Zu früh geboosterte bekommen trotz dritten stichs keinen impfnachweis

1. August 2022 FAQ: Grüner Pass

Aktuell: Änderungen im Sommer 2022

Einfacher und verständlicher durch Entfall der Mindestabstände

Mit Anfang Juli wurden zahlreiche Impfzertifikate neu ausgestellt, da die bisher vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen den Impfdosen entfallen sind. Die Impfzertifikate bilden nun genau die Anzahl der bereits erhaltenen Impfungen ab. Das gilt für die Zertifikate von Personen, die den bisher gesetzlich vorgesehenen Mindestabstand zwischen Impfdosen unterschritten haben. Sie erhalten nun einen Nachweis über alle erhaltene Impfungen.

Ende der Übergangszeit für geimpfte Genesene

Am 11. September 2022 endet die Übergangszeit für die Impfzertifikate von geimpften Genesenen: Die Genesung entfällt aus dem Impfzertifikat, es werden nur noch die erfolgten Impfungen abgebildet. Personen, die ein Impfzertifikat für geimpfte Genesene (1/1, 2/1, 3/1, …) haben, erhalten ein reguläres Impfzertifikat über die erhaltenen Impfdosen. Zertifikate für geimpfte Genesene bleiben in der Übergangszeit aber gültig.

Damit wird den aktuellen Anwendungsempfehlungen des NIG nachgekommen. Eine erfolgte Infektion mit SARS-CoV-2 verursacht demnach keine dauerhafte Immunität. Somit hat eine Genesung auch keine Auswirkung auf die Anzahl der Impfungen, sondern lediglich auf den empfohlenen Zeitpunkt der nächsten Impfung.

Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Änderungen finden Sie unten.

FAQ Änderungen im Sommer 2022

Durch den Entfall der Mindestabstände zwischen den Impfungen in der Basismaßnahmenverordnung werden die Regeln der Zertifikatserstellung einfacher und verständlicher gestaltet. Darüber hinaus sind die aus medizinischer Sicht vorgegebenen Abstände, welche sich aus der EMA-Zulassung ergeben bzw. durch die NIG-Empfehlung vorgegeben werden, ohnehin von den impfenden Ärztinnen und Ärzten einzuhalten.

Aus fachlicher-medizinischer Sicht sind gewisse Mindestzeiträume zwischen den einzelnen Impfungen (19 Tage zwischen erster und zweiter bzw. 120 Tage zwischen zweiter und dritter Impfung) immunologisch sinnvoll und notwendig, um eine bestmögliche Immunantwort und Schutzwirkung hervorzurufen. Mittlerweile muss davon ausgegangen werden, dass die Impfstellen mit den medizinischen Empfehlungen vertraut und in deren Anwendung geschult sind. Die individuelle Beratung und Aufklärung der zu impfenden Person erfolgt durch die verantwortliche Ärztin bzw. den verantwortlichen Arzt. Auch die Beratung bezüglich einer individuell erforderlichen medizinisch begründeten Verkürzung des Intervalls erfolgt durch die Ärztin bzw. den Arzt.

(01.08.2022, 12:00)

Mit Anfang Juli 2022 wurden zahlreiche Impfzertifikate basierend auf dem Wegfall der Mindestabstände neu ausgestellt. Geimpfte Personen, die die bisher vorgesehenen Mindestabstände unterschritten haben, erhalten im Laufe des Monats neue Impfzertifikate, die genau die Anzahl der bereits erhaltenen Impfungen abbilden. Dieses kann dann über gesundheit.gv.at abgerufen werden.

Zusätzlich kann man sich das Impfzertifikat auch in Apotheken, bei niedergelassenen Ärztinnen bzw. Ärzten, bei den Kundenservicestellen der Österreichischen Gesundheitskasse oder den ELGA-Ombudsstellen kostenlos ausdrucken lassen. Impfzertifikate können bei Apotheken und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten einmal pro Monat (somit höchstens drei Mal im Quartal) kostenlos ausgedruckt werden. Jeder weitere Ausdruck ist gegen Entgelt möglich.

(01.08.2022, 12:00)

Bereits abgerufene bzw. ausgedruckte Zertifikate behalten ihre vorgesehene Gültigkeit. Sollten Sie aber die bisher vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen einzelnen Impfdosen unterschritten haben, müssen Sie Ihre Zertifikate neu abrufen bzw. ausdrucken lassen, damit alle Impfungen auf Ihrem Zertifikat abgebildet sind.

