Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war

Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen in einem ausgewiesenen Virusvariantengebiet im Ausland aufgehalten haben, gilt grundsätzlich ein Beförderungsverbot für den Verkehr per Zug, Bus, Schiff und Flugzeug. Von diesem Beförderungsverbot gibt es bestimmte Ausnahmen, unter anderem für deutsche Staatsangehörige und Menschen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland.

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Personen, die nach Aufenthalt aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland einreisen, müssen eine digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Das gilt auch für Kinder aller Altersgruppen. Ausnahmen bestehen beispielsweise für Grenzpendler.

Sie erhalten eine Bestätigung Ihrer Anmeldung, die Sie mitführen und bei einer Kontrolle durch das Beförderungsunternehmen und gegebenenfalls auch bei einer Grenzkontrolle vorlegen müssen.

Falls die technischen Voraussetzungen für eine digitale Einreiseanmeldung nicht gegeben sind, müssen Sie stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen, die in zahlreichen Sprachen zur Verfügung steht.

Bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet müssen alle Reisenden ab 12 Jahren zudem stets ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests (oder einer anderen Testung mittels Nukleinsäurenachweis) vorlegen können. Das gilt auch für Geimpfte und Genesene. Die Testung darf maximal 48 Stunden zurückliegen. Findet die Einreise mit einem Beförderungsunternehmen statt, ist hierfür der Zeitpunkt oder der geplante Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maßgeblich. Antigen-Tests werden bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet nicht anerkannt.

Darüber hinaus gilt bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet eine generelle Quarantänepflicht für 14 Tage. Diese kann in der Regel nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden und bleibt auch für Geimpfte und Genesene bestehen.

Falls das bereiste Virusvariantengebiet noch während der Quarantänezeit in Deutschland nicht mehr als Virusvariantengebiet gelistet wird, endet die Quarantänepflicht.

Kategorie Informationen & Tipps - 27. Januar 2020

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war

Temporäre Einreisebestimmungen für Angehörige unterschiedlicher Staaten. Laufend aktualisierte Informationen auf Deutsch & Up-to-Date Information regarding Entry Requirements in English.


Update 1. August 2022

Verkehrsbeschränkung statt Absonderung – Neue Regelungen ab 1. August 2022

Die epidemiologischen Rahmenbedingungen haben sich durch die Eigenschaften der Omikron-Variante erheblich geändert. Daher ist es möglich, die Pflicht zur Absonderung bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit dem 1. August 2022 aufzuheben und durch eine zehntägige Verkehrsbeschränkung zu ersetzen. Die Infektion bleibt aber weiterhin meldepflichtig. Für Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, gilt nun:

  • Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske:
    • außerhalb des privaten Wohnbereichs
      • in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
      • im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln
    • in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
    • im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten
      • in geschlossenen Räumen
      • im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
  • Kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehaftetem Setting (z.B. Altenheime, Gesundheitseinrichtungen), ausgenommen für Mitarbeiter:innen, Bewohner:innen etc.

Eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung ist ab dem fünften Tag möglich. Dazu muss eine Freitestung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) erfolgen.

Ein Aufsuchen des Arbeitsorts ist grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske oder die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können. Erkrankte Personen können sich natürlich – wie bei anderen Krankheiten auch – krankschreiben lassen. Bei COVID-19 kann die Krankschreibung auch telefonisch erfolgen.

Um vulnerable Personen am Arbeitsplatz weiterhin bestmöglich zu schützen, werden die Freistellungen nach der Risikogruppeverordnung ab 1. August wieder ermöglicht.

Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie in den FAQ Hygiene, Verkehrsbeschränkung und Risikogruppe.

Grüner Pass – Änderungen im Sommer 2022

Einfacher und verständlicher durch Entfall der Mindestabstände

Seit Anfang Juli werden zahlreiche Impfzertifikate neu ausgestellt, da die bisher vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen den Impfdosen entfallen. Die Impfzertifikate bilden dann genau die Anzahl der bereits erhaltenen Impfungen ab. Das gilt für die Zertifikate von Personen, die den bisher gesetzlich vorgesehenen Mindestabstand zwischen Impfdosen unterschritten haben. Sie erhalten nun einen Nachweis über alle erhaltene Impfungen.

Ende der Übergangszeit für geimpfte Genesene

Am 11. September 2022 endet die Übergangszeit für die Impfzertifikate von geimpften Genesenen: Die

Die Genesung entfällt aus dem Impfzertifikat, es werden nur noch die erfolgten Impfungen abgebildet. Personen, die ein Impfzertifikat für geimpfte Genesene (1/1, 2/1, 3/1, …) haben, erhalten ein reguläres Impfzertifikat über die erhaltenen Impfdosen. Zertifikate für geimpfte Genesene bleiben bis dahin aber gültig.

Damit wird auf die aktuellen Anwendungsempfehlungen des NIG nachgekommen. Eine erfolgte Infektion mit SARS-CoV-2 verursacht demnach keine dauerhafte Immunität. Somit hat eine Genesung auch keine Auswirkung auf die Anzahl der Impfungen, sondern lediglich auf den empfohlenen Zeitpunkt der nächsten Impfung.

Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Änderungen finden Sie in den FAQ Grüner Pass.

FFP2-Maskenpflicht:

Die allgemeine FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen Räumen von:

  • Kranken- und Kuranstalten,
  • Alten- und Pflegeheimen und
  • Orten an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden

Eine Wiedereinführung der FFP2-Maskenpflicht in anderen Settings ist bei steigenden Fallzahlen möglich.

3-G-Regel:

3-G-Nachweise müssen nur noch von Besucher:innen, Mitarbeiter:innen und Dienstleister:innen in Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und vergleichbaren Settings erbracht werden.

COVID-19-Präventionskonzepte und -Beauftragte:

Die Erstellung bzw. Bestellung von COVID-19-Präventionskonzepten und -Beauftragten ist bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen notwendig.

Teststrategie

Österreich ist hinsichtlich der Testungen der Bevölkerung breit aufgestellt und konnte ein sicheres, funktionierendes und flächendeckendes Testnetz etablieren. Um für die kommenden Herausforderungen gerüstet zu sein, soll dieses Testsystem in seinen Grundzügen erhalten bleiben. Damit kann gegebenenfalls schnell auf neue Entwicklungen wie z.B. neue Virusvarianten, reagiert werden.

Gleichzeitig steht Österreich aktuell vor geänderten Rahmenbedingungen durch die Omikron-Variante. Daher wird die österreichische Teststrategie – als wesentlicher Pfeiler der Pandemiebewältigung – an die aktuelle Situation angepasst: Vor dem Hintergrund einer höheren Immunität in der Bevölkerung sollen Tests nun vor allem dort eingesetzt werden, wo sie gebraucht werden. Weiterhin gilt: Jede:r, die:der einen Test braucht, wird einen bekommen! Das bedeutet, dass Tests für symptomatische Personen sowie Tests für Bewohner:innen, Besucher:innen und Mitarbeiter:innen vulnerabler Bereiche auch weiterhin kostenlos und unbeschränkt zur Verfügung stehen.

Beginnend mit April besteht die österreichische Teststrategie aus drei verschiedenen Testschienen. Die Finanzierung wird dabei vom Bund übernommen, die Umsetzung und die Organisation liegt jedoch, wie auch bisher schon, in der Zuständigkeit der Bundesländer.

  1. Symptomatische Personen: Tests für symptomatische Personen bleiben in gewohntem Ausmaß erhalten. D.h. für diese Personengruppe stehen die Tests weiterhin kostenlos und unbeschränkt zur Verfügung.

Erste Anlaufstelle für symptomatische Personen bleibt weiterhin 1450. Die genaue Umsetzung erfolgt durch die einzelnen Bundesländer, weshalb der Ablauf für Betroffene von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein kann.

  1. Vulnerable Settings: Die neue Test-Verordnung definiert vulnerable Bereiche, für deren Bewohner:innen, Besucher:innen und Mitarbeiter:innen sowie für Begleitpersonen und externe Dienstleister auch weiterhin unbeschränkt und kostenlose Tests zur Verfügung stehen werden.

Auch hier erfolgt die Umsetzung durch die Bundesländer.

  1. Tests der breiten Bevölkerung („Massentestungen“): Die Anpassung der Teststrategie betrifft die bisher kostenlosen Massentestungen. Für jede:n Bürger:in stehen pro Monat fünf kostenlose PCR– und fünf kostenlose Antigen-Tests zur Verfügung:
    • Fünf PCR-Tests
    • Fünf Antigen-Tests

Für alle darüberhinausgehenden Testungen kann auf das kostenpflichtige Testangebot in Österreich zurückgegriffen werden.

Parallel dazu wird das Abwasser-Monitoring künftig eine stärkere Rolle spielen, um das Pandemiegeschehen verlässlich und langfristig beobachten zu können.

Die angepasste Teststrategie trat mit 1. April in Kraft und gilt vorerst bis 31.12.2022.

Einreiseregeln nach Österreich

Für die Einreise nach Österreich gilt seit dem 16. Mai 2022 keine Nachweis-, Registrierungs- oder Quarantänepflicht mehr. Ausgenommen hiervon ist nur die Einreise aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischen Risiko. Bei der Einreise aus diesen Staaten und Gebieten gilt die 3-G-Regel, es ist eine Registrierung vorzunehmen und eine zehntägige Quarantäne anzutreten.

Derzeit ist keine Region als Staat bzw. Gebiet mit sehr hohem epidemiologischen Risiko eingestuft.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Einreise nach Österreich finden Sie in unseren FAQ: Einreise nach Österreich.

Mehr Informationen

Die zugehörigen Verordnungen und rechtlichen Begründungen sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar. 

Aktuelle Maßnahmen sowie allgemeine Informationen zum Coronavirus in Fremdsprachen finden Sie in fremdsprachigen Informationsangebot des Gesundheitsministeriums.

Weitere Informationen finden Sie unter Coronavirus: Häufig gestellte Fragen.


Update 31. Mai 2022

Maßnahmen ab 01. Juni 2022

Maskenpflicht

  • Für 3 Monate keine Maskenpflicht
    • Im lebensnotwendigen Handel
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Maskenpflicht bleibt aufrecht in vulnerablen Settings
    • Krankenhäuser
    • Altenheime
    • Pflegeheime
    • Gesundheitsdienstleistungen
  • Wiedereinführung bei steigenden Fallzahlen möglich
  • Wiedereinführung ab Herbst wahrscheinlich

COVID-19-Impfpflicht

  • Für weitere 3 Monate ausgesetzt
  • Gründe
    • Aktuelle epidemiologische Lage
    • Hohe Immunität in der Bevölkerung
    • Niedrige Infektionszahlen
    • Sich entspannende Lage in den Krankenhäusern

Update 17. April 2022

Neue Regelungen ab dem 16. April 2022

Durch die Entspannung der epidemiologischen Lage können mit dem 16. April einige Schutzmaßnahmen gelockert werden. Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung tritt mit diesem Tag in Kraft und gilt vorerst bis zum 8. Juli.

FFP2-Maskenpflicht

Die FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen Räumen von:

  • Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Settings,
  • öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Haltestellen sowie Taxi,
  • Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels,
  • Verwaltungsbehörden bei Parteienverkehr und
  • Einrichtungen zur Religionsausübung, außer diese werden zwecks einer religiösen Zusammenkunft wie z.B. einer Messe betreten

Das Tragen von FFP2-Masken in allen geschlossenen Räumen wird weiterhin empfohlen.

3-G-Regel:

3-G-Nachweise müssen nur noch von Besucher:innen, Mitarbeiter:innen und Dienstleister:innen in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Settings erbracht werden.

Grüner Pass:

Die Gültigkeitsdauer von Impfzertifikaten über eine weitere Impfung (3. Impfung) wurde auf 365 Tage verlängert.

COVID-19-Präventionskonzepte und -Beauftragte:

Die Erstellung bzw. Bestellung von COVID-19-Präventionskonzepten und -Beauftragten ist nur noch in vulnerablen Settings (Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime etc.) sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen notwendig.

Absonderung:

Ab dem 5. Tag der Isolation gilt bei mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit, dass die Isolation bei leichtem Krankheitsverlauf oder asymptomatischen Infektionen beendet ist. Es gilt jedoch für weitere 5 Tage eine Verkehrsbeschränkung. Um eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung zu erwirken, kann eine Freitestung erfolgen (negativer PCR-Test oder CT-Wert ≥ 30). Bei einem CT-Wert <30, muss die Verkehrsbeschränkung bis zum Ablauf der 5 Tage (oder wenn davor ein CT≥ 30 erreicht wird) fortgesetzt werden.

Verkehrsbeschränkung:

  • Das Tragen einer FFP2-Maske oder einer höherwertigen Maske bei Kontakt mit anderen Personen, auch innerhalb des privaten Wohnbereichs,
  • Kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehaftetem Setting (z.B. Altenheime, Gesundheitseinrichtungen)
  • Kein Betreten von Einrichtungen bzw. keine Ausübung von Aktivitäten, bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein MNS getragen wird (Gastronomiebetriebe, Fitnessclubs etc.),
  • Kein Besuch von Großveranstaltungen und Ähnlichem (Sportveranstaltungen, Konzerte etc..)
  • Ein Aufsuchen des Arbeitsorts ist grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske und die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können.

Impfpflicht

Alle Informationen zur Impfpflicht finden Sie unter sozialministerium.at/impfpflicht

Teststrategie

Österreich ist hinsichtlich der Testungen der Bevölkerung breit aufgestellt und konnte ein sicheres, funktionierendes und flächendeckendes Testnetz etablieren. Um für die kommenden Herausforderungen gerüstet zu sein, soll dieses Testsystem in seinen Grundzügen erhalten bleiben. Damit kann gegebenenfalls schnell auf neue Entwicklungen wie z.B. neue Virusvarianten, reagiert werden.

Gleichzeitig steht Österreich aktuell vor geänderten Rahmenbedingungen durch die Omikron-Variante. Daher wird die österreichische Teststrategie – als wesentlicher Pfeiler der Pandemiebewältigung – an die aktuelle Situation angepasst: Vor dem Hintergrund einer höheren Immunität in der Bevölkerung sollen Tests nun vor allem dort eingesetzt werden, wo sie gebraucht werden. Weiterhin gilt: Jede:r, der:die einen Test braucht, wird einen bekommen! Das bedeutet, dass Tests für symptomatische Personen sowie Tests für Bewohner:innen, Besucher:innen und Mitarbeiter:innen vulnerabler Bereiche auch weiterhin kostenlos und unbeschränkt zur Verfügung stehen.

Beginnend mit April besteht die österreichische Teststrategie aus drei  verschiedenen Testschienen. Die Finanzierung wird dabei vom Bund übernommen, die Umsetzung und die Organisation liegt jedoch, wie auch bisher schon, in der Zuständigkeit der Bundesländer.

  1. Symptomatische Personen: Tests für symptomatische Personen bleiben in gewohntem Ausmaß erhalten. D.h. für diese Personengruppe stehen die Tests weiterhin kostenlos und unbeschränkt zur Verfügung.

Erste Anlaufstelle für symptomatische Personen bleibt weiterhin 1450. Die genaue Umsetzung erfolgt durch die einzelnen Bundesländer, weshalb der Ablauf für Betroffene von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein kann.

  1. Vulnerable Settings: Die neue Test-Verordnung definiert vulnerable Bereiche, für deren Bewohner:innen, Besucher:innen und Mitarbeiter:innen sowie für Begleitpersonen und externe Dienstleister auch weiterhin unbeschränkt und kostenlose Tests zur Verfügung stehen werden.

Auch hier erfolgt die Umsetzung durch die Bundesländer.

  1. Tests der breiten Bevölkerung („Massentestungen“): Die Anpassung der Teststrategie betrifft die bisher kostenlosen Massentestungen. Für jede:n Bürger:in stehen pro Monat künftig 5 kostenlose PCR– und 5 kostenlose Antigen-Tests zur Verfügung:
    • 5 PCR-Tests: Start mit 1. April.
    • 5 Antigen-Tests: Abgabe über die Apotheken.
    • Für Selbsttests, die vor dem 1. April erworben wurden, ist eine Übergangslösung vorgesehen: Jede Person kann bis 30. April insgesamt 10 PCR-Tests auswerten lassen.

Für alle darüberhinausgehenden Testungen kann auf das kostenpflichtige Testangebot in Österreich zurückgegriffen werden.

Parallel dazu wird das Abwasser-Monitoring künftig eine stärkere Rolle spielen, um das Pandemiegeschehen verlässlich und langfristig beobachten zu können.

Die angepasste Teststrategie trat mit 1. April in Kraft und gilt vorerst bis 30. Juni.

Kontaktpersonenmanagement

Angesichts der aktuell sehr hohen Fallzahlen stehen derzeit viele Arbeitgeber:innen vor der Herausforderung, dass viele Personen gleichzeitig erkranken oder sich als Kontaktpersonen in Quarantäne befinden. Um dieser Belastung entgegenzuwirken, kommt es zu einer geänderten Vorgehensweise bei der Absonderung von Kontaktpersonen. Für sie gilt nun eine Verkehrsbeschränkung für 10 Tage.

Keine Kontaktpersonen sind:

  • Personen, wenn beim Kontakt beidseitig FFP2-Masken getragen wurden,
  • Personen mit 3 immunologischen Ereignissen (z.B. 3 Impfungen),
  • Kinder bis 12 Jahren mit 2 immunologischen Ereignissen, oder
  • Personen, die innerhalb der letzten 3 Monate genesen sind (Omikron-Genesene).

 Verkehrsbeschränkung:

  • Das Tragen einer FFP2-Maske oder einer höherwertigen Maske bei Kontakt mit anderen Personen, auch innerhalb des privaten Wohnbereichs,
  • Kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehaftetem Setting (z.B. Altenheime, Gesundheitseinrichtungen),
  • Kein Betreten von Einrichtungen bzw. keine Ausübung von Aktivitäten, bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein MNS getragen wird (Gastronomiebetriebe, Fitnessclubs etc.),
  • Kein Besuch von Großveranstaltungen und Ähnlichem (Sportveranstaltungen, Konzerte etc.)

Ein Aufsuchen des Arbeitsorts ist grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske und die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können.

Einreiseregeln nach Österreich

Bei der Einreise nach Österreich gilt derzeit eine generelle 3-G-RegelAusgenommen hiervon ist nur die Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Einreise nach Österreich finden Sie in unseren FAQ: Einreise nach Österreich.

Mehr Informationen

Die zugehörigen Verordnungen und rechtlichen Begründungen sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar. 

Aktuelle Maßnahmen sowie allgemeine Informationen zum Coronavirus in Fremdsprachen finden Sie in im fremdsprachigen Informationsangebot des Gesundheitsministeriums.

Weitere Informationen finden Sie unter Coronavirus: Häufig gestellte Fragen.


Update 24. März 2022

Neue Regelungen ab 24. März 2022

Um der aktuellen Belastung der Spitäler entgegen zu wirken und das Spitalspersonal zu entlasten, hat die Bundesregierung folgende Anpassungen bei den Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen:

Eine generelle Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen:

  • an öffentlichen Orten,
  •  in Verkehrsmitteln,
  • im gesamten Handel,
  • bei körpernahen Dienstleistungen,
  • in der Gastronomie (am Weg zum Platz, nicht am Verabreichungsplatz),
  • in der Beherbergung,
  • in Sportstätten (außer bei der Sportausübung),
  • in Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
  • an Arbeitsorten,
  • in Alten- und Pflegeheimen,
  • in Krankenanstalten,
  • bei Zusammenkünften mit zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen (dh. im Theater, der Oper, im Kino etc.) und
  • bei Zusammenkünften ohne zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen (dh. bei Partys, Hochzeitsfeiern etc.) hat der Veranstalter aber eine „Wahlmöglichkeit“. Entscheidet sich dieser für eine 3-G-Kontrolle, gilt keine Maskenpflicht.

Ausnahmen von der Maskenpflicht:

  • privater Wohnbereich,
  • am Verabreichungsplatz und
  • bei Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung, beruflich und privat (d.h. Theaterensemble genauso wie private Blasmusikkapellen und Chöre)

Nachtgastronomie:

  • Regelung wie Zusammenkünfte Indoor ab 100 Personen = „Wahlmöglichkeit“ des Betreibers, d.h. grundsätzlich Maskenpflicht oder stattdessen 3G-Kontrolle

Absonderung:

Ab dem 5. Tag der Absonderung gilt bei mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit, dass die Absonderung beendet ist. Es gilt jedoch weitere 5 Tage eine Verkehrsbeschränkung. Um eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung zu erwirken, kann eine Freitestung erfolgen (negativer PCR-Test oder Ct-Wert ≥ 30). Sollte CT<30 betragen, muss Verkehrsbeschränkung bis zum Ablauf der 5 Tage (oder wenn davor ein CT≥ 30 erreicht wird) fortgesetzt werden.

Verkehrsbeschränkung:

  • Das Tragen einer FFP2-Maske oder einer höherwertigen Maske bei Kontakt mit anderen Personen, auch innerhalb des privaten Wohnbereichs,
  • Meiden von Großveranstaltungen, vulnerablen Settings und Gastronomie (Ausnahme: Aufsuchen von Arbeitsorten ist grundsätzlich möglich),
  • Kein Betreten von Einrichtungen bzw. keine Ausübung von Aktivitäten, bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein MNS getragen wird (Gastronomiebetriebe, Fitnessclubs etc.),
  • Kein Besuch von Großveranstaltungen und Ähnlichem (Sportveranstaltungen, Konzerte etc.) und
  • Ein Aufsuchen von Arbeitsorten ist dabei grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske und die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen (PSA) gewährleistet werden können.

Stufenweise Lockerungen ab 05. März 2022

Die österreichische Bundesregierung hat sich am 16. Februar 2022 mit den Bundesländern über die weitere Vorgehensweise in den kommenden Wochen beraten. Basierend auf den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen, den Prognosen des Prognosekonsortiums und der Lagebewertung durch die Gesamtstaatliche Krisenkoordination (GECKO) kann die Lockerung von Maßnahmen im Februar und März weitergeführt werden.

Ab dem 05. März treten nachfolgende Lockerungen in Kraft: In allen wesentlichen Settings, in denen bisher die 3G-Regel gegolten hat, wird künftig keine Nachweispflicht gelten:

  • In Krankenanstalten, APHs und vergleichbaren Settings gilt 3G für Besucher:innen, Mitarbeiter:innen und Dienstleister:innen
  • FFP2-Pflicht gilt noch in folgenden Bereichen:
    • in Krankenanstalten, APHs und vergleichbaren Settings
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln samt deren Haltestellen
    • in den Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels
    • in Verwaltungsbehörden bei Parteienverkehr und Verbindungsbauwerken
    • sowie den Arbeitsorten in den oben genannten Bereichen bei unmittelbarem Kunden- bzw. Parteienkontakt
  • An allen anderen Orten besteht in geschlossenen Räumen weiterhin eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske.
  • Keine allgemeine Sperrstunde
  • Öffnung der Nachtgastronomie
  • Keine Personenobergrenzen
  • Konsumation bei Veranstaltungen erlaubt
  • Die Regelungen für Präventionskonzepte und COVID-Beauftragte bleiben aufrecht

Die Basismaßnahmenverordnung gilt vorerst bis 2. April 2022.

Ab dem 22. Februar werden die Einreisebestimmungen nach Österreich an die gelockerten Maßnahmen angepasst: Als Grundregel bei der Einreise wird eine generelle 3G-Regel gelten. Ausgenommen hiervon ist nur die Einreise aus Virusvarianten-Gebieten.

Impfpflicht

Alle Informationen zur Impfpflicht finden Sie unter sozialministerium.at/impfpflicht

Teststrategie

Bis Ende März wird das niederschwellige und umfassende Testangebot kostenfrei bleiben.

Künftig werden Corona-Tests in Österreich zielgerichteter eingesetzt. Gleichzeitig wird jeder Person ermöglicht einen kostenfreien Corona-Test zu machen, wenn sie ihn braucht – zum Beispiel für den Besuch von Verwandten in Alten- und Pflegeheimen.

  • Ab 1. April erhält jede Person in Österreich ein bestimmtes Kontingent an gratis Corona-Tests:
    • 5 kostenlose PCR-Tests pro Monat
    • 5 kostenlose Antigen-Tests pro Monat
  • Zusätzlich gibt es natürlich auch weiterhin kostenlose Corona-Tests für Menschen mit Symptomen.
  • Menschen in vulnerablen Settings wie etwa Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen, können sich noch öfter testen lassen.

Um das Pandemiegeschehen jedoch weiterhin möglichst breit zu beobachten wird künftig mehr Fokus auf das Abwasser-Monitoring gelegt.

Kontaktpersonenmanagement

Angesichts der aktuell sehr hohen Fallzahlen stehen derzeit viele Arbeitgeber:innen vor der Herausforderung, dass viele Personen gleichzeitig erkranken und sich deren Kontaktpersonen in Quarantäne befinden. Um dieser Belastung entgegen zu wirken, kommt es zu einer geänderten Vorgehensweise bei der Absonderung von Kontaktpersonen.

