport gilt dies für Leistungen im Rahmen der Schulsportwettbewerbe »Jugend trainiert für Olympia« und »Jugend trainiert für Paralympics«, wenn eine Leistungsbewertung durch eine Sportlehrkraft der Schule nach Maßgabe der Anforderungen der fachpraktischen Abiturprüfung im Fach Sport erfolgt ist.

§ 7
Klassenarbeiten und gleichwertige Feststellung
von Leistungen

(1) In den Kursen der Leistungsfächer, außer im Fach Sport, sind in den ersten drei Schulhalbjahren jeweils mindestens je zwei Klassenarbeiten und im vierten Schulhalbjahr mindestens je eine Klassenarbeit anzufertigen. Im Kurs des Leistungsfaches Sport sind in allen Schulhalbjahren jeweils mindestens eine und in den beiden ersten Schulhalbjahren zusammen mindestens drei Klassenarbeiten anzufertigen.

(2) In den Kursen der Basisfächer, außer im Fach Sport, ist in allen Schulhalbjahren jeweils mindestens je eine Klassenarbeit anzufertigen. Die Klassenarbeit kann im Kurs des Faches Literatur und Theater im dritten und vierten Schulhalbjahr jeweils durch eine fachpraktische Arbeit und im Kurs des Vertiefungskurses Sprache im dritten Kurshalbjahr durch mehrere, höchsten jedoch fünf, schriftliche Hausarbeiten geringeren Umfangs ersetzt werden; im vierten Kurshalbjahr des Vertiefungskurses Sprache ist sie durch eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zu ersetzen.

(3) Neben den Klassenarbeiten sind gleichwertige Feststellungen von Leistungen vorgesehen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen. Diese Leistungen sind von jeder Schülerin und jedem Schüler in den ersten drei Schulhalbjahren in drei zu wählenden Fächern zu erbringen. Die Wahl der Fächer erfolgt spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im ersten Schulhalbjahr. Die Fachlehrkräfte sorgen für eine Koordination dieser Leistungsfeststellungen; sie bestimmen im Anschluss an die Wahl unter Beachtung pädagogischer und organisatorischer Gesichtspunkte über die Verteilung der zu erbringenden Leistungen auf die einzelnen Schulhalbjahre und teilen dies den Schülerinnen und Schülern unverzüglich mit. Darüber hinaus besteht das Recht zu einer gleichwertigen Leistungsfeststellung in einem weiteren Fach; die Wahl des Fachs erfolgt spätestens mit dem Eintritt in das vierte Schulhalbjahr.

§ 8
Zeugnisse

(1) Für jedes Schulhalbjahr wird ein Zeugnis über die in den einzelnen Kursen erreichten Bewertungen und über Verhalten und Mitarbeit erteilt.

(2) Die Zeugnisse werden am Ende des jeweiligen Schulhalbjahres, für das vierte Schulhalbjahr spätestens mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung ausgegeben.

§ 9
Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder

(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich.

(2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst

1.

das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld mit den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Russisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Chinesisch, Bildende Kunst und Musik,

2.

das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld mit den Fächern Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde, Wirtschaft sowie den Fächern Religionslehre und Ethik,

3.

das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld mit dem Fach Mathematik und den Fächern der Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie),

4.

das Fach Sport.

(3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst die Fächer Astronomie, Darstellende Geometrie, Vertiefungskurs Mathematik, Vertiefungskurs Sprache, Geologie, Informatik, Problemlösen mit einem Computer-Algebra-System, Literatur, Literatur und Theater, Philosophie und Psychologie sowie die spät beginnenden Fremdsprachen; letztere setzen einen Unterricht spätestens ab dem Eintritt in die Einführungsphase zumindest als Arbeitsgemeinschaft voraus.

(4) Das Kultusministerium kann weitere Fächer für den Pflicht- und Wahlbereich zulassen.

§ 10
Kursangebot

(1) Den Rahmen für das Angebot an Kursen bildet das der Schule nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Unterrichtsorganisation und Eigenständigkeit der Schulen (Organisationserlass) des jeweiligen Schuljahrs für die Qualifikationsphase zur Verfügung stehende Budget. Das Kursangebot wird von der Schulleitung unter Berücksichtigung der an der Schule geführten Profile, insbesondere nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule gestaltet. Dabei haben die besuchs- und anrechnungspflichtigen Kurse Vorrang. Es wird eine größtmögliche Kontinuität angestrebt.

(2) Die Kurse sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3

1.

in den Leistungsfächern fünfstündig,

2.

in den Basisfächern Deutsch, Mathematik, der Fremdsprachen und der Naturwissenschaften dreistündig und

3.

in den übrigen Basisfächern zweistündig.

Die Kurse in der spät beginnenden Fremdsprache sind nach Entscheidung der Schulleitung zwei-, drei- oder vierstündig; die Vorgaben für die besondere Lernleistung bleiben unberührt. Die Kurse in der neu begonnenen zweiten Fremdsprache am Gymnasium der dreijährigen Aufbauform sind vierstündig.

(3) Die Kurse in den Leistungsfächern werden getrennt neben den gegebenenfalls drei- oder zweistündigen Kursen des jeweiligen Basisfaches angeboten. In Ausnahmefällen können sie auch durch Zusatzkurse zu den Kursen eines Basisfaches gebildet werden. Kurse im Fach Wirtschaft werden nur als solche in einem Leistungsfach angeboten.

(4) Kurse im Basisfach Geographie werden im zweiten und dritten Schulhalbjahr, Kurse im Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und vierten Schulhalbjahr angeboten, soweit die Schule von der Bindung der Kurse an die Schulhalbjahre nicht abweicht.

