Ab wann gilt man als geboostert baden württemberg

Antwort:

Für alle Spendetermine gilt: Spendewillige, die Kontakt mit einer Person hatten, die positiv auf SARS CoV-2 getestet wurde, dürfen erst 10 Tage nach dem letzten Kontakt wieder Blut spenden.
Dies gilt nicht für Spender, die geboostert, frisch doppelt geimpft bzw. frisch genesen (max. 90 Tage) oder geimpft + genesen (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung erhalten haben) sind.

Beschäftigte im medizinischen Bereich mit (regelmäßiger) Exposition gegenüber COVID-19-Erkrankten: keine Wartezeit erforderlich bei Tragen einer für das jeweilige Expositionsrisiko suffizienten Schutzausrüstung und Symptomfreiheit. Eine Wartezeit erfolgt, wenn der Beschäftigte in die Definition „enge Kontaktperson“ gemäß RKI 07/21 fällt und keine korrekte Schutzausrüstung (FFP2-Maske) getragen hat.

Wer muss wie lange in Quarantäne, wenn er Kontakt zu einem Corona-Kranken hatte oder selbst infiziert ist? Das regelt die Corona-Verordnung Absonderung in Baden-Württemberg. In vielen Fällen gilt nun nur noch eine reduzierte Quarantäne-Dauer oder sogar gar keine Pflicht dazu mehr. Was jetzt gilt.

Wie lange muss ich in Quarantäne, wenn ich mit Corona infiziert bin?

Hier ist die Antwort erst einmal klar: fünf Tage. Und zwar nicht ab Symptombeginn, sondern ab dem Tag des Erstnachweises der Infektion – die Quarantäne endet also im Normalfall fünf Tage nach dem ersten positiven offiziellen Test.

Ein Praxisbeispiel zeigt jedoch, dass es im Alltag dennoch eher sechs als fünf Tage sind, die man in Quarantäne verbringen muss. Wer Montagsmittags positiv getestet wird, muss direkt in Isolation. Erst der Dienstag gilt aber nach Landesrechnung als erster Absonderungstag. Der letzte ist dementsprechend der Samstag – erst am Sonntag darf man wieder aus dem Haus. Bedingung: Der Corona-Kranke war zuvor 48 Stunden lang frei von Symptomen.

Dabei spielt keine Rolle, ob der Erstnachweis per offiziellem Schnelltest oder PCR-Test erfolgte, wie ein Sprecher des Landessozialministeriums bestätigt. Nicht als Erstnachweis gilt jedoch ein Selbsttest, dieser muss immer erst von einem Test durch geschulte Dritte bestätigt werden.

Und was ist mit der Quarantäne, wenn ich nach fünf Tagen noch Corona-Symptome habe?

Dann läuft die Quarantäne automatisch weiter, wie das Land informiert. Sie endet, wenn doch 48 Stunden lang Symptomfreiheit herrscht, spätestens aber nach zehn Tagen.

Muss ich mich immer noch freitesten?

Nein – zumindest die allermeisten Corona-Kranken nicht. Zum Beenden der Quarantäne ist für fast alle Personen keinerlei Test mehr nötig.

Wer muss sich noch freitesten?

Das ist wenn, dann nur aus beruflichen Gründen nötig: Wer im medizinisch-pflegerischen Bereich arbeitet, muss einen negativen Test vorweisen können, bevor er wieder arbeiten gehen darf.

Ich hatte Kontakt mit einem Infizierten – muss ich auch in Quarantäne?

Nein. Diese Änderung ist gravierend: Ob geimpft oder ungeimpft, ob Haushalts-Mitbewohner oder nicht, selbst bei engstem Kontakt zu einem Corona-Kranken erwächst daraus keinerlei rechtliche Verpflichtung mehr, sich in Quarantäne zu begeben. Das Land empfiehlt aber, in den zehn Tagen nach dem Kontakt zu dieser Person die persönlichen Kontakte zumindest zu reduzieren.