Für nicht vollständig geschützte Kontaktpersonen gilt künftig:

  • FFP2-Maskenpflicht
  • Verkehrsbeschränkung statt Quarantäne
    • Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen & Feiern
    • Verbot des Besuchs der Gastronomie
    • Arbeiten gehen, Einkaufen gehen, Spazieren gehen und Besorgungen erledigen sind mit FFP2-Maske erlaubt.

Einreiseregeln ab 22. Februar 2022

Mit der 13. Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung gelten für die Einreise nach Österreich, unabhängig aus welchem Land die Einreise erfolgt, ab 22.02.2022 folgende Regeln:

  • 3-G (Geimpft, Genesen oder Getestet) – Nachweispflicht bei Einreise aus sämtlichen Staaten.
    • Liegt bei der Einreise kein 3-G Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses eine zehntägige Quarantäne anzutreten
    • Zurzeit werden keine Länder als Virusvariantengebiete eingestuft
    • Der gesetzliche Mindestabstand für eine weitere Impfdosis („Booster“) wird von 120 auf 90 Tage reduziert
    • Unter 12-Jährige sind von der 3-G-Nachweispflicht ausgenommen

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Einreise nach Österreich finden Sie in unseren FAQ: Einreise nach Österreich.

Mehr Informationen

Die zugehörigen Verordnungen und rechtlichen Begründungen sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar. 

Aktuelle Maßnahmen sowie allgemeine Informationen zum Coronavirus in Fremdsprachen finden Sie im fremdsprachigen Informationsangebot des Gesundheitsministeriums.

Weitere Informationen finden Sie unter Coronavirus: Häufig gestellte Fragen.


Update 4. März 2022

Von den Regelungen zur Einreise nach Österreich bis zu Informationen zur Impfpflicht: Hier finden Sie alles Wichtige zu den aktuellen Maßnahmen.

Stufenweise Lockerungen

Die österreichische Bundesregierung hat sich am 16. Februar 2022 mit den Bundesländern über die weitere Vorgehensweise in den kommenden Wochen beraten. Basierend auf den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen, den Prognosen des Prognosekonsortiums und der Lagebewertung durch die Gesamtstaatliche Krisenkoordination (GECKO) kann die Lockerung von Maßnahmen im Februar und März weitergeführt werden.

Ab dem 05. März treten nachfolgende Lockerungen in Kraft: In allen wesentlichen Settings, in denen bisher die 3G-Regel gegolten hat, wird künftig keine Nachweispflicht gelten:

  • In Krankenanstalten, APHs und vergleichbaren Settings gilt 3G für Besucher:innen, Mitarbeiter:innen und Dienstleister:innen
  • FFP2-Pflicht gilt noch in folgenden Bereichen:
    • in Krankenanstalten, APHs und vergleichbaren Settings
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln samt deren Haltestellen
    • in den Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels
    • in Verwaltungsbehörden bei Parteienverkehr und Verbindungsbauwerken
    • sowie den Arbeitsorten in den oben genannten Bereichen bei unmittelbarem Kunden- bzw. Parteienkontakt
  • An allen anderen Orten besteht in geschlossenen Räumen weiterhin eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske.
  • Keine allgemeine Sperrstunde
  • Öffnung der Nachtgastronomie
  • Keine Personenobergrenzen
  • Konsumation bei Veranstaltungen erlaubt
  • Die Regelungen für Präventionskonzepte und COVID-Beauftragte bleiben aufrecht

Die Basismaßnahmenverordnung gilt vorerst bis 2. April 2022.

Ab dem 22. Februar werden die Einreisebestimmungen nach Österreich an die gelockerten Maßnahmen angepasst: Als Grundregel bei der Einreise wird eine generelle 3G-Regel gelten. Ausgenommen hiervon ist nur die Einreise aus Virusvarianten-Gebieten.

Impfzertifikate (Grüner Pass)

Geplante Maßnahmen der Bundesregierung: Änderung Gültigkeit Impfzertifikate (Grüner Pass) mit 1. Februar 2022

Mit 1. Februar 2022 ändert sich die Gültigkeitsdauer der Impfzertifikate in Österreich (Grüner Pass):

Die erste Impfserie (2 Impfungen oder Genesung + 1 Impfung) ist künftig 180 Tage gültig. Das Impfzertifikat der Booster-Impfung (3 Impfungen oder Genesung + 2 Impfungen) ist weiterhin 270 Tage gültig. Für die Einreise nach Österreich sind Impfzertifikate oder andere Impfnachweise weiterhin 270 Tage gültig.

Ausnahme: Für Personen unter 18 Jahren wird das Impfzertifikat über die erste Impfserie 210 Tage (also 7 Monate) lang gültig sein.

Schützen Sie sich und nutzen Sie das kostenlose Impfangebot in Ihrem Bundesland.

Geplante Maßnahmen der Bundesregierung: Änderung des gesetzlichen Mindestabstands mit 1. Februar 2022

Ab 1. Februar 2022 wird der gesetzliche Mindestabstand zwischen 2. und 3. Impfung von 120 Tagen auf 90 Tage reduziert:

Die medizinische Empfehlung des NIG für den Mindestabstand bleibt weiterhin bei 120 Tagen, da eine gewisse Zeit zur Reifung der Immunität benötigt wird, um eine optimale, breite und langanhaltende Wirkung zu ermöglichen.

Betroffenen Personen, die bisher aufgrund eines Unterschreitens dieses Mindestabstandes nach der 3. Impfung bisher ein Impfzertifikat 2/2 erhalten haben, wird zeitnah ein neues Impfzertifikat 3/3 ausgestellt werden.

Dieses wird automatisch rückwirkend mit der Bezeichnung „3/3“ ausgestellt und kann wie gewohnt mit Bürgerkarte oder Handysignatur auf gesundheit.gv.at abgerufen und heruntergeladen werden.

Impfpflicht

Trotz der geplanten Öffnungsschritte müssen bereits jetzt Vorkehrungen für den Herbst getroffen werden. Die allgemeine COVID-19 Impfpflicht ist das wichtigste Werkzeug um über die Sommermonate eine hohe Durchimpfungsrate zu erreichen.

Alle Informationen zur Impfpflicht finden Sie unter sozialministerium.at/impfpflicht

Teststrategie

Bis Ende März wird das niederschwellige Testangebot gesetzlich kostenfrei bleiben. In Anbetracht einer stetig wachsenden Menge an vollimmunisierten Personen, wird künftig mehr auf gezieltes Testen gesetzt, um z.B. symptomatische Personen gezielt aus dem Pandemiegeschehen heraus nehmen zu können.

Um das Pandemiegeschehen jedoch weiterhin möglichst breit zu beobachten wird künftig mehr Fokus auf das Abwasser-Monitoring gelegt.

Einreiseregeln ab 22. Februar 2022

Mit der 13. Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung gelten für die Einreise nach Österreich, unabhängig aus welchem Land die Einreise erfolgt, ab 22.02.2022 folgende Regeln:

  • 3-G (Geimpft, Genesen oder Getestet) – Nachweispflicht bei Einreise aus sämtlichen Staaten.
    • Liegt bei der Einreise kein 3-G Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses eine zehntägige Quarantäne anzutreten
    • Zurzeit werden keine Länder als Virusvariantengebiete eingestuft
    • Der gesetzliche Mindestabstand für eine weitere Impfdosis („Booster“) wird von 120 auf 90 Tage reduziert
    • Unter 12-Jährige sind von der 3-G-Nachweispflicht ausgenommen

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Einreise nach Österreich finden Sie in unseren FAQ: Einreise nach Österreich.

Mehr Informationen

Die zugehörigen Verordnungen und rechtlichen Begründungen sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar. 

Aktuelle Maßnahmen sowie allgemeine Informationen zum Coronavirus in Fremdsprachen finden Sie im fremdsprachigen Informationsangebot.

Weitere Informationen finden Sie unter Coronavirus: Häufig gestellte Fragen.


Update 31. Jänner 2022

Stufenweise Lockerungen im Februar 2022

Die österreichische Bundesregierung hat sich am 29. Jänner 2022 nach den Beratungen mit der Gesamtstaatlichen COVID-Krisenkoordination (GECKO) über die weitere Vorgehensweise in den kommenden Wochen beraten. Basierend auf den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den Prognosen des Prognosekonsortiums treten im Februar 2022 folgende Regelungen stufenweise in Kraft:

  • Ab dem 05. Februar 2022 wird die allgemeine Sperrstunde um 2 Stunden nach hinten verschoben (also von 22:00 auf 24:00 Uhr).Die Personenhöchstgrenze bei Zusammenkünften ohne zugewiesenen Sitzplätzen wird von 25 Personen auf 50 Personen erhöht. Bei Veranstaltungen wird ab dann nur noch die 2G- Regel und eine FFP2-Pflicht gelten (anstatt der bisherigen „2G+“- und „Booster+“ Regelung).
  • Ab dem 12.Februar 2022 wird die 2G-Regel im Handel fallen. In allen Geschäften wird dann durchgehend die FFP2-Maskenpflicht gelten.
  • Ab dem 19. Februar 2022 wird die 2G-Regel in der Gastronomie zur 3G-Regel ausgeweitet. Die Gültigkeit von PCR-Tests wird für die Gastronomie auf 48 Stunden verkürzt –  für alle anderen Bereiche bleibt die Gültigkeit von PCR-Tests wie bisher bei 72 Stunden. Sollten PCR-Tests nicht verfügbar sein, gelten auch Antigentests für die Dauer von 24 Stunden. Die 3G-Regel gilt ab dann auch bei Veranstaltungen (anstatt der vorherigen 2G-Regel).

Impfzertifikate (Grüner Pass)

Geplante Maßnahmen der Bundesregierung: Änderung Gültigkeit Impfzertifikate (Grüner Pass) mit 1. Februar 2022

Mit 1. Februar 2022 ändert sich die Gültigkeitsdauer der Impfzertifikate in Österreich (Grüner Pass):

Die erste Impfserie (2 Impfungen oder Genesung + 1 Impfung) ist künftig 180 Tage gültig. Das Impfzertifikat der Booster-Impfung (3 Impfungen oder Genesung + 2 Impfungen) ist weiterhin 270 Tage gültig. Für die Einreise nach Österreich sind Impfzertifikate oder andere Impfnachweise weiterhin 270 Tage gültig.

Ausnahme: Für Personen unter 18 Jahren wird das Impfzertifikat über die erste Impfserie 210 Tage (also 7 Monate) lang gültig sein.

Schützen Sie sich und nutzen Sie das kostenlose Impfangebot in Ihrem Bundesland.

Geplante Maßnahmen der Bundesregierung: Änderung des gesetzlichen Mindestabstands mit 1. Februar 2022

Ab 1. Februar 2022 wird der gesetzliche Mindestabstand zwischen 2. und 3. Impfung von 120 Tagen auf 90 Tage reduziert:

Die medizinische Empfehlung des NIG für den Mindestabstand bleibt weiterhin bei 120 Tagen, da eine gewisse Zeit zur Reifung der Immunität benötigt wird, um eine optimale, breite und langanhaltende Wirkung zu ermöglichen.

Betroffenen Personen, die bisher aufgrund eines Unterschreitens dieses Mindestabstandes nach der 3. Impfung bisher ein Impfzertifikat 2/2 erhalten haben, wird zeitnah ein neues Impfzertifikat 3/3 ausgestellt werden.

Dieses wird automatisch rückwirkend mit der Bezeichnung „3/3“ ausgestellt und kann wie gewohnt mit Bürgerkarte oder Handysignatur auf gesundheit.gv.at abgerufen und heruntergeladen werden.

Änderung Gültigkeit Janssen Impfzertifikate 3. Jänner 2022

Seit 3. Jänner 2022 werden Impfnachweise über eine einmalige Janssen Impfung bei Überprüfung innerhalb Österreichs als ungültig angezeigt. Damit betroffene Personen einen gültigen Impfnachweis erhalten, brauchen diese Personen eine zweite Impfung, die frühestens 28 Tage nach der ersten Impfung erfolgen darf. Bei der zweiten Impfung soll bevorzugt ein von der EMA zugelassener mRNA-Impfstoff (BioNTech/Pfizer oder Moderna) verwendet werden.

Informationen finden Sie unter Empfehlungen für weitere Corona-Schutzimpfungen: 3. Impfung bzw. 2. Impfung nach COVID-19-Vaccine Janssen („Johnson&Johnson“)

  • Genesung + 1. Dosis Janssen von Johnson & Johnson
    Für Personen, die vor der Impfung eine Genesung durchgemacht haben, besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, eine Kombination aus einem Genesungsnachweis (Absonderungsbescheid, Ärztliches Zeugnis oder Genesungszertifikat) und dem 1/1 Janssen Impfzertifikat als einen gültigen 2G-Nachweis vorzulegen.
  • Einreise mit 1/1 Impfzertifikat mit Janssen von Johnson & Johnson
    Die Einreise nach Österreich ist mit einem 1/1 Janssen Zertifikat weiterhin möglich. Für die Einreise aus einem Virusvariantengebiet gemäß Anlage 1 ohne Quarantäne ist zusätzlich zum PCR-Test (max. 48 Stunden alt) ein „Booster“, d.h. eine weitere Impfung notwendig.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach erfolgter Einreise keinen gültigen Impfnachweis während Ihres Aufenthalts in Österreich besitzen!

Die einmalige Impfung Janssen ermöglicht zwar die Einreise, nicht aber den Besuch eines Restaurants, da innerhalb Österreichs die einmalige Impfung nicht länger als 2-G-Nachweis anerkannt wird.

Regelungen ab Montag, 31. Jänner 2022

Der Lockdown für Personen ohne gültigen 2-G-Nachweis endet am Montag, 31. Jänner 2022. Alle anderen Maßnahmen bleiben allerdings weiterhin bestehen:

  • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im Freien wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
  • allgemeine Sperrstunde um 22.00 Uhr,
  • keine Nacht- und Stehgastronomie, weiterhin strenge Regeln für Zusammenkünfte,
  • 2-G-Nachweis als Zutrittsberechtigung für Kundenbereiche
    • Gastronomie
    • Handel
    • Freizeit & Kultureinrichtungen.

Impfpflicht

Alle Informationen zur Impfpflicht finden Sie unter sozialministerium.at/impfpflicht

Einreiseregeln ab 24. Jänner 2022

Mit einer weiteren Novelle der Einreiseverordnung entfallen ab Montag, 24.1.2022, alle bisherigen Virusvariantengebiete von der Anlage 1. Die Einreiseverordnung wird bis 28.2.2022 verlängert.

Für die Einreise nach Österreich gelten damit, unabhängig aus welchem Land die Einreise erfolgt, ab 24.1.2022 folgende Regeln:

  • 2-G+ (Geimpft oder genesen und in beiden Fällen PCR-getestet) – Nachweispflicht bei Einreise aus sämtlichen Staaten.
    Ausnahmen:
    • Personen, die einen Booster nachweisen können, müssen keinen PCR-Test vorlegen!
    • Für Pendler:innen gilt weiterhin eine 3-G-Nachweispflicht

Als „Booster“ wird jede weitere Impfdosis, die über die „erste Impfserie“ (Genesen + 1 Impfung, 2/2 Impfungen oder 1/1 bei Janssen Impfung) hinaus geht gewertet. Eine Genesung (gültiger Genesungsnachweis 180 Tage), die zusätzlich zur ersten Impfserie stattfand darf ebenfalls als „Booster“ gewertet werden.

  • Personen ohne PCR-Test oder Booster-Impfung unterliegen der Registrierungspflicht und müssen bis zum Erhalt eines negativen PCR-Testergebnis eine Heimquarantäne einhalten.
  • Nicht geimpfte oder genesene Personen (also ohne gültigen 2-G-Nachweis) dürfen einreisen, es besteht aber Registrierungspflicht und verpflichtende Quarantäne für 10 Tage, Freitesten erst ab dem 5. Tag.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Einreise nach Österreich finden Sie in im FAQ: Einreise nach Österreich.

Mehr Informationen

Die zugehörigen Verordnungen und rechtlichen Begründungen sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar. 

Aktuelle Maßnahmen sowie allgemeine Informationen zum Coronavirus in Fremdsprachen finden Sie in unserem fremdsprachigen Informationsangebot.

Weitere Informationen finden Sie unter Coronavirus: Häufig gestellte Fragen.


Update 11. Jänner 2022

Regelungen ab 11. Jänner 2022

FFP2-Masken haben sich bislang als wirksames Mittel zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus erwiesen. Vor dem Hintergrund der erhöhten Übertragbarkeit der Omikron-Variante wird daher besonders auf die Wirksamkeit von FFP2-Masken gesetzt. Daher gilt ab 11. Jänner 2022:

  • FFP2-Maskenpflicht auch im Freien
    Überall dort, wo der empfohlene Mindestabstand von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen nicht eingehalten werden kann oder nicht eingehalten wird, gilt nun auch im Freien eine FFP2-Maskenpflicht. Davon ausgenommen sind Situationen, wo der Mindestabstand von zwei Metern nur kurzzeitig unterschritten wird, wie z.B. beim bloßen „Vorbeigehen“ am Gehsteig oder während des Sports, etc.
  • Verpflichtende 2G-Kontrolle in Betriebsstätten des nicht-lebensnotwendigen Handels
    Die Betreiber:innen müssen beim Betreten der jeweiligen Betriebsstätte – spätestens jedoch beim Erwerb der Ware – den 2-G-Nachweis der Kundinnen und Kunden kontrollieren .
  • Homeoffice
    Aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr durch die Omikron-Variante soll auch am Arbeitsort eine  deutliche Reduktion der Kontakte stattfinden und Arbeitnehmer:innen sollen, dort wo es möglich ist, generell im  Home-Office arbeiten.
  • Schwangere Personen ohne 2-G-Nachweis
    Schwangere Personen, die keinen gültigen 2-G-Nachweis besitzen, dürfen anstelle dessen einen negativen PCR-Test (Gültigkeit 72 Stunden ab Probenahme) vorweisen. Der Zugang zu den Hochrisikosettings (d.h. zu 2G+- und Booster+-Settings) ist für ungeimpfte Schwangere unzulässig.

Impfzertifikate (Grüner Pass)

Geplante Maßnahmen der Bundesregierung: Änderung Gültigkeit Impfzertifikate (Grüner Pass) mit 1. Februar 2022

Mit 1. Februar 2022 ändert sich die Gültigkeitsdauer der Impfzertifikate in Österreich (Grüner Pass):

Die erste Impfserie (2 Impfungen oder Genesung + 1 Impfung) ist künftig 180 Tage gültig. Das Impfzertifikat der Booster-Impfung (3 Impfungen oder Genesung + 2 Impfungen) ist weiterhin 270 Tage gültig. Für die Einreise nach Österreich sind Impfzertifikate oder andere Impfnachweise weiterhin 270 Tage gültig.

Schützen Sie sich und nutzen Sie das kostenlose Impfangebot in Ihrem Bundesland.

Änderung Gültigkeit Janssen Impfzertifikate 3. Jänner 2022

Seit 3. Jänner 2022 werden Impfnachweise über eine einmalige Janssen Impfung bei Überprüfung innerhalb Österreichs als ungültig angezeigt. Damit betroffene Personen einen gültigen Impfnachweis erhalten, brauchen diese Personen eine zweite Impfung, die frühestens 28 Tage nach der ersten Impfung erfolgen darf. Bei der zweiten Impfung soll bevorzugt ein von der EMA zugelassener mRNA-Impfstoff (BioNTech/Pfizer oder Moderna) verwendet werden.

Informationen finden Sie unter Empfehlungen für weitere Corona-Schutzimpfungen: 3. Impfung bzw. 2. Impfung nach COVID-19-Vaccine Janssen („Johnson&Johnson“)

  • Genesung + 1. Dosis Janssen von Johnson & Johnson
    Für Personen, die vor der Impfung eine Genesung durchgemacht haben, besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, eine Kombination aus einem Genesungsnachweis (Absonderungsbescheid, Ärztliches Zeugnis oder Genesungszertifikat) und dem 1/1 Janssen Impfzertifikat als einen gültigen 2G-Nachweis vorzulegen.
  • Einreise mit 1/1 Impfzertifikat mit Janssen von Johnson & Johnson
    Die Einreise nach Österreich ist mit einem 1/1 Janssen Zertifikat weiterhin möglich. Für die Einreise aus einem Virusvariantengebiet gemäß Anlage 1 ohne Quarantäne ist zusätzlich zum PCR-Test (max. 48 Stunden alt) ein „Booster“, d.h. eine weitere Impfung notwendig.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach erfolgter Einreise keinen gültigen Impfnachweis während Ihres Aufenthalts in Österreich besitzen!

Die einmalige Impfung Janssen ermöglicht zwar die Einreise, nicht aber den Besuch eines Restaurants, da innerhalb Österreichs die einmalige Impfung nicht länger als 2-G-Nachweis anerkannt wird.

Fehlerhafte Impf- und Genesenenzertifikate

Zwischen 26.12.2021 (00:00 Uhr) bis 27.12.2021 (16:00 Uhr) kam es zu einem Fehler bei der Erstellung von Impf- und Genesungszertifikaten. Deshalb wurden fehlerhafte Impf- und Genesungszertifikate ausgestellt. Diese Zertifikate werden von Prüf-Apps als ungültig gekennzeichnet.

Personen, denen in diesem Zeitraum ein Impf- oder Genesungszertifikat ausgestellt wurde, müssen ihr Zertifikat noch einmal herunterladen oder ausdrucken lassen.

Impfpflicht

Alle Informationen zur Impfpflicht finden Sie unter sozialministerium.at/impfpflicht

Einreiseregeln seit 25. Dezember 2021

Um die globale Ausbreitung der Omikron-Variante einzubremsen, werden die Einreiseregeln nach Österreich verschärft.

  • Einstufung von vier zusätzlichen Ländern als Virusvariantengebiete (Anlage 1 der Einreiseverordnung): Dänemark, Niederlande, Norwegen und Vereinigtes Königreich. Für Flüge aus diesen Ländern besteht kein Landeverbot!
  • Außerdem gelten folgende Länder weiter als Virusvariantengebiete, Flüge aus diesen Ländern sind auch mit einem Landeverbot belegt: Angola, Botsuana, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Sambia, Simbabwe und Südafrika.
  • Für Personen, die zur Einreise aus diesen Ländern berechtigt sind, gilt:
    • Registrierung zur Pre-Travel-Clearance ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis („Booster“) und molekularbiologscher Test (z.B. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden)
    • Nachweis im Sinne der 2-G-Regel
      Eine Einreise nach Österreich ist nur mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einem ärztlichen Zeugnis darüber möglich. Diese Dokumente müssen in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein.
    • Negativer molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test nicht älter als 72 Stunden)
    • Sofortiger Antritt einer zehntägigen Quarantäne ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis („Booster“) und molekularbiologscher Test (z.B. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden)

Personen, die dreifach geimpft sind, können ohne dass sie in Quarantäne müssen aus Virusvariantengebieten einreisen, wenn sie einen max. 48 Stunden alten negativen PCR-Test vorweisen können. Personen, welche zwei Mal mit Johnson & Johnson geimpft wurden, dürfen bei Vorliegen eines max. 48h alten negativen PCR Tests auch quarantänefrei einreisen.

Bitte beachten Sie auch die nachfolgenden „Informationen für Reiserückkehrer:innen aus Virusvariantengebieten“!

  • Für Einreisen aus allen anderen Staaten gilt weiterhin:
    • 2-G+ (Geimpft oder genesen und PCR-getestet) bei Einreise aus sämtlichen Staaten
  • Booster-Impfung befreit vom PCR-Test
  • 3-G für Pendler:innen bleibt

Personen ohne PCR-Test oder Booster-Impfung unterliegen der Registrierungspflicht und müssen bis zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnis eine Heimquarantäne einhalten.

  • Gar nicht geimpfte oder genesene Personen (also ohne gültigen 2-G Nachweis) dürfen einreisen, es besteht aber Registrierungspflicht und verpflichtende Quarantäne für 10 Tage, Freitesten erst ab dem 5. Tag.

Informationen für Reiserückkehrer:innen aus Virusvariantengebieten

Reiserückkehrer:innen, die bereits positiv getestet wurden und Symptome haben, werden dringend ersucht, mit der zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) Kontakt aufzunehmen und anzugeben, dass sie „Reiserückkehrer:in“ sind. Unter Umständen veranlasst die Behörde eine nochmalige Testung. Wenn Sie positiv getestet wurden, finden Sie die Kontaktdaten zur zuständigen Behörde auf Ihrem Absonderungsbescheid oder Informationsblatt.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Einreise nach Österreich finden Sie in unseren FAQ: Einreise nach Österreich.

Mehr Informationen

Die zugehörigen Verordnungen und rechtlichen Begründungen sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar. 

