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Mit der Corona-Verordnung zur Absonderung sind die Quarantäne- und Isolationsregeln für Baden-Württemberg einheitlich festgelegt. Nachstehend finden Sie eine Reihe von Fragen und Antworten dazu.

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Corona-Verordnung zur Absonderung

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Informationen und Begriffsdefinitionen
Allgemeine Informationen zur Absonderung

Informationen für positiv getestete Personen

Absonderung im Urlaub

Antworten auf häufige Fragen zur Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen (Stand: 08.12.2022)

Informationen zu Bescheinigungen, Arbeitstätigkeiten und Entschädigung finden Sie in den Fragen und Antworten zu Entschädigungen wegen Absonderung und Kinderbetreuung.

Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.

Allgemeine Informationen und Begriffsdefinitionen:

Was ist der Unterschied zwischen einem PCR- und einem Schnelltest (Antigentest)?

Bei einem PCR-Test wird das Erbmaterial der Viren so stark vervielfältigt, dass es nachgewiesen werden kann, auch wenn es ursprünglich nur in geringen Mengen vorlag. Zunächst muss bei den Betroffenen ein Abstrich gemacht werden. Die Viren vermehren sich in den Schleimhäuten im Nasen-/Rachenraum. Daher wird mit einem speziellen Tupfer an der Rachenhinterwand abgestrichen.

SARS-CoV-2-Antigentests weisen Eiweißstrukturen von SARS-CoV-2 nach. Sie funktionieren nach einem ähnlichen Prinzip wie Schwangerschaftstests. Dazu wird eine Probe von einem Nasen-Rachen-Abstrich auf einen Teststreifen gegeben. Falls das SARS-CoV-2 Virus in der Probe enthalten ist, reagieren die Eiweißbestandteile des Virus mit dem Teststreifen und eine Verfärbung auf dem Teststreifen wird sichtbar. Das Testergebnis liegt zeitnah (in der Regel innerhalb von 15 Minuten) vor.

Ein Schnelltest ist nach der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen ein Antigentest auf das Coronavirus, bei dem entweder ein geschulter Dritter einen professionellen Antigentest vornimmt (zum Beispiel in der Teststelle, Apotheke, beim Hausarzt) oder bei dem ein Test zur Eigenanwendung durchgeführt und dieser von einer geeigneten Person im Sinne des § 22a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz überwacht wird.

Ein Selbsttest hingegen ist ein Antigentest auf das Coronavirus, der von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommen wird. Für einen Selbsttest kann kein Testnachweis ausgestellt werden.

Informationen zum Testen

Allgemeine Informationen zur Absonderung:

In welchem Fall muss ich welche absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen ergreifen? In welchem Fall muss ich mich noch absondern?

Wenn Sie mittels PCR-Test oder Schnelltest (auch überwachter selbst vorgenommener Test) positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind, müssen Sie als absonderungsersetzende Schutzmaßnahme außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (mindestens medizinische Maske) tragen. Wenn Sie keine Maske als absonderungsersetzende Schutzmaßnahme tragen können, müssen Sie sich in Absonderung begeben. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.

Es erfolgt keine offizielle Aufforderung. Sie müssen eigenständig aufgrund der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen eine Maske tragen oder sich absondern. Es ist nicht erforderlich, dass Sie sich selbst an das Gesundheitsamt wenden.

Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Absonderung sowie den absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht) befreit.

Muss ich nach einer Warnung „Erhöhtes Risiko“ (rote Meldung) durch meine Corona-Warn-App direkt eine Maske tragen oder mich in Absonderung begeben?

Nein. Die Corona-Warn-App (CWA) zeigt bei einer roten Meldung lediglich die Wahrscheinlichkeit an, dass Sie eine Risikobegegnung hatten. Folgen Sie bei einer CWA-Warnmeldung den weiteren Empfehlungen und nehmen Sie Kontakt zu medizinischem Fachpersonal bzw. einer Teststelle auf. Dort erhalten Sie Informationen zum weiteren Vorgehen.

