Einrichtungsbezogene Impf- bzw. ImmunitätsnachweispflichtAm 12. Dezember 2021 ist die einrichtungsbezogene Immunitätsnachweispflicht gegen COVID-19 nach §20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Personen, die in Einrichtungen arbeiten, in denen vulnerable Personen betreut oder versorgt werden, unterliegen dieser Nachweispflicht. Show Um der Nachweispflicht zu genügen, müssen die betroffenen Personen ihren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern entweder einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz, einen gültigen Genesenennachweis oder eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation vorlegen. Nur wenn keiner der drei genannten Nachweise vorgelegt wurde, besteht die Meldepflicht. Meldepflicht über elektronisches Meldeportal Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, Personen, die einen entsprechenden Nachweis bislang nicht vorgelegt haben, dem Gesundheitsamt des Landkreises zu melden, in dem sich die Betriebsstätte der Einrichtung oder des Unternehmens befindet. Wer gegen die Meldepflicht verstößt, handelt ordnungswidrig. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 2.500,00 € geahndet werden. Die Meldung muss über das elektronische Meldeportal des Landes Niedersachsen https://mebi-niedersachsen.de erfolgen – dies wurde vom Landkreis Lüneburg per Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 festgelegt. Bitte tragen Sie alle über das Portal abgefragten Daten ein. Eine Anleitung zur Nutzung des Meldeportals finden Sie im Downloadbereich. Was geschieht, wenn der Immunitätsnachweis nicht vorgelegt wurde? Sollte der erforderliche Immunitätsnachweis nicht vorgelegt werden, besteht nicht automatisch ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot. Ob ein solches Verbot verhängt wird, entscheidet das Gesundheitsamt im Einzelfall. Zunächst werden die gemeldeten Personen vom Gesundheitsamt noch einmal aufgefordert, den Immunitätsnachweis vorzulegen. Sollte die von hier gesetzte Frist nicht eingehalten werden, wird jeweils ein Zwangsgeld- und Bußgeldverfahren eingeleitet, erst danach wird über ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot entschieden. Unabhängig davon wird den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern empfohlen, die gemeldeten Personen unverzüglich nur noch patientenfern einzusetzen. Für Fragen zur Nachweispflicht steht Ihnen das Team des Gesundheitsamtes zur Verfügung, E-Mail: . Mehr Informationen des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Zusätzliche Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht finden Sie in der Pressemitteilung Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen des Landes Niedersächsen. Im Downloadbereich sind zudem häufig gestellte Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
zusammengefasst. Eine Auflistung, in welchen Einrichtungen und für welche Personengruppen die Immunitätsnachweispflicht gilt, finden Sie ebenfalls im Downloadbereich. Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung finden Sie hier: https://www.ms.niedersachsen.de/dsg/vo-175384.html Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in NiedersachsenNachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz oder gegen die jeweilige Landesverordnung Bußgelder bzw. Geld- oder Freiheitsstrafen drohen können. II. Was gilt aktuellSeit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Niedersachsen die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen. Die aktuellen Corona-Zahlen für das Land Niedersachsen finden Sie hier. GRUNDSÄTZLICH
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III. Fragen & ErläuterungenLand Niedersachsen: Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung finden Sie hier. IV. Weitere InformationenHier geht‘s zu den Informationen Ihres DEHOGA-Landesverbandes NiedersachsenHier geht’s zum Corona-Informationsportal des Landes Niedersachsen |