Gemäß 19 ustg wird keine umsatzsteuer berechnet

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

1.

der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;

2.

der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.

Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG brauchen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer zu zahlen. Kleinunternehmer ist derjenige, dessen Umsatz

  • im Vorjahr nicht höher war als 17.500 EUR (ab 2020: 22.000 EUR) und
  • im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR sein wird.

Werden beide Grenzwerte nicht überschritten, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, d. h., die Umsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Die Kehrseite ist, dass auch der Vorsteuerabzug entfällt. Wer dies nicht will, kann seine Umsätze freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen (= Option zur Umsatzsteuer). An diese Wahl ist der Unternehmer für insgesamt 5 Jahre gebunden.

 

Die Umsatzgrenze muss jedes Jahr überprüft werden

Nach Ablauf eines jeden Jahres muss geprüft werden, ob die Umsatzgrenze von 17.500 EUR unter- oder überschritten wird. Sinkt der Umsatz, sodass der Grenzwert von 17.500 EUR (ab 2020: 22.000 EUR) nicht überschritten wird, kann ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung vollzogen werden. Weist der Unternehmer nach wie vor die Umsatzsteuer aus, optiert er automatisch zur Umsatzsteuer. Daran ist er dann für die nächsten 5 Jahre gebunden.

Überschreitet der Unternehmer den Grenzwert, muss er ab dem 1.1. des nächsten Jahres seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen und dementsprechend in seinen Rechnungen Umsatzsteuer offen ausweisen. Wird die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht ausgewiesen, muss die Umsatzsteuer aus dem Gesamtbetrag herausgerechnet werden.

In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Grenze bewusst überschritten wurde und ob bekannt war, welche Konsequenzen damit verbunden sind.

Die Grenze von 17.500 EUR (ab 2020: 22.000 EUR) ist starr, sodass auch ein geringfügiges Überschreiten die Anwendung von § 19 UStG ausschließt.[1] Im entschiedenen Fall erzielte der betreffende Kleinunternehmer Umsätze von 18.172 EUR. Er war der Auffassung, dass bei einer so geringfügigen Überschreitung der Umsatzgrenze die Kleinunternehmerregelung Anwendung finden müsse. Aber nach Ansicht der Finanzrichter schließt auch ein nur geringfügiges Überschreiten der Umsatzgrenze die Anwendung der Kleinunternehmerregelung aus.

Der Unternehmer wird die Umsatzsteuer, die er versehentlich nicht berechnet hat, nicht nachberechnen können, wenn es sich um Privatkunden handelt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei umsatzsteuerpflichtigen Kunden ist dies anders, weil sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und ihnen deshalb durch eine Nachberechnung der Umsatzsteuer kein Nachteil entsteht.

 

Korrektur gegenüber den Kunden: Die Umsatzsteuer dem Kunden nachberechnen

Herr Krause hat seinen Kunden im Jahr 02 keine Umsatzsteuer berechnet, obwohl er im Jahr 01 die Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR (ab 2020: 22.000 EUR) überschritten hat. Im Jahr 03 gibt er seine Umsatzsteuererklärung ab. Daraufhin teilt ihm das Finanzamt mit, dass er für seine Umsätze seit dem 1.1.02 Umsatzsteuer zahlen muss.

Mit seinen Unternehmerkunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, hat er im Jahr 02 einen Umsatz von 12.000 EUR abgerechnet. Wenn Herr Krause die Umsatzsteuer herausrechnet, kostet ihn das (12.000 EUR : 119 × 19 =) 1.915,97 EUR. Herr Krause zahlt diesen Betrag, ohne dass seine Kunden die Vorsteuer geltend machen können. Gelingt es ihm aber, in Abstimmung mit seinen Unternehmerkunden die Umsatzsteuer nachzuberechnen, sieht das Ergebnis wie folgt aus:

 
  • Er berechnet seinen Unternehmerkunden
  12.000 EUR × 19 % = 2.280 EUR
  die er ans Finanzamt abführt.  
  • Die Unternehmerkunden machen hieraus
 
  den Vorsteuerabzug geltend in Höhe von 2.280 EUR
  Ergebnis per Saldo 0 EUR

 

Nachberechnete Umsatzsteuer kann der Kunde als Vorsteuer abziehen

Hat ein Unternehmer – aus welchem Grund auch immer – keine Umsatzsteuer berechnet, kann er finanzielle Nachteile vollständig vermeiden, wenn er seinen Kunden die Umsatzsteuer nachberechnen kann. Seinen Kunden entsteht kein Nachteil, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

 

Worauf bei sinkendem Umsatz besonders geachtet werden muss

Sinkt der Umsatz eines Unternehmers unter den Grenzwert von 17.500 EUR (ab 2020: 22.000 EUR) wird er automatisch Kleinunternehmer. Stellt er seinen Kunden weiterhin Umsatzsteuer in Rechnung, obwohl er Kleinunternehmer ist, macht er automatisch von der Möglichkeit Gebrauch, zur Umsatzsteuer zu optieren. Selbst wenn der Unternehmer sein Wahlrecht unbewusst ausübt, ist er daran für 5 Jahre gebunden.

 

Bei Umsatzrückgang bewusste Entscheidung hinsichtlich der Umsatzsteuer treffen

Wenn die Umsätze in die Richtung der kritischen Umsatzgrenze von 17.500 EUR (ab 2020: 22.000 EUR) sinken, muss der Unternehmer prüfen, ob er bereits Kleinunternehmer geworden ist. Sinkt sein Umsatz tatsächlich unter den Grenzwert, sollte er bewusst entscheiden, ob er seine Einnahmen weiterhin der Umsatzsteuer unterwirft oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.

Vorsicht! Waren die Umsätze als Kleinunternehmer von Anfang an umsatzsteuerfrei, konnte der Un...

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Wird keine Umsatzsteuer berechnet?

Wichtig: Kleinunternehmer dürfen beim Ausstellen von Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen! Darüber hinaus sind Kleinunternehmer verpflichtet, den Grund für die fehlenden Umsatzsteuer-Angaben zu nennen. Der tendenziell abwertende Begriff „Kleinunternehmer-Regelung“ muss dabei allerdings nicht erwähnt werden.

Was sind nicht steuerbare Umsätze nach 19?

Umsatzgrenze Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer dann nicht erhoben, wenn der Unternehmer im vergangenen Jahr nicht mehr als 22.000 € Umsatz erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz erzielen wird.

Wann muss keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden?

Der Gesetzgeber definiert in §4 Umsatzsteuergesetz explizite umsatzsteuerfrei Warenlieferungen und sonstige Dienstleistungen. Beispielsweise weisen Zahnärzte in ihren Rechnungen für professionelle Zahnreinigungen keine Umsatzsteuer aus.

Welche Leistungen sind nicht umsatzsteuerpflichtig?

Rechnung schreiben: Welche Leistungen sind umsatzsteuerfrei? Medizinische und gesundheitliche Leistungen sind auf Ihrer Rechnung immer umsatzsteuerfrei. Dazu zählen beispielsweise die Behandlung bei Zahnarzt, Physiotherapeut, Heilpraktiker, aber auch die Leistungen von Pflegediensten.