Gesetzliche erben wer ist das

Todesfall: Was passiert eigentlich, wenn es kein Testament gibt?

Gesetzliche erben wer ist das

Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Aktualisiert am 28. Juni 2021

Das Wichtigste in Kürze

  • Die engsten Verwandten sind nach dem Gesetz zuerst dran: Kinder und Enkel. Dann Eltern und Geschwister. Schließlich Onkel und Tanten.
  • Deine Enkel erben aber nicht, solange Dein Kind noch lebt.
  • Ehegatten beerben einander. Sie bekommen in der Regel die Hälfte neben den Kindern.
  • Von der Familie des Partners bekommen Angeheiratete nichts.

So gehst Du vor

  • Mach eine Skizze Deiner Familienverhältnisse. Orientiere Dich dabei an unserer Beispielgrafik.
  • Geht es Dir speziell um Deinen Ehepartner, lies im Ratgeber Ehegattenerbrecht weiter.

Jeder kann seine Erben selbst bestimmen. Wer aber ohne Testament oder Erbvertrag stirbt, für den bestimmt das Gesetz die Erbfolge. Dabei werden in erster Linie Kinder und Ehegatten berücksichtigt.

Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge?

Wer als Erbe wie viel genau bekommt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis: Zunächst erben die nächsten Verwandten, also Kinder und Enkel, dann weiter entfernte Verwandte wie Geschwister, Neffen und Nichten. Schließlich erben Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen. Nähere Verwandte schließen dabei grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Wer zu welcher Quote erbt, wird im Erbschein dokumentiert.

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich nach dem sogenannten Parentel- oder Ordnungssystem. Danach werden Verwandte je nach Abstammung in Ordnungen aufgeteilt:

  • 1. Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder des Erblassers und Enkelkinder
  • 2. Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen, auch geschiedene Elternteile der verstorbenen Person sind Erben zweiter Ordnung
  • 3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen

Keine Verwandten sind Ehepartner, Schwiegereltern oder Schwägerin und Schwager. Ehegatten steht ein gesetzliches Ehegattenerbrecht zu. Mehr dazu im Ratgeber Ehegattenerbrecht.

Gesetzliche Erben nach Ordnungen

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Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen Verwandte einer nachfolgenden Ordnung aus (§ 1930 BGB).

Hatte der Verstorbene Kinder, erben weder die Eltern noch die Geschwister als Erben zweiter Ordnung. War der Verstorbene kinderlos, gibt es keine Erben erster Ordnung, sodass die Eltern des Erblassers als gesetzliche Erben zweiter Ordnung eingesetzt sind.

Innerhalb einer Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Stirbt zum Beispiel der Großvater, dann erben als Erben erster Ordnung dessen Kinder, nicht aber die Enkelkinder. Solange ein Bruder oder eine Schwester als Erben zweiter Ordnung noch leben, können die Neffen und Nichten nicht erben. Andersherum treten die Kinder an die Stelle eines vorher verstorbenen Verwandten. Das nennt sich Eintrittsprinzip.

Ehegattenerbrecht schränkt das Erbrecht der Verwandten ein

Neben den Verwandten erbt auch der überlebende Ehegatte. Das Ehegattenerbrecht schränkt das Erbrecht der Verwandten ein (§ 1931 BGB). Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner, der weitgehend dem Ehegatten gleichgestellt ist (§ 10 LPartG).

Um zu berechnen, welcher Erbe wieviel erbt, ist als erstes der Erbteil des überlebenden Ehegatten wichtig. Denn davon hängt die Erbquote der übrigen Erben ab.

Der überlebende Ehegatte des Verstorbenen ist neben Verwandten

  • der 1. Ordnung zu einem Viertel und
  • neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen.

In aller Regel erhöht sich der Erbanteil des Ehegatten auf die Hälfte, wenn die Eheleute in einer Zu­ge­winn­ge­mein­schaft gelebt haben (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB). Das ist automatisch der Fall, wenn das Ehepaar keinen Ehevertrag aufgesetzt hat.

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Wer ist Erbe erster Ordnung?

Erben erster Ordnung sind immer die Nachkommen des Erblassers. Lebt zum Zeit­punkt des Todesfalls ein Kind des Erblassers, erbt dieses Kind neben dem überlebenden Ehegatten des Verstorbenen. Leben mehrere Kinder, teilen sie das Erbe unter sich und dem überlebenden Ehegatten auf. Innerhalb der ersten Ordnung werden die Erben nach sogenannten Stämmen eingeteilt. Jedes Kind bildet mit seinen Nachkommen einen Stamm. Und jeder Stamm erhält den gleichen Erbteil.