Es wird grundsätzlich empfohlen, die Zertifikate regelmäßig neu herunterzuladen bzw. ausdrucken zu lassen und sie in der Grünen-Pass-Wallet-App zu aktualisieren. So kann sichergestellt werden, dass die Aktualisierungen der Zertifikate übernommen werden und es zu keinen Auslesefehlern beim QR-Code kommt.

Wichtiger Hinweis: Es wird ebenfalls empfohlen, alle Zertifikate und Nachweise aufzubewahren. Es handelt sich dabei um persönliche Dokumente.

(01.08.2022, 12:00)

Respiratorische Infektionen – wie solche mit SARS-CoV-2 oder mit Adenoviren – hinterlassen keine dauerhafte systemische Immunität. Eine Genesung führt zu keinem gleichmäßig kalkulierbaren andauernden Schutz und ersetzt eine Impfung demnach nicht. Für eine möglichst zuverlässige und belastbare Immunität empfiehlt das nationale Impfgremium in Hinblick auf SARS-CoV-2 eine Grundimmunisierung, die aus drei Impfungen besteht. Eine erfolgte Infektion hat somit laut aktuellen Empfehlungen keine Auswirkung auf die Anzahl der Impfungen, sondern lediglich auf den empfohlenen Zeitpunkt der nächsten Impfung.

Die bisherige Ausstellung von Impfzertifikaten für Personen, die zuerst genesen sind und dann geimpft wurden, beruhte auf einer EU-Ratsempfehlung. Diese hatte aufgrund des Zeitpunkts des Inkrafttretens im Frühsommer 2021 allerdings die Genesung nach erhaltene(r)n Impfung(en) nicht berücksichtigt. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse haben auch gezeigt, dass die Rolle der Genesung bei der Immunisierung nicht mit der einer Impfung gleichzusetzten ist, daher wird diese Regelung mit 11. September 2022 aufgehoben. Ab der Umstellung werden in Österreich nur noch Genesungszertifikate aufgrund eines positiven PCR-Testergebnisses, Impfzertifikate über erhaltene Impfungen und Testzertifikate ausgestellt.      

(01.08.2022, 12:00)

Impfzertifikate von geimpften Genesenen haben eine technische Gültigkeit von 365 Tagen ab dem Tag der Ausstellung. In dieser Zeit können diese Impfzertifikate in gewissen Ländern weiterhin genutzt werden. In Österreich gelten sie nur mehr bis 11. September 2022. Grundsätzlich sollte man sich vor Reiseantritt über die Regelungen im jeweiligen Zielland erkundigen.

Wichtiger Hinweis: Information für Reisende finden sich auf der Website Re-open EU sowie der Website des BMEIA.

(01.08.2022, 12:00)

Jenen Personen, die genesen sind und anschließend geimpft wurden, wird nur noch ein Zertifikat über die erhaltenen Impfungen ausgestellt. Ab 11. September 2022 wird eine Genesung vor der ersten Impfung nicht mehr bei der Erstellung des Impfzertifikats berücksichtigt. Personen, die derzeit ein Zertifikat für geimpfte Genesene (1/1, 2/1, 3/1) zur Verfügung gestellt bekommen haben, werden auf ein Zertifikat für 2-Dosen-Impfstoffe umgestellt. Das heißt, derzeit erhält eine Person, die vor der ersten Impfung genesen war und eine Impfung erhalten hat, ein 1/1 Impfzertifikat. Mit der Umstellung wird der Person ein neues 1/2 Impfzertifikat zur Verfügung gestellt. Rückwirkend werden somit nur die Impfungen gezählt, die verabreicht wurden, unabhängig von den Abständen zwischen den Impfungen und ohne die Berücksichtigung einer Genesung.

Respiratorische Infektionen – wie solche mit SARS-CoV-2 oder mit Adenoviren – hinterlassen keine dauerhafte systemische Immunität. Eine Genesung führt zu keinem gleichmäßig kalkulierbaren andauernden Schutz und ersetzt eine Impfung demnach nicht. Für eine möglichst zuverlässige und belastbare Immunität empfiehlt das nationale Impfgremium in Hinblick auf SARS-CoV-2 eine Grundimmunisierung, die aus drei Impfungen besteht.

