Eg konformitätserklärung gleich ce kennzeichnung

EG-Herstellererklärung, EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nach der EG-Maschinen-Richtlinie 98/37/EG

EWS 2000, 298 (Heft 7)

Namentlich das CE-Kennzeichen, das mittlerweile auf vielen Gegenständen prangt, ist Objekt einer europarechtlichen Kennzeichnungslust geworden, ohne daß die zutreffende Bedeutung dieses Kürzels im allgemeinen Rechts- und Geschäftsverkehr bekannt wäre - zumeist wird es entweder als überflüssig unterschätzt oder als vermeintliche Qualitätsaussage überschätzt. In der wirtschaftsrechtlichen Beratung kleiner und mittelständischer Unternehmen ist sogar häufig zu verzeichnen, daß die Vorschriften über die europaweit angeordneten Dokumentationsunterlagen schlichtweg unbekannt sind. Der Beitrag will erste Orientierungspunkte liefern.I. EinleitungDer innergemeinschaftliche, grenzüberschreitende Handel verlangt nach einheitlichen oder doch jedenfalls einheitlich anerkannten Regeln, mit denen technische Produkte gegenseitig als sicherheitsrechtlich unbedenklich anerkannt werden können; nur dies kann den (bisherigen) nationalen Sicherheitsvorschriften die Wirkung handelshemmender Maßnahmen nehmen. Im Abbau dieser technischen Handelshemmnisse liegt ein Schwerpunkt der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft1Dazu auch Kaufmann,DB 1994, 1033., die nicht ohne Grund früher als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft firmierte.Für den wirtschaftlich zentralen Produktbereich der Maschinen gilt die EG-Maschinen-Richtlinie 89/392/EWG2Richtlinie 89/392/EWG v. 14. 6. 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, ABl. L 183, 9., die seit ihrem Erlaß mehrfach novelliert worden ist3Richtlinie 91/368/EWG v. 20. 6. 1991, ABl. L 198, 16; Richtlinie 93/44/EWG v. 14. 6. 1993, ABl. L 175, 12; Richtlinie 93/68/EWG v. 22. 7. 1993, ABl. 220, 1.; aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfahl sich eine Neubekanntmachung, so daß diese Richtlinie in der Fassung der Kodifizierung 98/37/EG4Richtlinie 98/37/EG v. 22. 6. 1998, ABl. L 207. gültig ist. Die EG-Maschinen-Richtlinie ist in Deutschland durch die auf das GSG gestützte Maschinenverordnung (9. GSGV) - die erheblich auf die Richtlinie (zurück)verweist - in nationales Recht umgesetzt worden.Die seit den 80er Jahren nach dem Konzept des new approach (»Neue Konzeption«)5Gültig seit der Ratsentschließung, ABl. C v. 4. 6. 1985, 1; dazu weiterführend Langner, in: Dauses (Hrsg.), Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Stand: Jan. 1999, Bd. I, C.VI Rdnr. 6 ff.; Jörissen, Produktbezogener Umweltschutz und technische Normen, 1997, 13 ff.; Keßler,EuZW 1993, 751; Krieger,UPR 1992, 401; Reuter,BB 1990, 1213; vgl. auch Klindt,NVwZ 1999, 1177 (1178). erlassenen EG-Richtlinien sehen hierfür die Festschreibung eines EG-weiten Kanons von Grundanforderungen an die Beschaffenheit eines Geräts in den Richtlinien selbst vor, die sodann - quasi in einem zweiten Schritt - durch »vertiefte« Normungsarbeiten der europäischen Normungs-Organisationen CEN und CENELEC6Ausführlich Breulmann, Normung und Rechtsangleichung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Berlin 1993; Nicolas/Repussard, Gemeinsame Normen für die Unternehmen, 1994. ausgearbeitet werden.Die als EN-Normen bekanntgemachten harmonisierten Normen7Zum europarechtlichen Sonderproblem der Auslegungs- und Entscheidungsbefugnis von grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach der EG-Maschinenrichtlinie vgl. Scheel,GewArch 1999, 129. lösen allerdings kein starres Konstruktionsgebot im Sinne einer gesetzlichen Anordnung von Tatbestand und Rechtsfolge aus - ihre Wirkung beschränkt sich nur auf die Auslösung einer Vermutungswirkung: Bei Einhaltung aller für das jeweilige Produkt vorhandenen EN-Normen kann (das heißt regelmäßig: muß) die zuständige Überwachungsbehörde davon ausgehen, daß die Sicherheitsanforderungen der jeweiligen EG-Richtlinien eingehalten worden sind.8Vgl. auch EuGH, 2. 