In welchen Fällen liegt ein Lieferverzug für den Verkäufer vor?

Wenn bestellte Waren nicht ankommen, ist das für den Käufer ärgerlich und kann dazu führen, dass er vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten möchte. In einigen Fällen kann dem Käufer jedoch auch ein finanzieller Schaden entstehen. So ist es beispielsweise möglich, dass bestellte Ware weiterverkauft werden soll und er somit ein Ersatzprodukt besorgen muss. 

Für den Fall, dass der Vertragspartner nicht pünktlich liefert, sieht das Gesetz einen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatzansprüche vor. Ist dem Käufer durch die verspätete Lieferung ein Schaden entstanden, so ist es seine Entscheidung, welches Recht er auswählt. Damit diese Käuferrechte aber überhaupt entstehen, muss ein Lieferverzug (gemäß § 286 BGB) vorliegen.

Welche gesetzlichen Voraussetzungen bestehen für einen Lieferverzug?

Gesetzlich sind in § 286 BGB Voraussetzungen festgelegt, die gegeben sein müssen, damit es zum Lieferverzug kommt. Zu diesen zählen:

  • Der Verkäufer liefert nicht, obwohl er das generell könnte.
  • Die Forderung, also der Lieferanspruch, ist fällig. Wenn Ware bestellt wird und später geliefert werden muss, wird hierzu normalerweise zwischen Käufer und Verkäufer ein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart.
  • Eine Mahnung muss erfolgen. Dabei handelt es sich um eine eindeutige Aufforderung des Käufers an den Verkäufer, dass dieser die fällige Leistung endlich erbringen soll. Diese sollte am besten in Schriftform verfasst werden. In gewissen Fällen ist eine Mahnung des Käufers nicht erforderlich (§ 286 Abs. 2 BGB). Dies ist z. B. dann der Fall, wenn für die Lieferung ein bestimmtes Datum ausgemacht wurde oder der Liefertermin nach dem Kalender zu bestimmen ist.

Das Verschulden der verspäteten Lieferung

Der Verkäufer muss darüber hinaus für die verspätete Lieferung verantwortlich sein (§ 286 Abs. 4 BGB). Wenn der Verkäufer nur deshalb nicht pünktlich geliefert hat, weil dies durch höhere Gewalt unmöglich wurde, da z. B. viel Schnee die Zufahrt zum Haus des Bestellers unmöglich machte, kommt es nicht zum Lieferverzug. Ebenso verhält es sich, wenn der Käufer eine Mitwirkungspflicht verletzt und beispielsweise seine Haustüre einfach nicht geöffnet hat oder die Lieferung der Kaufsache verweigert.

Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt Rücktritt vom Kaufvertrag

Wenn der Käufer wegen der Verzögerung das Interesse an einer Lieferung verloren hat, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten. Will der Käufer nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und wurde bei ihm durch die bislang unterbliebene Lieferung ein finanzieller Schaden verursacht, besteht alternativ die Möglichkeit, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Man spricht auch von Schadensersatz statt der Leistung.

Wie beim Rücktritt vom Vertrag wird auch in diesem Fall das Vertragsverhältnis rückabgewickelt und ein womöglich bereits geleisteter Kaufpreis ist zurückzuzahlen. Darüber hinaus muss der Verkäufer dem Käufer jedoch auch die Kosten erstatten, die ihm dadurch entstanden sind, dass bislang keine Lieferung der Ware erfolgte.

Um den Lieferverzug auszulösen, muss der Käufer dem Verkäufer jedoch im Regelfall einmalig zur Lieferung eine Nachfrist gesetzt haben. Erst wenn auch diese ohne Ergebnis verstrichen ist, kann er vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern.

Ersatz des Verzögerungsschadens

Hat der Käufer trotz der Verzögerung immer noch Interesse an der Lieferung der Ware, kann er vom Verkäufer den Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Das bedeutet, er bekommt den Schaden ersetzt, der durch die verspätete Lieferung verursacht wurde. Dennoch besteht in diesem Fall der Kaufvertrag jedoch weiterhin, sodass der Käufer immer noch einen Anspruch auf Lieferung der Ware besitzt. Daher handelt es sich hierbei um Schadensersatz neben der Leistung.