Bundesregierung: Weitere Informationen zur Corona-Warn-App

 

* Kann ich in einem Notfall die Räumlichkeiten, in denen ich mich abgesondert habe, verlassen?

Eine Absonderung ist grundsätzlich nur noch dann erforderlich, wenn Sie außerhalb der eigenen Wohnung keine Maske tragen (können).

Sie dürfen die Räumlichkeiten, in denen Sie sich abgesondert haben, verlassen, wenn dies aus gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere medizinische Notfälle und andere Gefahren für Leben oder Gesundheit (zum Beispiel ein Hausbrand). Außerdem sind auch notwendige, nicht aufschiebbare Arztbesuche erlaubt. Auch für eine Testung auf SARS-CoV-2 dürfen Sie die Räumlichkeiten verlassen.

Beim Verlassen wird empfohlen, Abstand zu anderen Personen zu halten. 

* Darf ich mich während meiner Absonderung in meinem Garten aufhalten?

Eine Absonderung ist grundsätzlich nur noch dann erforderlich, wenn Sie außerhalb der eigenen Wohnung keine Maske tragen können.

Die Absonderung erfolgt in der Wohnung beziehungsweise im Haus. Dazu zählt auch der Garten, Balkon oder ähnliches.

* Darf ich während der Absonderung Besuch empfangen?

Grundsätzlich darf die abgesonderte Person während der Zeit ihrer Absonderung keinen Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, empfangen. Eine Ausnahme besteht bei Kontakt mit anderen positiv getesteten Personen und bei medizinisch notwendigen Besuchen (beispielsweise bei einem Hausbesuch durch den behandelnden Arzt).

Ich bin alleinstehend und befinde mich in Absonderung. Ich habe niemanden, der mich versorgt. Wo bekomme ich Hilfe?

Eine Absonderung ist grundsätzlich nur noch dann erforderlich, wenn Sie außerhalb der eigenen Wohnung keine Maske tragen (können).

Wenn Sie sich also absondern müssen, weil Sie keine Maske tragen (können), bitten Sie Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn darum, Ihnen zu helfen. Sie können Lebensmittel, Medikamente oder Sonstiges einfach vor Ihrer Tür abstellen. Viele Lebensmittelläden und teilweise auch die Tafeln bieten Lieferdienste. Unterstützung bieten gegebenenfalls auch die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk (THW), die Kirchen, Nachbarschaftshilfen oder andere Vereine und ehrenamtlich Helfende in Ihrer Stadt/Gemeinde. Informieren Sie sich auf den Internetseiten Ihrer Stadt/Gemeinde. Oftmals werden auch Telefon-Hotlines angeboten.

Weitere Informationen zur Unterstützung auf kommunaler Ebene sowie zu bundesweiten Hilfsangeboten finden Sie auf der Website des Sozialministeriums unter:

Informationen zum Coronavirus/Bürgerengagement

Muss ich Verstöße Anderer gegen die Masken- bzw. Absonderungspflicht melden?

Nein, für die Bevölkerung besteht allgemein keine Pflicht zur Meldung von Verstößen gegen die Verordnung. 

Informationen für positiv getestete Personen:

* Muss ich nach einem positiven Selbsttest absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht) ergreifen bzw. mich absondern?

Nein, ein positiver Selbsttest begründet weder eine Absonderung noch absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht). Dies gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen. Da jedoch davon auszugehen ist, dass Sie ansteckend sind, wird dringend empfohlen, freiwillig außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (mindestens medizinische Maske) zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Wenn Ihr Selbsttest ein positives Ergebnis zeigt, haben Sie die Möglichkeit freiwillig zur Bestätigung einen PCR-Test durchführen zu lassen. Nach der aktuell gültigen Testverordnung des Bundes haben Sie Anspruch hierauf. Diese Testung ist für Sie kostenfrei. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

Merkblatt „Mein Selbsttest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)

* Muss ich nach einem positiven Schnelltest oder positiven PCR-Test absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht) ergreifen bzw. mich absondern?

