Zinsen auf steuererstattungen sind ab sofort steuerfrei

Zinsen auf steuererstattungen sind ab sofort steuerfrei

Wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben, erhalten Sie von Ihrem Finanzamt anschließend einen Steuerbescheid. Darin steht, wie viel Steuern Sie entweder zurückbekommen oder nachzahlen müssen.

Im Schnitt dauert es zwischen zwei und drei Monaten, bis der endgültige Steuerbescheid im Briefkasten liegt. In manchen Fällen kann es aber über ein Jahr und länger dauern. Die Gründe dafür können ganz unterschiedlich sein:

  • Das für Sie zuständige Finanzamt hat sehr viel zu tun.
  • Sie haben bei Ihrem Finanzamt Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt.
  • Sie führen einen Prozess beim Finanzgericht, zum Beispiel weil es Ihnen bestimmte Kosten nicht anerkennen will.
  • Sie geben Ihre Steuererklärung erst kurz vor dem Abgabetermin ab.

Ab wann stehen mir Erstattungszinsen zu?

Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein, damit Ihnen Erstattungszinsen zustehen:

  1. Sie bekommen Ihren endgültigen Steuerbescheid 15 Monate nach dem betreffenden "Steuerjahr". Heißt konkret: Sie haben Ihre Steuererklärung für das Jahr 2020 abgegeben und bekommen den Steuerbescheid dafür nach dem 1. April 2022.
  2. Ihnen steht eine Rückerstattung zu. Das bedeutet: Nur wenn Sie Geld vom Finanzamt zurückbekommen und nicht, wenn Sie Steuern nachzahlen müssen.
     

Übrigens:

Wenn Sie freiwillig Ihre Steuererklärung abgeben, haben Sie dafür vier Jahre Zeit. Auch hier werden für das Finanzamt 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres Erstattungszinsen an Sie fällig – selbst dann, wenn Sie die Steuererklärung erst Jahre später machen. Das heißt: Wenn Sie 2022 Ihre Steuererklärung für 2018 abgeben, bekommen Sie die Zeit ab 1. April 2020 verzinst. 

Was muss ich tun, um die Erstattungszinsen zu bekommen?

Gar nichts. Stehen Ihnen die Zinsen zu, berechnet und überweist Ihnen Ihr Finanzamt das Geld automatisch.

Übrigens:

Alle noch nicht bestandskräftige Zinsbescheide ab dem Verzinsungszeitraum Januar 2019 müssen aktuell rückwirkend von den Finanzämtern korrigiert werden, weil der Zinssatz viel zu hoch war. Das hat das Bundesverfassungsgericht 2021 beschlossen. Sie müssen sich um nichts kümmern, das passiert ganz automatisch. Stellen Sie sich aber darauf ein, dass Sie eventuell Geld zurück zahlen müssen, wenn Sie in den letzten drei Jahren Ersattungszinsen erhalten haben.

Zinsen sind steuerpflichtige Kapitaleinnahmen – Erstattungszinsen auch?

Ärgerlich, aber wahr: Alles, was Ihnen Ihr Finanzamt an Erstattungszinsen überweist, müssen Sie in Ihrer Steuererklärung als Kapitaleinnahme eintragen und versteuern – also mit pauschal 25 Prozent zuzüglich Soli und Kirchensteuer.

Noch ärgerlicher: Müssen Sie Nachzahlungszinsen zahlen, können Sie dieses Geld nicht von der Steuer absetzen. Nachzahlungszinsen sind Sie dem Staat schuldig, wenn Sie nach über 15 Monaten Gerangel mit Finanzbehörden oder einfach nur Warten auf den Steuerbescheid erfahren, dass Sie Steuern nachzahlen müssen. Dann müssen Sie Zinsen auf Ihre Nachzahlung zahlen. Und wie gesagt: Diese Zinsen können Sie nicht absetzen.

Unsicher in Sachen Erstattungszinsen? Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie mithilfe unserer Beratersuche.

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

BdSt, Mitteilung vom 05.10.2021

Finanzverwaltung nimmt Stellung zur Verfassungswidrigkeit der Steuerzinsen

Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind seit 2014 verfassungswidrig, so das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) in diesem Sommer. Das gilt für Steuernachzahlungen wie für Steuererstattungen. Nun hat sich das Finanzministerium mit einem Anwendungsschreiben (BMF-Schreiben) vom 17. September 2021 zur Auslegung des Urteils geäußert.