Sind die Kinder des Erblassers bereits verstorben, erben die Enkelkinder. Bei mehreren Enkelkindern erben diese wiederum anteilig. Ist ein Kind von mehreren Kindern bereits verstorben, geht der Erbanspruch dieses Kindes auf die Enkelkinder über. Nichteheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren sind, sind genauso erbberechtigt wie eheliche Kinder.

Beispiel: Der Verstorbene war nie verheiratet, hatte drei Kinder und vier Enkelkinder. Als er stirbt, leben noch seine Mutter, ein Kind, das verheiratet ist und selbst zwei Kinder hat, ein lediges Kind sowie zwei Enkelkinder, die von dem vorher verstorbenen dritten Kind abstammen.

Erbfall mit Erben erster Ordnung

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Da die Mutter des Erblassers zur zweiten Ordnung gehört, aber Erben erster Ordnung vorhanden sind, erbt die Mutter nicht (§ 1930 BGB). Die Kinder des ersten Kindes erben als Enkel des Erblassers nicht, da das erste Kind zur Zeit des Erbfalls noch lebt (§ 1924 Abs. 2 BGB). Die beiden anderen Enkel sind Erben, da sie an die Stelle des vorher verstorbenen dritten Kindes treten (§ 1924 Abs. 3 BGB). Sie erben zusammen das, was das dritte Kind geerbt hätte, wenn es noch gelebt hätte.

Gesetzliche Erben sind damit die beiden noch lebenden Kinder und die beiden Enkelkinder, die von dem verstorbenen dritten Kind abstammen. Würden alle drei Kinder noch leben, so würde jeder ein Drittel erben – Kinder erben immer zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Die beiden Kinder erben demnach je ein Drittel und die beiden Enkelkinder teilen sich das Drittel, das ihrer Mutter zustand, und erben damit je ein Sechstel.

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Hermann-Josef Tenhagen

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Wer ist Erbe zweiter Ordnung?

Erben zweiter Ordnung sind immer die Vorfahren des Erblassers und deren Abkömmlinge. Hatte der Verstorbene keine Kinder oder sind diese schon vorher gestorben, ohne selber Kinder zu haben, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern und deren Abkömmlinge. In der zweiten Ordnung werden die Erben nach sogenannten Linien bestimmt. Jeder Elternteil bildet zusammen mit seinen Nachkommen eine Linie. Jede Linie erbt zu gleichen Teilen.

Leben noch beide Eltern des Verstorbenen, erben sie zu gleichen Teilen jeweils die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen – in diesem Fall also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder, also Nichten und Neffen.

Beispiel: Der Erblasser war nicht verheiratet, hat keine Kinder und von seinen Eltern lebt nur noch die Mutter. Zudem hatte der Verstorbene einen Bruder und eine Schwester sowie einen Halbbruder aus der zweiten Ehe seines bereits verstorbenen Vaters. Seine verstorbene Schwester hatte zwei Kinder.

Erbfall mit Erben zweiter Ordnung

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Da kein Erbe erster Ordnung vorhanden ist – der Erblasser hatte keine Kinder –, erben die Erben zweiter Ordnung. Dazu gehören die Eltern und die Geschwister (§ 1925 Abs. 1 BGB). Die Eltern des Erblassers erben nach Linien: Die eine Hälfte des Nachlasses fällt an die Linie der Mutter, die andere an die Linie des Vaters. Weil die Mutter noch lebt, bekommen die Kinder gemäß dem Repräsentationsprinzip nichts und sie wird Erbin der Hälfte des Nachlasses.

Da der Vater nicht mehr lebt, treten an seine Stelle seine Nachfahren. Das sind der Bruder, die Schwester und der Halbbruder. Die drei Kinder des Vaters erben anstelle des Vaters dessen Hälfte des Nachlasses. Der Halbbruder und der Bruder erben je ein Sechstel und anstelle der verstorbenen Schwester erben der Neffe und die Nichte je ein Zwölftel. Nach dem Gesetz entsteht in diesem Beispiel eine Erbengemeinschaft mit fünf Erben.

Wer ist Erbe dritter Ordnung?