Bei einem positiven Ergebnis eines Schnelltests oder eines PCR-Tests im Sinne der Corona-Verordnung absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen (zum Beispiel von einer Teststelle) gelten die Regelungen der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen. Danach gilt die Verpflichtung, für fünf Tage außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (mindestens medizinische Maske) zu tragen. Eine Ausnahme gilt im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Außerdem gilt eine Ausnahme von der Absonderungspflicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Eine weitere Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung gilt, wenn ausschließlich ein Kontakt zu andere positiv getesteten Personen besteht, da bei diesen bereits eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt und somit keine weitere Infektionsgefahr gegeben ist.

Wenn Sie keine Maske tragen (können), begeben Sie sich nach einem positiven Schnelltestergebnis unverzüglich und ohne Umwege in Ihre Wohnung/Ihr Haus! Dies gilt auch für geimpfte (auch mit Auffrischimpfung) und genesene Personen. Verlassen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nur in medizinischen oder sonstigen Notfällen oder zum Testen. Wenn Sie einen Garten oder einen Balkon haben und dort durchgehend einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten können, können Sie sich dort aufhalten. Sie können sich auch außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus im Freien aufhalten, wenn Sie einen Abstand von mehr als 1, 5 Metern einhalten.

Haben Sie den Test bei sich selbst durchgeführt und wurden dabei überwacht und das Ergebnis ist positiv, müssen Sie ebenfalls absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht) ergreifen oder sich absondern.

Informieren Sie zudem Ihre Haushaltsangehörigen über Ihr positives Testergebnis. Ihre Haushaltsangehörigen müssen keine absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen ergreifen beziehungsweise sich in Absonderung (Quarantäne) begeben, es ist aber empfohlen, Kontakte weitestgehend zu reduzieren.

Merkblatt „Mein Schnelltest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)

Ich bin positiv getestet. Muss ich meine Kontakte benachrichtigen?

Es wird empfohlen, dass Sie Ihre Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen über Ihr positives PCR- beziehungsweise Schnelltestergebnis informieren. Diese müssen zwar selbst keine absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht) ergreifen oder sich absondern, sollten aber Kontakte weitestgehend reduzieren.

* Ich habe Fieber. Muss ich direkt absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht) ergreifen oder mich in Absonderung begeben?

Nein, Sie sind nicht verpflichtet direkt eine Maske zu tragen oder sich abzusondern. Dies gilt nur im Falle eines positiven Schnell- oder PCR-Tests (siehe oben). Fieber zählt jedoch zu den typischen COVID-19 Symptomen. Es wird daher geraten, einen Arzt/eine Ärztin telefonisch zu kontaktieren. Der Arzt/die Ärztin beurteilt den Schweregrad Ihrer Erkrankung. Falls notwendig, erhalten Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auf Basis der ärztlichen Beurteilung erfolgt ggf. ein Test auf das Virus SARS-CoV-2.

Beachten Sie bitte weiterhin folgende Empfehlungen: Bleiben Sie zu Hause und reduzieren Sie direkte Kontakte, besonders zu Risikogruppen. Halten Sie über 1,5 Meter Abstand und tragen Sie eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP-2 oder vergleichbar), wo dies empfohlen oder vorgeschrieben ist. Achten Sie auf eine gute Händehygiene sowie die Anwendung der Husten- und Niesregeln.

Diese Maßnahmen schützen auch vor der Übertragung anderer Krankheiten wie beispielsweise Grippe.

* Ich bin positiv auf SARS-CoV-2 getestet und ergreife aufgrund der Verordnung direkt absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht) bzw. begebe mich in Absonderung. Wie lange gilt die Masken- bzw. Absonderungspflicht für mich?

Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske (mindestens medizinische Maske) beziehungsweise alternativ die Verpflichtung zur Absonderung dauert fünf Tage, wobei der Tag der Probenahme des positiven Tests nicht mitgerechnet wird.

Das Datum ergibt sich aus dem Testnachweis der Teststelle beziehungsweise dem Laborbefund. Das Testergebnis erhalten Sie direkt von der Teststelle beziehungsweise dem Labor (meist per App, Mail oder Ausdruck). Sie werden nicht mehr regelmäßig vom Gesundheitsamt kontaktiert, sofern Sie nicht Teil eines Ausbruchsgeschehens oder vulnerablen Settings sind. Die Pflicht zur Einhaltung absonderungsersetzender Schutzmaßnahmen beziehungsweise der Absonderung besteht automatisch auf der Grundlage der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen.

