Ab wann gelten die neuen corona regeln in niedersachsen

Einrichtungsbezogene Impf- bzw. Immunitätsnachweispflicht

Am 12. Dezember 2021 ist die einrichtungsbezogene Immunitätsnachweispflicht gegen COVID-19 nach §20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Personen, die in Einrichtungen arbeiten, in denen vulnerable Personen betreut oder versorgt werden, unterliegen dieser Nachweispflicht.

Um der Nachweispflicht zu genügen, müssen die betroffenen Personen ihren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern entweder einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz, einen gültigen Genesenennachweis oder eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation vorlegen. Nur wenn keiner der drei genannten Nachweise vorgelegt wurde, besteht die Meldepflicht.

Meldepflicht über elektronisches Meldeportal

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, Personen, die einen entsprechenden Nachweis bislang nicht vorgelegt haben, dem Gesundheitsamt des Landkreises zu melden, in dem sich die Betriebsstätte der Einrichtung oder des Unternehmens befindet. Wer gegen die Meldepflicht verstößt, handelt ordnungswidrig. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 2.500,00 € geahndet werden.

Die Meldung muss über das elektronische Meldeportal des Landes Niedersachsen https://mebi-niedersachsen.de erfolgen – dies wurde vom Landkreis Lüneburg per Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 festgelegt. Bitte tragen Sie alle über das Portal abgefragten Daten ein.

Eine Anleitung zur Nutzung des Meldeportals finden Sie im Downloadbereich.

Was geschieht, wenn der Immunitätsnachweis nicht vorgelegt wurde?

Sollte der erforderliche Immunitätsnachweis nicht vorgelegt werden, besteht nicht automatisch ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot. Ob ein solches Verbot verhängt wird, entscheidet das Gesundheitsamt im Einzelfall. Zunächst werden die gemeldeten Personen vom Gesundheitsamt noch einmal aufgefordert, den Immunitätsnachweis vorzulegen. Sollte die von hier gesetzte Frist nicht eingehalten werden, wird jeweils ein Zwangsgeld- und Bußgeldverfahren eingeleitet, erst danach wird über ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot entschieden. Unabhängig davon wird den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern empfohlen, die gemeldeten Personen unverzüglich nur noch patientenfern einzusetzen.

Für Fragen zur Nachweispflicht steht Ihnen das Team des Gesundheitsamtes zur Verfügung, E-Mail: .

Mehr Informationen des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Zusätzliche Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht finden Sie in der Pressemitteilung Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen des Landes Niedersächsen. Im Downloadbereich sind zudem häufig gestellte Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht zusammengefasst.

Eine Auflistung, in welchen Einrichtungen und für welche Personengruppen die Immunitätsnachweispflicht gilt, finden Sie ebenfalls im Downloadbereich.

Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung finden Sie hier: https://www.ms.niedersachsen.de/dsg/vo-175384.html

Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in Niedersachsen

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz oder gegen die jeweilige Landesverordnung Bußgelder bzw. Geld- oder Freiheitsstrafen drohen können.

II. Was gilt aktuell

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Niedersachsen die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Die aktuellen Corona-Zahlen für das Land Niedersachsen finden Sie hier.

GRUNDSÄTZLICH

  • Für das Gastgewerbe gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Corona-Schutzmaßnahmen (z.B. Masken-, Abstands- und oder Testpflichten) mehr.
  • Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.
  • Gastronom:innen / Hotelinhaber:innen / Veranstalter:innen / Betreiber:innen können jedoch für ihre Gaststätte / Räumlichkeiten / Veranstaltungsorte / Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.
  • Bitte erkundigen Sie sich daher direkt vor Ort, ob Regelungen bestehen und was gegebenenfalls zu beachten ist.

GASTRONOMIE

  • Keine gesetzlich vorgeschriebenen Corona-Maßnahmen, wie z.B. Zugangsregelungen, Maskenpflicht oder andere Beschränkungen, in Restaurants, Cafés und anderen gastronomischen Betrieben.
  • Im Einzelfall können die Gastronom:innen jedoch besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen haben. Bitte erkundigen Sie sich daher direkt vor Ort.

DISKOTHEKEN / CLUBS

  • Keine gesetzlich vorgeschriebenen Corona-Maßnahmen, wie z.B. Zugangsregelungen, Maskenpflicht oder andere Beschränkungen in Clubs und Diskotheken.
  • Im Einzelfall können die Betreiber:innen jedoch besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen haben. Bitte erkundigen Sie sich daher direkt vor Ort.

VERANSTALTUNGEN

  • Keine gesetzlich vorgeschriebenen Corona-Maßnahmen, wie z.B. Zugangsregelungen, Maskenpflicht, Kapazitäts- oder andere Beschränkungen bei Veranstaltungen.
  • Im Einzelfall können die Veranstalter:innen jedoch besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen haben. Bitte erkundigen Sie sich daher direkt vor Ort.

HOTELLERIE / BEHERBERGUNG

  • Keine gesetzlich vorgeschriebenen Corona-Maßnahmen, wie z.B. Zugangsregelungen / Masken- und Testpflicht oder andere Beschränkungen, in Hotels und anderen Beherbergungseinrichtungen.
  • Im Einzelfall können die Betreiber:innen jedoch besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen haben. Bitte erkundigen Sie sich daher direkt vor Ort.

III. Fragen & Erläuterungen

Land Niedersachsen: Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung finden Sie hier.

IV. Weitere Informationen

Hier geht‘s zu den Informationen Ihres DEHOGA-Landesverbandes Niedersachsen

Hier geht’s zum Corona-Informationsportal des Landes Niedersachsen