(5) Das Angebot an Kursen wird rechtzeitig bekannt gegeben. Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.

§ 11
Allgemeine Hinweise zur Kurswahl;
Kurswahl in Religionslehre

(1) Im Rahmen des Kursangebotes der Schule wählen die Schülerinnen und Schüler neben den zwölf Kursen in den Leistungsfächern mindestens 30 weitere Kurse in den Basisfächern, wobei der Seminarkurs im Umfang von zwei Kursen berücksichtigt werden kann. Es besteht die Pflicht, an den gewählten Kursen und Arbeitsgemeinschaften regelmäßig teilzunehmen. Kurse werden jeweils für eine Jahrgangsstufe belegt; § 10 Absatz 4 und §§ 12 bis 14 bleiben unberührt.

(2) Die Kurse in Religionslehre sind grundsätzlich entsprechend der jeweiligen Religionszugehörigkeit zu besuchen. Liegt eine Religionszugehörigkeit nicht vor oder wird an der jeweils besuchten Schule in dem betreffenden Schulhalbjahr keine der Religionszugehörigkeit entsprechende Religionslehre angeboten, ist der Besuch von Kursen in Religionslehre mit Zustimmung der hierfür verantwortlichen Religionsgemeinschaft möglich.

(3) Werden Kurse im Sinne von Absatz 2 Satz 1 angeboten, können im Verlauf der Qualifikationsphase höchstens zwei Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht werden, soweit nicht bereits in der Einführungsphase der Unterricht in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht wurde. Voraussetzung ist die Zustimmung der eigenen sowie der Religionsgemeinschaft, welche für die Kurse, die besucht werden sollen, verantwortlich ist. Unter dieser Voraussetzung können im Übrigen in Härtefällen auch Kurse in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft besucht werden.

(4) Soweit nach dieser Verordnung in einer Fremdsprache Pflichtunterricht spätestens ab Klasse 8 vorausgesetzt wird, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders begründeten Einzelfällen hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 12
Belegungspflicht für die Kurse in den Leistungsfächern

(1) In drei Leistungsfächern sind Kurse zu belegen. Die Belegung von Kursen in weiteren Leistungsfächern ist nicht möglich.

(2) Die Kombination der Kurse in den Leistungsfächern erfolgt

1.

im Rahmen des schulischen Angebots und

2.

unter der Maßgabe, dass

a)

zwei der drei Leistungsfächer die Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft umfassen,

b)

als drittes Leistungsfach ein weiteres Fach aus dem Unterrichtsangebot im Pflichtbereich zu wählen ist und

c)

bei der Abiturprüfung die drei Aufgabenfelder des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik abgedeckt sind.

(3) In den Leistungsfächern sind in den vier Schulhalbjahren die aufeinanderfolgenden Kurse zu besuchen. Ein Wechsel im Verlauf der Qualifikationsphase ist nicht zulässig; § 14 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Kurse in der Fremdsprache setzen hierbei jeweils Pflichtunterricht spätestens ab Klasse 8 voraus. Ein Kurs in Religionslehre oder Ethik kann als Leistungsfach nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Unterricht im jeweiligen Fach im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde. Wer vom Sportunterricht im Zeitpunkt der Kurswahl auch lediglich teilweise dauerhaft befreit ist, kann einen Kurs in diesem Fach nicht als Leistungsfach wählen.

§ 13
Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern

(1) In den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase sind neben den Kursen in den Leistungsfächern folgende Kurse in den Basisfächern zu belegen:

1.

in Deutsch die vier Kurse,

2.

in Mathematik die vier Kurse,

3.

in mindestens einer Fremdsprache, die jeweils mindestens Pflichtunterricht ab Klasse 8 voraussetzt, die vier Kurse,

4.

in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik die vier Kurse,

5.

in Geschichte die vier Kurse,

6.

in Geographie und Gemeinschaftskunde nach Maßgabe von § 10 Absatz 4 die insgesamt vier Kurse,

7.

in Religionslehre oder Ethik die vier Kurse,

8.

in mindestens einer der Naturwissenschaften die vier Kurse,

9.

in Sport die vier Kurse;

darunter entweder in zwei Fremdsprachen oder in zwei Naturwissenschaften jeweils vier Kurse.

(1a) Wer in der Einführungsphase am Gymnasium der dreijährigen Aufbauform den Unterricht in der zweiten Fremdsprache neu begonnen hat, hat vier Kurse in der zweiten Fremdsprache zu belegen. Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.

(2) Der Verpflichtung zur Belegung von Kursen in den Basisfächern wird auch durch den Besuch von Kursen dieser Fächer in den Leistungsfächern entsprochen. In diesen Fällen kann das Fach nicht zusätzlich als Basisfach besucht werden. Wird das Leistungsfach Wirtschaft belegt, so sind jedenfalls das Basisfach Gemeinschaftskunde im ersten und das Basisfach Geographie im dritten Schulhalbjahr zu belegen; bei einer Abweichung gemäß § 10 Absatz 4 im Basisfach Gemeinschaftskunde das erste und im Basisfach Geographie das zweite Kurshalbjahr.

(3) In den Fächern Astronomie, Darstellende Geometrie, Problemlösen mit einem Computer-Algebra-System, Geologie, Literatur, Philosophie und Psychologie können im Verlauf der Qualifikationsphase nur zwei zweistündige Kurse besucht werden; der Besuch solcher Kurse in unterschiedlichen Schuljahren ist in der Regel nicht möglich.