Hinweis: An der Nummerierung von Impfzertifikaten für mit Janssen erstgeimpfte Personen (1/1, 2/1, 3/1) ändert sich nichts.

(01.08.2022, 12:00)

Das Nationale Impfgremium (NIG) empfiehlt folgende Punkte:

  • Die erste Impfung soll circa vier Wochen nach der Genesung (bzw. nach einem negativen PCR-Test) erfolgen.
  • Bei einer Infektion nach der ersten Impfung soll die zweite Impfung ab vier Wochen nach der Genesung (bzw. nach einem negativen PCR-Test) verabreicht werden.
  • Bei einer Infektion nach der zweiten Impfung soll die dritte Impfung ab sechs Monaten nach der Genesung (bzw. nach einem negativen PCR-Test) verabreicht werden.

Der Impfabstand zur jeweils erforderlichen Impfung wird also ab der Genesung (bzw. nach einem negativen PCR-Test), anstatt ab der vorherigen Impfung gerechnet.

Hinweis: Genesungszertifikate werden weiterhin erstellt und sind für 180 Tage gültig.

Weitere Informationen zur Corona-Schutzimpfungen finden Sie in den FAQ Corona-Schutzimpfung.

(01.08.2022, 12:00)

Der Grüne Pass

Die EU Digital COVIDCertificates bilden die einheitliche Lösung in allen EU-Mitgliedstaaten, welche in Österreich als Test-, Genesungs- und Impfzertifikat umgesetzt wurden. Auf Europäischer Ebene ermöglichen sie eine weitgehende Reiseerleichterung zwischen den EU-Mitgliedstaaten.

Die Zertifikate des Grüne Passes dienen als einfacher, sicherer und überprüfbarer Nachweis

  • einer Corona-Schutzimpfung,
  • einer durchgemachten Infektion mit SARS-CoV-2 oder
  • eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2.

Jedes dieser Zertifikate ist mit einem QR-Code zur Überprüfung versehen. Sie können auch auf elektronischen Geräten (z.B. Smartphones) gespeichert werden. Um die Zertifikate digital abrufen zu können, ist eine Handysignatur oder Bürgerkartenotwendig.

…und wie komme ich zu meinem Zertifikat?

Die Zertifikate sind mit Handysignatur oder Bürgerkarte unter gesundheit.gv.at abrufbar. Alle Zertifikate mit EU-konformem QR-Code können digital, in der App oder in ausgedruckter Form in Kombination mit einem Lichtbildausweis vorgezeigt werden.

Zertifikate abrufen oder App herunterladen (App Store / Google Play)

…und was ist mit den anderen Nachweisen?

Die EU-konformen Zertifikate sind in Österreich eine Ergänzung zu den bisher bestehenden Nachweisen, welche weiterhin gültig bleiben. Zusammen bilden sie den Grünen Pass.

Gemeinsam Geimpft: Schützen Sie sich selbst und Ihre Mitmenschen. Die Corona-Schutzimpfung ist sicher und hoch wirksam. Jetzt Impfen!

Wissenswertes zum Grünen Pass

Was? Wann? Wie?

Es gibt viele Fragen rund um das Thema Grüner Pass und Zertifikate. Unten finden Sie eine Sammlung der wichtigsten Fragen und Antworten.

Sollten darüber hinaus noch Unklarheiten oder offene Fragen bestehen, kann die Hotline der AGESrund um das Coronavirus und den Grünen Pass kontaktiert werden. Sie ist 7 Tage die Woche von 0 bis 24 Uhr unter 0800 555 621 erreichbar.

Wurde Ihnen ein fehlerhaftes Zertifikat ausgestellt, können Sie über das Service-Formular der AGES die Berichtigung und Neuausstellung Ihres Zertifikats beantragen.

Wichtiger Hinweis: Es wird ebenfalls empfohlen, alle Zertifikate und Nachweise aufzubewahren. Es handelt sich dabei um persönliche Dokumente.

Der Grüne Pass bietet viele Vorteile im Hinblick auf die Handhabung und Dokumentation individueller Nachweise. Er ermöglicht eine Erleichterung beim Personenverkehr und wirkt einer unkontrollierten Verbreitung von SARS-CoV-2 entgegen. Der Grüne Pass ist ein wichtiger Schritt in Richtung Normalität und zur sicheren Wiederaufnahme des gesellschaftlichen Lebens innerhalb der Europäischen Union.