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Wird ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer geschlossen, ergeben sich hieraus für beide Vertragsparteien diverse Pflichten. Gemeint sind damit in erster Linie die Pflichten zur Zahlung des Kaufpreises und zur Übereignung der gekauften Ware.

Die Pflichten von Käufer und Verkäufer beschränken sich hierbei jedoch nicht allein darauf, den Kaufpreis irgendwann zu zahlen oder die gekaufte Ware zu einem beliebigen Zeitpunkt zu übereignen. Vielmehr müssen diese Handlungen rechtzeitig bzw. zum vereinbarten Zeitpunkt vorgenommen werden. Anderenfalls ist hierin eine Verletzung vertraglicher Pflichten zu sehen.

Unter welchen Umständen auch eine verzögerte Warenlieferung eine Pflichtverletzung darstellen kann und welche Rechte der Besteller in diesem Fall hat, erklären wir hier.

Inhaltsverzeichnis des Artikels

  • 1 Gesetzliche Regelungen zum Lieferverzug
  • 2 Mahnung: Die angemessene Nachlieferungsfrist
  • 3 Kein Lieferverzug ohne Verantwortlichkeit des Lieferanten
  • 4 Käuferrechte bei Lieferverzug
    • 4.1 Lieferanspruch durchsetzen
    • 4.2 Rücktritt vom Kaufvertrag
    • 4.3 Schadenersatz aufgrund des Lieferverzugs
  • 5 Musterbrief: Mahnung inklusive Fristsetzung zur Nachlieferung

Gesetzliche Regelungen zum Lieferverzug

In welchen Fällen liegt ein Lieferverzug für den Verkäufer vor?
Kommt es nach dem Online-Kauf oder einer anderen Bestellung zu einer Lieferverzögerung, kann diese eine Verletzung vertraglicher Pflichten im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen. Hieraus können sich verschiedene Rechte und Ansprüche für den Besteller ergeben.

Beim Lieferverzug besteht die Verletzung vertraglicher Pflichten regelmäßig in der nicht pünktlichen Erbringung der geschuldeten Leistung – also in einer zu spät erfolgten Warenlieferung.

Damit sich aus der Lieferverspätung weitergehende Rechte und Ansprüche für den Besteller ergeben, müssen jedoch noch einige Zusatzvoraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Verkäufer den sogenannten Lieferverzug zu vertreten haben.

Das heißt: Es muss nicht nur eine verspätete Lieferung vorliegen. Vielmehr muss der Verkäufer die Lieferverspätung schuldhaft durch eine nicht rechtzeitige Produktion oder eine zu späte Warenauslieferung herbeigeführt haben.

Welche Umstände genau vorliegen müssen, damit ein Lieferverzug im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches eintritt und welche Ansprüche sich aus geplatzten Lieferterminen ergeben, ist insbesondere in § 286 BGB geregelt.

Die Voraussetzungen für einen Lieferverzug des Verkäufers sind danach:

  1. Zwischen Käufer und Verkäufer muss ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
  2. Die Lieferung der Kaufsache war fällig.
  3. Trotz Fälligkeit ist keine Lieferung erfolgt.
  4. Der Käufer hat den Verkäufer aufgrund der Nichtlieferung gemahnt – dennoch ist keine Lieferung erfolgt.
  5. Der Schuldner (Verkäufer) hat den Grund der Nichtlieferung zu vertreten.

Zu beachten ist außerdem: In einigen Spezialfällen bedarf es einer Mahnung nicht. Hier gerät der Verkäufer automatisch durch Verstreichen eines bestimmten Termins in Lieferverzug.