(4) Wer keinen Kurs in Religionslehre besucht, hat stattdessen vorbehaltlich des schulischen Angebots Kurse im Fach Ethik zu besuchen.

(5) Wer die Belegungspflicht nach Absatz 1 aufgrund einer Befreiung im Basisfach Sport nicht erfüllt, hat an Stelle der in diesem Fach zu besuchenden Kurse zusätzlich in entsprechender Anzahl Kurse in anderen Basisfächern zu besuchen.

§ 14
Kurswahl

(1) Vor Eintritt in die Qualifikationsphase ist eine vollständige und korrekte Kurswahl vorzulegen. Für die zweite Jahrgangsstufe ist eine Nachwahl im Rahmen der Regelungen dieser Verordnung möglich. Der Zeitpunkt für Beginn und Abschluss der Wahl wird durch die Schulleitung festgesetzt. Der Zeitpunkt für den Abschluss der Wahl darf nicht früher als acht Wochen vor Ende des Unterrichts in der Einführungsphase liegen. Die vier Kurse im Basisfach Sport, die nach den von der Schule festgelegten Unterrichtsangeboten durchgeführt werden, sind vor Eintritt in die Qualifikationsphase zu wählen.

(2) Die Wahl bezieht sich nur auf das Fach und die Art des Kurses. Die Wahl eines Kurses in einem bestimmten Fach begründet keinen Anspruch auf Einrichtung dieses Kurses.

(3) Aufgrund der Wahl weist die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler den einzelnen Kursen zu. Kommt ein angebotener Kurs nicht zustande oder ist die Teilnahme an einem gewählten Kurs aus organisatorischen Gründen nicht möglich, ist innerhalb einer von der Schulleitung bestimmten angemessenen Frist eine Ersatzwahl zu treffen.

(4) Nach Abschluss der Wahl oder der Ersatzwahl ist ein Wechsel der Kurse oder ein Austritt aus einem Kurs nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zu Beginn des Schuljahres innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn auf Antrag mit Zustimmung der Schulleitung zulässig, wenn dies aus pädagogischen und organisatorischen Gründen möglich ist.

§ 15
Besondere Lernleistung

(1) Nach Wahl ist im Rahmen des schulischen Unterrichtsangebotes eine besondere Lernleistung möglich. Die besondere Lernleistung besteht als Seminarkurs aus

1.

der regelmäßigen Teilnahme an zwei halbjährigen, in der Regel dreistündigen Kursen mit fächerübergreifender Themenstellung,

2.

einem Kolloquium, das pro Schülerin oder Schüler etwa 20 bis 30 Minuten dauert, und

3.

einer schriftlichen Dokumentation.

Statt der Teilnahme an den Kursen kann auch eine den Anforderungen der Oberstufe und der Abiturprüfung genügende, geeignete Arbeit aus einem Wettbewerb, einem Schülerstudium sowie einem Praktikum oder aus einem gesellschaftlichen Engagement in Gremien eingebracht werden, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden kann. Beiträge zu Gruppenarbeiten können als besondere Lernleistung nur dann berücksichtigt werden, wenn Einzelleistungen zugeordnet und bewertet werden können.

(2) Für das Kolloquium bildet die Schulleitung einen Fachausschuss, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine an der besonderen Lernleistung vorher nicht beteiligte Lehrkraft als Leiterin oder Leiter und die an der besonderen Lernleistung beteiligten Lehrkräfte angehören. Die Regelungen zur Festsetzung des Ergebnisses und zur Protokollierung der mündlichen Abiturprüfung finden entsprechende Anwendung. Die Dokumentation und das Kolloquium sind keine Prüfungsleistungen im Sinne von § 30; auf die Dokumentation findet § 8 Absatz 6 der Notenbildungsverordnung entsprechende Anwendung.

(3) Für die besondere Lernleistung wird eine Gesamtnote ermittelt, für welche die beiden halbjährigen Kurse des Seminarkurses zusammen zur Hälfte, das Kolloquium und die Dokumentation zu je einem Viertel gewichtet werden. Dies gilt in den Fällen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(4) Die in der besonderen Lernleistung erreichten Bewertungen werden in das Zeugnis des Schulhalbjahres aufgenommen, in dem die besondere Lernleistung abgeschlossen wird.

(5) Die besondere Lernleistung wird entsprechend ihrem inhaltlichen Schwerpunkt nach Entscheidung der beteiligten Fachlehrkräfte einem Aufgabenfeld nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zugeordnet. Die Zuordnung setzt voraus, dass eine hierfür qualifizierte Fachlehrkraft beteiligt war.

(6) § 14 Absatz 4 findet auf die besondere Lernleistung als Seminarkurs entsprechende Anwendung.

ABSCHNITT 3Gesamtqualifikation und ordentliche Abiturprüfung

§ 16
Allgemeines

Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, wird aus den Leistungen in den Kursen (Block I) und in der Abiturprüfung (Block II) ermittelt.