Darum geht es im Detail

Für Steuernachforderungen verlangt das Finanzamt eine Verzinsung von 0,5 Prozent pro Monat – 6 Prozent pro Jahr – auf die Steuern, die nachträglich zu entrichten sind. Aber auch im umgekehrten Fall, wenn also das Finanzamt zu viel gezahlte Steuer erstatten muss, werden Zinsen fällig. Die Zinsen fallen erst dann an, wenn sich die Festsetzung der Steuer um mehr als 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres verzögert, wenn also ein Teil der Steuern erst im Nachhinein entrichtet werden kann bzw. die zu viel gezahlten Steuern zu lange beim Fiskus liegen. Für die Jahre 2019 und 2020 gilt aufgrund von Corona eine längere zinsfreie Karenzzeit. Der Steuerzins wird auch dann fällig, wenn der Steuerzahler die Verzögerung der Steuerfestsetzung nicht verschuldet hat – also auch dann, wenn das Finanzamt trödelt. Weil der Zins von 6 Prozent im Verhältnis zu den Zinsen, die aktuell am Kapitalmarkt zu erzielen sind, sehr hoch ist, war die Höhe des Zinssatzes Gegenstand diverser gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Karlsruhe bestätigt Verfassungswidrigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil nun entschieden, dass die Regelung zu den Zinsen ab Januar 2014 verfassungswidrig ist, weil der Zins seitdem nicht mehr marktüblich ist. Allerdings ist das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume, die bis ins Jahr 2018 fallen, weiter anwendbar, so die Richter. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für die Zinszeiträume ab Januar 2019 zu treffen. Die Neuregelung ist dann auf alle noch nicht bestandskräftigen Zinsfälle anzuwenden, so das Urteil.

Welche Bescheide müssen nun korrigiert werden?

Grundsätzlich ist das Urteil für die Steuerzahler wichtig und hat eine riesige Breitenwirkung. Das geht auch aus dem neuen BMF-Schreiben hervor. Denn alle Bescheide, die Zinszeiträume ab 2019 betreffen und noch nicht bestandskräftig sind, müssen künftig geändert werden. Als Bund der Steuerzahler hatten wir uns frühzeitig dafür eingesetzt, dass sämtliche Steuerbescheide hinsichtlich der Verzinsung vorläufig ergehen und damit nicht bestandskräftig werden. Seit 2019 folgen die Finanzämter dieser Forderung. Das zahlt sich nun aus: Betroffene Steuerzahler mussten keinen Einspruch gegen ihren Zinsbescheid einlegen und müssen auch jetzt nicht aktiv werden. Die Finanzämter müssen die Zinsen selbst korrigieren, sobald ein neuer, niedrigerer Zinssatz vom Gesetzgeber festgelegt wird.

Auf Zinsbescheide, die sich auf Verzinsungszeiträume vor 2019 beziehen, hat das Urteil aber keine Auswirkungen: Unabhängig davon, ob gegen die Bescheide Einspruch eingelegt wurde oder diese aus anderen Gründen noch nicht bestandskräftig sind, müssen sie vom Finanzamt nicht korrigiert werden.

Aktuell werden von den Finanzämtern sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die Zinszeiträume ab 2019 betreffen, ausgesetzt, bis ein neuer Zinssatz vom Gesetzgeber bestimmt wird. Es dürfen keine Zinsen mit 0,5 Prozent pro Monat mehr berechnet werden. Nach einer Neuregelung durch den Gesetzgeber werden die Änderungen durchgeführt. Dies kann zu Erstattungen, aber ggf. auch zu Rückforderungen führen. Für den Zinseitraum vor 2019 darf das Finanzamt aber auch künftig noch mit dem hohen Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr rechnen.

Ausdrücklich nicht erfasst vom Urteil sind aber andere Zinsen, insbesondere Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen, Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge und Aussetzungszinsen.

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

Wann sind Erstattungszinsen steuerpflichtig?

Was müssen Steuerpflichtige beachten? Betroffen sind nur Steuerpflichtige, die ab dem 15. Monat nach Ende des VZ Erstattungszinsen auf eine Steuererstattung erhalten oder Nachzahlungszinsen auf eine Steuernachzahlung entrichten müssen.

Sind Zinsen vom Finanzamt steuerpflichtig?

Die Zinserträge, die dir das Finanzamt zahlt, musst du als Einkunft aus Kapitalvermögen versteuern (§20 EStG). Denn auf diese Zinsen hast du noch keine Kapitalertragssteuer.

Wie werden erstattungszinsen versteuert?

Da Erstattungszinsen nicht dem Steuerabzug unterliegen, sind sie in der Einkommensteuererklärung zu erklären, und zwar in der Zeile 19 der Anlage KAP 2019. Hierbei ist zu beachten, dass der Sparer-Pauschbetrag auch für Erstattungszinsen gilt.

Wann beginnt der Zinslauf beim Finanzamt?

Der Zinslauf beginnt regulär 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres. Für 2019 würde die Verzinsung demnach regulär ab dem 01.04.2021 eintreten (somit bereits vor Ablauf der allgemein verlängerten Fristen).