800 zpo bedeutung

§ 800

Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer

(1) 1Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. 2Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

ZPO § 800 i.d.F. 24.06.2022

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer

(1) 1Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. 2Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

1 Grundsatz – Regelungsgehalt

 

Rz. 1

Die Vorschrift enthält:

  • eine Ergänzung und Erweiterung zu § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; die Unterwerfung nicht nur des Schuldners selbst, sondern auch die künftiger Grundstückseigentümer unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Urkunde (Abs. 1);
  • eine Einschränkung zu § 750 Abs. 2 ZPO; denn die Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite nachweisenden Urkunden müssen nicht zusammen mit der Rechtsnachfolgeklausel zugestellt werden (Abs. 2);
  • eine Abweichung von § 797 Abs. 5 ZPO; nämlich eine andere Zuständigkeitsregelung für die Klagen nach den §§ 731, 767, 768 ZPO (Abs. 3).
 

Rz. 2

Sinn und Zweck der Regelungen ist es, dem dinglichen Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld (und nach § 800a ZPO für Schiffshypotheken sowie nach § 99 Abs. 1 LuftfzRG für Registerpfandrechte an Luftfahrzeugen) die Durchsetzung seiner Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstück gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zu erleichtern. Die Vorschrift gilt nur für vollstreckbare Urkunden, nicht für andere Titel, insbesondere nicht für den Prozessvergleich. Sie findet nur Anwendung auf Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, nicht auf andere dingliche Rechte und betrifft nur die Einzelrechtsnachfolge am Grundstück (BGHZ 108, 372). Sie wirkt nur zulasten des Rechtsnachfolgers im Eigentum. Gegen den Nachfolger im Besitz oder den Erwerber eines dinglichen Rechts, kann die Klausel unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 727 ZPO auch dann erteilt werden, wen die Voraussetzungen des § 800 ZPO nicht gegeben sind (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 800 Rn. 3).

2 Absatz 1

 

Rz. 3

Der Grundstückseigentümer kann sich wegen einer dinglichen Schuld aus einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld in einer vollstreckbaren Urkunde nicht nur selbst der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwerfen, sondern er kann die Unterwerfungserklärung in der Weise abgeben, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, also auch gegen seine zukünftigen Rechtsnachfolger im Eigentum am Grundstück zulässig sein soll (Zöller/Geimer, § 800 Rn. 2). Die Unterwerfung kann sich auch auf einen Teilbetrag des dinglichen Anspruchs beschränken (BGH, NJW 2014, 1740). Die Unterwerfungserklärung muss sich eindeutig auf die dingliche Pflicht beziehen und ist Prozesshandlung, die auf das Zustandekommen des Titels gerichtet ist und deshalb ausschließlich prozessrechtlichen Grundsätzen unterliegt und nicht etwa am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt (BGHZ 108, 372).

 

Rz. 4

Die Vollstreckungsunterwerfung eines Grundstückskäufers, der ein Grundpfandrecht bestellt, ist wirksam, wenn er spätestens gleichzeitig mit der Eintragung des Unterwerfungsvermerks im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird (BayObLG, DNotZ 1987, 216). Die Eintragung richtet sich ausschließlich nach den allgemeinen Regeln des Grundbuchrechts. Die Eintragung erfolgt gemäß § 19 GBO, wenn derjenige sie bewilligt hat, dessen Recht von ihr betroffen wird, also der Grundstückseigentümer. Die Bewilligung bedarf lediglich der Form des § 29 Abs. 1 GBO. Die Eintragung erfolgt bei dem Grundpfandrecht in Form eines einfachen Vermerks.

 

Abkürzung ausreichend

Ausreichend sind auch abgekürzte Formulierungen, z. B. "vollstreckbar nach § 800 ZPO", wenn sie nur die Vollstreckbarkeit gerade noch erkennen lassen.

Die Unterwerfungserklärung ist in das Grundbuch selbst einzutragen; eine Eintragung durch Bezugnahme auf die Eintragsbewilligung ist – auch zum Teil – unzulässig (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 800 Rn. 7). Soll im Hinblick auf das verzinsliche Grundpfandrecht eine Unterwerfungserklärung i. S. v. § 800 ZPO eingetragen werden, muss der Anfangszeitpunkt des Zinslaufs eindeutig angegeben sein (OLG Frankfurt, Beschluss v. 18.8.2020, 20 W 197/20). Die Eintragung ist Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Vollstreckungsnachfolge. Erwirbt der Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Grundschuld mit Unterwerfungsklausel nach § 800 ZPO belastet ist, ein weiteres Grundstück hinzu, wobei er erklärt, dass er die Grundschuld samt Unterwerfungsklausel auf den erworbenen Grundbesitz als weiteres Pfand erstrecke, so liegt darin auch die prozessuale Erklärung der Vollstreckungsunterwerfung für das hinzuerworbene Grundstück (BayObLG, Rpfleger 1992, 309). Beim Handeln als Vertreter genügt es, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass die Erklärung – z. B. Vollstreckungsunterwerfung – in fremdem Namen abgegeben werden soll (BayObLG, Rpfleger 1992, 99). Auf die Unterwerfungserklärung nach §§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist § 185 Abs. 2, Satz 1, Var. 1 BGB entsprechend anzuwenden (OLG Braunschweig, ZfIR 2013, 727; KG, Grundeigentum 2013, 875).

 

Rz. 5

Die dem Bürovorsteher erteilte Vollmacht, bei der Beleihung des verkauften Grundstücks zugunsten des Käufers mitzuwirken und alle hierzu erforderlichen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vornehmen zu können, bezieht sich nicht auch auf die dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO (OLG Düsseldorf, ...

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