§ 17
Gesamtqualifikation

(1) Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen 40 Kurse angerechnet werden. Höchstens acht der angerechneten Kurse, darunter höchstens drei Kurse in den Leistungsfächern, dürfen mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und kein Kurs darf mit 0 Punkten bewertet sein. Die im Block I erreichte Punktzahl ist entsprechend der Anlage 1 zu ermitteln; für die besondere Lernleistung werden hierbei zwei Kurse zugrunde gelegt. Unabhängig von den Belegungspflichten in der Qualifikationsphase müssen sich unter den angerechneten Kursen befinden:

1.

die zwölf Kurse in den Leistungsfächern, wobei die Ergebnisse der Kurse in zwei Leistungsfächern doppelt gewichtet werden,

2.

soweit nicht als Leistungsfach einzubringen,

a)

die vier Kurse in Deutsch,

b)

die vier Kurse in Mathematik,

c)

mindestens vier Kurse in einer Fremdsprache, die jeweils mindestens Pflichtunterricht ab Klasse 8 voraussetzt,

d)

mindestens vier Kurse in einer Naturwissenschaft,

e)

zwei Kurse in einem der Fächer Bildende Kunst oder Musik,

f)

die vier Kurse in Geschichte,

g)

die belegungspflichtigen Kurse in Geographie und Gemeinschaftskunde,

3.

soweit nicht bereits nach Nummer 1 und 2 einzubringen, die Kurse in den mündlichen Prüfungsfächern.

Unter den angerechneten Kursen müssen sich entweder in zwei Fremdsprachen oder in zwei Naturwissenschaften jeweils vier Kurse befinden, worüber die Schülerinnen und Schüler, die Kurse in jeweils mindestens zwei Fremdsprachen und Naturwissenschaften belegt haben, spätestens am nächsten auf die Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr folgenden Schultag zu entscheiden haben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch über die gegebenenfalls weiteren anzurechnenden Kurse und über die beiden Leistungsfächer, deren Kurse im Block I doppelt gewichtet werden sollen, zu entscheiden, sowie darüber, ob die Gesamtnote einer besonderen Lernleistung als zwei Kurse angerechnet werden soll.

(1a) In den Fällen des § 13 Absatz 1a findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass zusätzlich zwei Kurse in der neu begonnenen zweiten Fremdsprache angerechnet werden müssen.

(2) Im Block II der Gesamtqualifikation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Er besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung unbeschadet §§ 24 und 26 Absatz 7 wie folgt zu ermitteln:

1.

wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl vierfach zu werten;

2.

wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das zweifach gewertete Ergebnis der schriftlichen Prüfung und das einfach gewertete Ergebnis der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch drei geteilt; es wird nicht gerundet; das so ermittelte Ergebnis wird mit vier multipliziert, ein nicht ganzzahliges Ergebnis auf eine volle Punktzahl gerundet (siehe Tabelle in Anlage 2).

Die besondere Lernleistung kann nach Wahl statt der Anrechnung in Block I ein mündliches Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, ersetzen und wird dann vierfach gewertet.

§ 18
Teile der Abiturprüfung

Die Abiturprüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Dabei wird in zwei Prüfungsfächern ausschließlich mündlich geprüft (mündliche Prüfungsfächer). In den übrigen drei Prüfungsfächern (schriftliche Prüfungsfächer) wird nur schriftlich oder schriftlich und mündlich geprüft. In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport werden die schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfungen durch fachpraktische Prüfungen, in den modernen Fremdsprachen die schriftlichen Prüfungen durch Kommunikationsprüfungen ergänzt.

§ 19
Ort und Termine der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung wird an den öffentlichen und an den staatlich anerkannten privaten Gymnasien abgehalten.

(2) Die Abiturprüfung findet einmal jährlich statt; die Regelungen dieser Verordnung zur Durchführung einer Nachprüfung in Einzelfällen bleiben unberührt. Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vom Kultusministerium, die der mündlichen oder fachpraktischen Prüfung von der oberen Schulaufsichtsbehörde und die der Kommunikationsprüfung von der Schulleitung festgesetzt.

(3) Falls die Sportstättensituation oder die Witterungsabhängigkeit einer Sportart es erfordern, kann mit der praktischen Prüfung im Fach Sport bereits im dritten Schulhalbjahr begonnen werden (vorgezogene praktische Prüfung). Die Teilnahme an der vorgezogenen praktischen Prüfung impliziert die Entscheidung über eines der beiden mündlichen Prüfungsfächer nach § 21 Absatz 3.

§ 20
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung wird an jedem Gymnasium ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:

1.

als vorsitzendes Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine beauftragte Person der oberen Schulaufsichtsbehörde,

2.

als stellvertretend vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin oder der Schulleiter,

3.

sämtliche Fachlehrkräfte der Schule, welche die an der Abiturprüfung teilnehmenden Schülerinnen und Schüler (Prüflinge) in den letzten beiden Schulhalbjahren unterrichtet haben,

4.

gegebenenfalls weitere von der oberen Schulaufsichtsbehörde oder von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder oder von dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Führung des Protokolls beauftragte fachkundige Lehrkräfte.

Das vorsitzende Mitglied muss beide Staatsprüfungen für das gymnasiale Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen; in beiden Fällen muss die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe vorliegen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet und vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.

(3) Für die mündliche oder fachpraktische Prüfung in den einzelnen Fächern bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören die nachfolgenden Personen an, die in dem jeweiligen Fach über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügen oder das Fach in der Oberstufe unterrichtet haben sollen:

1.

das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von diesem bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,

2.

die Fachlehrkraft, welche den Prüfling im vierten Schulhalbjahr unterrichtet oder in den Fächern Geographie und Gemeinschaftskunde jeweils zuletzt unterrichtet hat, als prüfendes Mitglied,

3.

ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich mit der Aufgabe, das Protokoll zu führen.