Der automatische Lieferverzug tritt immer dann ein, wenn:

  1. für die Lieferung eine Zeit nach dem Kalender (ein bestimmtes Datum) bestimmt ist,
  2. der Lieferung ein bestimmtes Ereignis (Abruf) vorauszugehen hat und sich die Lieferzeit ab diesem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt oder
  3. der Schuldner die Lieferung endgültig verweigert.

In diesen Fällen ist nach Verstreichen des vereinbarten Lieferzeitpunkts keine Mahnung des Käufers mehr erforderlich. Vielmehr tritt der Lieferverzug hier automatisch mit Ausbleiben der Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt ein.

Fälligkeit: Den Zeitpunkt, zu welchem der Verkäufer die Kaufsache hätte liefern müssen bzw. zu welchem die Lieferung vom Käufer gefordert werden kann, nennt man auch Fälligkeit. Ist ein Liefertermin vereinbart, stellt dieser das Fälligkeitsdatum dar. Erfolgt zu diesem vorher bestimmten Termin keine Lieferung, kann der Käufer ab diesem Zeitpunkt mahnen, um einen Lieferverzug des Verkäufers herbeizuführen. In Fällen, in denen eine Mahnung entbehrlich ist, tritt der Lieferverzug automatisch mit verstreichen des vereinbarten Lieferdatums ein

Mahnung: Die angemessene Nachlieferungsfrist

Ist der vereinbarte Liefertermin verstrichen und die bestellte Ware noch nicht geliefert worden, muss dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachlieferung gesetzt werden.

Verstreicht auch diese Frist, befindet sich der Verkäufer in Lieferverzug und dem Besteller können weitergehende Rechte und Ansprüche zustehen. Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch stets die Mahnung bzw. Fristsetzung zur Nachlieferung durch den Käufer – nur in den oben genannten Ausnahmefällen kann eine Mahnung entbehrlich sein.

Neben der erneuten Aufforderung zur Lieferung der Kaufsache muss die Mahnung dabei auch eine angemessene Frist enthalten, innerhalb derer die Ware nun endgültig ausgeliefert werden muss. Orientieren kann sich der Käufer bei der Nachfristsetzung dabei an der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit.

Das bedeutet: War ursprünglich eine Lieferzeit von 3 Werktagen vereinbart, sollten dem Händler auch zur Nachlieferung 3 Tage Zeit gegeben werden.

Kein Lieferverzug ohne Verantwortlichkeit des Lieferanten

Trotz Nichtlieferung auch nach Fälligkeit und Mahnung tritt dann kein Lieferverzug ein, wenn der Verkäufer die Lieferverzögerung nicht zu vertreten hat.

Gemäß § 276 BGB hat der Verkäufer Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Alle Vorkommnisse, die nicht höherer Gewalt zuzuordnen sind, hat der Verkäufer zu vertreten. Höhere Gewalt meint dabei ein unvermeidbares, unvorhersehbares und von außen kommendes außergewöhnliches Ereignis – beispielsweise Überschwemmungen, Erdbeben, Feuer oder Blitzeis.

Ist es aufgrund eines solch außergewöhnlichen Ereignisses zum Lieferverzug gekommen, trifft den Verkäufer zwar keine Verantwortlichkeit, sein Nichtverschulden in solchen Fällen beweisen muss er aber dennoch.

Käuferrechte bei Lieferverzug

Sind sowohl der vereinbarte Liefertermin als auch die dem Verkäufer gesetzte Frist zu Nachlieferung erfolglos verstrichen, tritt der Lieferverzug ein. Hieraus ergeben sich gleich mehrere Ansprüche bzw. Handlungsmöglichkeiten für den Besteller.

Lieferanspruch durchsetzen

Obwohl sich der Verkäufer in Lieferverzug befindet, bleibt der Lieferanspruch des Bestellers bestehen und die Lieferung der Kaufsache wird nach wie vor geschuldet.