Aktuelle Maßnahmen sowie allgemeine Informationen zum Coronavirus in Fremdsprachen finden Sie im fremdsprachigen Informationsangebot des Sozialministeriums.

Weitere Informationen finden Sie unter Coronavirus: Häufig gestellte Fragen.


UPDATE 22. Dezember 2021

Einreiseregeln ab dem 25. Dezember 2021

Um die globale Ausbreitung der Omikron-Variante einzubremsen, werden die Einreiseregeln nach Österreich verschärft.

  • Einstufung von vier zusätzlichen Ländern als Virusvariantengebiete (Anlage 1 der Einreiseverordnung): Dänemark, Niederlande, Norwegen und Vereinigtes Königreich. Für Flüge aus diesen Ländern besteht kein Landeverbot!
  • Außerdem gelten folgende Länder weiter als Virusvariantengebiete, Flüge aus diesen Ländern sind auch mit einem Landeverbot belegt: Angola, Botsuana, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Sambia, Simbabwe und Südafrika.
  • Für Personen, die zur Einreise aus diesen Ländern berechtigt sind, gilt:
    • Registrierungspflicht und sofortiger Antritt einer 10-tägigen Quarantäne – Freitesten frühestens am fünften Tag mit PCR-Test. Der Tag der Einreise ist als „Tag null“ anzusehen.
    • Aufgrund der aktuellen Datenlage zu Omikron wird die Einreise aus Virusvariantengebieten für dreifach geimpfte Personen bei Vorliegen eines max. 48h alten negativen PCR-Tests quarantänefrei ermöglicht. Personen, welche zwei Mal mit Johnson & Johnson geimpft wurden, dürfen bei Vorliegen eines max. 48h alten negativen PCR Tests auch quarantänefrei einreisen.

Bitte beachten Sie auch die „Informationen für Reiserückkehrer:innen aus Virusvariantengebieten“ am Seitenende!

  • Für Einreisen aus allen anderen Staaten gilt weiterhin:
    • 2-G+ (Geimpft oder genesen und PCR-getestet) bei Einreise aus sämtlichen Staaten
  • Booster-Impfung befreit vom PCR-Test
  • 3-G für Pendler:innen bleibt

Personen ohne PCR-Test oder Booster-Impfung unterliegen der Registrierungspflicht und müssen bis zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnis eine Heimquarantäne einhalten.

  • Gar nicht geimpfte oder genesene Personen  (also ohne gültigen 2-G Nachweis) dürfen einreisen, es besteht aber Registrierungspflicht und verpflichtende Quarantäne für 10 Tage, Freitesten erst ab dem 5. Tag.

Aktuelle Maßnahmen: Regelungen über Weihnachten und Silvester

Für die Weihnachtsfeiertage – also den 24., 25. und 26. werden aber einige Ausnahmen gelten:

  • An diesen Tagen wird es einen weiteren Ausnahmegrund für Ungeimpfte geben, das Haus verlassen zu dürfen: Nämlich der Besuch von Zusammenkünften im kleinen Kreis mit maximal 10 Personen. Also das Weihnachtsfest zuhause bei der Familie oder im kleinen Freundeskreis.
  • Für größere Runden von 11 bis 25 Personen gilt, wie gehabt, dass alle Personen unter anderem einen gültigen 2-G-Nachweis brauchen.

Ab dem 27. Dezember ist eine gesetzliche Sperrstunde um 22:00 vorgesehen, diese gilt auch für Silvester, außerdem gelten folgende Regelungen für Zusammenkünfte:

Generell:

  • Kontaktdatenerhebung
  • COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept

Indoor ohne zugewiesene Sitzplätze:

  • Zutritt nur mit 2-G
  • FFP2-Maskenpflicht
  • Höchstgrenze: max. 25 Personen (inkl. Familientreffen, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Weihnachtsfeiern etc.)

Indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:

  • Zutritt nur mit 2-G
  • FFP2-Maskenpflicht
  • Höchstgrenze:
    • max. 500 Personen nur mit 2-G
    • max. 1000 Personen bei 2-G+
    • max. 2000 Personen bei Booster + PCR-Test
  • ab 50 Personen: Anzeigepflicht
  • ab 250 Personen: Bewilligungspflicht

Outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze:

  • Zutritt nur mit 2-G
  • FFP2-Maskenpflicht
  • Höchstgrenze: max. 25 Personen

Outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:

  • Zutritt nur mit 2-G
  • FFP2-Maskenpflicht
  • Höchstgrenze:
    • max. 500 Personen nur mit 2-G
    • max. 1000 Personen bei 2-G+
    • max. 2000 Personen bei Booster + PCR
  • ab 50 Personen: Anzeigepflicht
  • ab 250 Personen: Bewilligungspflicht

Die Verbreitung der Omikron Variante ist nach wie vor besorgniserregend – es gilt daher besondere Vorsicht walten zu lassen.

Ungeimpfte Personen werden dazu aufgerufen, sich noch vor Weihnachten impfen zu lassen. Bereits geimpfte Personen werden gebeten eine Auffrischungsimpfung in Anspruch zu nehmen.

Generell sollte das Weihnachtsfest mit Bedacht und im kleinen Kreise gefeiert werden. Empfohlen werden PCR-Testungen vor Zusammenkünften und die Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen: Maske tragen, Hygienemaßnahmen einhalten und die persönlichen Kontakte auch an den Weihnachtstagen bestmöglich einzuschränken.

Informationen zur Impfpflicht ab Februar 2022

Regelungen ab dem 12. Dezember

Für Personen ohne gültigen 2-G-Nachweis besteht weiterhin eine generelle Ausgangsbeschränkung. Nur unter bestimmten Voraussetzungen (Arbeit, Ausbildung, Einkauf von lebensnotwendigen Gütern etc.) dürfen diese Personen ihren eigenen Wohnbereich verlassen.

Personen unter 12 Jahren sind von den Ausgangsbeschränken und den Regelungen ausgenommen. Für Personen ab 12 Jahren ist der Ninja-Pass bis zur Beendigung der allgemeinen Schulpflicht einem 2-G-Nachweis gleichgestellt.

Konkret gelten ab 12. Dezember folgende Regelungen:

Maskenpflicht

  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend. Dies gilt auch am Arbeitsplatz (sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden).

Abstandspflicht

Ein verordneter Mindestabstand zu Personen aus einem fremden Haushalt besteht nicht. Es wird jedoch empfohlen, dass zu haushaltsfremden Personen ein Abstand von 2 Metern eingehalten wird.

Ausgangsbeschränkungen

Personen ohne gültigen 2-G-Nachweis:

  • Ganztägige Ausgangsbeschränkungen
  • Ausnahmegründe zum Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs sind:
    • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Leib, Leben & Eigentum
    • Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
    • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens:
      • notwendige Besorgungen des täglichen Lebens,
      • Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen oder dem oder der nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin
      • gesundheitliche Versorgung inklusive des Weges zur Corona-Schutzimpfung und zu Testungen auf SARS-CoV-2
      • Deckung religiöser Grundbedürfnisse
      • Versorgung von Tieren & Tierarztbesuche
    • Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
    • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
    • Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
    • Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
    • Betreten von bestimmten Kundenbereichen
    • Zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften, wie u.a. Begräbnisse oder Demonstrationen

Personen mit gültigem 2-G-Nachweis

Für die Gastronomie gibt es eine Sperrstunde ab 23.00 Uhr, ab dem 27. Dezember gilt die Sperrstunde ab 22.00 Uhr.

Reisen

  • Auslandsreisen sind für Alle möglich. Für ungeimpfte Personen stellen sie einen Ausnahmegrund der Ausgangsbeschränkung dar (psychische und physische Erholung im Freien); es sind natürlich die Einreisebestimmungen bei der Einreise ins Zielland und nach Österreich zu berücksichtigen. Die Ausreise darf jedoch nicht erfolgen, um die nationalen Bestimmungen (Lockdown Ungeimpfte) zu umgehen.

Verkehrsmittel

  • In allen öffentlichen Verkehrsmitteln gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • In Seil- und Zahnradbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen besteht 2-G-Pflicht.
  • Betreiber von Seil und Zahnradbahnen, Busreisen und Ausflugsschiffen haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Kundenbereiche, Handel & Dienstleistungen

  • Betriebsstätten des Handels sowie (körpernahe) Dienstleistungen dürfen nur mit gültigem 2-G-Nachweis betreten werden.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
  • Für Kund:innen gilt eine FFP2-Maskenpflicht
  • Ausnahmen der 2-G-Pflicht bilden Betriebsstätten der Grundversorgung. Auch hier müssen Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske tragen z.B.:
    • öffentliche Apotheken
    • Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter
    • Drogerien und Drogeriemärkte
    • Banken
    • Tankstellen

Schule

  • Details dazu finden Sie auf der Homepage des Bildungsministeriums

Ort der beruflichen Tätigkeit

  • Am Arbeitsort besteht weiterhin die 3-G-Pflicht.
  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden.
  • Es wird grundsätzlich eine Home-Office Regelung empfohlen.

Gastronomie

Generell:

  • Generelles Verbot von Nachtgastronomie inkl. Apres-Ski
  • Generelles Verbot von Stehgastronomie
  • Generelles Verbot von Barbetrieb
  • Die Abholung von Speisen und Getränken ist auch für ungeimpfte Personen möglich. Hierbei gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

Indoor:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, außer am Sitzplatz.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Outdoor:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Beherbergungsbetriebe

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen zugänglichen Bereichen.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Sportstätten

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allgemein zugänglichen geschlossenen Bereichen. Während dem Sport muss keine Maske getragen werden.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen.
  • Betreiber von nicht-öffentlichen Sportstätten haben zusätzlich ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
  • Bei Trainings, Wettkämpfen und Meisterschaftsspielen gelten zusätzlich die Regelungen für Zusammenkünfte.

Zusammenkünfte bis 27. Dezember

Generell:

  • Veranstalter:innen haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Veranstalter:innen haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Indoor ohne zugewiesene Sitzplätze:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Höchstgrenze: max. 25 Personen (inkl. Familientreffen, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Weihnachtsfeiern etc.)

Indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, auch am Sitzplatz.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 2.000 Personen

Outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 300 Personen

Outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 4.000 Personen

Die Regelungen für Zusammenkünfte ab 27. Dezember sind am Beginn der Seite zu finden.

Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen

Freizeit- und Kultureinrichtungen generell:

  • Generelles Verbot von Stehgastronomie
  • Generelles Verbot von Barbetrieb
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Generell

  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Mitarbeiter:innen

  • Es gilt die 2,5-G-Pflicht am Arbeitsort. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind.

Besucher:innen

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet. Zusätzlich ist ein gültiger PCR-Test vorzuweisen. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Besucher:innenobergrenze: max. 2 Personen pro Tag (ab dem ersten Tag des Aufenthalts).

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienst-leistungen erbracht werden

Generell:

  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Mitarbeiter:innen

  • Es gilt die 2,5-G-Pflicht am Arbeitsort.
  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden.

Besucher:innen

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet. Zusätzlich ist ein gültiger PCR-Test vorzuweisen. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Besucher:innenobergrenze: max. 1 Person pro Tag (ab dem ersten Tag des Aufenthalts).
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Kinder und Jugendliche:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2,5-G-Nachweis gestattet. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • Personenobergrenze: max. 25 Personen

Betreuer:innen:

  • Es gilt die 3-G-Pflicht am Arbeitsort.
  • Personenobergrenze: max. 4 Personen zusätzlich zu den 25 Kindern und Jugendlichen

Regelungen zur Einreise nach Österreich

Mit 25. Dezember  tritt die 11. Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 in Kraft. Auf Grund der neuen Virusvariante Omikron kommt es zu Verschärfungen bei der Einreise nach Österreich:

  • Einstufung folgender zusätzlicher Länder als Virusvariantengebiete („Anlage 1 der Einreiseverordnung“):
    Angola, Botsuana, Dänemark, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Niederlande, Norwegen, Sambia, Simbabwe, Südafrika und Vereinigtes Königreich
  • Einreisen aus diesen Ländern sind grundsätzlich verboten
  • Im Wesentlichen dürfen nur noch österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, EU-/ EWR-Bürger:innen und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich einreisen. Auch die Einreise aus humanitären Gründen oder im zwingenden Interesse der Republik ist möglich. Darüber hinaus bestehen einzelne weitere Ausnahmen.
  • Für Personen die zur Einreise aus diesen Ländern berechtigt sind folgende Regelungen:
    • Registrierung zur Pre-Travel-Clearance unter https://entry.ptc.gv.at/
    • Sofortiger Antritt einer zehntägigen Quarantäne. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer PCR-Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Der Tag der Einreise ist als „Tag null“ anzusehen.
    • Dreifach geimpfte Personen dürfen bei Vorliegen eines max. 48h alten negativen PCR-Tests quarantänefrei einreisen. Personen, welche zwei Mal mit Johnson & Johnson geimpft wurden, dürfen bei Vorliegen eines max. 48h alten negativen PCR-Tests quarantänefrei einreisen.
  •  Das Landeverbot für Flüge aus Angola, Botsuana, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Sambia, Simbabwe und Südafrika bleibt aufrecht.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Einreise nach Österreich finden Sie in unseren FAQ: Einreise nach Österreich.

Informationen für Reiserückkehrer:innen aus Virusvariantengebieten

Reiserückkehrer:innen, die bereits positiv getestet wurden und Symptome haben, werden dringend ersucht, mit der zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) Kontakt aufzunehmen und anzugeben, dass sie „Reiserückkehrer:in“ sind. Unter Umständen veranlasst die Behörde eine nochmalige Testung. Wenn Sie positiv getestet wurden, finden Sie die Kontaktdaten zur zuständigen Behörde auf Ihrem Absonderungsbescheid oder Informationsblatt.


UPDATE 12. Dezember 2021

Regelungen ab dem 12. Dezember

Der seit 22. November geltende allgemeine Lockdown hat Wirkung gezeigt. Die Corona-Zahlen sinken, der Trend geht in die richtige Richtung. Die Bundesregierung und Bundesländer haben sich daher unter Einbeziehung von Expert:innen darauf verständigt, den allgemeinen Lockdown in Österreich unter bedachten Sicherheitsmaßnahmen wieder zu beenden – aber nur für Geimpfte und Genesene.

Für Personen ohne gültigen 2-G-Nachweis besteht weiterhin eine generelle Ausgangsbeschränkung. Nur unter bestimmten Voraussetzungen (Arbeit, Ausbildung, Einkauf von lebensnotwendigen Gütern etc.) dürfen diese Personen ihren eigenen Wohnbereich verlassen.

Personen unter 12 Jahren sind von den Ausgangsbeschränken und den Regelungen ausgenommen. Für Personen ab 12 Jahren ist der Ninja-Pass bis zur Beendigung der allgemeinen Schulpflicht einem 2-G-Nachweis gleichgestellt.

Konkret gelten ab 12. Dezember folgende Regelungen:

Maskenpflicht

  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend. Dies gilt auch am Arbeitsplatz (sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden).

Abstandspflicht

Ein verordneter Mindestabstand zu Personen aus einem fremden Haushalt besteht nicht. Es wird jedoch empfohlen, dass zu haushaltsfremden Personen ein Abstand von 2 Metern eingehalten wird.

Ausgangsbeschränkungen

Personen ohne gültigen 2-G-Nachweis:

  • Ganztägige Ausgangsbeschränkungen
  • Ausnahmegründe zum Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs sind:
    • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Leib, Leben & Eigentum
    • Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
    • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens:
      • notwendige Besorgungen des täglichen Lebens,
      • Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen oder dem oder der nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin
      • gesundheitliche Versorgung inklusive des Weges zur Corona-Schutzimpfung und zu Testungen auf SARS-CoV-2
      • Deckung religiöser Grundbedürfnisse
      • Versorgung von Tieren & Tierarztbesuche
    • Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
    • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
    • Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
    • Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
    • Betreten von bestimmten Kundenbereichen
    • Zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften, wie u.a. Begräbnisse oder Demonstrationen

Personen mit gültigem 2-G-Nachweis

Für die Gastronomie gibt es eine Sperrstunde ab 23 Uhr.

Reisen

  • Auslandsreisen sind für Alle möglich. Für ungeimpfte Personen stellen sie einen Ausnahmegrund der Ausgangsbeschränkung dar (psychische und physische Erholung im Freien); es sind natürlich die Einreisebestimmungen bei der Einreise ins Zielland und nach Österreich zu berücksichtigen. Die Ausreise darf jedoch nicht erfolgen, um die nationalen Bestimmungen (Lockdown Ungeimpfte) zu umgehen.

Verkehrsmittel

  • In allen öffentlichen Verkehrsmitteln gilt eine FFP2-Maksenpflicht.
  • In Seil- und Zahnradbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen besteht 2-G-Pflicht.
  • Betreiber von Seil und Zahnradbahnen, Busreisen und Ausflugsschiffen haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Kundenbereiche, Handel & Dienstleistungen

  • Betriebsstätten des Handels sowie (körpernahe) Dienstleistungen dürfen nur mit gültigem 2-G-Nachweis betreten werden.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
  • Für Kund:innen gilt eine FFP2-Maskenpflicht
  • Ausnahmen der 2-G-Pflicht bilden Betriebsstätten der Grundversorgung. Auch hier müssen Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske tragen z.B.:
    • öffentliche Apotheken
    • Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter
    • Drogerien und Drogeriemärkte
    • Banken
    • Tankstellen

Schule

  • Details dazu finden Sie auf der Homepage des Bildungsministeriums

Ort der beruflichen Tätigkeit

  • Am Arbeitsort besteht weiterhin die 3-G-Pflicht.
  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden.
  • Es wird grundsätzlich eine Home-Office Regelung empfohlen.

Gastronomie

Generell:

  • Generelles Verbot von Nachtgastronomie inkl. Apres-Ski
  • Generelles Verbot von Stehgastronomie
  • Generelles Verbot von Barbetrieb
  • Die Abholung von Speisen und Getränken ist auch für ungeimpfte Personen möglich. Hierbei gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

Indoor:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, außer am Sitzplatz.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Outdoor:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Gelegenheitsmärkte

Reiner Verkaufsmarkt (lediglich Verkauf von Waren, Speisen, Getränken – keine Konsumation):

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

„Kirtagsähnliche“ Gelegenheitsmärkte (mit Dienstleistungen und Konsumation z.B. Weihnachtsmärkte etc.):

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 300 Personen
  • Kontaktdatenerhebung
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Beherbergungsbetriebe

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen zugänglichen Bereichen.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Sportstätten

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allgemein zugänglichen geschlossenen Bereichen. Während dem Sport muss keine Maske getragen werden.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen.
  • Betreiber von nicht-öffentlichen Sportstätten haben zusätzlich ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
  • Bei Trainings, Wettkämpfen und Meisterschaftsspielen gelten zusätzlich die Regelungen für Zusammenkünfte.

Zusammenkünfte

Generell:

  • Veranstalter:innen haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Veranstalter:innen haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Indoor ohne zugewiesene Sitzplätze:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Höchstgrenze: max. 25 Personen (inkl. Familientreffen, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Weihnachtsfeiern etc.)

Indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, auch am Sitzplatz.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 2.000 Personen

Outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 300 Personen

Outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 4.000 Personen

Freizeit- & Kultureinrichtungen

Freizeit- und Kultureinrichtungen generell:

  • Generelles Verbot von Stehgastronomie
  • Generelles Verbot von Barbetrieb
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Alten- & Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Generell

  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Mitarbeiter:innen

  • Es gilt die 2,5-G-Pflicht am Arbeitsort. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind.

Besucher:innen

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet. Zusätzlich ist ein gültiger PCR-Test vorzuweisen. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Besucher:innenobergrenze: max. 2 Personen pro Tag (ab dem ersten Tag des Aufenthalts).

Krankenanstalten & Kuranstalten

  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Mitarbeiter:innen

  • Es gilt die 2,5-G-Pflicht am Arbeitsort.
  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden.

Besucher:innen

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet. Zusätzlich ist ein gültiger PCR-Test vorzuweisen. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Besucher:innenobergrenze: max. 1 Person pro Tag (ab dem ersten Tag des Aufenthalts).
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Kinder und Jugendliche:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2,5-G-Nachweis gestattet. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • Personenobergrenze: max. 25 Personen

Betreuer:innen:

  • Es gilt die 3-G-Pflicht am Arbeitsort.
  • Personenobergrenze: max. 4 Personen zusätzlich zu den 25 Kindern und Jugendlichen

Regelungen zur Einreise nach Österreich

Mit 27. November tritt die 8. Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 in Kraft. Auf Grund der neuen Virusvariante Omicron kommt es zu Verschärfungen bei der Einreise nach Österreich:

  • Einstufung folgender Länder als Virusvariantengebiete („Anlage 2 der Einreiseverordnung“):
    Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia, Simbabwe, Südafrika (Bitte beachten Sie auch die „Informationen für Reiserückkehrer:innen aus Afrika“ am Seitenende!)
  • Einreisen aus diesen Ländern sind grundsätzlich verboten
  • Im Wesentlichen dürfen nur noch österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich einreisen. Auch die Einreise aus humanitären Gründen oder im zwingenden Interesse der Republik ist möglich. Darüber hinaus bestehen einzelne weitere Ausnahmen.
  • Für diese Personen gelten bei der Einreise folgende Regelungen:
    • Registrierung zur Pre-Travel-Clearance unter https://entry.ptc.gv.at/
    • Vorweis eines negativen molekularbiologischen Testergebnisses (PCR-Test); die Probenentnahme darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen
    • Sofortiger Antritt einer zehntägigen Quarantäne. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer PCR-Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Der Tag der Einreise ist als „Tag null“ anzusehen.
  •  Zusätzlich wird ein Landeverbot für Flüge aus diesen sieben afrikanischen Ländern verhängt.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Einreise nach Österreich finden Sie in unseren FAQ: Einreise nach Österreich.

Informationen für Reiserückkehrer:innen aus Afrika

Wenn Sie aus Südafrika, Lesotho, Botswana, Simbabwe, Mosambik, Namibia oder Eswatini zurückgekehrt sind, lassen Sie die Freitestung aus der Quarantäne (mittels amtlichen PCR-Tests) bitte unbedingt bei speziellen Teststraßen (siehe Teststraßen nach Bundesland) durchführen. Dies gilt auch für den Fall, dass bereits ein PCR-Test gemacht wurde (und das Ergebnis auch positiv war). Hintergrund dieser Maßnahme ist, dass in diesen speziellen Teststraßen die PCR-Tests auf Virusvarianten untersucht werden.

Reiserückkehrer:innen, die bereits positiv getestet wurden und Symptome haben, ersuchen wir, mit der zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) Kontakt aufzunehmen und anzugeben, dass sie „Reiserückkehrer:in“ sind. Unter Umständen veranlasst die Behörde eine nochmalige Testung. Wenn Sie positiv getestet wurden, finden Sie die Kontaktdaten zur zuständigen Behörde auf Ihrem Absonderungsbescheid oder Informationsblatt.

Mehr Informationen

Die zugehörigen Verordnungen und rechtlichen Begründungen sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar. 

Aktuelle Maßnahmen sowie allgemeine Informationen zum Coronavirus in Fremdsprachen finden Sie im fremdsprachigen Informationsangebot.

Weitere Informationen finden Sie unter Coronavirus: Häufig gestellte Fragen.


UPDATE 22. November 2021

Ab Montag 22. November gilt ein bundesweiter Lockdown.

Aktuelle Maßnahmen ab 22. November 2021

Ab 22. November 2021 gelten vorerst folgende Regelungen:

Maskenpflicht:

  • FFP2-Maske verpflichtend in allen geschlossenen Räumen, auch am Arbeitsplatz (sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden)

Ausgangsbeschränkungen:

  • Ganztägige Ausgangsbeschränkungen
  • Ausnahmegründe zum Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs sind:
    • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Leib, Leben & Eigentum
    • Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
    • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens:
      • notwendige Besorgungen des täglichen Lebens,
      • Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen oder dem oder der nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner bzw. Lebenspartneringesundheitliche Versorgung inklusive des Weges zur Corona-Schutzimpfung und zu Testungen auf SARS-CoV-2
      • Deckung religiöser Grundbedürfnisse
      • Versorgung von Tieren
    • Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
    • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
    • Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
    • Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
    • Betreten von bestimmten Kundenbereichen
    • Zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften, wie u.a. Begräbnisse oder Demonstrationen.

Verkehrsmittel:

  • Fahrgemeinschaften von haushaltsfremden Personen unterliegen der FFP2-Maskenpflicht
  • Die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen ist zurzeit nicht möglich.

Das Klimaschutzministerium (BMK) ermöglicht mit einer Kundmachung neuerlich den Einsatz von E-Learning bei den Theoriekursen der Führerscheinausbildung. Fahrschulen können im Zeitraum der aktuellen Ausgangsbeschränkungen im Kampf gegen das Coronavirus die theoretische Ausbildung auch online abhalten. Die Regelung gilt ab heute, Montag, bis 14.01.2022.