In Kursen, in denen von verschiedenen Fachlehrkräften für einzelne Fächer oder Teilbereiche unterrichtet wurde, gehören dem Fachausschuss die Fachlehrkräfte an, die in den zu prüfenden Fächern zuletzt unterrichtet haben. Sie sind jeweils für ihr Fach prüfendes Mitglied nach Satz 2 Nummer 2, im Übrigen weiteres Mitglied nach Satz 2 Nummer 3. Ist ein prüfendes Mitglied verhindert, wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine in dem betreffenden Fach in der Qualifikationsphase unterrichtende Lehrkraft als Ersatz bestellt.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und die leitenden Mitglieder der Fachausschüsse sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen oder fachpraktischen Prüfung. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge verstoßen wird. Die Personen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 können bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse anwesend sein. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann darüber hinaus weitere Lehrkräfte oder Referendarinnen und Referendare als Zuhörerschaft bei der Prüfung und Beratung zulassen, sofern das Einverständnis des Prüflings vorliegt.

§ 21
Fächer der Abiturprüfung

(1) Schriftliche Prüfungsfächer sind die drei Leistungsfächer, mündliche Prüfungsfächer durch den Prüfling zu wählen. In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf die schriftlichen Prüfungsfächer.

(2) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen:

1.

die drei Aufgabenfelder des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik müssen abgedeckt sein,

2.

in den Prüfungsfächern werden die vier Kurse durchgängig besucht; § 10 Absatz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 3 bleiben unberührt,

3.

die Anzahl von 40 im Block I anzurechnenden Kursen darf durch die Wahl der mündlichen Prüfungsfächer nicht überschritten werden,

4.

Religionslehre kann als mündliches Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Unterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden; es sind die vier Kurse in Religionslehre entsprechend der eigenen Religionszugehörigkeit zu besuchen oder in den Ausnahmefällen nach dieser Verordnung vier Kurse in Religionslehre ein und derselben Religionsgemeinschaft,

5.

Ethik kann nur dann als mündliches Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Einführungsphase Ethikunterricht im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr besucht wurde oder in einer Überprüfung zu Beginn des ersten Schulhalbjahres durch die Fachlehrkraft des Kurses entsprechende Kenntnisse nachgewiesen wurden,

6.

bei der Wahl des Faches Sport als mündliches Prüfungsfach sind die gewählten Prüfungsteile zu benennen; bei einer auch lediglich teilweisen Befreiung vom Sportunterricht kommt die Wahl dieses Faches als mündliches Prüfungsfach nicht in Betracht,

7.

liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 6 vor, kann auch eine spät beginnende Fremdsprache, Literatur und Theater, der Vertiefungskurs Mathematik, Vertiefungskurs Sprache oder Informatik sowie in den Fällen des § 13 Absatz 1a die neu begonnene zweite Fremdsprache jeweils eines der mündlichen Prüfungsfächer sein; Informatik setzt hierbei Unterricht spätestens ab dem Eintritt in die Einführungsphase zumindest als Arbeitsgemeinschaft voraus, soweit nicht das Profilfach Informatik, Mathematik und Physik (IMP) besucht worden ist.

(3) Die Wahl der mündlichen Prüfungsfächer ist schriftlich spätestens einen Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr verbindlich zu treffen. Die Möglichkeit, ein mündliches Prüfungsfach durch eine besondere Lernleistung zu ersetzen, bleibt unberührt. Bei einer Teilnahme an der vorgezogenen praktischen Prüfung bestimmt die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Lehrkraft den Wahltermin.

§ 22
Zulassung zur schriftlichen Prüfung

(1) An der schriftlichen Prüfung kann nur teilnehmen, wer zugelassen wurde.

(2) Für die Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein oder durch den Besuch von Kursen im vierten Schulhalbjahr noch erfüllt werden können:

1.

Besuch der belegungspflichtigen Kurse in den Leistungs- und Basisfächern, wobei kein Kurs mit 0 Punkten bewertet sein darf,

2.

Einhaltung der Regelungen nach § 11 Absatz 1,

3.

Einhaltung der für die Anrechnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 und für die Prüfungsfächer nach § 21 geltenden Regelungen,

4.

Erreichbarkeit von mindestens 200 Punkten im Block I der Gesamtqualifikation.

(3) Über die Versagung der Zulassung entscheidet die Schulleitung nach Abschluss der Wahl der mündlichen Prüfungsfächer. Sie gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) An der vorgezogenen praktischen Prüfung kann unbeschadet der später erforderlichen Zulassung teilgenommen werden.

§ 23
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung werden eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 315 Minuten. Die Regelungen für die Prüfung in den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport und moderne Fremdsprachen bleiben unberührt.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden vom Kultusministerium im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase landeseinheitlich gestellt.

(3) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaufsicht.

(4) Über jede schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Leiterin oder dem Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind insbesondere die Prüfungszeit, die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte und besondere Vorkommnisse (wie Täuschungshandlungen) festzuhalten.

(5) Jede schriftliche Arbeit wird von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und von einer Fachlehrkraft einer anderen von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Schule mit gymnasialer Oberstufe korrigiert und nach § 6 Absatz 1 bewertet. Ist die für die Korrektur zuständige Fachlehrkraft verhindert, bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Prüfung die Lehrkraft, die an deren Stelle tritt. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Punkte voneinander ab, muss eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragte Person die beiden vorangegangenen Bewertungen überprüfen und die endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung festsetzen; dabei dürfen die vorangegangenen Bewertungen in der Regel nicht über- oder unterschritten werden. In der Regel gilt bei Abweichungen von bis zu drei Punkten der Durchschnittswert der beiden Bewertungen, der bei nicht ganzzahligem Mittelwert auf die volle Punktzahl aufzurunden ist, als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung. Von den Regeln der Sätze 3 und 4 kann abgewichen werden, wenn bei den vorangegangenen Bewertungen der Beurteilungsspielraum durch rechtlich relevante Fehler überschritten wurde.