Unterschied Quarantäne, Isolation und Absonderung

In der Behördensprache wird zwischen Quarantäne und Absonderung unterschieden. Wer infiziert ist, muss in Absonderung, auch Isolation genannt. Wer nicht infiziert ist und aus anderen Gründen daheim bleiben muss, ist in Quarantäne. Unterschiede in der Strenge oder Folgen der beiden Maßnahmen bestehen sonst jedoch nicht. Im sprachlichen Alltag wird in beiden Fällen jedoch der Begriff Quarantäne verwendet, daran orientiert sich auch dieser Text.

Die bestehende Corona-Verordnung wird verlängert. Wo gibt es noch Einschränkungen? Fragen und Antworten zu den wichtigsten Regeln.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat sein Corona-Konzept für den Herbst vorgestellt. Die aktuelle Corona-Verordnung für Baden-Württemberg wurde verlängert - sie soll in dieser Form bis zum 19. September gelten. Ein Überblick über die wichtigsten Regeln.

  • Isolation und Quarantäne
  • Kontaktbeschränkungen
  • Maskenpflicht
  • Testpflicht für Ungeimpfte und Nicht-Genesene
  • Schnelltests
  • Zugangsbeschränkungen
  • Reisen
  • Arbeitsplatz

Muss ich meine Corona-Erkrankung melden?

Für Privatpersonen gilt keine Meldepflicht mehr. Es gibt aber weiterhin Regeln zur Quarantäne und Isolation. Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin behördlich verpflichtet, sich sofort in Isolation zu begeben.

Was muss ich beachten, wenn ich positiv getestet wurde?

Für Infizierte oder nicht geimpfte Kontaktpersonen gelten fünf Tage Isolation - aber nur, wenn die Betroffenen 48 Stunden lang keine Symptome wie zum Beispiel Husten oder Fieber haben. Treten weiter Symptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet spätestens nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht nötig, um die Isolation zu beenden, wird aber vom Robert Koch-Institut empfohlen.

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Welche Regeln gelten für Mitarbeitende in Krankenhäusern und Pflegeheimen?

Beschäftigte von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen nach den fünf Tagen Isolation nicht nur 48 Stunden symptomfrei sein, sondern brauchen auch einen einen negativen Corona-Test. Ohne den Test, der frühestens am ersten Tag nach der Isolation gemacht werden kann, dürfen sie nicht arbeiten. Andernfalls endet das berufliche Tätigkeitsverbot spätestens am 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers. Klinik- und Heimleitungen ist es im Einzelfall erlaubt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter trotz positiven Corona-Tests wieder arbeiten zu lassen, wenn sie keine Symptome mehr haben.

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Was gilt für Kontaktpersonen oder Haushaltsangehörige?

Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige entfällt vollständig. Der Impftstatus spielt dabei keine Rolle mehr. Es wird aber empfohlen, die Kontakte zu reduzieren.

Gibt es keine Kontaktbeschränkungen mehr?

Im Infektionsschutzgesetz sind keine Kontaktbeschränkungen oder Personenobergrenzen für Veranstaltungen mehr vorgesehen. Jeder und jede kann sich also mit allen treffen. Veranstaltungen können wieder vor vollem Haus stattfinden.

Wo gibt es noch eine Maskenpflicht?

Masken bleiben zum Schutz vor dem Coronavirus in folgenden Einrichtungen vorgeschrieben:

  • im ÖPNV, also Bus und Bahn, sowie im Flugzeug und der Personenschifffahrt. Bei Reisebussen sieht das anders aus: Sie sind nicht Teil des ÖPNV, hier entfällt die Maskenpflicht - per Hausrecht kann diese jedoch eingefordert werden
  • in Arztpraxen, außer in Zahnarztpraxen
  • in Obdachlosenunterkünften
  • im Rettungsdienst

Übrigens: Supermärkte könnten grundsätzlich durchsetzen, dass beim Einkauf Masken getragen werden müssen. Rechtlich wäre das möglich. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen könnte eine Maskenpflicht im Einzelhandel rechtswidrig sein:

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Die Maskenpflicht fällt - auch im Supermarkt. Falls die Betreiber aber auf die Maske bei Kunden bestehen, wäre das aus rechtlicher Sicht in den allermeisten Fällen wohl zulässig.  mehr...

Für wen gibt es weiterhin eine Testpflicht?