Kundenbereiche, Handel & Dienstleistungen:

  • Betriebsstätten des Handels sowie körpernaher Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen dürfen nicht betreten werden.
  • Kundebereiche für nicht körpernahe Dienstleistungen (z.B. Tierarztbesuch) dürfen nur nach Vorlage eines 2-G Nachweises betreten werden. Kund:innen haben weiters eine Maske zu tragen. Ist dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich, ist durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
  • Ausnahmen bilden Betriebsstätten der Grundversorgung. Es dürfen nur Waren angeboten werden die dem typischen Warensortiment der Betriebsstätte entsprechen. Hier müssen Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske tragen z.B.:
    • öffentliche Apotheken
    • Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter
    • Drogerien und Drogeriemärkte
    • Banken
    • Tankstellen

Schule:

  • Schule für alle, die sie brauchen
  • Stundenplan bleibt aufrecht
  • Für alle Schulstufen gilt eine Maskenpflicht im Schulgebäude sowie Klassen- und Gruppenräumen.
  • Kinder dürfen jedoch ohne ärztliches Attest zu Hause bleiben. Schulen stellen Betreuung und Lernpakete für diese Kinder sicher.
  • Details dazu finden Sie auf der Homepage des Bildungsministeriums

Ort der beruflichen Tätigkeit:

  • Generelle Home-Office-Empfehlung, auch Bundesbedienstete arbeiten von zuhause aus

Gastronomie:

  • Betriebsstätten der Gastronomie dürfen nur für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken betreten werden. Hierbei ist eine Maske zu tragen. Die Konsumation ist nicht im Umkreis von 50m gestattet.
  • Advent- und Weihnachtsmärkte dürfen derzeit nicht stattfinden.

Impfoffensive:

  • 3. Dosis bei Vektorimpfsoffen (Astra/Zeneca, Johnson & Johnson) ab dem 4. Monat nach der 2. Impfung empfohlen
  • 3. Dosis bei mRNA-Impfstoffen (Biontech/Pfizer, Moderna) ab dem 4. Monat möglich
  • Verkürzung der Gültigkeit des Grünen Passes spätestens ab Februar 2022 auf 7 Monate

Hinweis Die Bundesregierung hat sich gemeinsam mit den Bundesländern darauf verständigt, dass ein Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht eingeleitet wird. Die Einführung der allgemeinen Impfpflicht erfolgt unter Beachtung einer gebotenen verfassungsrechtlichen Frist zur operativen Umsetzung.

Grüner Pass:

  • Gültigkeit für 270 Tage nach der 2. Impfung, danach braucht es eine 3. Dosis für ein gültiges Zertifikat (tritt am 06.12.2021 in Kraft).
  • Für Janssen-Geimpfte gilt ab 03.01.2022: Es braucht eine 2. Dosis für einen gültigen Grünen Pass.

Einhaltung der Vorschriften:

  • Verschärfung von Kontrollen
  • Erhöhung von Strafen

Regelungen zur Einreise nach Österreich

Mit 22. November tritt die 7. Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 in Kraft. Sie bringt folgende Neuerungen für die Einreise nach Österreich mit sich:

  • Bei der Einreise ist grundsätzlich ein 2,5-G-Nachweis erforderlich,
  • Antigen- und Antikörpertests verlieren ihre Gültigkeit als Nachweis. Ausgenommen davon sind:
    • Pendler:innen (Beruf, Schule/ Studium, familiäre Zwecke, Lebenspartner:in): Sie benötigen einen 3-G-Nachweis.
    • Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen: Der Ninja-Pass gilt als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche und (sofern eine Testung unverzüglich nach der Einreise sichergestellt ist) am Montag der darauffolgenden Woche
  • Die bisher privilegierte Dauer von PCR-Tests von 7 Tagen für Pendler:innen wird auf eine Gültigkeit von 72 Stunden verkürzt. Antigentests sind nur noch 24 Stunden gültig.
  • Impfnachweis:
    • Der Mindestabstand zwischen den Impfungen gegen das Coronavirus muss 14 Tage betragen.
    • Die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises wird verkürzt. Der Nachweis ist nur noch 9 Monate gültig, wobei bis 6. Dezember eine Übergangsfrist gilt.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Einreise nach Österreich finden Sie in unseren FAQ: Einreise nach Österreich.


UPDATE 16. November 2021

Aktuelle Maßnahmen ab 15. November 2021

Seit 15. November 2021 gelten vorerst bis einschließlich 24. November 2021 folgende Regelungen:

Ausgangsbeschränkungen

  • Ganztägige Ausgangsbeschränkungen für Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr, die über keinen 2-G-Nachweis verfügen
  • Geimpfte und Genesene werden so weit wie möglich von Beschränkungen ausgenommen
  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von den Beschränkungen ausgenommen
  • Der Ninja-Pass ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, einem 2-G-Nachweis gleichgestellt. Dieser gilt in der Woche, in der die Testintervalle eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche.
  • Schwangere Frauen sind von der 2-G-Regel ausgenommen, sie können stattdessen einen PCR-Test erbringen
  • Der Bund erlässt Mindeststandards, regional können in Bundesländern strengere Regeln erlassen werden
  • Ausnahmegründe zum Verlassen der Wohnung für Personen ohne 2-G-Nachweis sind:
      • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Leib, Leben & Eigentum
      • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse (notwendige Besorgungen des täglichen Lebens, Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen oder dem oder der nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin)
      • Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen
      • Ausübung familiärer Rechte und Pflichten mit engen Angehörigen und Kontaktpersonen
      • gesundheitliche Versorgung inklusive des Weges zur Corona-Schutzimpfung und zu Testungen auf SARS-CoV-2
      • berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke
      • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
      • Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
      • Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
      • Deckung religiöser Grundbedürfnisse
      • Versorgung von Tieren
      • Betreten von bestimmten Kundenbereichen dazu zählen:
        • Apotheken
        • Lebensmittelhandel
        • Drogerien
        • Orte an denen Medizinprodukte, Sanitärartikel, Heilbehelfe und Hilfsmittel verkauft werden
        • Orte an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden
        • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung
        • Tierärzte
        • Tierbedarf
        • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten (z.B. Feuerlöscher, Schutzausrüstung, etc.) sofern deren Erwerb zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen unaufschiebbar erforderlich ist
        • Notfall-Dienstleistungen
        • Agrarhandel
        • Tankstellen
        • Banken
        • Postdienstanbieter
        • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege (z.B. Inanspruchnahme einer Rechtsberatung)
        • Öffentliche Verkehrsmittel
        • Trafiken und Zeitungskioske
        • Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
        • Abfallentsorgungsbetriebe
        • KFZ- und Fahrradwerkstätten
        • Zur Abholung vorbestellter Waren, wobei hier in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen ist
        • Zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften dazu zählen:
          • Begräbnisse
          • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz
          • Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind
          • Unaufschiebbare Zusammenkünfte politischer Parteien und juristischer Personen
          • Unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
          • Das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt (Autokino)
          • Zusammenkünfte im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit
            Zusammenkünfte im Spitzensport
  • Für Betriebsstätten des Handels und zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gilt eine „2-G-Pflicht“. Davon ausgenommen sind Betriebsstätten, die der Grundversorgung und der Befriedigung weiterer zentraler Bedürfnisse dienen. In geschlossenen Räumen haben Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske zu tragen.
  • In Betriebsstätten des Gastgewerbes gilt wie bisher die „2-G-Pflicht“. Ausgenommen sind weiterhin Betriebsstätten, die der Versorgung in bestimmten Einrichtungen befindlicher Personen dienen sowie die Abholung vorbestellter Speisen und Getränke. Bei der Abholung vorbestellter Speisen und Getränke ist in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Der Zugang zu nicht öffentlichen Sportstätten ist weiterhin nur Personen mit 2-G-Nachweis gestattet.
  • Das Betreten des Arbeitsortes ist weiterhin nur nach Vorlage eines 3-G-Nachweises zulässig. In epidemiologisch besonders ungünstigen Bereichen und im Umgang mit vulnerablen Personengruppen besteht eine grundsätzliche 2-G-Pflicht. Eine Alternative hierzu ist der Nachweis eines PCR-Tests in Kombination mit dem durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske.

Regelungen zur Einreise nach Österreich

Basierend auf der 6. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 gelten derzeit folgende Regelungen bei der Einreise nach Österreich:

  • Bei Einmalimpfstoffen gilt die Impfung erst ab 21 Tagen nach der Verabreichung.
  • Zweitimpfungen sowie alle folgenden Impfungen werden bei Einreisen auch dann anerkannt, wenn sie bis zu 360 Tagen zurückliegen. Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt die 2. (bzw. bei Einmalimpfstoffen und Genesenen mit einer Impfung die 1. Dosis) sowie die 3. Impfung. Zwischen 1. und 2. Impfung müssen mindestens 14 Tage, zwischen 2. und 3. Impfung zumindest 120 Tage liegen.
  • Zurzeit befinden sich keine Länder auf der Liste der Virusvariantenstaaten.
  • Die Gültigkeit der Verordnung wird von 31. Oktober bis 31. Dezember 2021 verlängert.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Einreise nach Österreich finden Sie in unseren FAQ: Einreise nach Österreich.

Mehr Informationen

Die zugehörigen Verordnungen und rechtlichen Begründungen sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar. 

Aktuelle Maßnahmen sowie allgemeine Informationen zum Coronavirus in Fremdsprachen finden Sie in unserem fremdsprachigen Informationsangebot.

Weitere Informationen finden Sie unter Coronavirus: Häufig gestellte Fragen.


UPDATE 08. November 2021

Aktuelle Maßnahmen ab 8. November 2021

FAQs zu den Maßnahmen, die ab 8. November gelten (PDF, 210 KB)

Aus 3-G wird 2-G: Überall dort, wo bislang 3-G galt, haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt. Dies gilt für:

  • körpernahen Dienstleistungen,
  • Gastronomie, Nachtgastronomie, Weihnachtsmärkte, Hotellerie und ähnliche Settings,
  • den Kulturbereich (Theater, Kinos und Opern, nicht aber Museen),
  • Sport und Freizeiteinrichtungen
  • Besuche in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen, davon ausgenommen sind etwa Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung oder die Begleitung bei der Geburt. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich eine FFP2-Maske zu tragen.

Übergangsfrist bis 6.12.2021: Bis dahin ist der Zutritt auch mit Erstimpfung und zusätzlichem PCR-Test möglich.

Arbeitsplatz: Grundsätzlich gilt die 3-G-Regel, in besonders sensiblen Bereichen werden strengere Regeln vorgeschrieben.

  • Mitarbeiter:innen in der Nachtgastronomie und von Großveranstaltungen (ab 250 Teilnehmer:innen), die weder geimpft noch genesen sind, können auch einen gültigen PCR-Test vorweisen. Nur PCR-getestete Personen müssen aber zusätzlich eine FFP2-Maske tragen.
  • Für Mitarbeiter:innen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt dieselbe Regel. Nur getestete Personen müssen also eine FFP2-Maske tragen. Darüber hinaus ist in diesem Setting für geimpfte und genesene Personen ein Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben.

Antikörpertests sind nicht mehr als G-Nachweis gültig.

Für Veranstaltungen gilt:

  • Mehr als 25 Teilnehmer:innen: 2G-Pflicht
  • Mehr als 50 Teilnehmer:innen: Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis 1 Woche vor der Veranstaltung, Ernennung eines/einer COVID-19-Beauftragten, Erstellung eines Präventionskonzepts
  • Mehr als 250 Teilnehmer:innen: Bewilligung durch Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich

Generelle FFP2-Maskenpflicht im gesamten Handel, in Museen und Bibliotheken – überall dort, wo kein G-Nachweis vorgeschrieben ist.

Hochrisikoerlass und damit Ausreisekontrollen fallen weg.

Grüner Pass:

  • Gültigkeit für neun Monate nach der 2. Impfung, danach braucht es eine 3. Dosis für ein gültiges Zertifikat (tritt am 6.12.2021 in Kraft).
  • Für Janssen-Geimpfte gilt ab 3.1.2022: Es braucht eine 2. Dosis für einen gültigen Grünen Pass.

Kinder und Jugendliche: Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der G-Nachweispflicht ausgenommen und müssen somit kein Testergebnis vorweisen. Für Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren (schulpflichtiges Alter) gilt: Der Ninja-Pass wird dem 2-G-Nachweis gleichgestellt und gilt daher auch als Zutrittsnachweis fürs Restaurant, Kino oder Seilbahnen. Nach Beendigung des neunten Schuljahres müssen auch Jugendliche über einen 2-G-Nachweis verfügen, um 2-G-Settings betreten zu dürfen.


UPDATE 31. Oktober 2021

Geplante Maßnahmen:

Bürger:inneninformation zur 3. COVID-19 Maßnahmenverordnung (PDF, 128 KB)

Das Bundesministerium für Arbeit stellt auf seiner Website detaillierte Fragen und Antworten rund um die 3-G-Regelung am Arbeitsort zur Verfügung: FAQ: 3-G am Arbeitsort

Ab 01.11.

  • 3-G-Nachweis am Arbeitsplatz, wenn dort Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann
    • Mit 3-G-Nachweis Entbindung von der Maskenpflicht
    • Übergangsfrist bis inkl. 14.11.: ohne 3-G-Nachweis besteht FFP2-Masken-Pflicht
  • 3-G-Pflicht für Spitzensportler:innen
  • Erhöhte Testintensität für nicht geimpfte und nicht genesene Mitarbeiter:innen im Gesundheits- und Pflegebereich
  • Betretung von Arbeitsorten im Gesundheits- und Pflegebereich nur mit 3-G-Nachweis
  • Mund-Nasen-Schutz zusätzlich zum 3-G-Nachweis in Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern verpflichtend
  • Weiterhin FFP2-Maskenpflicht für Kund:innen bzw. Besucher:innen an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (z.B. Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel), in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen zusätzlich zu 3G
  • 3-G-Nachweis oder FFP2-Maske in sonstigen Kundenbereichen (z.B. nichtlebensnotwendiger Handel, Reisebüros, Museen)
  • Weiterhin keine Maskenpflicht in 3-G-Settings (z.B. Gastronomie, Beherbergungsbetrieben, Theatern, Friseure, Veranstaltungen)

 Ab 15.11.

  • 3-G-Nachweis für Besucher:innen von Seilbahnbetrieben
  • Regelungen für Gäste von Après-Ski-Betrieben analog zur Nachtgastronomie

Gastronomie und Beherbergung

  • Stufe 1: derzeit Zutritt mit 3-G-Nachweis
  • Ab Stufe 2: Antigen-Tests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) nicht mehr als Eintrittsnachweis zulässig
  • Stufe 3: Antigen-Schnelltests nicht mehr als Zutrittsnachweis gültig (Zutritt nur mit gültigem negativen PCR-Testergebnis, Impfnachweis oder Genesungsnachweis)

Après-Ski

  • Regelungen für Après-Ski analog zur Nachtgastronomie.
  • Stufe 1: gültiges negatives PCR-Testergebnis, Impfnachweis oder Genesungsnachweis (ärztliche Bestätigung oder Absonderungsbescheid) für Gäste, Antikörpernachweis oder Antigentest nicht ausreichend
  • Stufe 2: 2-G-Regel (geimpft oder genesen) für Nachtgastronomie sowie Après-Ski

Seilbahnen

  • 3-G-Pflicht in geschlossenen/abdeckbaren Bereichen von Seilbahnen
  • Ausnahme für Benutzer:innen, die die Seilbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen (z.B. Seilbahn als öffentliches Verkehrsmittel für Anrainer:innen)
  • In geschlossenen und abgedeckten Fahrbetriebsmitteln (z.B. Gondeln, abdeckbare Sessellifte) sowie den dazugehörigen geschlossenen Gebäuden (Stationen) ist verpflichtend eine FFP2-Maske zu tragen

Advent- und Weihnachtsmärkte

  • 3-G-Nachweis
  • Optional statt einer Einzäunung: Bänderausgabe mit 3-G-Nachweis an definierten Kontrollpunkten außerhalb bzw. innerhalb des Marktareals
  • Zusätzliche, stichprobenartige Kontrolle

2. Novelle zur 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Mit der 2. Novelle zur 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung werden die aktuell geltenden Regelungen für Veranstaltungen und Gelegenheitsmärkte bis einschließlich 31. Oktober 2021 verlängert.  Folgende Regelungen gelten daher auch weiterhin bundesweit:

  • Antigen-Tests sind 24 Stunden ab Testabnahme gültig.
  • Das Tragen einer FFP2-Maske ist im Lebensmitteleinzelhandel einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln, Apotheken, Banken, Post, öffentliche Verkehrsmittel verpflichtend vorgesehen.
  • Für ungeimpfte, nicht genesene Personen ist das Tragen einer FFP2-Maske im gesamten Handel, den Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich sowie Kultureinrichtungen (Museen, Bibliotheken, Theaters, Kinos, etc.) verpflichtend.
  • Die 3-G-Regel gilt bei Zusammenkünften bereits ab 25 Personen.
  • Veranstaltungen: Veranstaltungen ab 100 Personen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigepflichtig und ab 500 Personen bewilligungspflichtig. Zusätzlich ist ab 100 Teilnehmer:innen ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen sowie ein:e COVID-19-Beauftragte:r zu bestellen. Bei Zusammenkünften müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer:innen erhoben werden.Für Besucher:innen gilt:
    • Beim Betreten von Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmer:innen gilt die 3-G-Regel. Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, sind verpflichtet zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung ihre Kontaktdaten anzugeben (Registrierungspflicht).

Diese Regelungen gelten auch für Gelegenheitsmärkte.

Davon ausgenommen sind so genannte „Verkaufs-Gelegenheitsmärkte“ – kleinere Märkte mit einzelnen Verkaufsständen, bei denen Waren, Speisen und Getränke nur verkauft, nicht aber vor Ort konsumiert werden. Für diese Märkte gilt FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, ein 3-G-Nachweis ist hier nicht vorgeschrieben.

  • Der Ninja-Pass gilt als Testnachweis für die gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen Teiltestungen.
  • Geimpfte und genesene Personen sind im Hinblick auf die Nachtgastronomie gleichgestellt.

Alle bundesweit bzw. regional geltenden Maßnahmen finden Sie auf der Website corona-ampel.gv.at.

Stufen-Plan für die Bekämpfung der Corona-Pandemie

Die Corona-Regelungen werden ab sofort abhängig von der Anzahl der mit COVID-19 Patient:innen belegten Intensivbetten in den Krankenhäusern festgelegt:

  • Stufe 1: Wird eine Auslastung von 200 Intensivbetten erwartet, treten folgende Maßnahmen in Kraft:
    • Antigen-Tests sind nur mehr 24 Stunden ab Testabnahme gültig
    • Überall wo derzeit ein Mund- und Nasen-Schutz vorgesehen ist (Lebensmitteleinzelhandel einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln, Apotheken, Banken, Post, öffentliche Verkehrsmittel) wird eine FFP2-Maske verpflichtend
    • Zusätzlich wird das Tragen einer FFP2-Maske im Handel für ungeimpfte, nicht genesene Personen zur Verpflichtung; für geimpfte und genesene Menschen wird das Tragen einer FFP2-Maske jedoch auch empfohlen! Stichprobenartig wird die Polizei auch Kontrollen durchführen.
    • Die 3-G-Regel gilt bei Zusammenkünften bereits ab 25 Personen (derzeit liegt die Grenze bei 100 Personen)
    • Verschärfung der Kontrolle der geltenden Maßnahmen
  • Stufe 2: Nach Überschreitung von 300 belegten Intensivbetten, treten folgende Maßnahmen in Kraft:
    • In der Nachtgastronomie sowie ähnlichen Settings sowie bei Zusammenkünften ohne zugewiesene Sitzplätze mit mehr als 500 Personen haben nur mehr geimpfte und/oder genesene Personen Zutritt (2-G-Regel)
    • Antigentests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) sind nicht mehr für 3-G gültig
  • Stufe 3: Nach Überschreitung von 400 belegten Intensivbetten, treten folgende Maßnahmen in Kraft: Es kommt zu einer Ausweitung der Zugangsbeschränkungen. Überall wo die 3-G-Regel gilt, haben nur mehr geimpfte und/oder genesene Personen bzw. Personen, die einen negativen PCR-Test vorweisen können, Zutritt.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu unterschiedlichen Themen rund um das Coronavirus und zu allen Maßnahmen zur Eindämmung desselben finden Sie beim Gesundheitsministerium:

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war

Nachstehend finden Sie eine Sammlung aller Informationen zum Coronavirus:

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war


UPDATE 14. SEPTEMBER 2021

Novelle der 2. COVID19-Öffnungsverordnung

Mit der 8. Novelle der 2. COVID19-Öffnungsverordnung wird die Verordnung in 2. COVID19-Maßnahmenverordnung umbenannt.

Mit dieser Novelle treten ab 15. September bundesweit folgende Regelungen in Kraft:

  • Antigen-Tests sind nur mehr 24 Stunden ab Testabnahme gültig
  • Überall wo derzeit ein Mund- und Nasen-Schutz vorgesehen ist (Lebensmitteleinzelhandel einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln, Apotheken, Banken, Post, öffentliche Verkehrsmittel) wird eine FFP2-Maske verpflichtend
  • Für ungeimpfte, nicht genesene Personen wird das Tragen einer FFP2-Maske im gesamten Handel, den Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich sowie Kultureinrichtungen (Museen, Bibliotheken, Theaters, Kinos, etc.) verpflichtend
  • Die 3-G-Regel gilt bei Zusammenkünften bereits ab 25 Personen
  • Die derzeit geltenden Veranstaltungsregeln werden bis 13. Oktober 2021 verlängert
  • Der Ninja-Pass gilt jetzt als Testnachweis für die gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen Teiltestungen
  • Geimpfte und genesene Personen werden im Hinblick auf die Nachgastronomie gleichgestellt

Stufen-Plan für die Bekämpfung der Corona-Pandemie

Die Corona-Regelungen werden ab sofort abhängig von der Anzahl der mit COVID-19 Patient:innen belegten Intensivbetten in den Krankenhäusern festgelegt:

  • Stufe 1: Wird eine Auslastung von 200 Intensivbetten erwartet, treten folgende Maßnahmen in Kraft:
    • Antigen-Tests sind nur mehr 24 Stunden ab Testabnahme gültig
    • Überall wo derzeit ein Mund- und Nasen-Schutz vorgesehen ist (Lebensmitteleinzelhandel einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln, Apotheken, Banken, Post, öffentliche Verkehrsmittel) wird eine FFP2-Maske verpflichtend
    • Zusätzlich wird das Tragen einer FFP2-Maske im Handel für ungeimpfte Personen zur Verpflichtung; für geimpfte Menschen wird das Tragen einer FFP2-Maske jedoch auch empfohlen! Stichprobenartig wird die Polizei auch Kontrollen durchführen.
    • Die 3-G-Regel gilt bei Zusammenkünften bereits ab 25 Personen (derzeit liegt die Grenze bei 100 Personen)
    • Verschärfung der Kontrolle der geltenden Maßnahmen
  • Stufe 2: Nach Überschreitung von 300 belegten Intensivbetten, treten folgende Maßnahmen in Kraft:
    • In der Nachtgastronomie sowie ähnlichen Settings sowie bei Zusammenkünften ohne zugewiesene Sitzplätze mit mehr als 500 Personen haben nur mehr geimpfte und/oder genesene Personen Zutritt (2-G-Regel)
    • Antigentests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) sind nicht mehr für 3-G gültig
  • Stufe 3: Nach Überschreitung von 400 belegten Intensivbetten, treten folgende Maßnahmen in Kraft: Es kommt zu einer Ausweitung der Zugangsbeschränkungen. Überall wo die 3-G-Regel gilt, haben nur mehr geimpfte und/oder genesene Personen bzw. Personen, die einen negativen PCR-Test vorweisen können, Zutritt.

Update 28. August 2021

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war

Derzeit geltende Corona-Regelungen

Grundregel der Öffnungen ist es, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“ (3-G-Regel).

Seit 1. Juli gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren.

3-G-Regel

In folgenden Bereichen gilt die 3-G-Regel:

  • Gastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Hotellerie und Beherbergung
  • Freizeiteinrichtungen (z.B. Tanzschulen, Tierparks)
  • Kulturbetriebe (mit Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven)
  • Nicht öffentliche Sportstätten
  • Zusammenkünfte (ab einer Teilnehmer:innenanzahl von mehr als 100 Personen)
  • Fach- und Publikumsmessen, Kongresse
  • Reisebusse und Ausflugsschiffe

Zudem gilt die 3-G-Regel auch weiterhin in folgenden Bereichen bzw. für folgende Personen:

  • Bei der Erbringung von mobilen Pflege- und Betreuungsdienstleistungen
  • Für Besucher:innen sowie für Mitarbeiter:innen von Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • Für Bewohner:innen zur Neuaufnahme in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • Für Besucher:innen sowie Mitarbeiter:innen von Krankenanstalten oder Kuranstalten
  • Für Mitarbeiter:innen von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.