(6) Die in der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern erreichten Punkte werden etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 24
Fachpraktische Prüfung, Kommunikationsprüfung

(1) In den Fächern Bildende Kunst, Musik und Sport besteht die schriftliche Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, welche schriftliche und fachpraktische Teile enthält, die gleich gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Teile beträgt mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten.

(2) In den modernen Fremdsprachen besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einer Kommunikationsprüfung, wobei die im schriftlichen Teil erreichte Punktzahl dreifach und die in der Kommunikationsprüfung erreichte Punktzahl einfach gewichtet werden. Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 240 Minuten. Für die Kommunikationsprüfung gibt das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vor. Sie wird im vierten Schulhalbjahr von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und einer weiteren von dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkraft abgenommen und dauert 15 Minuten pro Prüfling. Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft.

(3) Für die fachpraktische Prüfung und die Kommunikationsprüfung gelten die Regelungen zur Festsetzung des Ergebnisses und zur Protokollierung der mündlichen Abiturprüfung entsprechend. Die beiden Prüfungen müssen jeweils vor der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung abgeschlossen sein.

§ 25
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) An der mündlichen Prüfung kann nur teilnehmen, wer zugelassen wurde.

(2) Für die Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 2 müssen unter Berücksichtigung der Kurse des vierten Schulhalbjahres nunmehr gegeben sein,

2.

in Block I der Gesamtqualifikation müssen mindestens 200 Punkte erreicht sein.

(3) An der vorgezogenen praktischen Prüfung kann unbeschadet der später erforderlichen Zulassung teilgenommen werden.

(4) Über die Versagung der Zulassung entscheidet die Schulleitung; sie gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 26
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die Prüflinge werden in den beiden gewählten mündlichen Prüfungsfächern mündlich geprüft. Sie können in den schriftlichen Prüfungsfächern auch mündlich geprüft werden; die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Soweit nicht bereits nach Satz 2 eine mündliche Prüfung erfolgt, werden die Prüflinge in schriftlichen Prüfungsfächern mündlich geprüft, insbesondere zur Vermeidung der Bewertung einzelner Teile der Abiturprüfung mit 0 Punkten, wenn sie diese Fächer spätestens am nächsten auf die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung folgenden Schultag schriftlich gegenüber dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Benennt der Prüfling Fächer der schriftlichen Prüfung, die mit 0 Punkten bewertet worden sind, nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 und steht damit bereits fest, dass die Mindestqualifikation wegen § 27 Absatz 2 Nummer 3 nicht mehr erreicht werden kann, findet § 27 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

(2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 3 hat der Prüfling zu entscheiden, ob statt der Teilnahme an der Prüfung in einem mündlichen Prüfungsfach, das nicht Deutsch oder Mathematik ist, eine besondere Lernleistung anzurechnen ist.

(3) Die Fächer Geographie oder Gemeinschaftskunde werden als mündliche Prüfungsfächer nur zusammen mit dem jeweils anderen Fach als ein mündliches Prüfungsfach geprüft.

(4) Für die mündliche Prüfung werden Prüfungsaufgaben im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für die Jahrgangsstufen der Qualifikationsphase ohne Beschränkung auf die Sachgebiete eines Schulhalbjahres vom leitenden Mitglied des Fachausschusses aufgrund von Vorschlägen des prüfenden Mitglieds des Fachausschusses gestellt; die Prüfungsaufgaben werden schriftlich vorgelegt, wobei eine Zeit von in der Regel 20 Minuten zur Vorbereitung unter Aufsicht eingeräumt wird.

(5) Das leitende Mitglied des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen. Die mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt und dauern in der Regel 20 Minuten je Prüfungsfach und Prüfling.

(6) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling die Prüfungsaufgaben und deren Lösung in zusammenhängender Rede darstellen und in einem anschließenden Prüfungsgespräch zu weiteren Themen der Bildungs- und Lehrpläne geprüft werden. Im Prüfungsgespräch kann die Einordnung der Aufgabenstellung in größere fachliche Zusammenhänge verlangt werden. Eine mündliche Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach darf darüber hinaus keine Wiederholung, sondern muss Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein.

(7) Die mündliche Prüfung in den Fächern Bildende Kunst und Musik kann fachpraktische Elemente enthalten. Ist Sport oder Literatur und Theater mündliches Prüfungsfach, so besteht die Prüfung aus einem etwa 20 Minuten umfassenden mündlichen und einem fachpraktischen Teil, wobei die im mündlichen Teil erreichte Punktzahl einfach und die im fachpraktischen Teil erreichte Punktzahl zweifach gewichtet werden.

(8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 6 Absatz 1 auf Vorschlag des prüfenden Mitglieds des Fachausschusses fest und teilt es dem Prüfling mit. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Punktzahl einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des leitenden Mitglieds für keine Punktzahl entscheiden, wird das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine volle Punktzahl zu runden ist.

(9) Über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings ist ein Protokoll zu fertigen, das die Zusammensetzung des Fachausschusses, die Prüfungsthemen und -aufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis festhält. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben.

§ 27
Ergebnis der Abiturprüfung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Abiturprüfung und stellt fest, wer die Mindestqualifikation erreicht hat.

(2) Die Mindestqualifikation der Abiturprüfung ist erreicht, wenn

1.

in den fünf Prüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte,

2.

in drei Prüfungsfächern, darunter zwei schriftliche Prüfungsfächer, jeweils mindestens 20 Punkte und

3.

in keinem der Prüfungsfächer weniger als vier Punkte

bei jeweils vierfacher Wertung erreicht wurden.