  • an den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) und Schulkindergärten mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperlich-motorische Entwicklung
  • in Krankenhäusern 
  • in Pflegeheimen
  • bei ambulanten Pflegediensten zur ambulanten Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen
  • in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die dort Dienstleistungen erbringen. Ausnahme: Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, Absatz 1, Satz 2, Elftes Buch Sozialgesetzbuch
  • in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete
  • in Justizvollzugsanstalten, Abschiebehaft- und Maßregelvollzugseinrichtungen sowie Einrichtungen mit dauerhaft freiheitsentziehenden Unterbringungen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Seniorinnen und Senioren

Geboosterte, frisch Zweitgeimpfte und Genesene sind meist von der Testpflicht befreit - wobei frisch innerhalb der vergangenen drei Monate bedeutet. Im Detail finden sich die Regelungen zur Befreiung von der Testpflicht in den Verordnungen zu Schule, Kita sowie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Bleiben Schnelltests kostenlos?

Die Corona-Bürgertests sind ab dem 30. Juni nicht mehr kostenlos. Ausgenommen von den kostenpflichtigen Tests sind vulnerable Gruppen, beispielsweise Schwangere oder Menschen in häuslicher Pflege. Bürgerinnen und Bürger müssen drei Euro pro Test zahlen, den Restbetrag übernimmt der Bund. Soll ein Test ohne konkreten Anlass durchgeführt werden, muss jede Bürgerin und jeder Bürger die kompletten Kosten selbst tragen. Alle Fragen und Antworten zu den Schnelltests werden in folgendem Artikel beantwortet:

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Zugangsbeschränkungen - spielt mein Impfstatus im Alltag noch eine Rolle?

Im Alltag sehr vieler Menschen spielen Zugangsbeschränkungen nach Impf- oder Genesenenstatus keine Rolle mehr. Regeln wie 2G-Plus oder 3G gibt es nicht mehr. Auch in Clubs und Diskotheken kann wieder ohne Einschränkung gefeiert werden. Lediglich in den oben genannten Einrichtungen - etwa in Krankenhäusern oder im Rettungsdienst - wird es weiter eine Testpflicht und damit auch Zugangsbeschränkungen geben.

In der Pflege gilt bundesweit die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht. Sollte die Teil-Impfpflicht nicht verlängert werden, geht Sozialminister Manfred Lucha (Grüne) davon aus, dass sie im Ende Dezember 2022 ausläuft.

Was muss ich beim Reisen beachten?

Wo der Impf-, Genesenenstatus oder das Testergebnis weiterhin eine Rolle spielt, ist bei Reisen ins Auslandund der Einreise nach Deutschland. Welche Regeln gerade bei der Einreise in andere EU-Länder gelten, hat die EU unter reopen.eu zusammengefasst. Zum 1. Juni endet die Nachweispflicht bei einer Einreise nach Deutschland. Ausgenommen sind Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen. Weitere Informationen vom Auswärtigen Amt gibt es hier.

Welche Corona-Regeln gelten am Arbeitsplatz?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsschutz "bei sich ändernden Gegebenheiten" anzupassen. Seit dem 19. März 2022 ist es Betrieben rechtlich nicht mehr gestattet, den Impf- oder Genesenenstatus von Beschäftigten zu erfassen. Seit dem 26. Mai ist auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft getreten. Außer in Einrichtungen des Gesundheitsbetriebs können Arbeitnehmer wieder ohne Impf- oder Testnachweis arbeiten gehen.

Jedes Unternehmen muss Maßnahmen einhalten, die zur Sicherheit der Gesundheit der Beschäftigten dienen. Darunter fallen beispielsweise:

  • Besprechungen via Video- oder Telefonkonferenz
  • Wenig Besucherverkehr
  • Umsetzung von Hygienevorgaben
  • Mobiles Arbeiten und Homeoffice

Zum Hygienekonzept gehören weiterhin:

  • Mindestabstand von 1,50 Metern
  • Personenkontakte im Betrieb reduzieren, zum Beispiel durch Vermeidung oder Verminderung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen. Ein Mittel dazu kann Angebot und Ermöglichung von Homeoffice sein
  • infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen, die von mehreren Personen genutzt werden, um dort die Viruslast zu senken
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten
  • regelmäßige betriebliche Testangebote