Eher selten gibt es Erbfälle, bei denen sehr weit entfernte Verwandte erben. Das ist möglich, wenn der Verstorbene keine eigenen Kinder oder Enkel hinterlässt und auch die Eltern des Erblassers bereits verstorben sind. Zudem leben weder Geschwister noch Nichten oder Neffen. Erst dann kommen die sogenannten Erben dritter Ordnung zum Zuge. Die Erbschaft fällt den Großeltern und deren Abkömmlingen zu. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten die Nachkommen, also die Tanten und Onkel des Erblassers und deren Abkömmlinge, die Cousins und Cousinen, an die Stelle des verstorbenen Großelternteils.

Beispiel: Der Erblasser war nicht verheiratet, hat keine Kinder und seine Eltern leben nicht mehr. Es leben nur noch zwei Cousinen mütterlicherseits, ein Cousin väterlicherseits und eine Halbtante. Das war die Tochter aus der zweiten Ehe des Großvaters.

Gesetzliche erben wer ist das

Da es keine Erben erster Ordnung gibt – der Erblasser hatte keine Kinder –, und die Eltern als Erben zweiter Ordnung bereits verstorben sind, erben die Großeltern und deren Abkömmlinge als Erben dritter Ordnung – und zwar nach Linien (§ 1926 BGB ). Würden die vier Großeltern noch leben, bekäme jeder ein Viertel. Das bedeutet für die väterlichen Seite: Das Viertel der Großmutter bekommt der Cousin, genauso wie das Viertel des Großvaters. Damit steht ihm die Hälfte des Erbes zu. Das Viertel der Großmutter mütterlicherseits geht an die beiden Cousinen, jede bekommt ein Achtel. Das Viertel des Großvaters mütterlicherseits geht zur Hälfte an die Halbtante und zur Hälfte wieder an die Cousinen. Die bekommen damit beide drei Sechzehntel der Erbschaft.

Wie erben adoptierte Kinder?

Wer ein Kind adoptiert, wird dadurch rechtlich mit ihm verwandt. Ein adoptiertes minderjähriges Kind erlangt die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten (§ 1754 BGB). Es gehört damit zu den Erben erster Ordnung. 

Mit der Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und damit auch alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 BGB). Das Kind ist gegenüber den leiblichen Eltern nicht mehr erbberechtigt. Das bedeutet auch: Stirbt das Adoptivkind vor den neuen Eltern, erben die Adoptiveltern.

Für ein adoptiertes volljähriges Kind gelten besondere Regeln. So erlöschen anders als bei minderjährigen Adoptivkindern die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern nicht (§ 1770 Abs. 2 BGB). Ein volljähriges adoptiertes Kind kann also gesetzlicher Erbe von bis zu vier Erbteilen sein: denen der leiblichen Eltern und denen der Adoptiveltern. Gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern bestehen aber keine gesetzlichen Erbrechte.

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Hermann-Josef Tenhagen

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Wann erbt der Staat?

Ist kein Testament oder Erbvertrag vorhanden und gibt es auch keine gesetzlichen Erben oder haben alle Erben die Erbschaft zum Beispiel wegen Überschuldung ausgeschlagen, erbt das Bundesland, in dem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Lebte der Verstorbene vor seinem Tod im Ausland oder ist kein gewöhnlicher Wohnsitz feststellbar, erbt der Bund (§ 1936 BGB). Dabei haftet der Staat für Nachlassschulden nur beschränkt.

Wer zählt zu den gesetzlichen Erben?

Deutschland. Die gesetzliche Erbfolge ist in den § 1924 bis § 1936 BGB geregelt. Als gesetzliche Erben kommen vorrangig die Verwandten und der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Betracht. Nicht erbberechtigt sind Verschwägerte.

Was versteht man unter gesetzlichen Erben?

Als gesetzlicher Erbe wird eine Person bezeichnet, die nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zur Erbschaft berufen ist. Sie ist nicht mit dem Pflichtteilsberechtigten zu verwechseln.

Wer sind Erben?

die Ehegattin neben den Verwandten des Erblassers gesetzlicher Erbe. Bei kinderlosen Ehepaaren ist der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin nicht automatisch Alleinerbe. Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen oder eventuell auch Großeltern können neben dem überlebenden Ehepartner erben.

Wer darf Erben und wer nicht?

Als Erbe kommt jeder Mensch, also jede natürliche Person in Betracht, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Stirbt der von Ihnen eingesetzte Erbe vor dem Erbfall, wird er nicht Erbe. Wer an seiner Stelle Erbe wird, können Sie in Ihrer Verfügung von Todes wegen bestimmen; andernfalls gilt gesetzliche Erbfolge.