(3) Das Nichterreichen der Mindestqualifikation gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Sie ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 28
Feststellung der Gesamtqualifikation,
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt die Gesamtqualifikation sowie nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle die Gesamtnote fest und erkennt den Prüflingen, die im Block I der Gesamtqualifikation mindestens 200 Punkte und in Block II mindestens 100 Punkte erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt haben, die allgemeine Hochschulreife zu.

(2) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, von dem das Protokoll angefertigt wurde, zu unterschreiben ist.

(3) Die Protokolle über die einzelnen Prüfungsteile und die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung sowie die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von fünf Jahren seit der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung zu vernichten, sofern kein Antrag auf Aushändigung gestellt wurde.

§ 28a
Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung neben der allgemeinen
Hochschulreife an Gymnasien mit deutsch-französischer Abteilung (Abibac)

(1) Nach Maßgabe der folgenden Absätze kann an Gymnasien mit deutsch-französischer Abteilung (Abibac) neben der allgemeinen Hochschulreife gleichzeitig die französische Hochschulzugangsberechtigung erworben werden. Auf Schülerinnen und Schüler, die diese Abteilung nicht besuchen, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Für die Belegungspflichten gelten die Besonderheiten, dass entweder

1.

Französisch und das bilinguale Fach Geschichte auf Französisch als Leistungsfächer oder

2.

Französisch als Leistungsfach und das Fach Geschichte auf Französisch als dreistündiges bilinguales Basisfach

und jeweils die bilingualen Fächer Geographie und Gemeinschaftskunde auf Französisch zu belegen sind. Im Falle des Satz 1 Nummer 1 ist als drittes Leistungsfach eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder eine Naturwissenschaft zu wählen.

(3) Für den Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der Abiturprüfung wird für die jeweilige Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, dem angehören

1.

als vorsitzendes Mitglied eine beauftragte Person der zuständigen französischen Behörde oder dessen Stellevertreterin oder Stellvertreter,

2.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine beauftragte Person der oberen Schulaufsichtsbehörde und

3.

die Fachlehrkräfte der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer.

Im Übrigen gelten die Besonderheiten, dass

1.

bei der schriftlichen Prüfung in Französisch

a)

die im schriftlichen Teil erreichte Punktzahl nach Beratung im Prüfungsausschuss durch das vorsitzende Mitglied in das französische Notensystem überführt wird; eine geringfügige Korrektur des Ergebnisses für die Wertung bei der französischen Hochschulzugangsberechtigung ist zulässig; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt die Note in Absprache mit dem Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers fest;

b)

der mündliche Prüfungsteil, der als Einzelprüfung durchgeführt wird, 30 Minuten pro Prüfling dauert und hierbei

aa)

15 Minuten auf die Kommunikationsprüfung entfallen, die sich aus einem monologischen Sprechen und einem dialogischen Sprechen mit der Fachlehrkraft zusammensetzt, deren zeitlichen Anteile im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln stehen,

bb)

in den weiteren 15 Minuten das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses prüft und

cc)

das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ohne Bindung an die Ergebnisse der Kommunikationsprüfung die Note für die französische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage des gesamten mündlichen Prüfungsteils nach Beratung des Prüfungsausschusses bestimmt;

2.

bei der schriftlichen Prüfung im bilingualen Fach Geschichte auf Französisch die Note durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses in das französische Notensystem überführt wird und das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note in Absprache mit dem Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers festlegt; die Möglichkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung bleibt unberührt;

3.

im Falle des Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Fach Geschichte an einer zusätzlichen schriftlichen Prüfung im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung, deren Bearbeitungszeit 210 Minuten beträgt und vom Kultusministerium gestellt wird, teilzunehmen ist, wobei

a)

die in entsprechender Anwendung des § 23 Absatz 5 ermittelte Note durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses in das französische Notensystem überführt wird und das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note in Absprache mit der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers festlegt; und

b)

das Ergebnis ausschließlich für den Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung von Bedeutung ist;

die Möglichkeit einer mündlichen Prüfung im Fach Geschichte auf Französisch als dreistündiges bilinguales Basisfach bleibt unberührt; die §§ 29 und 30 finden auf die zusätzliche mündliche Prüfung entsprechende Anwendung;

4.

die Prüfungssprache in dem bilingualen Fach Geschichte auf Französisch ausschließlich die französische Sprache ist;

5.

der Prüfling die Prüfungssprache Deutsch oder Französisch für eine mündliche Prüfung gemäß § 26 Absatz 3 in den bilingualen Fächern Geographie und Gemeinschaftskunde auf Französisch wählt;

6.

die Beratungen durch den Prüfungsausschuss, die Überführung von Ergebnissen in das französische Notensystem und die endgültige Notenfestlegung zu protokollieren sind; sonstige Protokollierungspflichten nach dieser Verordnung bleiben unberührt.

(4) Für den Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung sind neben der Erlangung der allgemeinen Hochschulreife jeweils die in das französische Notensystem überführten Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Teils des schriftlichen Abiturs in Französisch, des schriftlichen Abiturs oder der zusätzlichen schriftlichen Prüfung im bilingualen Fach Geschichte auf Französisch sowie die Noten in den bilingualen Fächern Geographie und Gemeinschaftskunde auf Französisch jeweils im zuletzt besuchten Kurshalbjahr zu je gleichen Teilen maßgeblich.