Entsprechend kann der Lieferanspruch nach wie vor – und unter Umständen mit anwaltlicher Hilfe – durchgesetzt werden. Ist dem Besteller durch die verspätete Lieferung bereits ein Schaden entstanden, kann zusätzlich vom Verkäufer – nach §§ 280, 286 BGB – Schadensersatz verlangt werden.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Liefert der Verkäufer auch auf die Mahnung des Käufers hin nicht, steht es dem Besteller frei, vom Kaufvertrag zurückzutreten, sofern er aufgrund der Verspätung kein Interesse mehr an der bestellten Ware hat.

Im Falle eines Rücktritts erlischt der Lieferanspruch des Bestellers. Der Verkäufer seinerseits muss den bereits erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen.

Schadenersatz aufgrund des Lieferverzugs

Hat der Verkäufer die bestellte Ware auch auf eine Mahnung des Käufers hin nicht geliefert, kann der Käufer Schadenersatz statt der Leistung fordern, sofern ihm durch den Lieferverzug tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Der sich aus § 281 BGB ergebende Schadenersatzanspruch umfasst dabei beispielsweise Mehrkosten, die aufgrund eines erforderlichen Deckungskaufs entstanden sein können. Allerdings muss der Käufer den ihm entstandenen Schaden auch belegen können.

Musterbrief: Mahnung inklusive Fristsetzung zur Nachlieferung

Wie schon erwähnt, kann der Käufer nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatzforderungen geltend machen, wenn tatsächlich ein Lieferverzug des Händlers eingetreten ist.

Hierzu sind in den allermeisten Fällen nicht nur das Verstreichen des vereinbarten Liefertermins, sondern auch eine Mahnung des Käufers sowie der erfolglose Ablauf einer Nachlieferungsfrist erforderlich.

Die erforderliche Mahnung inklusive verzugsbegründender Fristsetzung kann dabei beispielsweise so aussehen:

Absender:
Name und Anschrift des Bestellers

An:
Name und Anschrift des
Unternehmens bzw. Händlers

Bestellung vom: (Bestelldatum)
Bestellnummer: xxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

bereits am (Datum) habe ich bei Ihnen oben benannte Waren bestellt. Eine Lieferung bis zum (Datum) wurde mir von Ihnen zugesagt.

Der vereinbarte Liefertermin ist nun ergebnislos verstrichen. Ich bitte Sie daher, mir die bestellte/n Ware/n spätestens bis zum (Datum in der Zukunft) zu liefern und mir den genauen Liefertermin zuvor schriftlich oder telefonisch zu bestätigen.

Bereits jetzt weise ich darauf hin, dass ich Ersatz für eventuelle Schäden verlangen werde, die mir durch eine verspätete Vertragserfüllung entstehen.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)

In welchen Fällen liegt ein Lieferungsverzug für den Verkäufer vor?

Der Verkäufer gerät regelmäßig in Lieferverzug, wenn er den Liefertermin nicht einhalten kann. Dabei kommt es in den meisten Fällen nicht auf den Erhalt der Ware, sondern auf das rechtzeitige Absenden durch den Verkäufer an. Verzug tritt im Regelfall aber erst ein, wenn Sie den Verkäufer gemahnt haben.

Wann liegt eine Lieferverzug vor?

Bei einem mit dem Händler fest vereinbarten Liefertermin (Fixkauf) liegt Lieferverzug automatisch vor, wenn dieser Termin überschritten wurde. Der Käufer kann dann umgehend Schadensersatz verlangen (falls dieser nachweisbar vorliegt).

Wann Gerät der Verkäufer in Lieferverzug?

Der Lieferant kommt in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet, außer die Mahnung ist entbehrlich. Ist die Leistung aber dauerhaft unmöglich, liegt kein Verzug vor, zum Beispiel wenn sie von niemandem erbracht werden kann.

Warum Lieferverzug?

Kommt es zu einem Lieferverzug, liegt die Ursache deswegen in den meisten Fällen an einer mangelhaften Lagerorganisation. Um eine solche Situation gar nicht erst aufkommen zu lassen, ist es entscheidend, dem Lager die zentrale Rolle zuzuschreiben, die es tatsächlich hat.