Erbfolge wenn kind stirbt

Die Verwandten als gesetzliche Erben kommen in einer gewissen Reihenfolge zum Zug. Es gibt vier Gruppen, die in der Fachsprache auch Parentelen genannt werden.

Die 1. Parentel umfasst die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen. Sind Personen dieser 1. Parentel vorhanden, erben nur diese. Nur wenn in der 1. Parentel niemand vorhanden ist, geht die Verlassenschaft an die 2. Parentel usw. Dieses Prinzip heißt "jung vor alt".

Innerhalb einer Parentel gilt das Prinzip "alt vor jung": Zuerst erben die Kinder des Verstorbenen. Die Enkelkinder des Verstorbenen kommen nur zum Zug, wenn ihre Eltern, d.h. die Kinder des Verstorbenen, nicht mehr am Leben sind.

Hat der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen, dann gilt die Gesetzliche Erbfolge. Die im Gesetz festgelegten Regelungen gehen davon aus, dass es dem Interesse des Erblassers entspricht, dass sein überlebender Ehegatte, seine Kinder oder andere Verwandte ihn beerben. Sind weder Ehegatte, Kinder, noch Verwandte vorhanden, dann erbt der Staat.

Um eine Reihenfolge festzulegen, teilt das Gesetz die Verwandten in verschiedene Ordnungen ein und bestimmt, dass die jeweils nähere Ordnung alle entfernteren Ordnungen von der Erbfolge ausschließt.

  • Erben 1. Ordnung
  • Erben 2. Ordnung
  • Erben 3. Ordnung
  • Erbrecht des Ehegatten
  • Besonderheit: Voraus des Ehegatten
  • Besonderheit: Geschiedener Ehegatte
  • Besonderheit: Gleichgeschlechtliche Lebenspartner (Eintragung im Partnerschaftsregister)

Erben 1. Ordnung

Alle Abkömmlinge des Erblassers, d.h. seine Kinder, Enkel, Urenkel usw.

Solange ein Kind des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalles noch lebt, sind die durch dieses Kind mit dem Erblasser verwandten Enkel von der Erbfolge ausgeschlossen.

Ist ein Kind bereits vor dem Erbfall verstorben, so treten an dessen Stelle die Abkömmlinge dieses Kindes (Enkel des Erblassers).

Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, so erben sie zu gleichen Teilen. Der Anteil des vorverstorbenen Kindes geht auf seine Abkömmlinge über.

Stiefkinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben.

Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt eine Tochter und einen Sohn. Nach seinem Tod werden beide zu gleichen Teilen Erbe. Ist die Tochter bereits vor dem Vater verstorben und hinterlässt 2 Kinder, so treten diese an ihre Stelle. Der Sohn erbt ½, die beiden Enkelkinder je ¼. Die Kinder des Sohnes erben nichts.

Ist kein Erbe 1. Ordnung vorhanden, dann erben die Verwandten 2. Ordnung.

Erben 2. Ordnung

Das sind zu gleichen Teilen die Eltern des Erblassers. Ist ein Elternteil bereits vorverstorben, so treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers. Sind die Geschwister bereits vor dem Erblasser verstorben, erben seine Nichten und Neffen. Hat der vorverstorbene Elternteil keine Abkömmlinge, so erbt der überlebende Elternteil allein.

Beispiel:
Der Erblasser stirbt unverheiratet und ohne Kinder. Sein Vater ist vorverstorben, seine Mutter lebt noch. Außerdem hat der Erblasser einen Bruder und eine Schwester. Die Mutter erbt ½, an die Stelle des Vaters treten die beiden Geschwister zu je ¼.

Sofern keine Erben 2. Ordnung vorhanden sind, erben die Erben 3. Ordnung.

Erben 3. Ordnung

Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben die Großeltern, so erben diese zu je ¼. Lebt ein Großelternteil nicht mehr, so treten Onkel und Tanten und danach Cousinen und Cousins an dessen Stelle.

Erbrecht des Ehegatten

Neben den Verwandten ist auch der Ehegatte des Erblassers dessen gesetzlicher Erbe. Die Höhe es Erbteils, die Erbquote, hängt davon ab, welcher Güterstand in der Ehe gegolten hat und welche Verwandten neben ihm erben.

Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Ehegatten lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, d.h. wenn kein anderer Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) ausdrücklich durch Ehevertrag vereinbart wurde. Dann erbt Ehegatte ½ und die Erben 1. Ordnung (Kinder) zusammen auch ½.

Achtung:
Kinderlose Ehepaare sind häufig der Meinung, dass sie Alleinerben nach dem Tod des Ehegatten sind. Das ist so nicht richtig, denn Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten und auch Großeltern erben mit. Alleinerbe ist der Ehegatte nach dem Gesetz nur, wenn keine Erben der 1. oder der 2. Ordnung und Großeltern vorhanden sind.

Beispiel:
Sind keine Kinder vorhanden, dann erhält der Ehegatte ¾ des Nachlasses. ¼ erhalten die Erben 2. Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) und ggf. die Großeltern.

Besonderheit: Voraus des Ehegatten

Unabhängig davon erhält der Ehegatte als „Voraus“ Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke. Wenn er neben Verwandten der 1. Ordnung erbt, jedoch nur soweit er die Haushaltsgegenstände für eine angemessene Lebensführung benötigt.

Besonderheit: Geschiedener Ehegatte

Der geschiedene Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht und erhält auch keinen Voraus.

Besonderheit: Gleichgeschlechtliche Lebenspartner (Eintragung im Partnerschaftsregister)

Der gleichgeschlechtliche Lebenspartner ist „nur“ zu ¼ neben Verwandten der 1. Ordnung Erbe und zu ½ neben Verwandten der 2. Ordnung und Großeltern Erbe. Alleinerben nur, wenn keine Erben 1. und 2. Ordnung und Großeltern vorhanden sind

Wer erbt wenn das Kind vor den Eltern stirbt?

Ist ein Kind bereits vor dem Erbfall verstorben, so treten an dessen Stelle die Abkömmlinge dieses Kindes (Enkel des Erblassers). Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, so erben sie zu gleichen Teilen. Der Anteil des vorverstorbenen Kindes geht auf seine Abkömmlinge über.

Wer erbt wenn Kinder verstorben sind?

Ist ein Kind verstorben, dann erben dessen Kinder (Enkelkinder des Erblassers). Hat der Erblasser weder Kinder noch einen Ehepartner, dann erben seine Eltern. Sind die Eltern bereits verstorben, dann erben die Geschwister des Erblassers. Sind auch die Geschwister verstorben, dann erben Nichten und Neffen.

Wann Erben Eltern von ihren Kindern?

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung, also Kinder, Enkel, Urenkel, erben folgendermaßen: Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben, geht dessen Erbteil wiederum zu gleichen Teilen auf dessen Kinder (also Enkel des Erblassers) über.

Wer erbt wenn Tochter vor Mutter stirbt?

Sollte die Tochter schon vor der Mutter verstorben sein, dann fällt sie bei der Aufteilung des Erbes weg. Sie hat keine Kinder, die an ihrer Stelle erben könnten. Der Sohn erbt in diesem Falle alles alleine.