12. 1980 - Rs. 815/79, Cremonini/Vrankovich, Slg. 1980, 3583, RIW 1981, 472, NJW 1981, 1894. Vertiefend und instruktiv die Beiträge in Müller-Graff (Hrsg.), Technische Regeln im Binnenmarkt, 1991.II. Übereinstimmung mit den harmonisierten NormenUm die dem new approach typische Vermutungswirkung auszulösen, bedarf es daher des Abgleichs zwischen Produkt und EN-Norm: die Konformität von Produkt zu EN-Norm muß bewertet werden. Als Konformitätsbewertungsverfahren sieht die EG-Maschinenrichtlinie9Der »phänomenbezogene« Ansatz des EMVG erzwingt eine eigene EG-Konformitätserklärung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG i. V. m. Anlage II Nr. 1; zum (grundsätzlich ähnlichen) Konformitätsverfahren bei Telekommunikationsendgeräten vgl. EuGH, 12. 7. 1994 - Rs. C-314/93, Rouffeteau und Badia, Slg. 1994, I-3257, RIW 1994, 792, EWS 1994, 365, EuZW 1994, 661; Fangmann,EuZW 1991, 585; König,CR 1990, 561; zum Konformitätssystem bei der Bauproduktenormung vgl. Di Fabio,DVBl. 1994, 1269; Schiffer/Delbrück,GewArch 1991, 17. zum einen die EG-Konformitätserklärung und zum anderen die Herstellererklärung vor; beides sind schriftliche Konformitätsnachweise.Zusätzlich kann auf dem Produkt eine CE-Kennzeichnung10Seit der Änderungsrichtlinie 93/68/EWG ist der Begriff »EG-Zeichen« durch »CE-Kennzeichnung« ersetzt; dazu auch Zimmermann, Technische Überwachung (TÜ) 1994, Nr. 11/12, 464. erforderlich sein.1. Die EG-KonformitätserklärungDie EG-Konformitätserklärung wird in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 und Art. 4 Abs. 3 der EG-Maschinenrichtlinie in Bezug genommen. Dabei hat Art. 4 Abs. 2 Satz 2 folgenden Wortlaut:Auswechselbare Ausrüstungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a) dritter Gedankenstrich müssen daher in allen Fällen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein und die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchst. A besitzen.Art. 4 Abs. 3 der EG-Maschinen-Richtlinie lautet:Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) nicht untersagen, beschränken oder behindern, wenn diesen die in Anhang II Buchst. C vorgesehene EG-Konformitätserklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten beigefügt ist.Die hier getroffenen unterschiedlichen Verweisungen auf Anhang II A bzw. II C erklären sich durch gleichfalls unterschiedlich geregelte Maschinen(teile): Anhang II A betrifft funktionsfähige Maschinen und auswechselbare Ausrüstung, während Anhang II C Sicherheitsbauteile erfaßt.Die EG-Konformitätserklärung ist ausweislich einer amtlichen Fußnote des Anhangs in derselben Sprache wie die Originalbetriebsanleitung abzufassen11Entsprechend Anhang I Nr. 1.7.4 Buchst. b); vgl. auch DIN EN 292 Teil 2. Zu Betriebsanleitungen nach dem Maschinenrecht weiterführend auch Klindt,GewArch 1999, 231; Johannknecht, in: Kommission, Arbeitsschutz und Normung, Anforderungen an Betriebsanleitungen in Europäischen Maschinennormen, 1997., und zwar maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben. Ihr muß eine Übersetzung in einer der Sprachen des Verwendungslandes beigefügt sein. Für diese Übersetzung gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung selbst.a) Funktionsfähige Maschinen und auswechselbare AusrüstungNach Anhang II A muß eine EG-Konformitätserklärung folgende Angaben enthalten:- Name (Firma) und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten- Beschreibung der Maschine (Fabrikat, Typ, Seriennummer etc.)- alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht12Hier wird es ausreichen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltende Fassung der Rechtsvorschrift anzugeben; eine »Genesis« der maßgeblichen Vorschriften ist nicht notwendig. Soweit Becker/Ostermann, Handbuch Maschinenrichtlinie, Stand: Mai 1999 - unter C 3.2 als Antwort A.66 b) - ausführen, es sei die Bezugsnummer des Amtsblatts der EG anzugeben, läßt sich hierüber trefflich streiten; nach Art. 6 der CE-Kennzeichnungsrichtlinie 93/68/EWG ist jedenfalls nur die Nr. der jeweils angewandten Richtlinie entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EG mitzuteilen (also z. B. Richtlinie 98/37/EG).- ggf. Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und Nummer der EG-Baumusterbescheinigung- ggf. Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, der die Unterlagen gem. Art. 8 Abs. 2 lit. c) tir. 1 der EG-Maschinenrichtlinie übermittelt worden sind- ggf. Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, die die Überprüfung gem. Art. 8 Abs. 2 lit. c) tir. 2 der EG-Maschinenrichtlinie vorgenommen hat- ggf. die Fundstellen der harmonisierten Normen13In der Praxis finden sich vielfach Vordrucke, die (stattdessen) lediglich die Bezeichnung der harmonisierten Normen selbst enthalten. Dies empfiehlt allerdings auch die Europäische Kommission (Hrsg.). Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für Maschinen - Erläuterungen zu der Richtlinie 98/37/EG, Ziff. 755; Luxemburg, Ausgabe 1999.- ggf. nationale technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden- Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.b) SicherheitsbauteileEine für Sicherheitsbauteile notwendige EG-Konformitätserklärung im Sinne des Anhangs II C weicht hiervon bei ansonsten gleichen Erfordernissen (nur) in der zweiten und dritten Anforderung ab und verlangt- eine Beschreibung des Sicherheitsbauteils (wiederum mit Fabrikat, Typ, Seriennummer etc.)- sowie die Angabe der Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, falls diese aus der Beschreibung nicht klar ersichtlich ist.2. Die EG-HerstellererklärungDie Herstellererklärung wird in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der EG-Maschinenrichtlinie über den Verweis auf Anhang II B in Bezug genommen:Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Maschinen nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese entsprechend der Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten gemäß Anhang II Abschnitt B in eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zu einer Maschine im Sinne dieser Richtlinie zusammengefügt werden sollen, außer wenn sie unabhängig voneinander funktionieren können.Die Herstellererklärung ist also grundsätzlich bei nicht funktionsfähigen Maschinen notwendig.Sie enthält im wesentlichen die gleichen Angaben wie die EG-Konformitätserklärung, allerdings keine Entsprechensklausel für maschinenbezogene Bestimmungen (Anhang II A tir. 3), welche hier naturgemäß fehlen. Stattdessen enthält sie einen- Hinweis darauf, daß die Inbetriebnahme so lange untersagt ist, bis festgestellt wurde, daß die Maschine, in die diese Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht.III. Die CE-KennzeichnungEin weiterer wesentlicher Unterschied zwischen EG-Konformitätserklärung und Herstellererklärung läßt sich am besten mit Blick auf die die EG-Maschinenrichtlinie in nationales Recht transformierende Maschinenverordnung (9. GSGV) darlegen (dazu sub. 2.); er betrifft die CE-Kennzeichnung.14Das Schriftbild und