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Auf dieser SeiteSteuern sparen in der EinzahlungsphaseDie betriebliche Altersvorsorge kann komplett vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer oder gemeinsam finanziert werden. In den beiden letzteren Fällen vereinbaren Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine sogenannte Entgeltumwandlung. Hierbei werden die Beiträge, die Arbeitnehmer monatlich sparen möchten, direkt vom Bruttoeinkommen abgezogen. So fließen diese steuer- und sozialabgabenfrei direkt in die Altersvorsorge. Oft kommt hierzu noch ein Zuschuss des Arbeitgebers (dieser ist seit 2022 sogar Pflicht). So hoch ist die Steuerersparnis in der AnsparphaseWie hoch die Ersparnis in der Einzahlungsphase sein kann bzw. wie hoch die geförderten Beiträge zur bAV sind, hängt davon ab, über welchen Durchführungsweg die betriebliche Altersvorsorge organisiert ist. Für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Sozialpartnermodell gilt: Steuerfrei sind bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze (ein monatlicher Betrag von 564 Euro), sozialabgabenfrei bis zu 4% (monatlich 282 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze steigt jedes Jahr an; die hier genannten Beträge gelten im Jahr 2022. Bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage gibt es gar keine Begrenzung. Steuerfreie Nachzahlungen bei ruhendem Arbeitsverhältnis (z.B. Elternzeit)Wenn das Arbeitsverhältnis vorübergehend ruht, also für eine Zeit keine in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden (zum Beispiel während eines längeren Auslandseinsatzes, eines Sabbaticals oder in Elternzeit) dann sind keine Beiträge zur bAV per Entgeltumwandlung möglich. Diese können jedoch steuerfrei nachgezahlt werden (Sozialabgaben fallen – anders als bei der Entgeltumwandlung – dann allerdings trotzdem an). Nachzahlungen sind für jedes volle Jahr möglich. Steuerfrei sind bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht unbedingt verpflichtet, hierfür auch einen Zuschuss zu zahlen – dies gilt nur, wenn er selbst Sozialversicherungsbeiträge spart. Unter bestimmten Umständen kann es möglich sein, dass größere Beträge in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden – zum Beispiel Abfindungen, wenn jemand das Unternehmen verlässt. Eine Abfindung in die bAV zu investieren ist aus steuerlichen Gründen manchmal sinnvoller als eine direkte Auszahlung, denn für Einzahlungen in die bAV gibt es einen Freibetrag. Nur, wenn die Abfindung höher ist, als der Freibetrag, müssen Steuern auf den Differenzbetrag gezahlt werden (dieser muss dann in Anlage N der Steuererklärung angegeben werden). Bei einer Auszahlung müsste die Abfindung voll versteuert werden. Die Höhe des Freibetrags ist abhängig von den individuellen Gegebenheiten, u.a. der Dauer der Betriebszugehörigkeit der betroffenen Person. Arbeitgeber sparen bei SozialabgabenDurch die Entgeltumwandlung sinkt das Bruttogehalt der Beschäftigten, weshalb auch Arbeitgeber durch die bAV Sozialabgaben einsparen. Die Ersparnis beträgt durchschnittlich ungefähr 20%. Seit 2019 sind Arbeitgeber per Gesetz verpflichtet, Arbeitnehmern 15% ihres Sparbeitrages als Zuschuss hinzuzugeben (bei Neuverträgen; bei Altverträgen seit 2022). So lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge eventuell sogar trotz des Zuschusses noch für Arbeitgeber, besonders wenn man in Betracht zieht, dass eine für Arbeitnehmer vorteilhafte bAV das Unternehmen auf dem Arbeitsmarkt deutlich attraktiver macht. Für Arbeitnehmer lohnt sich die bAV natürlich noch mehr, wenn Arbeitgeber ihre volle Ersparnis (z.B. die genannten 20%) weitergeben. Achtung: In Fällen, in