Kann man als Deutscher in der Schweiz einen Führerschein machen?

Sie können jederzeit bei der Straßenverkehrsbehörde ohne Angaben von Gründen Ihren Führerschein zurückgeben. Sie müssen es aber nicht. So lange Sie keinen Antrag auf Neuerteilung stellen, ist dies so, als hätten Sie ihn zurückgegeben.

Sie können ungeachtet dessen, also Rückgabe oder nicht, in der Schweiz einen neuen Führerschein erwerben. Solange Sie in der Schweiz Ihren Wohnsitz haben, können Sie damit auch in Deutschland fahren, da Ihre Sperre hier abgelaufen ist, denn n zwei Entscheidungen des EuGH (vom 29.04.2004 - "Kapper" und vom 06.04.2006 - "Halbritter") hat der Europäische Gerichtshof entschieden, daß die deutsche Führerscheinstelle eine im Ausland (ohne MPU) erworbene Fahrerlaubnis anerkennen muß, obwohl nach deutschem Recht eigentlich eine MPU durchgeführt werden müsste.

Sollten Sie nach Deutschland zurückkehren, müssen Sie den Führerschein hier umschreiben lassen. Dann droht aber wieder die MPU, egal ob Sie den Führerschein zurückgegeben haben oder nicht.

Wichtig für Sie ist dabei folgendes: 1. abmelden aus Deutschland - nicht als zweiter Wohnsitz oder erster, sondern komplett abmelden. 2. Keine Zahlungen wie zum Beispiel Hartz4 oder sonstiges 3. kein Girokonto bewegen, kein Geld abheben

Berufspendler zwischen Deutschland und der Schweiz, aber auch zurückkehrende Ausländer sollten achtsam sein! Selbstverständlich gilt grundsätzlich ein deutscher Führerschein in der Schweiz genauso, wie ein Schweizer Führerschein in Deutschland gilt.

Allerdings wird z. B. eine deutsche Fahrerlaubnis eines deutschen Einwanderers in der Schweiz nach 12 Monaten ungültig, sodass er dann, wenn er bereits 1 Jahr in der Schweiz ist, dort sein Fahrzeug jedenfalls ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führt.

Die Schweizer Behörden empfehlen deshalb von vornherein, mit Ummeldung/Import des Fahrzeugs in die Schweiz eine Umstellung der Fahrerlaubnis (Schweizer Fahrerlaubnis im Austausch zur deutschen Fahrerlaubnis) zu beantragen.

Fährt der Einwanderer jedoch nach Deutschland zurück, gilt die beantragte Schweizer Fahrerlaubnis in Deutschland nur 6 Monate, danach verliert sie wiederum ihre Gültigkeit.

In Deutschland macht man sich dann eines Straftatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Nicht einfacher haben es Berufspendler. Je nachdem, ob sie ein Fahrzeug, das in Deutschland oder in der Schweiz zugelassen ist, führen, gelten unterschiedliche Regelungen.

Führen Sie z.B. als deutscher Staatsbürger ein Fahrzeug auf Schweizer Hoheitsgebiet, welches auch in der Schweiz zugelassen ist (also ein Schweizer Kennzeichen besitzt), benötigen Sie noch vor dem ersten Fahrantritt sofort eine Schweizer Fahrerlaubnis, um dort dieses Fahrzeug führen zu können.

Hier könnte es dann gegebenenfalls für Sie nach den Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland schwierig werden, soweit Sie ihren Wohnsitz 185 Tage im deutschen Hoheitsgebiet besitzen. Denn das ist die zeitliche Grenze, nach welcher ein in der Schweiz (z.B.: im Austausch zur Deutschen Fahrerlaubnis) beantragter Schweizer Führerschein ungültig wird.

Zwar ist dem Merkblatt des „Deutschen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus Staaten außerhalb der europäischen Union“ zu entnehmen, dass Berufspendler selbst (aus ausländischen Staaten) keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründen.

Dieser ausländische Führerschein (eines Schweizers) wird, solange er selbst gültig ist, ohne zeitliche Begrenzung in der Bundesrepublik anerkannt.

Ausnahmen gelten allerdings für die Berufspendler, die in der Bundesrepublik Deutschland ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben, aber nur gelegentlich zu ihrem weiter bestehenden Familienwohnsitz im Ausland zurückkehren.

Die Frage ist, wann ein deutscher Pendler, der seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält und täglich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, sich nicht auch eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig macht, soweit er – wie von seinem Schweizer Arbeitgeber gefordert – keinen Schweizer Führerschein beantragt hat (dies in Übereinstimmung mit Schweizer Vorschriften, soweit z. B. ein Fahrzeug mit Schweizer Kennzeichen geführt wird).

Hier scheint bislang eine Zollbefreiung für ein deutsches Kfz als Wochenpendler angebracht, ohne dass sich gegebenenfalls der aus Deutschland pendelnde Deutsche im Zweifelsfall mit einer Schweizer Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht.

Gegebenenfalls sollte eine internationale Fahrerlaubnis beantragt werden?

Wir empfehlen allen Betroffenen, sich nicht nur z.B.: auf Aussagen eines Arbeitgebers in der Schweiz zu verlassen, sondern kritische Rückfragen gegenüber den örtlichen Führerscheinstellen (also örtlichen Landratsämtern) zu halten, bevor Sie sich in die Gefahr einer Strafbarkeit begeben.

Haben Sie Ärger und wird Ihnen zwischenzeitlich durch deutsche Ermittlungsbehörden ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen, benötigen Sie einen in diesen Dingen versierten Rechtsanwalt.

MJH Rechtsanwälte, Martin Josef Haas, Rechtsanwalt, wünscht Ihnen nur eins: Möglichst wenig Ärger und weiterhin eine gute Fahrt!

Kann ich als Deutscher den Führerschein in der Schweiz machen?

Hinweis: Ist der deutsche Führerschein noch auf Probe, wird der ausgestellte Schweizer Führerausweis befristet ausgestellt. Innerhalb dieser Frist muss ein Weiterausbildungskurse (WAB) der Zweiphasenausbildung absolviert werden. Dieser Kurs dauert einen Tag und kostet je nach Anbieter um die 300 Schweizer Franken.

Wie schnell kann man den Führerschein in der Schweiz machen?

Auto Führerschein Schweiz.

Wie viel kostet es einen Führerschein zu machen Schweiz?

Lernfahrausweis 20 bis 80 Franken. Verkehrskundeunterricht: 200 bis 280 Franken. Fahrschullektion (nicht obligatorisch, 45- 50 Min.): 80 bis 110 Franken pro Lektion. Praktische Führerprüfung: 120 bis 140 Franken.

Kann ich meinen Führerschein in einem anderen Land machen?

Kann der Führerschein im Ausland erworben werden? Die Fahrerlaubnis kann im EU-Ausland erworben werden, wenn Sie sich mindestens 6 Monate im Jahr dort aufhalten oder dort einen ordentlichen Wohnsitz haben.