Betriebsurlaub und Betriebsferien gibt es in vielen Unternehmen. Wir klären die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang. Wann ist ein Betriebsurlaub gerechtfertigt und erlaubt? Wird der Betriebsurlaub von den Urlaubstagen des Arbeitnehmers abgezogen? Und wie viele Urlaubstage darf der Arbeitgeber mit Betriebsurlaub verplanen? Show
Aber der Reihe nach. Grundsätzlich ist der Arbeitsurlaub in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (kurz BUrlG) geregelt. In § 7 BUrlG heißt es zum Zeitpunkt des Urlaubs:
Heißt also, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Doch wie aus § 7 BUrlG hervorgeht, gibt es zwei Ausnahmen: die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer sowie „dringende betriebliche Belange“. Ein von Arbeitgeber angeordneter Betriebsurlaub ist zulässig, wenn es „dringende betriebliche Belange“ für den Betriebsurlaub gibt. Wichtig: Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss dieser einem Betriebsurlaub in jedem Fall zustimmen. Beispiele für „dringende betriebliche Belange“Solche dringenden Belange können beispielsweise dann bestehen, wenn es sich um eine allgemeine Urlaubszeit handelt, in der auch Lieferanten und Kunden auf Urlaub sind. Oft ist dies um den Jahreswechsel der Fall. Oder wenn der Betrieb aufgrund des Urlaubs einer wichtigen Person nicht fortgeführt werden kann. Wenn zum Beispiel in einer Arztpraxis die Ärztin auf Urlaub ist, dann kann der Betrieb in dieser Zeit nicht fortgeführt werden. Ob Betriebsurlaub in einem konkreten Fall zulässig ist, kann allerdings nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht einschätzen. Wenn Sie dazu Fragen haben, kontaktieren Sie uns einfach. Wir sind für Sie da. Wird der Betriebsurlaub von den Urlaubstagen des Arbeitnehmers abgezogen?Die Antwort ist: Ja. Ist der Betriebsurlaub durch „dringende betriebliche Belange“ begründet, so wird die Arbeitszeit vom Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers abgezogen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Betriebsurlaub vom Arbeitgeber früh genug angekündigt wurde (mindestens 6 Monate vorher). Wie viele Urlaubstage darf der Arbeitgeber mit Betriebsurlaub verplanen?Die gute Nachricht für Arbeitnehmer ist, dass der Arbeitgeber nicht den gesamten Urlaubsanspruch als Betriebsurlaub verplanen darf. Wie viele Urlaubstage der Arbeitgeber festlegen darf, dazu gibt es keine eindeutige Regel. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) aus dem Jahr 1981 dürfen Arbeitnehmer aber ca. zwei Fünftel Ihres Urlaubs selbst festlegen (1 ABR 79/92). In anderen Worten: Etwa 60 Prozent des Jahresurlaubs dürfen als Betriebsurlaub angeordnet werden. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr, dann können nach dieser Formel zwölf Urlaubstage als Betriebsurlaub vom Arbeitgeber verplant werden. Fragen?Sie haben Fragen oder wünschen eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung? Dann kontaktieren Sie uns telefonisch unter 02951 98570 oder per E-Mail unter oder nutzen Sie unser Kontakformular unten. Denn: In jedem Fall lohnt sich eine kurze Prüfung des Einzelfalls durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Endlich soll der lang geplante Urlaub gebucht werden, doch der Chef macht einen Strich durch die Rechnung. Wie sieht hier eigentlich die Rechtslage aus? Ein Artikel von Maren Hütwohl Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.Der gesetzliche Urlaub beträgt bei einer 6-Tage-Woche grundsätzlich 24 Werktage pro Jahr. Bei Arbeitsverhältnissen mit einer 5-Tage-Woche (Montag - Freitag) beträgt der gesetzliche Urlaub also nur 20 Arbeitstage pro Jahr. Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens 6 Monate (Wartezeit) besteht. Vor Ablauf dieser Wartezeit besteht Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs (Teilurlaub) für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. Durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag können auch mehr Urlaubstage vereinbart werden. So haben zum Beispiel Bankmitarbeiter nach dem für sie geltenden Manteltarifvertrag Anspruch auf 30 Tage Urlaub pro Jahr. Zeitpunkt des Urlaubs - wer entscheidet?Laut Bundesurlaubsgesetz legt der Chef die Urlaubszeit fest und muss dabei die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. In der Praxis ist es aber meistens andersherum. Im Prinzip entscheidet nämlich der Arbeitnehmer, wann er Urlaub nehmen möchte und der Chef muss ihn genehmigen. Allerdings: In Ausnahmefällen kann der Chef den Urlaubsantrag auch ablehnen, zum Beispiel aufgrund dringender betrieblicher Gründe (wie hoher Krankenstand, große Projekte) oder wegen Urlaubswünschen anderer Angestellter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben (schulpflichtige Kinder). Laut dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) soll der Urlaub möglichst zusammenhängend gewährt werden. Ein Teil des Urlaubs muss an mindestens zwölf zusammenhängenden Arbeitstagen genommen werden können. Die Frage, wann der Chef über den Urlaubsantrag entscheiden muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können hierzu Regelungen enthalten. Auch ohne eine solche Regelung muss der Chef aber grundsätzlich zügig über den Urlaubsantrag entscheiden. Ist der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden, dann darf er seinen Urlaub aber keinesfalls eigenmächtig antreten (keine Selbstbeurlaubung!). Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber den eingereichten Urlaub ablehnt oder gar nicht darüber entscheidet. Der Arbeitnehmer muss stattdessen beim Arbeitsgericht auf Urlaubserteilung klagen. Sonst kann der Arbeitgeber bei eigenmächtigem Urlaubsantritt des Arbeitnehmers kündigen. In einigen Branchen, beispielsweise im Hotelgewerbe oder auch in Kleinbetrieben, wie z.B. Zahnarztpraxen, ist es noch immer üblich und auch rechtlich zulässig, den kompletten Betrieb während der “Saure-Gurken-Zeit” zuzusperren und Betriebsferien anzuordnen. Dann müssen individuelle Urlaubswünsche zurückstehen und die Arbeitnehmer dann während der Betriebsferien ihren Urlaub nehmen. Widerruf des Urlaubs - ist das überhaupt zulässig?Hat der Chef den Urlaub für einen bestimmten Zeitpunkt genehmigt, so ist er hieran grundsätzlich gebunden. Ein Rückruf aus dem (bereits angetretenen) Urlaub ist unzulässig. Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Rückruf-Vereinbarung ist unwirksam. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub noch nicht angetreten hat. Ein solcher Widerruf des zugesagten (aber noch nicht angetretenen) Urlaubs kann in Notfällen erfolgen. Dabei muss es sich jedoch um zwingende Notwendigkeiten handeln, die einen anderen Ausweg nicht zulassen. Ein personeller Engpass ist für sich allein genommen noch keine Notlage, wenn andere Lösungsmöglichkeiten (z.B. durch den Einsatz von Zeitarbeitnehmern) bestehen. Dann muss der Arbeitgeber aber auch für eventuelle Kosten (z.B. durch die Stornierung einer Reise) aufkommen.
Wie viel von meinem Urlaub darf der Arbeitgeber verplanen?zwei Fünftel Ihres Urlaubs selbst festlegen (1 ABR 79/92). In anderen Worten: Etwa 60 Prozent des Jahresurlaubs dürfen als Betriebsurlaub angeordnet werden. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr, dann können nach dieser Formel zwölf Urlaubstage als Betriebsurlaub vom Arbeitgeber verplant werden.
Kann mir der Arbeitgeber vorschreiben wann ich meinen Urlaub nehmen muss?Darf der Chef den Mitarbeitern vorschreiben, wann sie Urlaub nehmen müssen? Nein. Der Arbeitgeber muss den Jahresurlaub im Grunde nach den Wünschen der Beschäftigten gewähren, so § 7 Abs. 1 BUrlG.
Wer entscheidet über meinen Urlaub?Laut Bundesurlaubsgesetz legt der Chef die Urlaubszeit fest und muss dabei die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. In der Praxis ist es aber meistens andersherum. Im Prinzip entscheidet nämlich der Arbeitnehmer, wann er Urlaub nehmen möchte und der Chef muss ihn genehmigen.
Was darf mein Chef mir vorschreiben?Ist das erlaubt? Howald: Grundsätzlich gilt: Wo der Arbeitnehmer Kundenkontakt hat, kann das Unternehmen auch das Tragen der branchenüblichen Kleidung vorschreiben. Die persönliche Freiheit muss hier mit der unternehmerischen Freiheit ins Gleichgewicht gebracht werden.
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