(5) Für die Verleihung besonderer Auszeichnungen sind über die Ergebnisse im Sinne des Absatz 4 hinaus das jeweils in das französische Notensystem überführte Ergebnis der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch oder Mathematik, wobei die höhere Note zählt, und das Ergebnis eines weiteren Abiturprüfungsfachs maßgeblich.

§ 28b
Gleichwertigkeit der allgemeinen Hochschulreife
mit der italienischen Reifeprüfung an Gymnasien mit bilingualem Profil Deutsch-Italienisch (AbiStat)

(1) An Gymnasien mit bilingualem Profil Deutsch-Italienisch (AbiStat) kann eine allgemeine Hochschulreife zuerkannt werden, die unmittelbar auch zum Studium an einer Hochschule in der Italienischen Republik berechtigt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung mit den Besonderheiten der folgenden Absätze. Auf Schülerinnen und Schüler, die die Abteilung nicht besuchen, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Für die Belegungspflichten gelten die Besonderheiten, dass

1.

Italienisch als Leistungsfach,

2.

das Fach Geschichte auf Italienisch als dreistündiges bilinguales Basisfach und

3.

das Fach Geographie auf Italienisch als einstündiges bilinguales Basisfach

zu belegen sind. Das Fach Geschichte gemäß Satz 1 Nummer 2 baut auf dem zweistündigen Basisfach Geschichte auf und umfasst eine zusätzliche Stunde in italienischer Sprache.

(3) Für die Gesamtqualifikation und die Abiturprüfung gelten die Besonderheiten, dass

1.

der Seminarkurs auch bilingual auf Italienisch abgehalten werden kann und dabei eine auf Italien bezogene gesellschaftswissenschaftliche Themenstellung umfassen muss; Kolloquium und Dokumentation erfolgen in italienischer Sprache;

2.

das Fach Italienisch schriftliches Prüfungsfach ist, das auch mündlich geprüft wird; § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 findet Anwendung;

3.

das Fach Geschichte auf Italienisch als mündliches Prüfungsfach zu wählen ist, wenn nicht der Seminarkurs gemäß Nummer 1 statt der Anrechnung im Block I der Gesamtqualifikation das mündliche Prüfungsfach Geschichte auf Italienisch ersetzt;

4.

bei einer mündlichen Prüfung in den Fächern Geographie auf Italienisch und Gemeinschaftskunde gemäß § 26 Absatz 3 die Prüfung im Fach Geographie in italienischer Sprache erfolgt und im Fach Gemeinschaftskunde in deutscher Sprache;

5.

eine von der zuständigen italienischen Behörde beauftragte Person bei der Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Leistungsfach Italienisch sowie bei der Durchführung der mündlichen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse in den Fächern Geschichte auf Italienisch und in den Fächern Geographie auf Italienisch und Gemeinschaftskunde gemäß § 26 Absatz 3 anwesend sein darf;

6.

Lehrkräfte, die im Dienst der Italienischen Republik stehen und die unter Absatz 2 genannten Fächer unterrichten, Mitglieder des Prüfungsausschusses und bei einer mündlichen Prüfung Mitglieder des Fachausschusses sind und

7.

dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine Erklärung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt wird, die die Gleichwertigkeit der allgemeinen Hochschulreife mit der italienischen Reifeprüfung bescheinigt.


§ 28c
Internationales Abitur Baden-Württemberg,
Bilinguales Zertifikat Kursstufe

(1) Für die Erlangung des Zertifikats »Internationales Abitur Baden-Württemberg« oder des »Bilingualen Zertifikats Kursstufe« an Gymnasien mit deutsch-englischer Abteilung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit den nachfolgenden Besonderheiten.

(2) Die Fächer Biologie, Geschichte und Geographie können als dreistündige bilinguale Basisfächer auf Englisch und als bilinguale Leistungsfächer auf Englisch angeboten werden (bilinguale Sachfächer). Die Belegung bilingualer Sachfächer setzt den Besuch der bilingualen deutsch-englischen Abteilung ab Klasse 5, Besuch des bilingualen Sachfaches in der Einführungsphase

Wie viel zählt das Abitur in Baden

Die Berechnung der Gesamtqualifikation ergibt sich bundesweit aus einem Punktesystem. Insgesamt können 900 Punkte erreicht werden. Davon entfallen auf die Leistungen in den fünf Fächern der Abiturprüfung 300 Punkte, auf die Leistungen der anzurechnenden Kurse der vier Kurshalbjahren 600 Punkte.

Wie viel zählt die Kommunikationsprüfung BW 2022 Abitur?

Die Kommunikationsprüfung findet in Baden-Württemberg im vierten Halbjahr der Oberstufe statt. Den genauen Termin legt jedes Gymnasium selbst fest. Die mündliche Prüfung zählt zusammen mit der schriftlichen Prüfung im Verhältnis 1:3. Der mündliche Teil macht also ein Viertel deiner Note im Englisch-Abitur aus.

Wie berechnet man den abischnitt Baden

Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife maßgebend ist, wird aus den Leistungen in den Kursen (Block I) und in der Abiturprüfung (Block II) ermittelt. Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte und in der Abiturprüfung bis zu 300 Punkte erreicht werden.

Wie viele Punkte braucht man um das Abi zu bestehen?

Um „das Abitur zu bestehen“, muss man in zwei Teilqualifikationen, die zusammen die Gesamtqualifikation bilden, jeweils eine Mindestpunktzahl erreichen: in der Qualifikation in Block I (Qualifikationsbereich) mindestens 200 Punkte, in der Qualifikation in Block II (Prüfungsbereich) mindestens 100 Punkte.