die graphische Darstellungsweise ist in Anhang III angeordnet. »CE« steht im übrigen für »Communauté Européenne«, also die französische Bezeichnung der EG.1. Bedeutung der CE-Kennzeichnung: Herstelleraussage - Einhaltung der KennzeichnungsvoraussetzungenDie CE-Kennzeichnung15Dazu auch Niebling,WiB 1995, 200; Tünnesen-Harmes,DVBl. 1994, 1334. ist Ausdruck der Übereinstimmung des Produkts mit den europarechtlich normierten Vorgaben; sie wird vom Hersteller angebracht: Er signalisiert damit selbst16Nach Eckstein/Eckstein, EG-Maschinenrichtlinie, Gerätesicherheitsgesetz, 2. Aufl., S. 9, geht diese Regelung auf eine erfolgreiche Argumentation des VDMA bei der Richtlinienberatung zurück: Da in der - damals ebenfalls noch im Planungsstadium befindlichen - Produkthaftungsrichtlinie dem Hersteller die gesamte Verantwortlichkeit für seine Maschine übertragen werde, könne dann nicht in der EG-Maschinenrichtlinie die Verantwortung - also die Zuständigkeit - für die Konformitätserklärung auf Dritte übertragen werden. Allerdings habe diese Durchsetzung ihren (politischen) Preis gehabt, nämlich die in Anhang IV der EG-Maschinenrichtlinie aufgeführten Ausnahmen, in denen eine einfache Herstellerbescheinigung nicht ausreichen soll. Auf den Zusammenhang von Produkthaftungsrecht und EG-Konformitätserklärung macht auch Gerwig, Der Sicherheitsingenieur 1990, 46, aufmerksam., daß die Maschine mit dem technischen Regelwerk konform geht - und zwar übrigens mit allen Regelwerken, für die eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist (§ 3 Abs. 1 a der 9. GSGV): Eine CE-Kennzeichnung kann daher nicht angebracht werden, falls andere, ebenfalls CE-kennzeichenpflichtige Vorgaben noch unerfüllt bzw. noch nicht überprüft sind. Sind also etwa neben dem »produktbezogenen« Ansatz der EG-Maschinenrichtlinie »phänomenbezogene« Anforderungen aus dem ebenfalls CE-kennzeichnungspflichtigen Recht der elektromagnetischen Verträglichkeit17Zum Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMVG) weiterführend Klindt,NJW 1999, 175. zu beachten, müssen kumulativ alle Anforderungen erfüllt sein, um eine rechtmäßige CE-Kennzeichnung auszumachen.Der CE-Kennzeichnung kommt aufgrund der selbsterklärten Konformitätsaussage - anders etwa als dem GS-Zeichen18Zum Aussagewert, aber auch zu den Zertifizierungskosten von CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen Feitenhansel, DIN-Mitt. 1998 (77), Nr. 4, 260; auch Volkmann, DIN-Mitt. 1998 (77), Nr. 4, 266. i. S. der § 3 Abs. 4 GSG - keine einem Gütesiegel ähnliche Aussagekraft zu19So auch DIHT (Hrsg.), EG-Binnenmarkt CE-Kennzeichnung, 7. Aufl. 1998, 11., im Gegenteil: Nicht ohne Grund ist kritisiert worden, daß die CE-Kennzeichnung letztlich nur eine blanke Selbstverständlichkeit ausdrückt, daß nämlich die bestehenden Rechtsvorschriften eingehalten werden20Eckstein/Eckstein (Fn. 16), 12 f.; in diese Richtung auch Tünnesen-Harmes,DVBl. 1994, 1334 (1339); Ostermann,Die BG 1995, 344 (348).. Die Kontrolle, ob technisch-normative Vorgaben eingehalten wurden, wird damit von der amtlichen Überwachung weg auf die Wirtschaft übertragen.Ob damit tatsächlich je eine Art Selbstverwaltungs-Regulierung der Wirtschaft verbunden sein wird, wie es selbst noch in jüngerer Zeit prognostiziert wurde21Roßnagel,DVBl. 1996, 1181 (1182)., muß nach mittlerweile fast 1 1/2 Jahrzehnten Erfahrung allerdings sehr nüchtern betrachtet werden. Es ist im übrigen auch folgerichtig, daß bisher im Hinblick auf die CE-Kennzeichnung noch keine gewährleistungsrechtlichen Folgerungen bejaht wurden22Graf von Westphalen, in: ders. (Hrsg.), Produkthaftungshandbuch, Bd. II, 2. Aufl. 1999, § 93 Rdnr. 1 