denen Arbeitgeber keine Sozialabgaben einsparen, haben sie auch keine Pflicht, einen Zuschuss zu zahlen. Beiträge zur bAV sind BetriebsausgabenBei den meisten Durchführungswegen können die Beiträge des Arbeitgebers zur bAV zudem als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Auch Rückstellungen für die betriebliche Altersvorsorge, die bei der Direktzusage für die bAV gebildet werden müssen, mindern die Steuerbelastung. Staatliche Förderung für Zuschüsse zur bAV von GeringverdienendenDas Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) von 2018 hat eine Förderung für Geringverdienende ins Leben gerufen. Für Arbeitnehmer, die weniger als 2.575 Euro im Monat verdienen, zahlt der Staat einen Förderbeitrag an den Arbeitgeber. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber wiederum die bAV des Arbeitnehmers fördert, und zwar mit mindestens 240 bis maximal 960 Euro pro Jahr. Tut er dies, kann der Arbeitgeber 30% des Beitrags mit der Lohnsteuer verrechnen, sodass de facto der Staat 30% des Beitrags zur bAV für den Arbeitnehmer übernimmt. So wird die Betriebsrente im Alter besteuertWird die Betriebsrente im Alter ausgezahlt, so muss diese als Einkommen versteuert werden. Dies nennt man auch nachgelagerte Besteuerung – während der Einzahlungsphase sind die für das Alter gesparten Beiträge steuerfrei, aber sobald sie ausgezahlt werden, entsteht eine Versteuerungspflicht. Der Vorteil daran ist, dass die meisten Menschen im Alter einen geringeren Steuersatz bezahlen müssen als während des Berufslebens, da die Einkünfte im Alter üblicherweise geringer sind. Für gesetzlich Versicherte sind allerdings außerdem die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig, d.h. der Betrag, der sonst von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen bezahlt wird. (Bei privat Versicherten sind die Beiträge zur privaten Krankenversicherung unabhängig vom Einkommen, und damit hierfür irrelevant). Seit 2018: Freibetrag mindert die Belastung von BetriebsrentnernSeit kurzem gibt es jedoch eine gesetzliche Verbesserung für Versicherte: Es wurde ein Freibetrag festgelegt, bis zu dem die Betriebsrente abgabenfrei ist. Wenn die Betriebsrente geringer ist als 1/20 der Bezugsgröße der Sozialversicherung, dann fallen keine Abgaben an.
Das heißt, dass erst auf darüber hinausgehende Beträge Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen. Bekommt jemand beispielsweise 200 Euro Betriebsrente, so müssen die Abgaben nur auf 35,50 Euro geleistet werden. Sonderfall: Teilweise privat, teilweise per Entgeltumwandlung gezahlte bAVVersicherte haben die Möglichkeit, ihre bAV, beispielsweise nach einem Arbeitgeberwechsel, privat weiterzuführen (mit sich selbst statt dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer). Für diese gelten dann die gleichen Regeln wie für eine private Kapitallebensversicherung – da die Beiträge nicht mehr per Entgeltumwandlung aus dem Brutto- sondern aus dem Nettogehalt gezahlt werden, müssen diese im Alter auch nicht mehr voll versteuert werden. Die Versorgungseinrichtung, über die die bAV läuft, muss aufschlüsseln, welcher Anteil der Betriebsrente auf die Entgeltumwandlung und welcher auf privat eingezahlte Beiträge entfällt. Auf den privat eingezahlten Anteil werden keine Sozialabgaben fällig. Regelungen für Verträge, die älter sind als 2005Bei Versicherten, die einen Direktversicherungsvertrag haben, der älter ist als 2005, kann eine Ausnahmeregelung greifen. In diesem Fall ist es möglich, dass die Beiträge bereits pauschal versteuert wurden, sodass in der Auszahlungsphase keine Steuern mehr anfallen. Die Betriebsrente wird dann nur mit dem Ertragsanteil besteuert oder ist