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Allgemeine InformationenWer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich sowie alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. BetroffeneMenschen, die in Österreich Unterkunft nehmen. VoraussetzungenEine Anmeldung ist beispielsweise in folgenden Fällen notwendig:
Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen. Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel in der Krankenanstalt) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. In diesem Fall ist keine Anmeldung bei der Meldebehörde nötig. Im Inland erfolgte Änderungen des Namens, des Personenstandes, des Geschlechts oder der Staatsbürgerschaft werden direkt von den Standesämtern oder Staatsbürgerschafts-Evidenzstellen in das Zentrale Melderegister eingetragen, d.h. es ist keine gesonderte Meldung notwendig. Die Anmeldung eines Wohnsitzes (Haupt- oder Neben-) darf erst nach tatsächlicher Unterkunftnahme erfolgen. Diese bestätigt der Unterkunftgeber am Meldezettel. Eine Anmeldung eines Wohnsitzes ohne faktische (tatsächliche) Unterkunftnahme ist strafbar (Scheinmeldung). Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftsnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird. Informationen zur Bekanntgabe von Adressänderungen bei Behörden, Organisationen etc. im Falle eines Umzugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. FristenInnerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft Zuständige StelleFür die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes oder weiteren "Nebenwohnsitzes": die Meldebehörde, die für den neuen Wohnsitz zuständig ist
VerfahrensablaufZudem können Sie sich persönlich oder postalisch anmelden. Die Anmeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden. Anmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich. Minderjährige müssen von den Pflege- oder Erziehungsberechtigten angemeldet werden, geistig behinderte Personen im Rahmen des Wirkungsbereiches einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters von dieser/diesem, falls diese Personen nicht vorhanden sind, von dem Unterkunftgeber. Für die persönliche oder postalische Anmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient. Das Formular kann heruntergeladen werden, liegt bei der Meldebehörde auf und ist in einigen Trafiken erhältlich. Die Rubriken des Meldezettels sind vollständig und leserlich auszufüllen. Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Unterkunftgeber ist jene Person, die dem Unterkunftnehmer tatsächlich Unterkunft gewährt, also beispielsweise
Für jede Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Meldung (früher: Meldezettel). Erforderliche Unterlagen
Falls Sie sich nicht persönlich anmelden, müssen Ihre Originaldokumente oder notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Abschriften dieser Dokumente zusammen mit einem ausgefüllten Meldezettel-Formular mitgeschickt oder dem Boten mitgegeben werden. Bei postalischer Anmeldung des Wohnsitzes bedenken Sie bitte das Risiko des Postwegs, welches nicht von der Behörde getragen wird. KostenEs fallen keine Gebühren bzw. Kosten an. Zusätzliche InformationenAuch die Unterkunftnahme in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmervermietungen) ist jedenfalls zu melden und erfolgt durch Eintragung in das Gästeverzeichnis (bis 31. März 2016: die Gästeblattsammlung) im Beherbergungsbetrieb. Obdachlose haben die Möglichkeit, durch Stellung eines Antrags eine Hauptwohnsitzbestätigung von der Meldebehörde zu erlangen, wenn sie
Ausnahmen von der Meldepflicht Personen, die schon anderswo in Österreich gemeldet sind, sind von der Meldepflicht ausgenommen, wenn sie
Unabhängig davon, ob schon eine Meldung in Österreich besteht oder nicht, sind beispielsweise Menschen von der Meldepflicht ausgenommen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird. Nach dem E-Government-Gesetz ist die Meldebehörde verpflichtet, vorliegende Personenstandsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise in das Standarddokumentenregister einzutragen. Diese bereits verdateten Urkunden müssen im Regelfall bei (elektronischen) Amtswegen nicht mehr im Original vorgelegt werden. Rechtsgrundlagen
ExperteninformationEs steht keine Experteninformation zur Verfügung. Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
Weitere Informationen dazu finden sich unter Verfahrensverlauf bzw. erforderliche Unterlagen ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
RechtsbehelfeGegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Hilfs- und ProblemlösungsdiensteEs sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden. Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter. Letzte Aktualisierung: 30. Mai 2022 Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres Kann ich mich einfach bei meinem Freund anmelden?Meldepflicht laut Meldegesetz
Sollte Dein Freund bei Dir einziehen und dort auf Dauer wohnen bleiben, so hat er sich innerhalb von zwei Wochen umzumelden. Diese Meldepflicht besteht auch für Zweitwohnungen. Auch hier gilt der Grundsatz, dass für die Dauer der ersten sechs Monate kein Umzug angenommen wird.
Kann man sich bei Freunden anmelden?Wenn ein Freund, eine Freundin bei Ihnen einzieht, um dauerhaft in Ihrer Wohnung zu leben, so muss sich die Person innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde ummelden. Eine Anmeldung ohne tatsächliche da zu wohnen wäre aber strafbar.
Kann ich mich bei meiner Freundin melden?Fazit. Der Mieter darf seinen Partner grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Vermieters in seine Wohnung aufnehmen. Der Vermieter muss dem Zuzug des Partners jedoch grundsätzlich zustimmen. Der Vermieter kann dem Einzug des Partners widersprechen, wenn dieser für ihn unzumutbar ist oder der Wohnraum überbelegt wäre.
Was ist der Unterschied zwischen einer meldeadresse und einem Wohnsitz?Eine Meldeadresse bezeichnet die im Melderegister gespeicherte aktuelle Wohnanschrift einer Privatperson. Die Meldeadresse beinhaltet Angaben zur Straße, Hausnummer, Postleitzahl sowie den aktuellen Wohnort. Neben dem Hauptwohnsitz umfasst die Meldeadresse auch den Nebenwohnsitz.
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