ff., insb. 9; Wagner,BB 1997, 2541 (2543); Niebling,DB 1996, 80 (81); ders., WiB 1995, 200 (201)..Diese Situation ist für eine verunsicherte Öffentlichkeit aus Verbraucherschutzgesichtspunkten insgesamt nicht zufriedenstellend, da die Bedeutung des CE-Kennzeichens weitgehend unbekannt ist, Industrie und Handel einerseits, die europäische Politik andererseits aber der Verlockung ausgesetzt sind, das Zeichen als europäisches Qualitätssymbol »hochzustilisieren« und zu etablieren - ohne Änderung der zugrundeliegenden Anforderung steckte darin ein Stück »Etikettenschwindel«.2. KennzeichnungsvoraussetzungenDie CE-Kennzeichnung kommt nur für diejenigen Maschinen in Betracht, die Anhang II A unterfallen, also funktionsfähige Maschinen und - den Maschinen fiktiv gleichgestellt - auswechselbare Ausrüstungen. Weder Sicherheitsbauteile (Anhang II C) noch nicht funktionsfähige Maschinen (Anhang II B) sind CE-kennzeichnungsfähig. § 3 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 3 Abs. 3 Satz 2 der 9. GSGV sagen dies jeweils unzweideutig.Es ist allerdings möglich, daß ein Maschinenteil unter eine spezielle EG-Richtlinie fällt, die ihrerseits eine CE-Kennzeichnung verbindlich vorschreibt. Dies kommt namentlich für einfache Druckbehälter (EG-Richtlinie 87/404/EWG)23In Deutschland umgesetzt durch die 6. GSGV. und Gasverbrauchseinrichtungen (EG-Richtlinie 90/396/EWG)24In Deutschland umgesetzt durch die 7. GSGV. in Betracht.3. Parallele Verwendung anderer Kennzeichnungen, z. B. des GS-Zeichens?Die CE-Kennzeichnung muß auf jeder Maschine sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein (§ 4 Abs. 1 der 9. GSGV). Zugleich ist es gem. § 4 Abs. 3 der 9. GSGV untersagt, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und25Das Wort »und« findet sich auch in Art. 10 Abs. 3 der EG-Maschinenrichtlinie, ist also kein Zufall. Nicht richtig daher Jeiter, GSG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 80, der eine Irreführung im Hinblick »nur« auf das Erscheinungsbild annimmt. des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Damit dürfte einer (parallelen) Weiterverwendung des GS-Zeichens aus maschinenrechtlicher Sicht nichts entgegenstehen; eine Irreführung nach oben skizzierten Maßstäben ist nämlich nicht zu besorgen26Eine Verwechslungsgefahr bejaht aber Lux, Der Sicherheitsingenieur 1990, 36 (39).:Durch das GS-Zeichen - übrigens auch durch das BG-PRÜFZERT-Zeichen27Es wird für Produkte, die keine verwendungsfertigen Arbeitseinrichtungen darstellen, sowie als Alternative zum GS-Zeichen nach einer freiwilligen Prüfung durch berufsgenossenschaftliche Prüf- und Zertifizierungsstellen erteilt (»Prüfungen im sog. gesetzlich nicht geregelten Bereich«); mit der Zeichenvergabe ist eine Produktüberwachung verbunden. Zum BG-PRÜFZERT-Zeichen existiert eine Prüf- und Zertifizierungsordnung; vgl. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, ZH 1/419, 1993. - wird eine nachträgliche Produktüberwachung bestätigt, die der CE-Kennzeichnung fremd ist28So auch Johannknecht/Warlich, Maschinen in Europa, 2. Aufl. 1996, 90; Weinmann,Die BG 1996, 345 (347); DIHT (Hrsg.) (Fn. 19), 13.. Eine Weiterverwendung des GS-Zeichens erscheint daher rechtmäßig29Leyens, DIN-Mitt. 97 (1996) Nr. 3, 214 (218); Reuter,BB 1990, 1213 (1216); ders.,CR 1990, 540 (544); Ostermann,Die BG 1995, 344 (349); ders., Sicher ist sicher 1995, 597 (602); zurückhaltend Eckstein/Eckstein (Fn. 19), 13; zweifelnd auch Wlotzke,NZA 1990, 417 (419) unter Hinweis auf die damals noch geplante EG-Kennzeichnungsrichtlinie für Maschinen, anders aber wiederum ders.,Die BG 1990, 6 (9)., wenn auch sein Aussterben prognostiziert worden