sogar steuerfrei. Versteuerung von einmaligen KapitalauszahlungenBei manchen Durchführungswegen der bAV ist es möglich, sich zu Beginn des Rentenalters den angesparten Betrag als einmalige Kapitalauszahlung auszahlen zu lassen. Auch auf diese werden dann jedoch Steuern und Sozialabgaben fällig, was aufgrund der Steuerprogression stark ins Gewicht fällt. Der angesparte Betrag kann sich dadurch deutlich schmälern. Sozialabgaben bei einmaligen KapitalauszahlungenSofern der Empfänger in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, werden auf den Betrag auch Sozialabgaben fällig. Die Abgaben werden wie folgt berechnet:
Der im vorherigen Abschnitt genannte Freibetrag von 164,50 Euro gilt auch hier. Das bedeutet, dass in unserem Beispiel der Empfänger nur für einen Betrag von 85,50 Euro Abgaben bezahlen müsste. Unterstützungskasse und Direktzusage: Nutzung der FünftelregelungBei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage ist es unter Umständen möglich, in der Besteuerung die Fünftelregelung anzuwenden. Dies bedeutet, dass der Auszahlungsbetrag steuerlich gesehen auf fünf Jahre verteilt wird. So kann eine einmalige hohe Steuerbelastung durch die Steuerprogression vermieden werden. Berechnung: ⅕ der Kapitalauszahlung aus der bAV wird zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Für diese Summe werden die Steuern ausgerechnet. Dann wird der Steuerbetrag für das Jahr ohne Beachtung der Kapitalauszahlung ausgerechnet. Die Differenz aus beiden Steuerbeträgen wird mal 5 genommen. Das Ergebnis ist dann die Summe an Einkommensteuer, die für die Kapitalauszahlung gezahlt werden muss. Rechenbeispiel: Fünftelregelung (fiktive Zahlen)Ein Arbeitnehmer hat über viele Jahre hinweg in seine bAV eingezahlt und bekommt nun zu Beginn des Rentenalters 40.000 Euro ausgezahlt. Sein reguläres Einkommen in diesem Jahr beträgt 60.000 Euro. Im Jahr der Auszahlung zu versteuernder Betrag inkl. Kapitalauszahlung: 100.000 Euro Fiktiv zu versteuernder Betrag nach Anwendung der Fünftelungsregelung (60.000 + ⅕ von 40.000) = 68.000 Euro Gesamt zu zahlende Einkommensteuer: 15.000 auf das reguläre Einkommen + 10.000 auf die bAV = 25.000 Euro Bei 100.000 Euro
Einkommen würde das Einkommen mit einem höheren Steuersatz versteuert (angenommen 30%): dies wären 30.000 Euro Steuern. Möglich ist dieses Vorgehen nur, wenn das gesamte Kapital in einer Zahlung ausgezahlt wird – bei mehreren Teilauszahlungen kommt eine ermäßigte Besteuerung nicht in Frage. Steuererklärung: Hier tragen Sie die betriebliche Altersvorsorge einEinzahlungsphaseDie Beiträge, die während der Einzahlungsphase über die Entgeltumwandlung zur bAV gezahlt wurden, müssen bzw. können nicht von der Steuer abgesetzt werden, da sie bereits steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge geflossen sind. Auch die Beiträge zu einer privat weitergeführten bAV kann man normalerweise nicht von der Steuer absetzen. Sonderzulagen, wie zum Beispiel Abfindungen, die direkt in die bAV eingezahlt werden und über dem Freibetrag liegen, müssen angegeben und versteuert werden. Diese werden in Anlage N eingetragen. AuszahlungsphaseIn der Auszahlungsphase der Betriebsrente wird diese als Einkommen in der Steuererklärung erfasst. An welcher Stelle dies genau erfolgt, kommt auf den Durchführungsweg an. Bei der Direktversicherung, der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds ist es die Anlage R unter „Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung“. Wurden privat Beiträge aus dem Nettogehalt in die bAV eingezahlt, dann wird dieser Anteil unter „Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen“ eingetragen (die Versorgungseinrichtung muss die