Hier einige Beispiele zur Berechnung der Dauer der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht) beziehungsweise Absonderungspflicht. Die Beispiele unterscheiden sich je nachdem welche Art von Test Sie durchgeführt haben und ob und wann bei Ihnen Symptome aufgetreten sind:

Antigenschnelltest
Sie haben einen professionellen Antigenschnelltest eines Leistungserbringers im Sinne des § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung (zum Beispiel in der Teststelle, Apotheke, beim Hausarzt) durchführen lassen.
Ihre Verpflichtung zur Einhaltung der zur absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht) beziehungsweise alternativ die Verpflichtung zur Absonderung beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des Schnelltests.

Beispiel: Sie lassen am 1. Januar einen Antigenschnelltest durchführen und erhalten am gleichen Tag ein positives Ergebnis. Der Tag der Probenahme wird bei der Berechnung der Absonderungsdauer beziehungsweise der Dauer der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen (unter anderem Maskenpflicht) nicht mitgerechnet. Das heißt: Ihre Masken- beziehungsweise Absonderungspflicht beginnt zwar unmittelbar mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (1. Januar). Die Zählung der Dauer der Maßnahmen beginnt jedoch erst am 2. Januar und endet mit Ablauf von Tag 5, also mit dem Ablauf des 6. Januar. Ab dem 7. Januar, 00:00 Uhr endet die Masken- beziehungsweise Absonderungspflicht.

Antigenschnelltest + bestätigende PCR-Testung
Sie haben zunächst ein positives Schnelltestergebnis erhalten und zur Bestätigung anschließend einen PCR-Test durchführen lassen, der ebenfalls positiv ausfällt. In diesem Fall wird ebenfalls auf den positiven Antigenschnelltest abgestellt, sodass die Ausführungen für den Fall „Antigenschnelltest“ gelten.

Antigenschnelltest + negative PCR-Testung
Sie haben zunächst ein positives Schnelltestergebnis erhalten. Daraufhin haben Sie einen PCR-Test gemacht und ein negatives Ergebnis erhalten. In diesem Fall endet Ihre Pflicht zur Absonderung beziehungsweise zur Einhaltung der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen mit dem Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses.

PCR-Test

Es wurde eine PCR-Testung bei Ihnen durchgeführt und das Ergebnis ist positiv. Ihre Verpflichtung zur Einhaltung der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahme (Maskenpflicht) beziehungsweise alternativ die Verpflichtung zur Absonderung beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des PCR-Tests.

Beispiel: Sie lassen am 1. Januar einen PCR-Test durchführen und erhalten am Folgetag, das heißt am 2. Januar ein positives Ergebnis. Der Tag der Probenahme wird bei der Berechnung der Absonderungsdauer beziehungsweise der Dauer der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen (unter anderem Maskenpflicht) nicht mitgerechnet. Das heißt: Ihre Absonderungs- bzw. Maskenpflicht beginnt erst unmittelbar mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (2. Januar). Die Zählung der Dauer der Maßnahmen beginnt am Tag nach der Probenahme und damit erst am 2. Januar und endet mit Ablauf von Tag 5, also mit dem Ablauf des 6. Januar. Ab dem 7. Januar, 00:00 Uhr endet die Masken- beziehungsweise Absonderungspflicht. 

Ich bin bereits geimpft, habe aber trotzdem ein positives Schnelltest oder PCR-Testergebnis erhalten, muss ich mich absondern?

Eine Impfung schützt sehr gut vor einem schweren COVID-19-Krankheitsverlauf. Symptomlose Infektionen beziehungsweise milde Krankheitsverläufe können auch bei Geimpften auftreten. Zudem können auch Geimpfte das Coronavirus weiterverbreiten. Sollten sie als geimpfte Person ein positives Schnelltest- oder PCR-Testergebnis erhalten, unterliegen Sie ebenfalls den absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht) beziehungsweise der Absonderungspflicht.