(02.06.2022, 12:00)

Alle gespeicherten Zertifikate können entweder digital oder in ausgedruckter Form in Kombination mit einem Lichtbildausweis vorgezeigt werden. Zusätzlich bleiben auch die alternativen Nachweise gültig.

Die überprüfende Stelle kann die Gültigkeit des vorgezeigten Zertifikats mittels der offiziellen Prüf-Anwendung „GreenCheck“ prüfen. Für die digitale Überprüfung wird ein Mobiltelefon oder Tablet mit funktionierender Kamera benötigt. Dabei werden keine persönlichen Daten übermittelt – die Prüfung erfolgt offline, also nur im Gerät des Prüfenden. Da der EU-konforme QR-Code der Zertifikate nicht von einem gewöhnlichen QR-Code-Reader gelesen werden kann, ist die Überprüfung nur mittels „GreenCheck“ möglich.

Sollte eine digitale Überprüfung nicht möglich sein, können selbstverständlich die menschenlesbaren Informationen auf den vorgezeigten Zertifikaten auch einfach abgelesen werden.

(02.06.2022, 12:00)

Nein. Es gibt keine Verpflichtung, die EU-konformen Zertifikate mit QR-Code zu nutzen, da die bisher gängigen Nachweise wie ein Absonderungsbescheid oder behördlich anerkannte Impfpässe in Österreich weiterhin gültig sind. Die Verwendung erleichtert jedoch insbesondere Reisen ins Ausland, da die Zertifikate in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden. Der Grüne Pass soll negativ getesteten, genesenen oder geimpften Personen einen gleichberechtigten und einfachen Zugang am gesellschaftlichen Zusammenleben in Europa ermöglichen.

(02.06.2022, 12:00)

Das Vorzeigen eines gefälschten Zertifikates bzw. Nachweises ist ein Verstoß, der mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von bis zu 500 Euro geahndet wird. Weiters kann es außerdem strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies gilt auch für das Fälschen oder das Vertreiben dieser Nachweise bzw. Zertifikate.

(15.04.2022, 16:00)

Die Berichtigung und Neuausstellung Ihres Zertifikats können Sie telefonisch über die AGES-Hotline 0800 555 621 oder online über das Service-Formular der AGES beantragen.

(02.06.2022, 12:00)

Nein. Auf europäischer Ebene ist der Nachweis neutralisierender Antikörper nicht als EU-konformes Zertifikat für den Grünen Pass vorgesehen.

(02.06.2022, 12:00)

Für Personen, die in Österreich eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben, wird automatisch ein EU-konformes Impfzertifikat erstellt. Es wird der geimpften Person über gesundheit.gv.at zur Verfügung gestellt. Für den Abruf ist eine Handysignatur oder Bürgerkarte notwendig. Wurde das Impfzertifikat einmal heruntergeladen und abgespeichert, kann es für die gesamte Gültigkeitsdauer als Nachweis einer erhaltenen Corona-Schutzimpfung verwendet werden.

Zusätzlich kann man sich das Impfzertifikat auch in Apotheken, bei niedergelassenen Ärztinnen bzw. Ärzten, bei den Kundenservicestellen der Österreichischen Gesundheitskasse oder den ELGA-Ombudsstellen kostenlos ausdrucken lassen.

Impfzertifikate können bei Apotheken und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten einmal pro Monat (somit höchstens drei Mal im Quartal) kostenlos ausgedruckt werden. Jeder weitere Ausdruck ist gegen Entgelt möglich. Sobald das Impfzertifikat der 3. bzw. der 2. Dosis verfügbar ist, ist ein Ausdruck des Impfzertifikats der 2. bzw. der 1. Dosis nicht mehr möglich.

(01.08.2022, 12:00)

Es können für alle Corona-Schutzimpfungen EU-konforme Impfzertifikate erstellt werden, die im zentralen Impfregister eingetragen sind. Die COVID-19 Impfstoffe müssen jedoch von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) zugelassen sein. Die Gültigkeit wird nicht beeinträchtigt, wenn die Impfserie mit zwei unterschiedlichen Impfstoffen („Kreuzimpfung“) erfolgt ist, solange diese von der EMA zugelassen sind.