Nachtgastronomie

Seit 22. Juli ist der Zugang zur Nachtgastronomie nur mehr für geimpfte Personen sowie Personen mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis (maximal 72 Stunden ab Probenahme gültig) möglich.

Testpflicht

Die Testpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren.

Für jene Berufsgruppen, die einer Testpflicht unterliegen, gelten keine Point-of-Sale-Tests (= Vor-Ort-Testung) mehr.

Kontaktdatenerhebung

Die Kontaktdaten von Besucher:innen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, werden in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben.

Mund- und Nasenschutz & Maskenpflicht

An allen Orten, an denen die 3-G-Regel gilt, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Dies gilt auch für Mitarbeiter:innen in jenen Bereichen, in denen ein 3-G-Nachweis vorgesehen ist.

Ausnahmen vom Entfall der Maskenpflicht gibt es für Alten- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen. Für folgende Personengruppen besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes:

  • Besucher:innen sowie Mitarbeiter:innen von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • Besucher:innen sowie Mitarbeiter:innen von Krankenanstalten oder Kuranstalten
  • Mitarbeiter:innen, Patient:innen, Besucher:innen und Begleitpersonen von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen ausgeübt werden.

Die jeweilige Einrichtung kann zudem zusätzlich auch strengere Regelungen vorsehen.

Außerdem ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes in geschlossenen Räumen in folgenden Bereichen verpflichtend vorgeschrieben:

  • öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Stationen
  • Taxis
  • Seil- und Zahnradbahnen
  • in Kundenbereichen des Lebensmitteleinzelhandels
  • in öffentlichen Apotheken
  • Banken
  • Postgeschäftsstellen
  • bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten im Rahmen des Parteienverkehrs

Mindestabstand

Seit 1. Juli gibt es keine Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zu anderen Personen.

Gastronomie (einschließlich Nachtgastronomie) & Sperrstunde

In Gastronomiebetrieben, in denen überwiegend stehend konsumiert wird (z.B. Tanzlokale, Clubs, Diskotheken), ist eine Auslastung von 75% der maximalen Auslastung erlaubt.

Seit 1. Juli gibt es keine vorgezogene Sperrstunde mehr.

Seit 22. Juli gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.

Zusammenkünfte

Für Zusammenkünfte gelten folgende Regelungen:

  • Ab 100 Personen sind Zusammenkünfte anzeigepflichtig (Bezirksverwaltungsbehörde)
  • Ab 500 Personen müssen Zusammenkünfte bewilligt werden
  • Grundsätzlich gibt es keine Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen

Ab 100 Personen ist seitens der Teilnehmer:innen ein 3-G-Nachweis vorzuweisen, welcher von den Verantwortlichen zu überprüfen ist. Dieser hat weiterhin ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu bestellen.

Aktuelle bundesweit bzw. regional geltende Maßnahmen

Eine Übersicht über alle derzeit bundesweit geltenden Maßnahmen finden Sie auf der Website corona-ampel.gv.at

Die jeweiligen Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern finden Sie im Bereich „Regionale (zusätzliche) Maßnahmen“:

  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien

Corona-Schutzimpfung: Gültigkeit der Impfung

Für Personen, die mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, gelten derzeit die folgenden Regelungen:

  • Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 90 Tage ab dem Zeitpunkt der Impfung.
  • Die Zweitimpfung gilt für maximal 270 Tage ab dem Zeitpunkt der Zweitimpfung.
  • Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 270 Tage ab dem Tag der Impfung.
  • Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 270 Tage lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.

Seit 15. August gilt eine Impfung erst bei vollständiger Immunisierung als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Der Nachweis wird ab dem Tag der 2. Impfung ausgestellt. Die Regelungen für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft werden sowie für Genesene und Getestete bleiben unverändert.

Für genesene Personen gilt weiterhin:

Diese sind nach Ablauf der Infektion für 180 Tage von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für 90 Tage ab dem Testzeitpunkt.

Ein umfassendes Angebot an Testoptionen schafft zahlreiche niederschwellige Möglichkeiten für Testnachweise.

Für die Tests werden je nach Zuverlässigkeit unterschiedliche Geltungsdauern festgelegt:

  • PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.
  • Antigentests von einer befugten Stelle gelten 48 Stunden ab Probenahme.
  • Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden lang.
  • Point-of-Sale-Tests für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung ergänzen das Angebot.

COVID-19-Einreiseverordnung

Mit 3-G-Nachweis ist eine Einreise nach Österreich aus Ländern mit geringem epidemiologischem Risiko ohne Registrierung und Quarantäne möglich. Diese Staaten und Gebiete sind auf der Anlage 1 der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 zusammengefasst. Reist man jedoch ohne Nachweis im Sinne der 3-G-Regel ein, so ist eine Registrierung zur Pre-Travel-Clearance und eine Testung innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise verpflichtend.

Seit 18. August gilt ein Impfnachweis im Sinne der 3-G-Regel bei Immunisierungen mit zwei Teilimpfungen erst nach Erhalt der Zweitimpfung für 270 Tage ab dem 2. Impftermin. Immunisierung durch eine Impfung sind weiterhin ab dem 22. Tag nach der Impfung für 270 Tage als Impfnachweis gültig.

Eine Einreise aus Virusvariantengebieten (Brasilien, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Simbabwe und Uruguay) ist untersagt, wobei Österreicher:innen sowie Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich ausgenommen sind. Auch die Einreise aus humanitären Gründen oder im zwingenden Interesse der Republik ist möglich. Darüber hinaus bestehen noch weitere Ausnahmen. Die Einreise ist nur mit einem negativen molekularbiologischen Testergebnis (z.B. PCR-Test) möglich. Dies ist auch für geimpfte Personen vorgeschrieben. Weiters müssen sie eine PTC Registrierung vornehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne antreten. Die Quarantäne kann ab dem fünften Tag nach der Einreise (Tag der Einreise = Tag „null“) mit einem negativen molekularbiologischen Testergebnis (z.B. PCR-Test) beendet werden oder durch erneute Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses.

Bei Reisen aus beruflichen Gründen und bei Reisen im überwiegenden Interesse Österreichs – insbesondere im Bereich Kultur und Sport z.B. für Betreuer:innen und Trainer:innen – entfällt die Quarantänepflicht.

Für die Einreise aus allen anderen Staaten sind nach wie vor ein Impfnachweis, ein PCR-, Antigen- oder Antikörpertest oder eine Bestätigung für eine überstandene Infektion vorzulegen. Außerdem besteht die Pflicht zur Registrierung und Quarantäne. Ausgenommen sind:

  • regelmäßige Pendler:innen,
  • grenzüberschreitende Schul- und Studienbesuche,
  • Besuche zu familiären Zwecken,
  • Besuche von Lebenspartner:innen

Geimpfte Personen, die einen Impfnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine Vollimmunisierung vorlegen, müssen bei Einreise keine Quarantäne antreten und sich auch nicht registrieren. Die Quarantäneverpflichtung gilt auch für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, entfällt aber, wenn die:der Erwachsene, unter deren:dessen Aufsicht die Minderjährigen reisen, von der Quarantäne befreit ist.

Eine Neuerung gibt es für Beförderungsunternehmen: Sie müssen ihre Kund:innen über die Voraussetzungen der Einreise und über die Folgen von Verstößen informieren.

Personen, die lediglich durch Österreich durchreisen, sind von den Regelungen der Verordnung nicht betroffen.

Personen, die auf dem Luftweg aus Spanien oder Zypern einreisen, müssen einen Nachweis zur Vollimmunisierung oder ein negatives PCR-Testergebnis mitführen. Ohne einen solchen Nachweis ist eine Registrierung zur Pre-Travel-Clearance vorzunehmen und am Flughafen unverzüglich ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Für diese Personen (Einreisende aus Staaten und Gebiete gemäß §5a) ist die Testmöglichkeit am Flughafen kostenlos.

Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden. Die Kontaktdaten der zu testenden Person werden erhoben, es besteht aber keine unmittelbare Quarantänepflicht. Personen, die den PCR-Test verweigern, droht eine Verwaltungsstrafe (Strafhöhe bis zu 1.450 Euro).

Ausnahme: Wenn man bei der Einreise auf dem Luftweg aus Spanien oder Zypern oder bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet bzw. -staat ein ärztliches Zeugnis über eine Genesung gemäß den Anlagen H oder I vorzeigen kann, muss keiner der oben genannten Nachweise mitgeführt werden. Dieses muss folgende Kriterien erfüllen:

  • Das ärztliche Zeugnis darf frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. Symptombeginn ausgestellt werden.
  • 48 Stunden vor der Ausstellung des Attests dürfen keine Symptome mehr vorhanden sein.
  • Das ärztliche Zeugnis muss bestätigen, dass die Infektion mit SARS-CoV-2 in den letzten 90 Tagen erfolgt ist und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen war.
  • Das ärztliche Zeugnis muss bestätigen, dass trotz eines positiven Testergebnisses keine relevante epidemiologische Gefahr von der Person ausgeht.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Einreise nach Österreich finden Sie in unseren FAQ: Einreise nach Österreich.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu unterschiedlichen Themen rund um das Coronavirus und zu allen Maßnahmen zur Eindämmung desselben finden Sie beim Gesundheitsministerium:

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war

Nachstehend finden Sie eine Sammlung aller Informationen zum Coronavirus:

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war


UPDATE 30. Juni 2021

Corona-Regelungen ab 1. Juli

Grundregel der Öffnungen ist es, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“ (3-G-Regel).

Ab 1. Juli gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren.

3-G-Regel

Mit 1. Juli gilt in folgenden Bereichen die 3-G-Regel:

  • Gastronomie
  • Hotellerie und Beherbergung
  • Freizeiteinrichtungen (z.B. Tanzschulen, Tierparks)
  • Kulturbetriebe (mit Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven)
  • Sportstätten
  • Zusammenkünfte (ab einer Teilnehmer:innenanzahl von mehr als 100 Personen)
  • Fach- und Publikumsmessen, Kongresse

Testpflicht

Die Testpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren

Kontaktdatenerhebung

Die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern werden bis einschließlich 22. Juli in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben.

Mund-Nasenschutz & FFP2-Masken

An öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.

Gastronomie (einschließlich Nachtgastronomie)

Ab 1. Juli ist in Gastronomiebetrieben, in denen überwiegend stehend konsumiert wird, eine Auslastung von 75% der maximalen Auslastung erlaubt.

Ab 22. Juli gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.

Zusammenkünfte

Ab 1. Juli gelten für Zusammenkünfte folgende Regelungen:

  • Ab 100 Personen sind Zusammenkünfte anzeigepflichtig
  • Ab 500 Personen müssen Zusammenkünfte bewilligt werden
  • Grundsätzlich gibt es keine Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen

Ab 100 Personen ist seitens der Teilnehmer:innen ein 3G-Nachweis vorzuweisen, welcher von den Verantwortlichen zu überprüfen ist. Dieser hat weiterhin ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu bestellen.

Die zugehörige Verordnung und die zugehörige rechtliche Begründung sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar. 

Aktuelle bundesweit geltende Maßnahmen

Eine Übersicht über alle derzeit bundesweit geltenden Maßnahmen finden Sie auf der Website corona-ampel.gv.at

Die jeweiligen Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern finden Sie im Bereich „Regionale (zusätzliche) Maßnahmen“:

  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien

Corona-Schutzimpfung: Gültigkeit der Impfung

Für Personen, die mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, gelten die folgenden Regelungen:

  • Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 90 Tage ab dem Zeitpunkt der Impfung.
  • Die Zweitimpfung gilt für maximal 270 Tage ab dem Zeitpunkt der Erstimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
  • Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 270 Tage ab dem Tag der Impfung.
  • Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 270 Tage lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.

Für genesene Personen gilt weiterhin:

Diese sind nach Ablauf der Infektion für 180 Tage von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für 90 Tage ab dem Testzeitpunkt.

Ein umfassendes Angebot an Testoptionen schafft künftig zahlreiche niederschwellige Möglichkeiten für Testnachweise.

Für die Tests werden je nach Zuverlässigkeit unterschiedliche Geltungsdauern festgelegt:

  • PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.
  • Antigentests von einer befugten Stelle gelten 48 Stunden ab Probenahme.
  • Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden lang.
  • Point-of-Sale-Tests für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung ergänzen das Angebot.

Grüner Pass: Umstellung der Testzertifikate

Mit 10. Juni 2021 hat die Umstellung der Testzertifikate begonnen. Seither werden die offiziellen Testergebnisse – z.B. von Teststraßen oder Apotheken – bereits im neuen, EU-konformen Format ausgestellt. Einerseits wurde ein QR-Code im EU-Standard ergänzt, andererseits wurden auch die übrigen Angaben den EU-Empfehlungen entsprechend angepasst. Die Ergebnisse werden nun mit den Begriffen „nicht nachgewiesen“ (negativ) und „nachgewiesen“ (positiv) ausgewiesen. Die Zertifikate zählen innerhalb Österreichs, wie schon in den vergangenen Wochen gewohnt, weiterhin als Eintrittstests für Gastronomie, Kultur etc.

COVID19-Einreiseverordnung

Die novellierte Einreiseverordnung bringt die 3-G-Regel statt Quarantäne für zahlreiche Staaten und gilt vorerst bis einschließlich 30.06.2021. Die Einreiseverordnung sieht drei Kategorien vor:

1. Einreise aus Staaten mit geringem Infektionsgeschehen (Anlage A): 3-G-Regel, keine Quarantäne

Diese Staaten sind auf der Anlage A zusammengefasst; berücksichtigt werden sowohl EU-/EWR-Staaten als auch Drittstaaten mit niedriger Inzidenz. Aus diesen Ländern ist jede Art der Einreise – auch zu touristischen Zwecken – möglich.

Für die Einreise ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich. Kann dieser nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen. Als Impf-Nachweis zählt ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Dokument (z.B. gelber Impfpass) über eine Impfung, die von der EMA zugelassen wurde oder den EUL-Prozess der WHO erfolgreich durchlaufen hat. Als Genesungszertifikat gilt eine ärztliche oder behördliche Bestätigung (z.B. Absonderungsbescheid) in deutscher oder englischer Sprache über eine in den vergangenen sechs Monaten überstandene Infektion. Dem Genesungszertifikat ist ein Nachweis über neutralisierende Antikörper gleichgestellt, der bei Einreise maximal 3 Monate alt sein darf.

Auf Anlage A befinden sich derzeit die folgenden Staaten:

Albanien, Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Hong Kong, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Macau, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Saudi-Arabien, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Südkorea, Taiwan, Thailand, Tschechische Republik, Ungarn, der Vatikan, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam, Zypern.

2. Einreise aus Risikostaaten (Anlage B1): 3-G-Regel, Test mit Quarantäne

Bei Einreise aus Hochinzidenzstaaten ist ein 3-G-Nachweis vorzulegen. Wird kein Nachweis mitgeführt, ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen.

Geimpfte oder genesene Personen müssen bei Einreise aus Risikostaaten keine Quarantäne antreten, getestete sehr wohl. Diese kann ab Tag 5 nach der Einreise (Tag der Einreise = 0) mit einem neuerlichen negativen Testergebnis beendet werden.

Derzeit befindet sich kein Staat auf der Liste dieser Länder.

3. Einreise aus Virusvariantenstaaten (Anlage B2): PCR-Test und Quarantäne

Die Einreise aus Virusvariantenstaaten (Anlage B2, derzeit Vereinigtes Königreich, Brasilien, Indien und Südafrika) ist wie bisher nur sehr eingeschränkt möglich. Im Wesentlichen dürfen nur österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich einreisen. Auch die Einreise aus humanitären Gründen oder im zwingenden Interesse der Republik ist möglich.

Für Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen bzw. sich in den vergangenen zehn Tagen in einem solchen aufgehalten haben, gilt wie bisher: Die Einreise ist nur mit einem negativen molekularbiologischen Testergebnis (z.B. PCR) möglich. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Menschen. ÖsterreicherInnen und Personen mit Wohnsitz in Österreich, die in den vergangenen 10 Tagen in einem Virusvariantenstaat waren, dürfen zwar einreisen, müssen aber innerhalb von 24 Stunden einen PCR-Test nachmachen. Dies wird von den Gesundheitsbehörden kontrolliert.

Die Einreise aus sonstigen Staaten, die weder auf Anlage A, B1 oder B2 zu finden sind, ist grundsätzlich untersagt und wie bisher nur in Ausnahmefällen möglich – etwa zu Arbeits- oder Studienzwecken. Jedenfalls ist bei Einreise ein 3-G-Nachweis zu erbringen. Geimpfte oder genesene Personen müssen bei Einreise keine Quarantäne antreten, getestete sehr wohl. Diese kann ab Tag 5 nach der Einreise (Tag der Einreise = 0) mit einem neuerlichen negativen Testergebnis beendet werden.

Die Ausnahmen für Pendlerinnen und Pendler bleiben unverändert und gelten weiterhin nicht bei Einreise aus Virusvariantengebieten.

Kinder ab 10 Jahren müssen getestet werden, darunter zählt der Immunitätsstatur der Eltern bzw. der Aufsichtsberechtigten. Die Quarantäneverpflichtung gilt grundsätzlich auch für Kinder, entfällt aber, wenn die Eltern bzw. Aufsichtsberechtigten von der Quarantäne befreit sind.

Grundsätzlich ist derzeit vor jeder Einreise eine elektronische Registrierung mittels Pre-Travel-Clearance-Formular notwendig. Diese darf frühestens 72 Stunden vor Einreise erfolgen, Pendlerinnen und Pendler müssen sie alle 28 Tage erneuern. Die verpflichtende Registrierung entfällt bei der Einreise aus einem Staat der Anlage A, wenn schon bei der Einreise ein 3-G-Nachweis vorgelegt werden kann.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu unterschiedlichen Themen rund um das Coronavirus und zu allen Maßnahmen zur Eindämmung desselben finden Sie beim Gesundheitsministerium:

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war

Nachstehend finden Sie eine Sammlung aller Informationen zum Coronavirus:

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UPDATE 09. Juni 2021

Aktuelle Öffnungsschritte

Grundregel der Öffnungen ist es, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“ (3-G-Regel).

Ab 1. Juli soll die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren gelten.

Die Verordnung und die zugehörige rechtliche Begründung sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar.

Mit Donnerstag, 10. Juni 2021, treten folgende Lockerungen in Kraft:

  • Der Mindestabstand wird von 2 auf 1 Meter reduziert
  • Die mindestens vorhandenen Quadratmeter je Kunde werden von 20 auf 10 gesenkt (dies gilt für Sport, Handel und Museen)
  • Die Maskenpflicht outdoor entfällt (ausgenommen Betreiberinnen und Betreiber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Betriebsstätten der Gastgewerbe gemäß § 6 mit unmittelbarem Kundenkontakt)

Details zu den Öffnungsschritten in den einzelnen Bereichen:

Gastronomie:

Derzeit gelten folgende Regelungen:

  • 3-G-Regel: Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen
  • Sperrstunde: 24 Uhr
  • Mindestabstand: 1 Meter
  • Indoor maximal 8 Erwachsene plus betreuungspflichtige Kinder pro Tisch
  • Outdoor maximal 16 Erwachsene plus betreuungspflichtige Kinder pro Tisch
  • Abholung zu den regulären Öffnungszeiten (5 bis 24 Uhr) möglich
  • Für Imbissstände und zur Abholung ist kein Test erforderlich.
  • Maskenpflicht für Betreiberinnen und Betreiber sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowohl indoor als auch im Freien
  • Regelmäßige Tests auch für Beschäftigte

Geplant ab 1. Juli:

  • keine Corona-Sperrstunde,
  • keine Abstandsregelungen,
  • keine Beschränkungen an Tischen,
  • Typische Nachtgastronomie im Laufe des Sommers.

Hotellerie und Beherbergung:

Derzeit gelten folgende Regelungen:

  • 3-G-Regel beim Betreten und Einchecken
  • Für die Inanspruchnahme von Gastronomie, Wellness und Fitnesseinrichtungen ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich, Tests müssen dafür somit, wenn nötig, erneuert werden.

Handel und Dienstleistungen:

Derzeit gelten folgende Regelungen:

  • Geschäfte: Kein 3-G-Nachweis erforderlich, pro Kundin bzw. Kunde muss eine Fläche von 10m2 zur Verfügung stehen.
  • Für körpernahe Dienstleistungen ist ein 3-G-Nachweis erforderlich, dafür sind pro Kundin bzw. Kunde nur 10m2 nötig.
  • Sonstige Dienstleistungen (z.B. Beratung in der Bank oder beim Notar) dürfen nur von so vielen Personen in Anspruch genommen werden, wie unbedingt nötig.

Ab 1. Juli soll es keine m2-Beschränkungen mehr geben.

Gelegenheitsmärkte:

Derzeit gelten folgende Regelungen:

Seit 3. Juni gelten spezielle Regeln für Gelegenheitsmärkte, auf denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden („Verkaufs-Gelegenheitsmärkte“):

  • Kein 3-G-Nachweis (Getestet, Genesen, Geimpft) erforderlich
  • Keine Kontaktdatenerhebung erforderlich

Kultur und Veranstaltungen:

Derzeit gelten folgende Regelungen:

  • Für Museen gelten dieselben Regelungen wie im Handel: kein 3 G-Nachweis, 10m2-Regel
  • Veranstaltungen werden neu unter dem Begriff „Zusammenkünfte“ geregelt:
    • Unter 10 Personen sind Zusammenkünfte ohne Anzeige oder Bewilligung zulässig.
    • Ab 11 Personen gilt die 3-G-Regel, zudem ist eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde erforderlich. Zusätzlich ist sowohl indoor als auch outdoor eine FFP2-Maske zu tragen. Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen sind nicht zulässig. Diese Regel bezieht sich auf Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen.
    • Ab 51 Personen sind nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde bewilligt werden. Die Höchstgrenzen sind 1.500 Personen indoor und 3.000 outdoor. 75% der Sitzplatzkapazität dürfen dabei belegt werden.
    • Einhaltung des 1 Meter Mindestabstandes
    • Hobby-Proben sind ohne Anzeige und Bewilligung zulässig. Die Teilnahme ist nur mit 3-G-Nachweis möglich. Es gelten die Regelungen für den Ort der beruflichen Tätigkeit. Das Bilden von festen Teams befreit von der Abstands- und Maskenpflicht.

Geplant ab 1. Juli:

  • Keine Obergrenzen bei Veranstaltungen,
  • Sowohl Sitz- als auch Stehplätze möglich,
  • Anzeigepflicht ab 100 Gästen, Bewilligungspflicht ab 500.

Freizeitbetriebe und Sport:

Freizeitbetriebe:

Derzeit gelten folgende Regelungen:

  • 3-G-Regel
  • Indoor (z.B. in Bädern und Thermen) muss pro Gast eine Fläche von 20m2 im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.
  • Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und einen/eine COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
  • Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen Besucherinnen und Besuchern ein leerer Sitzplatz sein muss.
  • Die Registrierung von Kundinnen und Kunden ist indoor vorgeschrieben.
  • 1 Meter Mindestabstand

Sport:

Derzeit gelten folgende Regelungen:

  • Bei Sportanlagen gilt die 3-G-Regel.
  • 10m2-Beschränkung bei Sportausübung,
  • Alle Sportarten sind zulässig, auch Kontaktsportarten sind wieder möglich.
  • Maskenpflicht indoor, wenn kein Sport ausgeübt wird. Während dem Sport besteht keine Masken- und Abstandspflicht.
  • Sport im öffentlichen Raum (z.B. im Fußballkäfig) darf von insgesamt 10 Personen (darüber handelt es sich um eine anzeigepflichtige Zusammenkunft) ausgeübt werden, Maskenpflicht und Abstand gelten nicht.

Ab 1. Juli sind keine weiteren Beschränkungen vorgesehen.

Außerschulische Kinder- und Jugendarbeit, betreute Ferienlager:

  • max. Anzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern: 50 Personen

Museen:

  • 10m2 pro Gast-Regel

Ab 1. Juli soll es keine m2-Beschränkungen mehr geben.

Alten- und Pflegeheime:

Derzeit gelten folgende Regelungen:

  • 3-G-Regel für Besucherinnen und Besucher
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen 1 x pro Woche getestet werden, so sie nicht geimpft oder genesen sind.
  • Die Besuchsregelungen werden gelockert: Es dürfen nun täglich bis zu 3 Personen zu Besuch kommen.

Verkehr:

  • Mit Inkrafttreten der neuen Öffnungsverordnung gibt es auch deutliche Erleichterungen bei Fahrten mit Reisebussen und Ausflugsschiffen. Unter Einhaltung der 3-G-Regel können sie in Zukunft wieder mit voller Besetzung unterwegs sein.
    • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
    • Die Betreiberinnen und Betreiber müssen ein Präventionskonzept erstellen und einen/eine COVID-19-Beauftragte bzw. -Beauftragten ernennen.
  • maximale Auslastung bei Seil- und Zahnradbahnen: 75%

Zusammenkünfte und Kontaktbeschränkungen:

  • Indoor: bis 8 Personen + Kinder zulässig
  • Outdoor: bis 16 Personen + Kinder zulässig
  • keine Abstands- und Maskenpflicht bei bis zu 8 Personen
  • Erhöhung der Anzeigepflicht. Diese gilt ab 17 Personen

Ab 1. Juli soll es keine Kontaktbeschränkungen mehr geben.