* Ich bin positiv auf SARS-CoV-2 getestet und arbeite im medizinisch-pflegerischen Bereich, in einer Massenunterkunft oder Justizvollzugsanstalt oder will eine entsprechende Einrichtung betreten. Was muss ich beachten?

Medizinisch-pflegerische Einrichtungen im Sinne der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen sind Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des § 23 Absatz 3 Nummer 1 bis 11 sowie § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz. Massenunterkünfte sind Einrichtungen des § 36 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 Infektionsschutzgesetz.

Diese Einrichtungen dürfen von positiv getesteten Personen für die Dauer ihrer Pflicht zur Absonderung beziehungsweise Einhaltung absonderungsersetzender Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht) nicht betreten werden. Wenn Sie in einer dieser Einrichtungen arbeiten, unterliegen Sie für diese Dauer einem beruflichen Tätigkeitsverbot. Sie dürfen nicht arbeiten gehen, Ihre Wohnung dürfen Sie aber verlassen, zum Beispiel zum Einkaufen.

Ausnahmen von dem Betretungs- und Tätigkeitsverbot in diesen Einrichtungen gelten für:

  • Personen, die in diesen Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden
  • Für zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung
  • Für die Sterbebegleitung
  • Für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages zwingend erforderlich ist.

In diesen Ausnahmefällen muss die positiv getestete Person vor dem Betreten die Einrichtung auf das Vorliegen eines positiven Testes hinweisen, es sei denn es handelt sich um Einsatzkräfte, bei denen Gefahr im Verzug ist.

Darüber hinaus kann das Gesundheitsamt über weitere Ausnahmen vom Tätigkeitsverbot entscheiden, wenn die Versorgung in der Einrichtung oder der Betrieb der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann.

* Ich beende meine absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht) bzw. meine Absonderung, weil 5 Tage vorbei sind. Ich mache trotzdem einen Test und dieser ist positiv. Muss ich dann wieder Maßnahmen ergreifen bzw. mich in Absonderung begeben?

Ein erneuter positiver Schnelltest oder PCR-Test nach den fünf Tagen zählt als neuer positiver Test. Sie müssen erneut eine Maske tragen beziehungsweise sich in Absonderung begeben. Dies gilt erneut für fünf Tage. Handelt es sich hierbei um einen positiven Schnelltest, besteht die Möglichkeit, die Absonderung durch einen zeitlich auf den positiven Schnelltest folgenden negativen PCR-Test vorzeitig zu beenden.

Fragen und Antworten zur Absonderung im Urlaub (Stand: 08.12.2022)

Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.

* Ich bin im Urlaub mittels Schnell- oder PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden. Muss ich mich absondern? Welche absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen kann ich ergreifen? Welche Verkehrsmittel kann ich nutzen?

Das Vorgehen unterscheidet sich möglicherweise, je nachdem wo sich Ihr Urlaubsort befindet.

Ich bin im Urlaub in Baden-Württemberg:

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme Ihres positiven Schnell- oder PCR-Testergebnisses in Absonderung in Ihrer Unterkunft zu begeben. Eine Ausnahme von dieser Pflicht gilt, wenn Sie außerhalb Ihrer Unterkunft durchgehend eine Maske (mindestens medizinische Maske) tragen. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Wenn Sie keine Maske als absonderungsersetzende Schutzmaßnahme tragen können, müssen Sie in Absonderung bleiben.

Wenn Sie mindestens eine medizinische Maske tragen, können Sie den Öffentlichen Personennahverkehr in Baden-Württemberg nutzen. Im Fernverkehr gilt bundesweit eine FFP2-Maskenpflicht. Bitte erkundigen Sie sich nach den Regeln der anderen Bundesländer, falls Sie diese auf Ihrer Heimreise durchqueren müssen.
Sollten Sie keine Maske als absonderungsersetzende Schutzmaßnahme tragen können und eine Absonderung im Urlaubsort nicht möglich sein, nehmen Sie bitte Kontakt zum örtlichen Gesundheitsamt auf und erörtern das weitere Vergehen.