ist30Tünnesen-Harmes,DVBl. 1994, 1334 (1341). - eine Prognose, die sich bisher nicht bestätigt hat.Zulässige Kennzeichnungen dürfen im übrigen die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.IV. Sanktionen§ 5 der 9. GSGV statuiert bestimmte Verhaltensweisen - bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehensweise - als Ordnungswidrigkeit, so daß eine Geldbußen-Sanktion ausgelöst werden kann. Dazu zählen sowohl das Inverkehrbringen ohne31Für eine lediglich unvollständige Erklärung findet sich keine Bestimmung; wer hier nicht bereits die Tatbestandlichkeit ablehnt, wird jedenfalls erhebliche Abstriche bei der Bemessung der Geldbuße vorzunehmen haben. EG-Konformitätserklärung (§ 5 Nr. 1 der 9. GSGV) bzw. ohne Herstellererklärung (§ 5 Nr. 3 der 9. GSGV) als auch das Inverkehrbringen einer Maschine, auf der die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht ist (§ 5 Nr. 2 der 9. GSGV).Eine weitere Ordnungswidrigkeit ergibt sich nicht aus dem Maschinenrecht direkt, sondern erst aus dem allgemeineren Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).32Zum ProdSG auch Nickel/Kaufmann,VersR 1998, 948; Wagner,BB 1997, 2489 und 2541; Tremml/Nolte,NJW 1997, 2265; Haager,WiB 1997, 1176. Denn dort wird in § 14 ProdSG - quasi spiegelbildlich - die fehlerhafte/mißbräuchliche Verwendung der CE-Kennzeichnung geregelt33Diese Regelung ist nationaler Umsetzungsakt des 1993 gefaßten »Modul-Beschlusses« (Beschluß 93/465/EWG des Rates v. 22. 7. 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung), ABl. 1993 L 220, 23.: Selbstverständlich kann kein Produkt CE-gekennzeichnet werden, für das gesetzlich eine derartige Kennzeichnung überhaupt nicht vorgesehen ist. Dies gilt namentlich im Hinblick auf EG-Konformitätserklärungen bei Sicherheitsbauteilen sowie für Herstellererklärungen bei nicht funktionsfähigen Maschinen. Eine gleichwohl angebrachte CE-Kennzeichnung - der nicht zuletzt ein wettbewerbsverzerrender Charakter zukommen kann34Dazu auch Steiling, in: Graf von Westphalen (Hrsg.), Produkthaftungshandbuch, Bd. II, 2. Aufl. 1999, § 92 Rdnr. 46 a. E.; vgl. auch zur irreführenden Werbung mit einem rechtswidrig erteilten GS-Zeichenführungsrecht BGH, 23. 10. 1997 - I ZR 98/95, NJW-RR 1998, 1198. - würde gegen § 14 ProdSG verstoßen, was zugleich nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 ProdSG als Ordnungswidrigkeit anzusehen wäre.

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Was ist ein EG Konformitätszertifikat?

EG-/EU-Konformitätserklärung Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter erklären darin, dass das in Verkehr gebrachte Produkt allen einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

Was beinhaltet eine Konformitätserklärung?

Das CE Zeichen bedeutet, dass eine Erklärung vom Hersteller selbst vorliegt, dass das Produkt den gesetzlichen Anforderungen der EU zur Gewährleistung von Gesundheitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz entspricht, bevor es in Verkehr gebracht wurde.

Ist eine Konformitätserklärung ein Zertifikat?

Die CE –Kennzeichnung zeigt, dass ein Produkt den gesetzlichen EU-Vorgaben zur Gewährleistung von Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz entspricht. Das CE-Zeichen ist kein Prüfzeichen und ersetzt dies auch nicht. Es wird zudem von keiner Behörde oder Prüfstelle erteilt.

Wann brauche ich eine CE Konformitätserklärung?

Wann ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben? Eine Kennzeichnungspflicht besteht nur dann, wenn Ihr Produkt entsprechenden EU-Vorschriften unterliegt, die eine CE-Kennzeichnung vorschreiben. Für manche Produkte gelten mehrere EU-Vorschriften gleichzeitig.