Maskenpflicht:

  • Keine Änderungen bei der Pflicht zum Tragen der Maske in Innenräumen. Im Freien entfällt die Maskenpflicht.
  • Geplant ab 1. Juli: Maskenpflicht in Innenräumen immer dort, wo in Innenräumen kein 3-G-Nachweis erforderlich ist.

Einreise:

  • Vereinfachungen bei der Pre-Travel-Clearance.
  • Geplant ab 1. Juli: Start EU-Digital-COVID Certificate.

Für Personen, die mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, gelten die folgenden Regelungen:

  • Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung.
  • Der 2. Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate (somit insgesamt 9 Monate ab dem 1. Stich).
  • Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 9 Monate ab dem Tag der Impfung.
  • Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 9 Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.

Für genesene Personen gilt weiterhin:

Diese sind nach Ablauf der Infektion für sechs Monate von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.

Ein umfassendes Angebot an Testoptionen schafft künftig zahlreiche niederschwellige Möglichkeiten für Testnachweise.

Für die Tests werden je nach Zuverlässigkeit unterschiedliche Geltungsdauern festgelegt:

  • PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.
  • Antigentests von einer befugten Stelle gelten 48 Stunden ab Probenahme.
  • Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden lang.
  • Point-of-Sale-Tests für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung ergänzen das Angebot.

COVID-19-Einreiseverordnung

Die novellierte Einreiseverordnung bringt die 3-G-Regel statt Quarantäne für zahlreiche Staaten und gilt vorerst bis einschließlich 30.06.2021. Die Einreiseverordnung sieht drei Kategorien vor:

1. Einreise aus Staaten mit geringem Infektionsgeschehen (Anlage A): 3-G-Regel, keine Quarantäne

Diese Staaten sind auf der Anlage A zusammengefasst; berücksichtigt werden sowohl EU-/EWR-Staaten als auch Drittstaaten mit niedriger Inzidenz. Aus diesen Ländern ist jede Art der Einreise – auch zu touristischen Zwecken – möglich.

Für die Einreise ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich. Kann dieser nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen. Als Impf-Nachweis zählt ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Dokument (z.B. gelber Impfpass) über eine Impfung, die von der EMA zugelassen wurde oder den EUL-Prozess der WHO erfolgreich durchlaufen hat. Als Genesungszertifikat gilt eine ärztliche oder behördliche Bestätigung (z.B. Absonderungsbescheid) in deutscher oder englischer Sprache über eine in den vergangenen sechs Monaten überstandene Infektion. Dem Genesungszertifikat ist ein Nachweis über neutralisierende Antikörper gleichgestellt, der bei Einreise maximal 3 Monate alt sein darf.

Auf Anlage A befinden sich derzeit die folgenden Staaten:

Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Südkorea, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan, Zypern.

2. Einreise aus Risikostaaten (Anlage B1): 3-G-Regel, Test mit Quarantäne

Bei Einreise aus Hochinzidenzstaaten ist ein 3-G-Nachweis vorzulegen. Wird kein Nachweis mitgeführt, ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen.

Geimpfte oder genesene Personen müssen bei Einreise aus Risikostaaten keine Quarantäne antreten, getestete sehr wohl. Diese kann ab Tag 5 nach der Einreise (Tag der Einreise = 0) mit einem neuerlichen negativen Testergebnis beendet werden.

Derzeit befindet sich kein Staat auf der Liste dieser Länder.

3. Einreise aus Virusvariantenstaaten (Anlage B2): PCR-Test und Quarantäne

Die Einreise aus Virusvariantenstaaten (Anlage B2, derzeit Vereinigtes Königreich, Brasilien, Indien und Südafrika) ist wie bisher nur sehr eingeschränkt möglich. Im Wesentlichen dürfen nur österreichische StaatsbürgerInnen und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich einreisen. Auch die Einreise aus humanitären Gründen oder im zwingenden Interesse der Republik ist möglich.

Für Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen bzw. sich in den vergangenen zehn Tagen in einem solchen aufgehalten haben, gilt wie bisher: Die Einreise ist nur mit einem negativen molekularbiologischen Testergebnis (z.B. PCR) möglich. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Menschen. ÖsterreicherInnen und Personen mit Wohnsitz in Österreich, die in den vergangenen 10 Tagen in einem Virusvariantenstaat waren, dürfen zwar einreisen, müssen aber innerhalb von 24 Stunden einen PCR-Test nachmachen. Dies wird von den Gesundheitsbehörden kontrolliert.

Die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika, Brasilien und Indien wurde bis einschließlich 20. Juni verlängert.

Die Einreise aus sonstigen Staaten, die weder auf Anlage A, B1 oder B2 zu finden sind, ist grundsätzlich untersagt und wie bisher nur in Ausnahmefällen möglich – etwa zu Arbeits- oder Studienzwecken. Jedenfalls ist bei Einreise ein 3-G-Nachweis zu erbringen. Geimpfte oder genesene Personen müssen bei Einreise keine Quarantäne antreten, getestete sehr wohl. Diese kann ab Tag 5 nach der Einreise (Tag der Einreise = 0) mit einem neuerlichen negativen Testergebnis beendet werden.

Die Ausnahmen für Pendlerinnen und Pendler bleiben unverändert und gelten weiterhin nicht bei Einreise aus Virusvariantengebieten.

Kinder ab 10 Jahren müssen getestet werden, darunter zählt der Immunitätsstatur der Eltern bzw. der Aufsichtsberechtigten. Die Quarantäneverpflichtung gilt grundsätzlich auch für Kinder, entfällt aber, wenn die Eltern bzw. Aufsichtsberechtigten von der Quarantäne befreit sind.

Grundsätzlich ist derzeit vor jeder Einreise eine elektronische Registrierung mittels Pre-Travel-Clearance-Formular notwendig. Diese darf frühestens 72 Stunden vor Einreise erfolgen, Pendlerinnen und Pendler müssen sie alle 28 Tage erneuern. Die verpflichtende Registrierung entfällt bei der Einreise aus einem Staat der Anlage A, wenn schon bei der Einreise ein 3-G-Nachweis vorgelegt werden kann.

Die Verordnung und die zugehörige rechtliche Begründung sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar.

Aktuelle bundesweit geltende Maßnahmen

Eine Übersicht über alle derzeit bundesweit geltenden Maßnahmen finden Sie auf der Website corona-ampel.gv.at

Die jeweiligen Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern finden Sie im Bereich „Regionale (zusätzliche) Maßnahmen“:

  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu unterschiedlichen Themen rund um das Coronavirus und zu allen Maßnahmen zur Eindämmung desselben finden Sie beim Gesundheitsministerium:

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UPDATE 21. Mai 2021

Rechtzeitig vor dem Sommer haben sich EU-Länder und EU-Parlament auf ein europaweites Corona-Zertifikat zum Nachweis von Getestet/Geimpft/Genesen geeinigt. „Der Grüne Pass kommt europaweit, damit sind weitere Reiseerleichterungen in Sicht. So wird der Grüne Eintrittspass zum Grünen Reisepass“, erklärt Staatssekretär Magnus Brunner zur EU-Einigung.

Österreich setzt den digitalen Grünen Pass bereits Anfang Juni um, Ende Juni soll er in ganz Europa gültig sein.


UPDATE 19. Mai 2021

Vorsichtige Öffnungsschritte mit strengen Sicherheitsvorkehrungen sowie neue Einreiseverordnung

FAQs zu den geplanten Öffnungsschritten

Im folgenden Dokument finden Sie häufig gestellte Fragen zu den geplanten Öffnungsschritten (PDF, 180 KB) (Version vom 12.05.2021).

Die Planung der Öffnungsschritte erfolgte in intensiver Zusammenarbeit mit zahlreichen Expertinnen und Experten sowie den Bundesländern.

Grundregel der Öffnungen ist es, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“.

Für Personen, die mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, gelten die folgenden Regelungen:

  • Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung.
  • Der 2. Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate (somit insgesamt 9 Monate ab dem 1. Stich).
  • Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 9 Monate ab dem Tag der Impfung.
  • Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 9 Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.

Für genesene Personen gilt weiterhin:

Diese sind nach Ablauf der Infektion für sechs Monate von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.

Ein umfassendes Angebot an Testoptionen schafft künftig zahlreiche niederschwellige Möglichkeiten für Testnachweise.

Für die Tests werden je nach Zuverlässigkeit unterschiedliche Geltungsdauern festgelegt:

  • PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.
  • Antigentests von einer befugten Stelle gelten 48 Stunden ab Probenahme.
  • Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden lang.
  • Point-of-Sale-Tests für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung ergänzen das Angebot.

Im Rahmen der Öffnungsverordnung wird es keine Ausgangsbeschränkungen mehr geben. Das Haus darf also wieder rund um die Uhr ohne Vorliegen eines Grundes verlassen werden. Dennoch gilt weiterhin erhöhte Vorsicht. Daher wird es eine Reihe an bewährten Sicherheitsmaßnahmen geben:

  • Der Mindestabstand von 2 Metern bleibt nahezu überall erhalten (Ausnahme: am Tisch im Gasthaus, Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen).
  • In allen neu geöffneten Bereichen müssen COVID-19-Präventionskonzepte erstellt und COVID-19-Beauftragte ernannt werden.
  • Ab 22 Uhr gilt eine allgemeine Sperrstunde für alle Betriebe, Veranstaltungen und Sportstätten.
  • Von 22 Uhr bis 5 Uhr sind nur Zusammenkünfte von 4 Personen zuzüglich von maximal 6 minderjährigen Kindern zulässig.
  • Tagsüber sind Zusammenkünfte von 4 Personen indoor zuzüglich 6 minderjähriger Kinder zulässig, outdoor von 10 Personen zuzüglich 10 minderjähriger Kinder.
  • Die bisherigen Regeln für FFP2-Masken und Mund-Nasen-Schutz bleiben unverändert.
  • Registrierungspflicht für Gäste bei Gastronomie, Hotellerie, Veranstaltungen und Freizeitbetrieben indoor (Ausnahme, wenn der Aufenthalt überwiegend im Freien stattfindet: z.B. Zoo, Freibäder etc.)

Details zu den Öffnungsschritten in den einzelnen Bereichen:

Gastronomie:

  • 3-G-Regel: Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen
  • Indoor pro Tisch maximal 4 Personen mit höchstens 6 Kindern (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt)
  • Outdoor maximal 10 Personen plus 10 Kinder
  • Abholung zu den regulären Öffnungszeiten (5 bis 22 Uhr) möglich
  • Für Imbissstände und zur Abholung ist kein Test erforderlich.

Hotellerie und Beherbergung:

  • 3-G-Regel beim Betreten und Einchecken
  • Für die Inanspruchnahme von Gastronomie, Wellness und Fitnesseinrichtungen ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich, Tests müssen dafür somit, wenn nötig, erneuert werden.

Handel und Dienstleistungen:

  • Geschäfte: Kein 3-G-Nachweis erforderlich, pro KundIn muss eine Fläche von 20m2 zur Verfügung stehen.
  • Für körpernahe Dienstleistungen ist ein 3-G-Nachweis erforderlich, dafür sind pro KundIn nur 10m2 nötig.
  • Sonstige Dienstleistungen (z.B. Beratung in der Bank oder beim Notar) dürfen nur von so vielen Personen in Anspruch genommen werden, wie unbedingt nötig.

Kultur und Veranstaltungen:

  • Für Museen gelten dieselben Regelungen wie im Handel: kein 3 G-Nachweis, 20m2-Regel
  • Veranstaltungen werden neu unter dem Begriff „Zusammenkünfte“ geregelt:
    • Unter 10 Personen sind Zusammenkünfte ohne Anzeige oder Bewilligung zulässig.
    • Ab 11 Personen gilt die 3-G-Regel, zudem ist eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde erforderlich. Zusätzlich ist sowohl indoor als auch outdoor eine FFP2-Maske zu tragen. Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen sind nicht zulässig. Diese Regel bezieht sich auf Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen.
    • Ab 51 Personen sind nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde bewilligt werden. Die Höchstgrenzen sind 1.500 Personen indoor und 3.000 outdoor. 50% der Sitzplatzkapazität dürfen dabei belegt werden

Freizeitbetriebe:

  • 3-G-Regel
  • Indoor (z.B. in Bädern und Thermen) muss pro Gast eine Fläche von 20m2 im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.
  • Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und einen/eine COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
  • Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen Besucherinnen und Besuchern ein leerer Sitzplatz sein muss.
  • Die Registrierung von Kundinnen und Kunden ist indoor vorgeschrieben.

Alten- und Pflegeheime:

  • 3-G-Regel für Besucherinnen und Besucher
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen 1 x pro Woche getestet werden, so sie nicht geimpft oder genesen sind.
  • Die Besuchsregelungen werden gelockert: Es dürfen nun täglich bis zu 3 Personen zu Besuch kommen.

Sport:

  • Bei Sportanlagen gilt die 3-G-Regel.
  • Alle Sportarten sind zulässig, auch Kontaktsportarten sind wieder möglich.
  • Während dem Sport besteht keine Masken- und Abstandspflicht.
  • Sport im öffentlichen Raum (z.B. im Fußballkäfig) darf von insgesamt 10 Personen (darüber handelt es sich um eine anzeigepflichtige Zusammenkunft) ausgeübt werden, Maskenpflicht und Abstand gelten nicht.

Novellierte Einreiseverordnung

„In vielen Staaten gehen die Infektionszahlen zurück, daher können wir parallel zu den Öffnungsschritten im Land auch Erleichterungen bei der Einreise nach Österreich umsetzen. Dreh- und Angelpunkt auch dieser Verordnung ist der 3-G-Nachweis: Für jede Art der Einreise ist der Nachweis einer Impfung, Testung oder Genesung Voraussetzung. Als Impfnachweis werden all jene Impfungen anerkannt, die von der EMA zugelassen wurden oder den entsprechenden Prozess der WHO erfolgreich durchlaufen haben. Bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten ist zudem eine Quarantäne anzutreten, für Virusvariantenstaaten gelten nochmals strengere Regeln.“ – Gesundheitsminister Dr. Wolfgang Mückstein.

Die jüngste Novelle der Einreiseverordnung sieht drei neue Kategorien vor:

1. Einreise aus Staaten mit geringem Infektionsgeschehen (Anlage A): 3-G-Regel, keine Quarantäne

Diese Staaten sind auf der Anlage A zusammengefasst; berücksichtigt werden sowohl EU-/EWR-Staaten als auch Drittstaaten mit niedriger Inzidenz. Aus diesen Ländern ist jede Art der Einreise – auch zu touristischen Zwecken – möglich.

Für die Einreise ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich. Kann dieser nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen. Als Impf-Nachweis zählt ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Dokument (z.B. gelber Impfpass) über eine Impfung, die von der EMA zugelassen wurde oder den EUL-Prozess der WHO erfolgreich durchlaufen hat. Als Genesungszertifikat gilt eine ärztliche oder behördliche Bestätigung (z.B. Absonderungsbescheid) in deutscher oder englischer Sprache über eine in den vergangenen sechs Monaten überstandene Infektion. Dem Genesungszertifikat ist ein Nachweis über neutralisierende Antikörper gleichgestellt, der bei Einreise maximal 3 Monate alt sein darf.

Auf Anlage A befinden sich derzeit die folgenden Staaten:

Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweiz, Südkorea, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan.

2. Einreise aus Risikostaaten (Anlage B1): 3-G-Regel, Test mit Quarantäne

Bei Einreise aus Hochinzidenzstaaten ist ein 3-G-Nachweis vorzulegen. Wird kein Nachweis mitgeführt, ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen.

Geimpfte oder genesene Personen müssen bei Einreise aus Risikostaaten keine Quarantäne antreten, getestete sehr wohl. Diese kann ab Tag 5 nach der Einreise (Tag der Einreise = 0) mit einem neuerlichen negativen Testergebnis beendet werden.

Anlage B1: Kroatien, Litauen, Niederlande, Schweden, Zypern

3. Einreise aus Virusvariantenstaaten (Anlage B2): PCR-Test und Quarantäne

Die Einreise aus Virusvariantenstaaten (Anlage B2, derzeit Brasilien, Indien und Südafrika) ist wie bisher nur sehr eingeschränkt möglich. Im Wesentlichen dürfen nur österreichische StaatsbürgerInnen und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich einreisen. Auch die Einreise aus humanitären Gründen oder im zwingenden Interesse der Republik ist möglich.

Für Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen bzw. sich in den vergangenen zehn Tagen in einem solchen aufgehalten haben, gilt wie bisher: Die Einreise ist nur mit einem negativen molekularbiologischen Testergebnis (z.B. PCR) möglich. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Menschen. ÖsterreicherInnen und Personen mit Wohnsitz in Österreich, die in den vergangenen 10 Tagen in einem Virusvariantenstaat waren, dürfen zwar einreisen, müssen aber innerhalb von 24 Stunden einen PCR-Test nachmachen. Dies wird von den Gesundheitsbehörden kontrolliert.

Anlage B2: Brasilien, Indien, Südafrika

Die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus Südafrika, Brasilien und Indien wurde bis einschließlich 6. Juni verlängert.

Die Einreise aus sonstigen Staaten, die weder auf Anlage A, B1 oder B2 zu finden sind, ist grundsätzlich untersagt und wie bisher nur in Ausnahmefällen möglich – etwa zu Arbeits- oder Studienzwecken. Jedenfalls ist bei Einreise ein 3-G-Nachweis zu erbringen. Geimpfte oder genesene Personen müssen bei Einreise keine Quarantäne antreten, getestete sehr wohl. Diese kann ab Tag 5 nach der Einreise (Tag der Einreise = 0) mit einem neuerlichen negativen Testergebnis beendet werden.

Die Ausnahmen für Pendlerinnen und Pendler bleiben unverändert und gelten weiterhin nicht bei Einreise aus Virusvariantengebieten.

Kinder ab 10 Jahren müssen getestet werden, darunter zählt der Immunitätsstatur der Eltern bzw. der Aufsichtsberechtigten. Die Quarantäneverpflichtung gilt grundsätzlich auch für Kinder, entfällt aber, wenn die Eltern bzw. Aufsichtsberechtigten von der Quarantäne befreit sind.

Grundsätzlich ist vor jeder Einreise eine elektronische Registrierung unter https://entry.ptc.gv.at/ notwendig. Diese darf frühestens 72 Stunden vor Einreise erfolgen, Pendlerinnen und Pendler müssen sie alle 28 Tage erneuern.

Die Novelle der Einreiseverordnung tritt am Mittwoch, dem 19.5., um 0 Uhr in Kraft und gilt vorerst bis einschließlich 30.6.2021.

Aktuelle Maßnahmen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Eine Übersicht über alle derzeit bundesweit geltenden Maßnahmen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung finden Sie auf der Website corona-ampel.gv.at

Die jeweiligen Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern finden Sie im Bereich „Regionale (zusätzliche) Maßnahmen“:

  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu unterschiedlichen Themen rund um das Coronavirus und zu allen Maßnahmen zur Eindämmung desselben finden Sie beim Gesundheitsministerium:

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Nachstehend finden Sie eine Sammlung aller Informationen zum Coronavirus:

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UPDATE 03. Mai 2021

Aufgrund der Entwicklungen der epidemiologischen Lage hat sich die Bundesregierung entschlossen, österreichweite  Maßnahmen zu setzen. Diese sind unter Bundesweite Maßnahmen zu finden.

Regional können über die bundesweiten Maßnahmen hinausgehend weitere Maßnahmen getroffen werden. Diese sind unter Regionale (zusätzliche) Maßnahmen für das jeweilige Bundesland angeführt.

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UPDATE 12. April 2021

Wien und Niederösterreich werden den Lockdown weiter verlängern. Handel und Dienstleister werden bis 2. Mai geschlossen bleiben. Die Schulen sollen mit 26. April etwas früher öffnen, aber bis dahin im Distance-Learning bleiben. Die Ausgangsregelungen für die weiteren Bundesländer sind laut aktueller Novelle bis einschließlich 20. April 2021 gültig, die weiteren Regelungen bis einschließlich 25. April 2021.

Eine Übersicht über alle derzeit bundesweit geltenden Maßnahmen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung finden Sie auf der Website corona-ampel.gv.at

Die jeweiligen Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern:

  • Burgenland
  • Kärnten
  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien

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UPDATE 29. März 2021

Osterruhe für Ost-Österreich

Aufgrund der aktuellen Situation ist für die Ostregion (Burgenland, Niederösterreich, Wien) von 1. April bis einschließlich 6. April eine Osterruhe für Ost-Österreich vorgesehen. Mit folgenden Maßnahmen soll der derzeitigen epidemiologische Entwicklung entgegengewirkt werden:

  • Maßnahmen für die Ostertage von 1. bis 6. April:
    • Ausgangsbeschränkung von 0 bis 24 Uhr mit den bekannten Ausnahmen wie Hilfeleistung in Notfällen, Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse, Erholung und berufliche Gründe
    • Schließung des Handels (Ausnahme für jene Geschäfte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten etwa Lebensmittel, Apotheken)
    • Schließung der körpernahen Dienstleistungen
    • Zusätzlich sollen Home-Office verstärkt genutzt, physische Treffen vermieden, der Mindestabstand von 2 Metern eingehalten, eine FFP2-Maske getragen und vor etwaigen Treffen Selbsttests durchgeführt werden.
  • Distance – Learning nach den Osterferien: nach der Rückkehr in die Schule ab dem 12. April gibt es PCR-Testungen für Pädagoginnen und Pädagogen sowie Schülerinnen.und Schüler
  • Neue Einreiseregelung für Pendlerinnen und Pendler ab 1. April: Künftig müssen Pendlerinnen und Pendler zwei Tests pro Woche vorweisen (Test darf nicht älter als 72 Stunden sein), verstärkte Grenzkontrollen

Inzwischen ist die 5. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung mit 25.03.2021 in Kraft getreten. Sie gilt hinsichtlich der Ausgangsregelung bis zum 03.04.2021 und hinsichtlich der übrigen Regelungen bis zum 11.04.2021.

Die Verordnung und die zugehörige rechtliche Begründung sind beim Gesundheitsministerium verfügbar.

Gesonderte Regelungen für Vorarlberg

Für Vorarlberg gelten gesonderte Regelungen. Diese sind auf der Website der Corona-Ampel nachzulesen.

Die Maßnahmen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung:

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war


UPDATE 28. FEBRUAR 2021

2. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung

Die 2. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung tritt am 28.2. in Kraft und gilt vorerst bis 9.3.2021.

Mit der 2. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung werden grundsätzlich die aktuell gültigen Regelungen verlängert. Neuerungen bzw. Klarstellungen gibt es in den folgenden Bereichen:

  • Alten- und Pflegeheime: In Österreichs Alten- und Pflegeheimen konnten die Infektionszahlen drastisch verringert werden – von rund 4000 aktiven Fällen im Dezember auf mittlerweile knapp 300 in ganz Österreich. Viele BewohnerInnen in Alten- und Pflegeheimen sind darüber hinaus mittlerweile geimpft, daher kann die Besuchsregelung in einem ersten, vorsichtigen Schritt gelockert werden: Künftig sind zwei Besuche mit höchstens zwei BesucherInnen pro BewohnerIn pro Woche erlaubt. Weiterhin verpflichtend sind der Vorweis eines negativen Testergebnisses sowie das Tragen einer FFP2-Maske. Die Dauer eines Besuchs ist wie bisher in der Verordnung nicht geregelt.
  • Mobile Pflege- und Betreuungsdienstleister: In der Novelle wird explizit klargestellt, dass für diese Berufsgruppe die gleichen Regelungen wie für andere Gesundheitsdienstleister gelten – verpflichtende Testung einmal pro Woche sowie die Verpflichtung eine FFP2-, CPA- oder höherwertige Maske zu tragen.
  • LogopädInnen und ihre PatientInnen: Diese sind während ihrer Berufsausübung von der Maskenpflicht ausgenommen, da das Erkennen von Gesichtszügen und der Mimik wesentlich für erfolgreiche Behandlungen im Rahmen der Logopädie sind.

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UPDATE 12. FEBRUAR 2021

Geltung der Regelung

Das Bundesland Tirol mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz, der Gemeinde Jungholz sowie das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.

Tests

Jede Person, die sich im Bundesland Tirol (mit Ausnahme der genannten Gebiete) aufhält, muss beim Überschreiten der Grenze einen negativen Antigen-Test oder PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dieser muss von befugten Stellen, wie etwa Teststraßen oder ÄrztInnen, ausgestellt werden. Diese Regelungen betreffen auch jene Personen, die die Grenze regelmäßig überqueren – zum Beispiel Menschen, die zur Ausübung ihres Berufs von oder nach Tirol pendeln.