(15.04.2022, 16:00)

Nein. Es ist jedoch eine Nachtragung einer im Ausland erhaltenen Corona-Schutzimpfung in den e-Impfpass bei den jeweiligen Anbietern von Gesundheitsdienstleistungen (niedergelassene Ärztinnen und Ärzte etc.) gegen Entgelt möglich. Die Eintragung in den e-Impfpass ist die Grundlage für die Ausstellung des Impfzertifikats. Wenn die Impfung mit einem von der EMAzugelassenen Impfstoff verabreicht wurde und die Impfung in den e-Impfpass eingetragen ist, kann ein Impfzertifikat erstellt und über gesundheit.gv.at abgerufen werden.

(02.06.2022, 12:00)

Ja, in der Übergangszeit bis zum 11. September 2022 werden weiterhin Impfzertifikate für Personen ausgestellt, die mindestens 21 Tage vor der ersten Impfung genesen sind und danach eine Impfung erhalten haben. Diese sind in diesem Zeitraum auch weiterhin gültig. Ab 11. September 2022 wird für beschriebenen Fall kein gültiges Impfzertifikat mit der Information 1/1 ausgestellt, sondern ein 1/2 Impfzertifikat für die erste Impfung mit einem 2-Dosen-Impfstoff bzw. 1/1 für eine Impfung mit einem Ein-Dosen-Impfstoff.

Die Umsetzung der eigenen EU-konformen Impfzertifikate für „geimpfte Genesene“ gründet sich in der EU-Ratsempfehlung 2021/961 vom 14. Juni 2021. Wie bei den verbindlichen Regelungen für die Ausstellung von EU-konformen Genesungszertifikaten, wird für die Ausstellung von EU-konformen Impfzertifikaten für „geimpfte Genesene“ – neben der im zentralen Impfregister erfassten Corona-Schutzimpfung – ein im Epidemiologischen Meldesystem (EMS) erfasster positiver PCR-Test vorausgesetzt.

Die Impfung muss zumindest 21 Tage nach der mittels PCR-Test bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 stattgefunden haben. Hat die Infektion nach dem Erhalt von Impfungen stattgefunden, kann diese bei der Ausstellung von EU-konformen Zertifikaten derzeit nicht berücksichtigt werden.

(01.08.2022, 12:00)

Die Impfzertifikate für Impfserien, die mit Janssen beginnen, sind wie folgt nummeriert:

  • Impfung mit Janssen
    • Impfzertifikat 1/1
  • Impfung mit Janssen + Impfung
    • Impfzertifikat 2/1
  • Impfung mit Janssen + Impfung + Impfung
    • Impfzertifikat 3/1

Für Personen, die vor der Impfung mit Janssen eine Genesung durchgemacht haben, besteht jedoch weiterhin bis 23. August 2022 die Möglichkeit, eine Kombination aus einem Genesungsnachweis (Absonderungsbescheid, Ärztliches Zeugnis oder Genesungszertifikat) und dem 1/1 Janssen Impfzertifikat als gültigen Nachweis vorzulegen.

(02.06.2022, 12:00)

Ja. Besonders vor Auslandsreisen sollten die Zertifikate neu heruntergeladen und in der Grünen-Pass-Wallet-App aktualisiert werden. So kann sichergestellt werden, dass die Aktualisierungen der Zertifikate übernommen werden und es im Ausland zu keinen Auslesefehlern beim QR-Code kommt.

Wichtiger Hinweis: Es wird ebenfalls empfohlen, alle Zertifikate und Nachweise aufzubewahren. Es handelt sich dabei um persönliche Dokumente.

(02.06.2022, 12:00)

Alle Zertifikate des Grünen Passes können mittels Handysignatur oder Bürgerkarte über gesundheit.gv.at abgerufen werden. Daher sollte eine Handysignatur oder Bürgerkartebeantragt werden.

Wichtiger Hinweis: Die Bürgerkarte/Handy-Signatur kann auch zuhause über FinanzOnline aktiviert werden:

  • Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten auf FinanzOnline an,
  • Wählen Sie den Menüpunkt „Bürgerkarte/Handy-Signatur aktivieren“,
  • Binnen weniger Tage erhalten Sie einen Bestätigungsbrief per Post.