entsprechende Aufschlüsselung bieten). Bei Renten aus Unterstützungskassen oder Direktzusagen kann es sein, dass die Rente in der Anlage N unter „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ eingetragen werden muss, und zwar als „steuerbegünstigte Versorgungsbezüge“. Normalerweise schickt aber die Versorgungseinrichtung, über die der bAV-Vertrag läuft, allen Betriebsrentnern eine Leistungsmitteilung zu. In dieser ist bereits genau angegeben, wo die Betriebsrente eingetragen wird, sodass man sich darüber selbst keine Gedanken machen muss. Können Werbungskosten geltend gemacht werden?In Anlage R besteht auch die Möglichkeit, Werbungskosten anzugeben. Für Rentner gilt ein Pauschbetrag von 102 Euro, der automatisch angerechnet wird. Nur wenn man in Zusammenhang mit der Betriebsrente stehende Ausgaben hatte, die 102 Euro überschreiten, lohnt es sich, diese hier anzugeben. Die Ausgaben müssen – wie bei Arbeitnehmern auch – belegt werden. Die Ausgaben, die hier geltend gemacht werden können, könnten z.B. sein:
Experten-Tipp: Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf die Betriebsrente angefallen sind, können in der Anlage Vorsorgeaufwand als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese Beiträge werden in voller Höhe auf das Einkommen angerechnet und mindern die Steuerlast. Lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge?Ob sich die betriebliche Altersvorsorge lohnt, muss immer im Einzelfall betrachtet werden. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass sich die bAV immer je mehr lohnt, desto mehr Zuschüsse der Arbeitgeber zahlt. Zudem hat sich die Situation für Betriebsrentner in den letzten Jahren deutlich verbessert, da der Gesetzgeber einen Willen gezeigt hat, das Thema stärker zu fördern und für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiver zu machen. So wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2018 beispielsweise das Sozialpartnermodell und die Förderung für die bAV von Geringverdienenden eingeführt und der steuer- und sozialabgabenfreie Freibetrag der Betriebsrente erhöht. Das können wir für Sie tunWenn Sie Fragen zur privaten Altersvorsorge haben oder das Thema Betriebsrente in Ihrem Unternehmen etablieren möchten, stehen Ihnen unsere Experten gerne mit Rat und Tat zur Seite. Wir beraten Firmen zum Thema bAV und Verbraucher allgemein zum Thema private Altersvorsorge. Sie erreichen uns zwischen 9-17 Uhr montags bis freitags unter 030 – 120 82 82 8 oder per E-Mail unter . Gern können Sie natürlich auch unser folgendes Formular nutzen. Sie haben Fragen? Telefonische Expertenberatung Kontakt aufnehmen Wann ist die Auszahlung einer Pensionskasse steuerfrei?Wann ist die Auszahlung einer Direktversicherung steuerfrei? Wenn Sie eine Direktversicherung oder eine bAV über eine Pensionskasse vor 2005 abgeschlossen haben, ist die Auszahlung steuerfrei.
Wie versteuert man Pensionskasse?Die Pensionskassenrente muss man vollumfänglich als Einkommen versteuern. Der Kapitalbezug hingegen wird nur einmal besteuert, und zwar getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem tieferen Steuersatz.
Was ist besser monatliche Rente oder Kapitalauszahlung?Wer bis zum Renteneintritt keine gesundheitlichen Probleme hat, kann damit rechnen, ein langes Leben zu führen. Versicherte erhalten dann in der Regel mit einer monatlichen Auszahlung mehr Geld als bei einer Kapitalauszahlung.
Was bekomme ich von der Pensionskasse ausbezahlt?Sie können Ihr Geld aus der Pensionskassengeld nehmen für: den Kauf von Wohneigentum. die Rückzahlung der Hypothek. den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften.
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