Davon sind auch Menschen betroffen, die die Staatsgrenze von Tirol nach Deutschland oder Italien passieren möchten.

Ausnahmen

Von dieser Regelung ausgenommen sind:

  • Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr
  • Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp. Unerlässliche Stopps, wie zum Beispiel das Aufsuchen von Toiletten, sind möglich.
  • Der Güterverkehr
  • Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr
  • die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

Diese Ausnahmegründe müssen entsprechend glaubhaft gemacht werden können, etwa durch Auftragsbestätigungen am Zielort für Gewerbetreibende, Vorweisen von Frachtpapieren oder Zugtickets.

Kontrollen

Die Polizei und das Bundesheer werden die Grenzen kontrollieren, inklusive Bahnverbindungen und Flügen. Bei Übertreten der Grenze ohne gültigem Test wird Anzeige erstattet und es droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 1.450 Euro.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema finden Sie beim Gesundheitsministerium im Bereich FAQ: Reisen und Tourismus.


UPDATE 08. Februar 2021

Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bringt erste Öffnungsschritte

Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt am 08. Februar 2021 in Kraft. Sie finden die Verordnung und die zugehörige rechtliche Begründung beim Gesundheitsministerium unter „Coronavirus – Rechtliches“.

Ausweitung der FFP2-Pflicht

Überall dort, wo bisher ein Mund-Nasenschutz vorgeschrieben war, gilt künftig die FFP2-Pflicht.

  • an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen
  • bei derzeit erlaubten Veranstaltungen (z.B. Begräbnissen)

Davon ausgenommen sind Arbeitsorte. Hier wird grundsätzlich weiterhin die MNS-Pflicht gelten.

Abstand

  • An allen öffentlichen Orten – indoor und outdoor –  ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
  • Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen.

Ausgangsbeschränkung von 20.00 bis 06.00 Uhr

Wichtige Ausnahmen:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, familiäre Pflichten
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  • Berufliche und Ausbildungszwecke
  • Individualsport, Spaziergänge (physische und psychische Erholung)
  • Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine

Zwischen 06.00 und 20.00 Uhr dürfen sich maximal 2 Haushalte treffen – höchstens 4 Erwachsene mit ihren aufsichtspflichtigen Kindern.

Handel

  • Alle Geschäfte werden geöffnet, maximale Öffnungszeiten von 06.00 bis 19.00 Uhr
  • Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 20 m2 verfügbar sein. (bisher: 1 Kundin/Kunde pro 10 m2)
  • FFP2-Pflicht
  • Einkaufszentren: kein Verweilen in allgemeinen Bereichen, keine Konsumation von Speisen und Getränken, als Fläche wird hier nur jene von Geschäften gezählt.

Dienstleistungen – Zutrittstests für körpernahe Dienstleistungen 

  • Alle Dienstleistungen können wieder angeboten werden.
  • Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Frisör, Massage, Pediküre) dürfen allerdings nur bei Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Testergebnisses in Anspruch genommen werden. Der Test (Zeitpunkt der Probenahme) darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, sind von der Testpflicht ausgenommen.
  • FFP2-Pflicht bzw. falls dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich ist, sonstige geeignete Schutzmaßnahmen
  • Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 20 m2 verfügbar sein, bei körpernahen Dienstleistungsbetrieben eine Fläche von 10 m2.

Häufig gestellte Fragen und Antworten finden Sie im Bereich FAQ: Testungen und Quarantäne.

Freizeit

  • Museen und Bibliotheken, Büchereien und Archive werden geöffnet (Beschränkung von 1 Besucherin/Besucher pro 20 m2, FFP2-Pflicht)
  • Auch Tierparks und botanische Gärten werden wieder geöffnet.

In anderen Verordnungen geregelt:

Schulen (geregelt durch das Bildungsministerium):

Öffnung nach den Semesterferien:

  • voller Regelbetrieb für Volksschulen
  • 2-Tage-Schichtbetrieb in Sekundarstufe I und II
  • Maskenpflicht (FFP2 ab 14, MNS ab 6) und regelmäßige Testungen

 Erhöhung der Organstrafen

  • Organstrafen bei Missachtung des Mindestabstands von zwei Metern sowie der FFP2-/MNS-Pflicht werden jeweils auf 90 Euro hinaufgesetzt.

Häufig gestellte Fragen zu den neuen Maßnahmen

Häufig gestellte Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den aktuellen Maßnahmen finden Sie hier:Häufig gestellte Fragen und Antworten (PDF, 120 KB)


Seit 15. Jänner 2021 ist vor der Einreise nach 🇦🇹 eine Registrierung verpflichtend! Nutzen Sie dafür das elektronische Registrierungsformular unter folgendem Link: https://t.co/a1z53KyRKt pic.twitter.com/bgyi6fXSo6

— MFA Austria (@MFA_Austria) January 25, 2021

UPDATE 02. Februar

Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bringt erste Öffnungsschritte

Die Verordnung soll am 08.02.2021 in Kraft treten.

Ein Überblick über die geplanten Maßnahmen:

  • Ausweitung der FFP2-Pflicht (überall dort, wo bisher ein Mund-Nasenschutz vorgeschrieben war, gilt künftig die FFP2-Pflicht)
  • Abstand (mind. 2 Meter an allen öffentlichen Orten – indoor und outdoor, bekannte Ausnahmen bleiben bestehen)
  • Ausgangsbeschränkung von 20.00 bis 06.00 Uhr (bekannte Ausnahmen bleiben bestehen, zwischen 6.00 und 20.00 dürfen sich max. 2 Haushalte treffen – höchstens 4 Erwachsene mit ihren aufsichtspflichtigen Kindern)
  • Handel (Geschäfte werden geöffnet, FFP2-Pflicht, Fläche von 20m² pro Kundin/Kunde)
  • Dienstleistungen (für körpernahe Dienstleistungen erforderlich: Zutrittstests, die nicht älter als 48h sind, oder Nachweis einer überstandenen COVID Infektion, FFP2 Pflicht soweit wie möglich)
  • Kultur (Museen, Bibliotheken, Büchereien, Archive werden wieder geöffnet – FFP2 Pflicht, 20m² pro BesucherIn)
  • Freizeit (Tierparks, botanische Gärten werden wieder geöffnet)
  • Schulen (geregelt durch das Bildungsministerium) Öffnung nach den Semesterferien: voller Regelbetrieb für Volksschulen, 2-Tage-Schichtbetrieb in Sekundarstufe I und II, Maskenpflicht (FFP2 ab 14, MNS ab 6) und regelmäßige Testungen
  • Erhöhung der Organstrafen: Organstrafen bei Missachtung des Mindestabstands von zwei Metern sowie der FFP2-/MNS-Pflicht werden jeweils auf 90 Euro hinaufgesetzt.

Alle Details sind auf der Website des Sozialministeriums zu finden.


UPDATE 21. Januar

FFP2-Maskenpflicht gilt ab 25.01.2021 in allen Öffentlichen Verkehrsmitteln, in Zügen, Bussen sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, in Fahrgemeinschaften und Seil- und Zahnradbahnen.

Gemäß einer neuen Verordnung des Gesundheitsministeriums gilt ab 25. Jänner 2021 für alle Fahrgäste in den Zügen, Bussen und Bahnhöfen der ÖBB das verpflichtende Tragen von FFP2-Masken. Die Fahrt ohne FFP2-Maske oder mit einem Mund-Nasen-Schutz geringerer Schutzklasse ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubt und wird auch entsprechend gestraft.

Mit der Einführung der neuen Regelung werden wieder Schwerpunktkontrollen seitens der ÖBB durchgeführt. Personen, die in den Zügen der ÖBB keinen korrekten Mund-Nasen-Schutz der Schutzklasse FFP2 tragen, müssen gemäß den Beförderungsbedinungen mit einer Strafe von 40 Euro rechnen. Bei beharrlicher Verweigerung nach Aufforderung einen korrekten MNS (FFP2) zu tragen, kann auch ein Fahrtausschluss durch das Zugpersonal ausgesprochen werden. Die Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste hat oberste Priorität – diese Maßnahmen sollen dabei helfen, das Virus weiter einzudämmen und gemeinsam für eine sichere Fahrt für alle zu sorgen.

Die ÖBB tragen eine große Verantwortung für die Sicherheit ihrer Fahrgäste und MitarbeiterInnen. Deswegen werden selbstervständlich auch alle MitarbeiterInnen in den ÖBB Zügen, Bussen und Bahnhöfen ab 25. Jänner 2021 eine FFP2-Maske bei der Arbeit verwenden. In den vergangenen zwei Wochen sind bereits mehrere tausend Stück FFP2-Masken an Zugbegleiterinnen und Zugbegleiter sowie Postbuslenkerinnen und Postbuslenker ausgegeben worden.

Die aktuellen Maßnahmen gegen das Coronavirus – Der Lockdown wurde zumindest bis 3. Februar 2021 verlängert – Verordnung soll voraussichtlich bis einschließlich 7. Februar gelten

Ab 25. Jänner 2021 wird aller Voraussicht nach in Kraft treten:

Der Mindestabstand wird von 1 Meter auf 2 Meter vergrößert. Dieser ist an allen öffentlichen Orten einzuhalten. Davon ausgenommen sind natürlich Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen.

Das Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen bzw. höherwertigen Maske) wird für folgende Bereiche verpflichtend sein:

  • Öffentliche Verkehrsmittel
  • Fahrgemeinschaften
  • Seil- und Zahnradbahnen
  • Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels (sofern geöffnet) sowie von Betriebsstätten nicht körpernaher Dienstleistungsbetriebe (körpernahe Dienstleistungen bleiben weiterhin untersagt)
  • Märkte (indoor und outdoor)
  • Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
  • Gastronomie – sofern geöffnet (z.B. beim Abholen von Speisen und in Betriebskantinen)
  • Beherbergungsbetriebe – sofern geöffnet (in allgemein zugänglichen Bereichen wie der Lobby oder an der Rezeption, gilt nicht im Zimmer; Betretung weiterhin nur aus Ausnahmegründen wie zu dringenden beruflichen Zwecken.

Die FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14 Jahren, ab 6 Jahren kann stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Jüngere Kinder müssen den Mund-Nasenbereich nicht abdecken.

Wöchentliche Berufsgruppentestungen sind ergänzend zu den schon bisher verpflichtenden Testungen im Gesundheits- und Pflegebereich für die folgenden Bereiche vorgesehen:

  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Kontakt zu Kundinnen/Kunden (z.B. Handel, Dienstleistungen, Verkehr)
  • Lehrerinnen/Lehrer und Elementarpädagoginnen/-pädagogen bei Kontakt zu Schülerinnen/Schülern
  • Lagerlogistik, wenn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter den Mindestabstand regelmäßig unterschreiten
  • Öffentlicher Dienst (Parteienverkehr)
  • Spitzensport (bei Mannschafts- und Kontaktsportarten)

Für die Berufsgruppentestungen gilt: Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske tragen. Im Gesundheits- und Pflegebereich sind sowohl Testungen als auch FFP2-Masken (bei Kontakt zu Patientinnen/Patienten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern) vorgeschrieben.

Kultur: Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive bleiben vorerst geschlossen. Für Bibliotheken ist künftig Click&Collect möglich.

Freizeit: Tierparks, Zoos und botanische Gärten bleiben vorerst geschlossen.

Sport: Outdoor-Sportstätten dürfen weiterhin betreten werden (z.B. Eislaufplatz, Loipen), die 10-m2-Regel ist einzuhalten. Künftig muss zudem ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten werden.

Updates hierzu sind auf der Website des Sozialministerium zu finden.


UPDATE 10. Januar 2021

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war


Update 20. DEZEMBER 2020

Die Einreisebestimmungen für EU-Bürger*innen, so wie Drittstaatsangehörige sind ebenfalls unter folgendem Weblink (Deutsch und Englisch) erhältlich.

#COVID19 #SARSCoV2 #update #TravelRestrictions: Austrian #HealthMinistry @bmsgpk announced a #landingban for all flights from #UK – effective from midnight Tuesday 22 December – to prevent the spread of a more infectious #coronavirus variant. https://t.co/sty9Yl2Toj https://t.co/wI11bwY3l9

— Klimaschutzministerium (@BMKlimaschutz) December 21, 2020

Die Eckpunkte der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Gesundheitsministeriums mit den Maßnahmen für die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel:

  • Bei privaten Weihnachtsfeiern am 24. und 25. Dezember dürfen 10 Personen zusammenkommen. Hier gibt es keine Abstands- und Maskenpflicht.
  • Dies gilt auch für den erweiterten privaten Wohnbereich (z.B. Scheunen, Garagen).
  • Bis einschließlich 23. Dezember und ab 26. Dezember gilt die Regelung wie bisher: Ausgangsbeschränkungen von 20 bis 6 Uhr, Treffen von max. 6 Erwachsenen und 6 Kindern aus 2 Haushalten im öffentlichen Raum.

Die neue Verordnung verstärkt neuerlich den Schutz vor Infektionen in Alten- und Pflegeheimen:

  •  Das Tragen von FFP2-Schutzmasken (bzw. gleich- oder höherwertig) ist für alle MitarbeiterInnen in Alten- und Pflegeheimen bei BewohnerInnenkontakt verbindlich vorgeschrieben (gilt ab dem 18. Dezember).
  •  Das Tragen von FFP2-Schutzmasken (bzw. gleich- oder höherwertig) und ein aktuelles negatives Covid-19-Testergebnis ist für alle BesucherInnen in Alten- und Pflegeheimen verbindlich.
  •  Es haben verbindliche Testungen für alle MitarbeiterInnen in Alten- und Pflegeheimen zweimal pro Woche stattzufinden (derzeit einmal).
  •  Die BetreiberInnen von Alten- und Pflegeheimen müssen für die BewohnerInnen zweimal pro Woche einen Test zur Verfügung stellen.

Mehr Schutz durch Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) am Arbeitsplatz:

  • Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen wird zur Pflicht, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen (z.B. Trennwand) mehr als eine Person gleichzeitig aufhält.
  • Ausnahmen gibt es, wenn diese Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen (z.B. SchauspielerInnen). Hier müssen organisatorische Maßnahmen (etwa die Bildung von festen Teams) ergriffen werden.

In der Verordnung werden außerdem angekündigte Änderungen im Freizeit- und Kulturbereich umgesetzt. Ab 24.12.2020 dürfen außerdem Tierparks, Zoos und botanische Gärten zu Freizeitzwecken betreten werden. Neu ist, dass auch Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien, Archive und Tierparks, Zoos und botanische Gärten ein Präventionskonzept vorlegen müssen.

In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt dann:

  1. obenstehendes für Massenbeförderungsmittel sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist.
  2. In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.

Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienevorgaben,
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. Risikoanalyse,
  4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  5. Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
  6. Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
  7. Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
  8. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

Ein zusätzlicher Erlass weist die Bundesländer zudem an, eine MNS-Verpflichtung für stark frequentierte öffentliche Orte im Freien – wie etwa Einkaufsstraßen –  zu schaffen. Die entsprechenden Orte sind durch die Bezirksbehörden zu identifizieren und deutlich zu kennzeichnen.

Updates hierzu sind auf der Website des Sozialministerium zu finden.


Achtung❗️Aufgrund von #COVID19 gilt ab 19.12., 00:00 Uhr, eine weltweite #Reisewarnung.
Ausgenommen sind:
Australien 🇦🇺
Finnland 🇫🇮
Irland 🇮🇪
Island 🇮🇸
Japan 🇯🇵
Neuseeland 🇳🇿
Norwegen 🇳🇴
Südkorea 🇰🇷
Uruguay 🇺🇾
Vatikan 🇻🇦 pic.twitter.com/kTT1C7C4D0

— MFA Austria (@MFA_Austria) December 17, 2020

UPDATE, 15. DEZEMBER 2020

Am 19.12.2020 tritt die Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung in Kraft

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19

Für Einreisende aus den Ländern Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay, Vatikan gibt es weiterhin keine Einreisebeschränkungen, sofern sie sich in den vergangenen 10 Tagen durchgehend in diesen Ländern oder in Österreich aufgehalten haben.

Für Einreisende, die aus anderen Ländern nach Österreich einreisen, gilt eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne. Ab dem 5. Tag kann man sich mit einem negativen PCR- oder einem Antigen-Test freitesten. Eine Ausreise vor Beendigung der Quarantäne ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass dabei das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird. Bei Einreise muss ein entsprechendes Quarantäneformular unterschrieben vorliegen. Es wird dringend empfohlen, dieses Formular bereits ausgedruckt und ausgefüllt mitzuführen (Download in Kürze auf der Website des Gesundheitsministeriums).

Die folgenden Personen müssen keine Quarantäne antreten, wenn sie bei Einreise ein ärztliches Zeugnis vorweisen können, das einen negativen PCR- oder Antigen-Test bestätigt und die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt:

  • Humanitäre Einsatzkräfte
  • Beruflich Reisende (darunter fallen z.B. auch 24-h-BetreuerInnen)
  • Einreisende aufgrund einer gerichtlichen Ladung
  • Medizinische Begleitpersonen
  • DiplomatInnen mit Legitimationskarte

Wird die Testung erst in Österreich durchgeführt, kann die Quarantäne beendet werden, sobald ein negatives PCR- oder Antigentest-Ergebnis vorliegt.

Für die folgenden Personen ist die Einreise ohne Einschränkungen möglich (diese Ausnahmegründe müssen bei einer behördlichen Überprüfung glaubhaft gemacht werden):

  • Personen, die im zwingendem Interesse der Republik einreisen.
  • Transitpassagiere
  • Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu beruflichen Zwecken einreisen oder wiedereinreisen, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt (siehe oben)
  • Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners/der Lebenspartnerin einreisen oder wiedereinreisen
  • Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen
  • Personen, die ausländisches Territorium durchqueren (z.B. das Große Deutsche Eck)
  • Personen, die nach Mittelberg (Kleinwalsertal), Vomp-Hinterriss oder Jungholz einreisen

Ebenso ist die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen, uneingeschränkt möglich.

Für die Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gelten die allgemeinen Quarantäneregeln laut Einreiseverordnung.


UPDATE 03. DEZEMBER 2020

Die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wird voraussichtlich am 7. Dezember 2020 in Kraft treten und bis inklusive 6. Jänner 2021 gültig sein. Die Ausgangsregeln sollen ab 7. Dezember 2020 bis vorerst inkl. 16. Dezember 2020 gelten.

Eckpunkte der Verordnung

Ausgangsregelung

Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sind nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

    • der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird
    • die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
    • die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
    • die Deckung eines Wohnbedürfnisses
    • die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
    • die Versorgung von Tieren.

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.
5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie
8. zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und
9. zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen

Zwischen 06.00 und 20.00 Uhr dürfen sich zwei Haushalte treffen (bis zu 6 Erwachsene und 6 Kinder).

Weiterhin gilt: Kontakte sollten vermieden werden, wenn sie nicht unbedingt notwendig sind.

Für die Feiertage (24./25./26. und 31. Dezember) wird es eine Ausnahmeregelung geben.

Abstand und Mund-Nasenschutz

An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten. Bei Treffen in geschlossenen öffentlichen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Öffentlicher Verkehr

Öffentliche Verkehrsmittel können weiterhin benützt werden. In den Verkehrsmitteln und auf U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Meter Abstand zu halten. Mehr dazu auch in der Fahrgast-Charta.

Fahrgast-Charta Neu für einen sicheren & gesunden Öffi-Betrieb

Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenkerin/Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Austeigen erforderlich ist.

Ab 24. Dezember dürfen Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen wieder zu Freizeitzwecken betreten werden. In geschlossenen Räumen gilt eine Kapazitätsbeschränkung von 50 Prozent, Mund-Nasen-Schutz ist auch in den Warte- und Einstiegsbereichen verpflichtend.

Schulen und Universitäten

Kindergärten und Pflichtschulen nehmen den Regelbetrieb wieder auf, ab dem Alter von 10 Jahren gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht. Oberstufen und Universitäten werden weiter im Fernunterricht betrieben. Für MaturantInnen wird der Regelbetrieb wieder aufgenommen.

Einzelhandel

Der Handel wird ab 7. Dezember wieder geöffnet, die Geschäfte dürfen bis längstens 19.00 Uhr offenhalten. Es besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Kundin/Kunde. In Einkaufszentren wird als Fläche nur jene von Geschäften gezählt. Weiters gilt für Einkaufszentren: kein Verweilen in allgemeinen Bereichen, keine Konsumation von Speisen und Getränken. Außerdem ist ein Präventionskonzept (inkl. Entzerrungsmaßnahmen) verpflichtend vorgesehen.

Dienstleistungen           

Alle Dienstleistungen, auch körpernahe (FriseurInnen, MasseurInnen etc.), dürfen angeboten werden. Es besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Kundin/Kunde. Bei körpernahen Dienstleistungen dürfen keine Speisen und Getränke an Kundinnen/Kunden verabreicht werden.

Arbeitsplatz     

Wo immer möglich, sollte auf Homeoffice umgestellt werden.  Am Arbeitsplatz ist künftig ein MNS verpflichtend zu tragen, falls der Mindestabstand von einem Meter unterschritten wird. Auch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind möglich (feste Teams, Trennwände).

Alten- und Pflegeheime

BewohnerInnen dürfen maximal einmal pro Woche von einer Person besucht werden (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge).

BesucherInnen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Falls Tests nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind, muss eine Maske mit hohem Standard (z.B. FFP2) getragen werden.

MitarbeiterInnen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen und darüber hinaus einmal wöchentlich getestet werden. Falls Tests nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind, muss eine Maske mit hohem Standard (z.B. CPA) getragen werden.

Bei Neuaufnahme müssen BewohnerInnen ein negatives Testergebnis vorweisen. Bei Wiederaufnahme nach mind. 24-stündiger Abwesenheit müssen BewohnerInnen binnen 7 Tagen getestet werden.

Die Betreiber haben ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.

Behindertenheime

BewohnerInnen dürfen maximal einmal pro Woche von einer Person besucht werden (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge).

BesucherInnen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Wenn ein solches Testergebnis nicht vorgelegt werden kann, muss eine Maske mit hohem Standard (z.B. FFP2) getragen werden.

Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen und darüber hinaus einmal wöchentlich getestet werden. Falls Tests nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind, muss eine Maske mit hohem Standard (z.B. CPA) getragen werden.

Die Betreiber haben ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.

Kur- und Krankenanstalten

MitarbeiterInnen müssen einmal wöchentlich getestet werden. Falls Tests nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind, muss eine Maske mit hohem Standard (z.B. CPA) getragen werden.

PatientInnen, die länger als eine Woche aufgenommen sind, dürfen einmal pro Woche von einer Person besucht werden. Für Minderjährige und unterstützungsbedürftige Patienten gilt die Ausnahme, dass sie von zwei Personen begleitet bzw. besucht werden dürfen (z.B. Eltern). Ausgenommen von dieser Regelung ist auch die Begleitung zu Schwangerschaftsuntersuchungen vor, bei und nach der Entbindung sowie Palliativ- oder Hospizbegleitung. BesucherInnen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Wenn kein Testergebnis vorgelegt werden kann, muss eine Maske mit hohem Standard (z.B. FFP2) getragen werden.

Gastronomie   

Gastro-Betriebe dürfen Speisen zur Abholung von 06.00 bis 19.00 Uhr anbieten, der Verkauf von offenen alkoholischen Getränken ist nicht erlaubt. Lieferservice ist rund um die Uhr möglich. Die Konsumation vor Ort und im Umkreis von 50 Metern ist nicht erlaubt (Ausnahme: Betriebskantinen). Bars und Nachtlokale bleiben geschlossen.

Hotels und Beherbergungsbetriebe     

Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken oder zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, genutzt werden.

Veranstaltungen

Veranstaltungen sind untersagt (z.B. Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen). Davon ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen sowie der Profisport. Unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte und Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken sind möglich, ebenso wie Hochzeiten am Standesamt. Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen stattfinden, wobei die Mindestabstandsregel eingehalten und ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Demonstrationen sind erlaubt. Der Mindestabstand und die MNS-Pflicht müssen eingehalten werden.

Freizeit

Museen und Bibliotheken, Büchereien und Archive sind wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Besucherbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Besucherin/Besucher. Outdoor-Bereiche von Tierparks dürfen ab 24. Dezember wieder geöffnet werden.

Sport

Indoor-Sportstätten bleiben für Hobbysportlerinnen und –sportler geschlossen. Individualsport im Freien ist weiterhin möglich. Auch Outdoor-Sportstätten dürfen wieder betreten werden, der Mindestabstand ist einzuhalten, Mannschafts- und Kontaktsportarten sind nicht erlaubt.  Zudem gilt die Beschränkung von 1 Person auf 10 m2. Spitzensportlerinnen und –sportler sowie ihre Trainerinnen und Trainer dürfen Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben und an internationalen Wettbewerben teilnehmen.