Merkblatt „Mein Schnelltest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)

Ich bin im Urlaub in Deutschland (außerhalb Baden-Württembergs): 
Es gelten die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes, in dem Sie Urlaub machen. Informieren Sie sich am besten bereits vorab, welche Regelungen im Bundesland/Landkreis Ihres Reiseziels gelten.

Ich bin im Urlaub im Ausland: 
Informieren Sie sich am besten schon vor der Reise, welche Regelungen in Ihrem Reiseland gelten.
Informationen finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes, den offiziellen Seiten Ihres Reiselandes und gegebenenfalls auch Urlaubsortes/Ihrer Urlaubsregion. Verreisen Sie mit einem Reiseveranstalter, sollte dieser Ihnen ebenfalls Informationen zur Verfügung stellen können. 

* Ich bin im Urlaub in Baden-Württemberg. Was muss ich tun, wenn mein Selbsttest positiv ist?

Wenn Sie sich in Baden-Württemberg aufhalten und bei sich selber ohne Überwachung einen Test durchgeführt haben (Selbsttest) und dieser positiv ist, ergeben sich hieraus keine rechtlichen Verpflichtungen. Da jedoch davon auszugehen ist, dass Sie ansteckend sind, wird dringend empfohlen, freiwillig außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (mindestens medizinische Maske) zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Sie haben die Möglichkeit freiwillig zur Bestätigung Ihres Selbsttests eine PCR durchführen zu lassen. Nach der aktuell gültigen Testverordnung des Bundes haben Sie Anspruch hierauf. Diese Testung ist für Sie kostenfrei. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

Ist ein nachfolgender PCR- oder Schnelltest ebenfalls positiv, müssen Sie hingegen unverzüglich absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen ergreifen (Maske tragen) oder, wenn dies nicht möglich ist, sich in Absonderung begeben. In einem solchen Fall greifen die Maßnahmen aus der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen. Mehr Informationen hierzu finden Sie auch im verlinkten Merkblatt:

Merkblatt „Mein Selbsttest ist positiv - Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)

Mein Selbsttest ist positiv und ich bin im Urlaub. Wo muss/kann ich einen bestätigenden PCR-Test oder professionellen Antigenschnelltest machen? Muss der folgende PCR-Test am Urlaubsort gemacht werden?

Eine Verpflichtung zur Nachtestung mittels PCR oder Schnelltests besteht in Baden-Württemberg nicht mehr.

Wenn Sie sich in Baden-Württemberg aufhalten und Ihr Selbsttestergebnis positiv ist, haben Sie die Möglichkeit freiwillig zur Bestätigung einen PCR-Test durchführen zu lassen. Nach der aktuell gültigen Testverordnung des Bundes haben Sie Anspruch hierauf. Diese Testung ist für Sie kostenfrei. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

Soweit möglich wird empfohlen, freiwillig außerhalb der eigenen Unterkunft eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Wenn Sie keine Maske tragen können, wird empfohlen sich in Absonderung zu begeben. Der positive Selbsttest begründet allerdings keine Verpflichtung für absonderungsersetzende Maßnahmen (Maskenpflicht) beziehungsweise Absonderung.

Sofern Sie ihren Selbsttest mittels eines PCR-Tests bestätigen lassen wollen und der durchgeführte PCR-Test dann negativ ist, können Sie die bisher freiwillig ergriffenen Schutzmaßnahmen beenden.

Wenn Sie einen bestätigenden PCR-Test durchführen lassen und dieser ist positiv, besteht hingegen unverzüglich eine Verpflichtung außerhalb der eigenen Unterkunft eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) zu tragen beziehungsweise sich abzusondern.

Wenn ein Baden-Württemberger Urlaub in einem anderen Land oder Bundesland macht, sind die bundesland- beziehungsweise landesspezifischen Verordnungen und Regelungen entscheidend. 

Innerhalb Deutschlands werden die Kosten für eine bestätigende PCR-Diagnostik (nach positivem Antigentestergebnis) nach § 4b der Testverordnung durch den Bund übernommen. Hierfür dürfen dem Einzelnen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

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