(29.04.2022, 16:00)

Alle Zertifikate des Grünen Passes können bei folgenden Stellen nach der Vorlage eines Ausweises kostenlos ausgedruckt werden:

  • Impfzertifikate:
    • Apotheken*,
    • niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten*,
    • Kundenservicestellen der Österreichischen Gesundheitskasse,
    • ELGA-Ombudsstellen.
  • Genesungszertifikate:
    • Gemeinden,
    • Bezirksverwaltungsbehörden,
    • ELGA-Ombudsstellen.
  • Testzertifikate:
    • direkt in der Teststelle.

* Impfzertifikate können bei Apotheken und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten einmal pro Monat (somit höchsten drei Mal im Quartal) kostenlos ausgedruckt werden. Jeder weitere Ausdruck ist gegen ein kleines Entgelt möglich. Sobald das Impfzertifikat der 3. bzw. der 2. Dosis verfügbar ist, ist ein Ausdruck des Impfzertifikats der 2. bzw. der 1. Dosis nicht mehr möglich.

(29.04.2022, 16:00)

Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man über die Vertretungsregelung auf gesundheit.gv.at die Zertifikate für andere Personen digital abrufen (z.B. Eltern, Erwachsenenvertreter:innen etc.). Nähere Informationen hierzu finden sich auf gesundheit.gv.at.

Ein Zertifikat stellvertretend für eine andere Person ausdrucken zu lassen, ist nur mit einer unterschriebenen Vollmachtserklärung und der Sozialversicherungsnummer der vertretenen Person möglich.

Möchten Eltern bzw. Obsorgeberechtigte für ihre Kinder die Zertifikate ausdrucken lassen, müssen Sie einen entsprechenden Nachweis über die Elternschaft bzw. die Obsorgeberechtigung und die Sozialversicherungsnummer des Kindes vorweisen.

(02.06.2022, 12:00)

Ja. Um EU-weit die Überprüfbarkeit der entsprechenden Zertifikate sicherzustellen, wurden die dafür notwendigen technischen Schnittstellen zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten geschaffen. Die Zertifikate sind damit europaweit lesbar. An jeder Grenze kann man dann mit dem QR-Code nachweisen, dass man geimpft, getestet oder genesen ist. Welche Erleichterungen für geimpfte, getestete oder genesene Personen mit diesen Zertifikaten verbunden sind, ist aber abhängig von der jeweiligen epidemiologischen Lage und wird von jedem Mitgliedsstaat selbst entschieden.

Wichtiger Hinweis: Vor der Einreise in ein anderes Land sollte man sich weiterhin über die bestehenden Regelungen informieren. Eine Übersicht über die Einreiseregelungen gibt es unter Re-open EU.

(02.06.2022, 12:00)

Der Grüne Pass am Mobiltelefon

Die österreichische App zum Grünen Pass ermöglicht die sichere Speicherung von Zertifikaten mit EU-konformem QR-Code aus Österreich am Mobiltelefon und erleichtert das Vorweisen bei einer Kontrolle von 3-G-Nachweisen und im internationalen Reiseverkehr.

So funktioniert die App

Laden Sie die App im iOS App Store oder Google Play Store herunter. Dann scannen Sie den QR-Code auf Ihrem Zertifikat oder fügen das PDF über das Teilen-Menü zu der App hinzu.

So haben Sie Ihr Zertifikat immer in der Hosentasche dabei, auch ohne Internetverbindung. Die Zertifikate sind nur lokal auf Ihrem Smartphone hinterlegt.

Ihr Zertifikat erhalten Sie auf gesundheit.gv.at nach dem Login mit Handy-Signatur oder Bürgerkarte. 

Der Schutz Ihrer Daten an erster Stelle

Die Daten in Ihrer App werden in keinem zentralen System gespeichert oder auf fremde Server hochgeladen. Das österreichische Bundesrechenzentrum (BRZ) betreibt die App im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK). 

Datenschutz und Nutzungsbedingungen

Hinweis: Technische Umsetzung

Die technische Umsetzung des Grünen Passes ist durch die Europäische Union kofinanziert.

Zu früh geboosterte bekommen trotz dritten stichs keinen impfnachweis
Technische Umsetzung: kofinanziert durch die Europäische Union