UPDATE 15. NOVEMBER 2020

Die neue COVID-19- Notmaßnahmenverordnung bringt über die bereits bestehen Maßnahmen hinaus verschärfte Ausgangsregelungen und eine weitgehende Schließung von Geschäften. Die Geschäfte zur grundlegenden Versorgung (Lebensmittel, Apotheken, Post, Banken, etc.) bleiben weiterhin geöffnet.

Die Verordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und gilt bis inklusive 6. Dezember 2020. Die Ausgangsbeschränkungen gelten auf Basis der einschlägigen Bestimmungen des COVID-19- Maßnahmengesetzes vorerst bis inkl. 26. November 2020 und müssen nach 10 Tagen wieder durch den Hauptausschuss des Nationalrates. Die COVID-19- Notmaßnahmenverordnung ersetzt die bisher geltende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnnung.

Ausgangsregelungen

Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs sind nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

    • der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird
    • die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
    • die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
    • die Deckung eines Wohnbedürfnisses
    • die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
    • die Versorgung von Tieren.

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.
5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie
8. zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und
9. zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen

Abstand und Mund-Nasenschutz

Es gilt auch weiterhin die Abstandspflicht von mindestens einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sowie zusätzlich im Innenbereich öffentlicher Orte die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Massenbeförderungsmittel und Fahrgemeinschaften

In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

+++REISEINFORMATIONEN COVID19+++Derzeit kommt es aufgrund von aktuellen Reisebestimmungen zu Einschränkungen im…

Posted by Österreichische Bundesbahnen (ÖBB) on Monday, November 16, 2020

In Kraftfahrzeugen (privater Pkw, Taxi, Uber) dürfen maximal zwei Personen pro Sitzreihe befördert werden (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt). Zudem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen bleiben für Freizeitzwecke geschlossen.

Geschäfte, Handel und Dienstleistungen

Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen einschließlich Freizeiteinrichtungen (dazu zählen u.a. Theater, Konzertsäle, Kinos, Museen, Bäder, Tanzschulen, Casinos, Schaustellerbetriebe etc.) ist untersagt. Weiterhin dürfen Kundenbereiche von nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben aufgesucht werden (KFZ-Werkstätten, Versicherungen, Putzereien, Änderungsschneidereien, etc.). Geschlossen bleiben Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten (z.B. FriseurInnen, Nagelstudios, Piercingstudios, Massagestudios – Ausnahme: medizinische Zwecke).

Weiterhin geöffnet bleiben dürfen:

  • öffentliche Apotheken
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von LebensmittelproduzentInnen und bäuerlichen Direktvermarktern)
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  • Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen und Stromtankstellen einschließlich Waschanlagen
  • Banken
  • Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner
  • Ticketschalter auf Bahnhöfen und in der U-Bahn
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • Abfallentsorgungsbetriebe
  • Kfz- und Fahrradwerkstätten und
  • Auto- und Fahrradverleih

Das Einkaufen ist nur von 6.00 bis 19.00 Uhr erlaubt. Ausgenommen davon sind u.a. Apotheken, Tankstellen und Lieferdienste. Es dürfen in den offen bleibenden Geschäften allerdings nur Waren erworben werden, die dem „typischen Warensortiment des jeweiligen Geschäfts“ entsprechen. Bestehen bleibt bei den offenen Geschäften auch die Abstandsregel, die 10-m2-Regel pro KundIn und das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während des Einkaufs.

Gastronomie, Beherbergung, Veranstaltungen und Sport

Weiterhin geschlossen bleiben Gastronomiebetriebe. Ausgenommen sind Kranken- und Kuranstalten, Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sowie Betriebskantinen ausschließlich für MitarbeiterInnen. Eine Abholung von Speisen und Getränken von 06.00 bis 19.00 Uhr ist weiterhin möglich. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Lieferservice ist wie bisher rund um die Uhr möglich. Geschlossen halten für touristische Zwecke müssen weiterhin auch Beherbergungsbetriebe.

Veranstaltungen bleiben weiterhin untersagt. Ausnahmen sind etwa Begräbnisse mit höchstens 50 Personen, unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, Aufsichtsratssitzungen, Vollversammlungen, Betriebsratssitzungen, Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken und Absolvierung von beruflichen Abschlussprüfungen, die eine Anwesenheit erfordern und digital nicht möglich sind.

Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist für HobbysportlerInnen untersagt. Der Spitzensport ist davon ausgenommen. Individualsport im Freien ist weiterhin möglich.

Nicht umfasst vom Wirkungsbereich der neuen Verordnung sind der Kindergarten-, Schul- und Hochschulbereich.

Arbeit und Beruf

Wo immer möglich, sollte auf Homeoffice umgestellt werden. Am Arbeitsplatz ist künftig ein MNS verpflichtend zu tragen, falls der Mindestabstand von einem Meter unterschritten wird. Auch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind möglich (feste Teams, Trennwände).

Alten- und Pflegeheime

Zum Schutz in Alten- und Pflegeheimen gilt, dass MitarbeiterInnen in den jeweiligen Einrichtungen einmal wöchentlich getestet werden müssen. Falls Tests nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, sind vorrangig MitarbeiterInnen mit BewohnerInnenkontakt zu testen. Alternativ zum Test ist eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen. BetreiberInnen haben basierend auf der Risikoanalyse und dem Stand der Wissenschaft entsprechende Präventionskonzepte umzusetzen.

BewohnerInnen von Alten- und Pflegeheimen dürfen maximal einmal pro Woche von einer Person besucht werden (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge).

BesucherInnen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Bei einem Antigentest darf die Probeabnahme maximal 24 Stunden zurückliegen, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden. Wenn kein negatives Testergebnis vorgelegt werden kann, ist durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen.

Kranken- und Kuranstalten

Zum Schutz von Kranken- und Kuranstalten gilt, dass MitarbeiterInnen einmal wöchentlich getestet werden müssen. Alternativ zum Test ist eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen.

PatientInnen, die in Kranken- oder Kuranstalten länger als eine Woche aufgenommen sind, dürfen pro Woche von einer Person einmal besucht werden. Ausnahmen sind:

  • Besuch minderjähriger PatientInnen (höchstens zwei Personen zur Begleitung)
  • Unterstützungsbedürftiger PatientInnen (höchstens zwei Personen zur Begleitung)
  • höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung
  • Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen
  • Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte

BesucherInnen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Bei einem Antigentest darf die Probeabnahme maximal 24 Stunden zurückliegen, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden. Wenn kein negatives Testergebnis vorgelegt werden kann, ist eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen.

Gültigkeitsdauer: Die Verordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und gilt bis inklusive 6. Dezember 2020. Die Ausgangsbeschränkungen gelten auf Basis der einschlägigen Bestimmungen des COVID-19- Maßnahmengesetzes vorerst bis inkl. 26. November 2020 und müssen nach 10 Tagen wieder durch den Hauptausschuss des Nationalrates. Die COVID-19- Notmaßnahmenverordnung ersetzt die bisher geltende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnnung.


Update 02. NOVEMBER 2020

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung: Mit einem Beschluss des Nationalrats am Allerheiligen-Abend wurde die Verordnung zu einem zweiten sogenannten Corona-Lockdown verabschiedet. Die Maßnahmen werden, wie im Covid-19-Maßnahmengesetz vorgesehen, mit Dienstag, 3. November 2020, 00:00 Uhr in Kraft treten und zunächst bis 30. November 2020 gelten. Ausnahme: Die Ausgangsbeschränkungen gelten vorerst für 10 Tage, in einer Novellierung der SchutzmaßnahmenVO wurden sie nunmehr bis 22.11.2020 verlängert. Diese Änderung tritt mit 13.11.2020 00:00 Uhr in Kraft, sodass die Ausgangsregelungen nahtlos bis 22.11.2020 24:00 Uhr gelten.

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war

Ausgangsbeschränkungen

Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  • Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spazieren gehen, Joggen, Gassi gehen)

An öffentlichen Orten ist ein Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen einzuhalten, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. In öffentlichen, geschlossenen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasenschutz zu tragen.

Wenn das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes aus medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann, muss dies auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Behörden oder den Betreiber*innen einer Betriebsstätte durch eine ärztliche Bestätigung glaubhaft gemacht werden. Diese Personen dürfen in diesem Fall ein sogenanntes Face-Shield tragen, welches über beide Ohren und weit unter das Kinn reicht. In jedem Fall verboten sind Kinnschilder. Ebenso ist bei der Konsumation von Speisen kein Mund-Nasenschutz vorgeschrieben. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auch von der Mund-Nasenschutz-Pflicht ausgenommen.

Verkehr

In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie im Flugzeug ist der Mindestabstand einzuhalten, kann aber in Ausnahmefällen unterschritten werden. Ein Mund-Nasenschutz ist verpflichtend zu tragen. Es bleibt auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren Verbindungsbauwerken verpflichtend. &n bsp;

Fahrgemeinschaften, Taxis und taxiähnliche Betriebe können weiterhin genutzt werden, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker bzw. der Lenkerin nur zwei Personen befördert werden. Dies gilt auch für Ausbildungsfahrten, wie zum Beispiel Fahrschulen. Ein Mund-Nasenschutz ist verpflichtend zu tragen.

Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden.

Die Ausgangsbeschränkungen gelten für Züge (insbes. Nachtzüge) und Flüge vor 06:00 Uhr bzw. nach 20:00 Uhr folgendermaßen:

  • ad Abreise: Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 möglich (d.h. Geschäftsreise möglich).
  • ad Ankunft: Unmittelbares Aufsuchen der Wohnung/Hotel als Deckung notwendiges Grundbedürfnis bzw. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr zulässig.

Sport betreffend Betreten von Flugfeldern bzw. Flugsport: Ein Betreten von Flugfeldern und Flughäfen zur Ausübung von Sport ohne Körperkontakt (Motor- und Segelflug) ist gem. § 9 Abs. 2 Z 2 der Verordnung zulässig.

Handel und Dienstleistungen

Der Handel bleibt weiterhin geöffnet mit der Regelung, dass pro Kund*in 10m² zur Verfügung stehen müssen. Z.B.: bei 100 m² sind 10 Kund*innen erlaubt. Bei Geschäften mit weniger als 10m²-Verkaufsfläche ist ein*e Kund*in pro Geschäft erlaubt. Ebenso gilt die Abstands- und Mund-Nasenschutz-Pflicht. Im direkten Kontakt zu Kund*innen ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiter*innen einen Mund-Nasenschutz tragen, sofern keine sonstigen geeigneten Schutzvorrichtungen eingerichtet sind. Abstands- und Mund-Nasenschutz-Pflicht gilt auch für Märkte im Freien.

Körpernahe Dienstleistungen, darunter fallen beispielsweise Frisör*innen, Masseur*innen oder Kosmetiksalons, können weiterhin angeboten werden. Sofern der Mindestabstand oder das Tragen eines Mund-Nasenschutzes von der Kund*in nicht eingehalten werden kann, sind geeignete Schutzmaßnahmen zur Verminderung des Infektionsrisikos zu treffen.

Am Arbeitsplatz

Wo möglich, soll wieder auf Home Office umgestellt werden. Am Arbeitsplatz ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen (etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden) das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen können über die bestehenden Regelungen hinaus Maßnahmen (zum Beispiel das Tragen von Mund-Nasenschutz über den Kund*innenkontakt hinaus) zum Gesundheitsschutz vereinbart werden. Der Arbeitsbeginn sollte

wenn möglich gestaffelt werden, um Gedränge in den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Stoßzeit zu vermeiden.

Universitäten & Schulen

Kindergärten, Volksschulen und Unterstufen sowie Polytechnische Schulen und Sonderschulen bleiben offen, Oberstufen, Fachhochschulen und Universitäten stellen auf Distance-Learning um.

Alten- & Pflegeheime, Krankenhäuser

Zum Schutz in Krankenhäusern und Kuranstalten sowie in Alten- und Pflegeheimen, gilt, dass Mitarbeiter*innen in den jeweiligen Einrichtungen – abhängig von Verfügbarkeit – jede Woche ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis vorlegen oder alternativ durchgehend eine adäquate Atemschutzmaske tragen müssen. Betreiber*innen haben basierend auf der Risikoanalyse und dem Stand der Wissenschaft entsprechende Präventionskonzepte umzusetzen.

Besuche sind bis inklusive 17. November nur alle 2 Tage erlaubt: pro Tag maximal 1 Besuchsperson pro Bewohner*in, innerhalb des genannten Zeitraums insgesamt maximal 2 Personen. Auch Besucher*Innen müssen entweder ein negatives Testergebnis vorweisen oder eine adäquate Atemschutzmaske tragen. Der Mindestabstand ist einzuhalten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Palliativ – und Hospizbegleitung sowie Seelsorge zu kritischen Lebensereignissen ist davon ausgenommen. Für externe, nicht medizinische Dienstleister gilt ein Betretungsverbot in Alten- und Pflegeheimen.

Gastronomie & Beherbergung

Gastrobetriebe dürfen Speisen von 6 bis 20 Uhr ausschließlich zur Abholung anbieten, die direkte Konsumation im Gastrobetrieb ist nicht mehr erlaubt. Die Lieferung von Speisen ist rund um die Uhr möglich. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kantinen, die betreute, untergebrachte oder betriebsangehörige Personen versorgen sowie Beherbergungsbetriebe zur Versorgung ihrer Gäste. Ebenfalls ausgenommen sind öffentliche Verkehrsmittel, wie zum Beispiel der Zugverkehr. Die Essensausgabe in Einrichtungen wie Obdachlosenunterkünften, Frauenhäuser, Flüchtlingsunterkünften, etc. weiterhin möglich.

Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken, genutzt werden. Auch Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits beherbergt sind, können für die vereinbarte Dauer weiter beherbergt werden. Darüber hinaus dürfen Beherbergungsbetriebe auch von Menschen mit einem dringenden Wohnbedürfnis sowie zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen betreten werden. Die Beherbergung von Schüler*innen zum Zweck des Schulbesuchs – zum Beispiel Internate oder Lehrlingswohnheime – sind von dieser Regelung ausgenommen. Kurgäste und Begleitungen dürfen weiterhin berherbergt werden, sofern ein Ambulatorium angeschlossen ist. In den frei zugänglichen Bereichen gilt der Mindestabstand gegenüber haushaltsfremden Personen, jenen, die nicht zur Gästegruppe gehören sowie dem Personal.

Freizeit, Sport & Kultur

Freizeit- und Kulturbetriebe bleiben geschlossen, davon ausgenommen sind Bibliotheken. Hier gilt die 10 m²-Regel pro Besucher*in. Parks bleiben geöffnet.

Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Davon ausgenommen sind etwa berufliche Zusammenkünfte, Demonstrationen (unter der Bedingung, dass Mindestabstände eingehalten werden und ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird), Begräbnisse mit einer maximalen Teilnehmer*innenzahl von 50 Personen, Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich sowie professionellen Sport-Veranstaltungen mit Berufssportler*innen, die jedoch ohne Zuschauer*innen stattfinden müssen.

Indoor-Sportstätten bleiben während der Zeit der Verordnung geschlossen, ausgenommen ist die Benützung durch Spitzensportler*innen. Sportveranstaltungen von Spitzensportler*innen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 100 Sportler*innen stattfinden und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportler*innen zuzüglich Trainer*innen, Betreuer*innen und Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Entsprechende Gesundheitskonzepte, Checks und Nachvollziehbarkeit müssen gewährleistet werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Bei Profisport, bei dem es zu Körperkontakt kommt, sind zur Minimierung des Infektionsrisikos Präventionskonzepte zu erstellen, die auch regelmäßige molekularbiologische Testungen auf SARS-COV-2 beinhalten.

Erlaubt bleiben weiterhin Individual- und Freizeitsport im Freien, wenn es in der sportspezifischen Ausübung nicht zu Körperkontakt kommt. Zu beachten sind dabei die notwendigen Sicherheitsabstände von mindestens einem Meter.

Behördenwege

Beim Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten gilt die Mund-Nasenschutz-Pflicht und der 1-Meter-Abstand ist einzuhalten.

Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, sind von den Regelungen ausgenommen.

Der öffentliche Dienst stellt dort wo möglich auf Home-Office in der Bundes- und Landesverwaltung um und richtet je nach Kapazität einen gestaffelten Arbeitsbeginn ein.


Update 23. OKTOBER 2020

In sieben konkreten Schwerpunkten hat das Gesundheitsministerium nach Regierungsabstimmung nun die am Montag von der Bundesregierung präsentierten neuen Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Corona-Virus rechtlich verankert. Während in einigen europäischen Ländern mittlerweile Teil-Lockdowns verhängt wurden, will Österreich mit aller Kraft einen Lockdown vermeiden. Es werde dabei auf verschärfte, bundesweite Schutzmaßnahmen, auf Zusatzmaßnahmen in den Regionen mit erhöhtem Risiko, auf eine breite Unterstützung der Bevölkerung, auf die Basismaßnahmen wie Hygiene, Mindestabstand und MNS sowie auf die Verwendung der Stopp-Corona-App gesetzt, wie das Gesundheitsministerium mitteilte. Mit den neuen Maßnahmen, die am Montag angekündigt wurden und am Sonntag, 25. Oktober, um 00:00 Uhr, rechtskräftig sind, soll so bei den derzeit häufigsten Ansteckungsursachen angesetzt werden. Eine Verringerung der Kontakte um ein Drittel würde das Ansteckungsrisiko zudem halbieren.

Inkrafttreten der Regelungen

Die Regelungen treten mit Sonntag, 25. Oktober 2020, 00:00 Uhr, in Kraft.

Jene Bestimmungen, die auf die Bestellung von COVID-19-Beauftragten, Präventionskonzepte und die Anzeigepflicht von Veranstaltungen abstellen, sind ab 1. November 2020 rechtskräftig.

Das Aus für die Gesichtsvisiere kommt nach einer zweiwöchigen Übergangsfrist mit 7. November 2020.

Die Novelle der Covid-19-Verordnung ist hier abrufbar:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_455/BGBLA_2020_II_455.html

Schutz durch mehr und besseren MNS

Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (etwa eine unterirdische Passage) ist ein Mund-Nasen-Schutz (MNS, Maske) zu tragen. Auch bei Veranstaltungen, sowohl indoor als auch outdoor, mit zugewiesenen Sitzplätzen muss – auch am Sitzplatz – ein MNS getragen werden.

Ein Mund-Nasen-Schutz muss künftig eng anliegen. Damit wird klargestellt, dass Gesichtsschilder oder Kinnvisiere nicht als Mund-Nasen-Schutz gelten.

Schutz durch verpflichtenden Mindestabstand

Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Betreten von öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen kommt dazu noch die Verpflichtung, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS, Maske) zu tragen.

In der Verordnung sind auch mehrere Ausnahmen von der Abstandsplicht festgelegt:

Unter anderem gilt die 1 Meter Abstandsregel nicht:

– zwischen Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben,

– innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen, plus maximal sechs minderjährige Kinder (bis 18 Jahre),

– zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.

Im Flugzeug sowie im öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Mindestabstand von einem Meter in Ausnahmefällen unterschritten werden. Daher ist hier der MNS auch verpflichtend.

Mit der Novelle wird auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren Verbindungsbauwerken verpflichtend.

Wer sich künftig bei Kontrollen darauf beruft, aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen zu können, muss dies durch eine Bestätigung eines in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Arztes, einer Ärztin nachweisen.

Neue Schutzregeln in der Gastronomie

Für die Gastronomie werden die maximalen Gruppengrößen auf sechs Personen indoor (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen eine Aufsichtspflicht wahrgenommen wird) und auf maximal 12 Personen outdoor (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen eine Aufsichtspflicht wahrgenommen wird) verringert.

Hat ein Gastronomiebetrieb mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätze, ist ab dem 1. November 2020 ein Präventionskonzept vorgeschrieben. Auch muss ein COVID-19-Beauftragter oder Beauftragte bestellt werden. Zudem dürfen Speisen und Getränke mit Ausnahme von Imbissständen, Märkten und Gelegenheitsmärkten ausschließlich im Sitzen konsumiert werden.

Neu ist zudem, dass nach der Sperrstunde alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb nicht konsumiert werden dürfen. Das gilt auch für Tankstellenshops mit Gastronomielizenz sowie für Imbissstände.

Neue Schutzmaßnahmen im Veranstaltungs- und Sportbereich

Für Veranstaltungen werden TeilnehmerInnenzahlen deutlich verringert:

– sechs Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen plus höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber diesen anwesende Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.

– 12 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze im Freien plus höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen Aufsichtspflichten bestehen.

– 1.000 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen.

– 1.500 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen im Freien.

Grundsätzlich sind mehrere Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (wie etwa Sportkurse) an einem Veranstaltungsort möglich, wenn die Höchstzahlen von sechs (indoor) bzw. 12 TeilnehmerInnen (outdoor) eingehalten werden und etwa eine klare räumliche Trennung oder zeitliche Staffelung erfolgt, durch die eine Durchmischung der beiden Gruppen ausgeschlossen ist.

Auch Essen und Trinken bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen wird eingeschränkt: Im Rahmen der Veranstaltungen gilt ein Verbot der Ausgabe von Speisen und Getränken (mit Ausnahme von Wasser), jedoch gibt es davon zwei Ausnahmen:

1. Bei Veranstaltungen, die länger als drei Stunden dauern, gelten die normalen Gastronomieregeln.

2. Wenn es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen typischerweise Speisen und Getränke verabreicht werden, dürfen Speisen und Getränke am Sitzplatz verabreicht werden – insofern gibt es hier eine Servierpflicht.

Für Veranstaltungen mit über sechs Personen in geschlossenen Räumen und mit über 12 Personen im Freien ist ab 1. November 2020 ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Außerdem sind diese Veranstaltungen (sofern sie nicht ohnehin der Bewilligungspflicht unterliegen) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage des Präventionskonzepts anzuzeigen.

Ebenfalls neu geregelt werden in der Novelle Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen. Im Amateurbereich dürfen künftig nur noch sechs Personen indoor und 12 Personen outdoor teilnehmen. Im Profibereich besteht die Verpflichtung zur Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzepts. Übersteigt die Anzahl der TeilnehmerInnen 50 indoor und 100 outdoor, ist darüber hinaus ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen.

An Begräbnissen dürfen künftig bis zu 100 Personen teilnehmen.

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes wird auch bei der Sportausübung als Grundsatz wiedereingeführt. Ausgenommen davon sind Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, sowie bei kurzfristig sportarttypischen Unterschreitungen (z.B. beim Überholen bei Laufsportveranstaltungen). Ebenso ausgenommen sind erforderliche Sicherheits- und Hilfeleistungen vor allem durch TrainerInnen (etwa Sicherung beim Klettern).

Besondere Schutzvorkehrungen für Alten-, Pflege- und Behindertenheime

Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für BewohnerInnen in allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörenden Bereichen, für BesucherInnen und MitarbeiterInnen eine Verpflichtung zum Tragen eines MNS. Ausgenommen sind BewohnerInnen, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann, diese Vorgaben einzuhalten.

Zudem wird ausdrücklich festgelegt, dass Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung kritischer Lebensereignisse jedenfalls zu ermöglichen sind.

Jeder Betreiber und jede Betreiberin von Alten- Pflege und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Darin enthalten sein müssen u.a. auch Besuchsregelungen (Anzahl der BesucherInnen, Häufigkeit, Dauer, verpflichtende Voranmeldung von Besuchen und Gesundheitschecks beim Betreten sowie die Teilnahme an Screening-Test-Programmen nach dem Epidemiegesetz).

Umfassende Screeningtestungen bei BewohnerInnen und MitarbeiterInnen sind durchzuführen.

Bei allen Schutzmaßnahmen, die der Heimbetreiber vorsieht, ist besonders darauf zu achten, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und unzumutbare Härtefälle vermieden werden.

Strengere bzw. umfassendere Verordnungen durch die Bundesländer sind zulässig.


Update 19. OKTOBER 2020

„Alles tun, um einen zweiten Lockdown zu verhindern“

Die Bundesregierung hat am Montag neue Verschärfungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verkündet. Ab Freitag 23.10.2020 dürfen sich bei allen Veranstaltungen und Privat-Treffen ohne Sitzplatz-Zuweisung nur mehr maximal sechs Erwachsene indoor treffen, im Freien nur mehr zwölf (plus minderjährige Kinder). Auch in der Gastronomie gilt diese Regel. Bisher galt eine Tisch-Begrenzung von zehn Personen. Behördlich genehmigte Events werden auf 1.000 indoor und 1.500 outdoor reduziert.

Wie bisher vorgeschrieben gelten die Grundregeln des Abstandhaltens, die Hygienevorschriften und das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes. Neu dazu kommt, dass bei Veranstaltungen und privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen nur mehr maximal sechs Personen zugelassen sind, sofern es keine zugewiesenen Sitzplätze gibt. Auch im Freien gilt hier eine neue Grenze, nämlich zwölf Personen. Letzteres greift etwa auch bei Treffen im Park oder am Spielplatz, ebenso bei sonstigen Freizeitaktivitäten.

Nicht betroffen sind Begräbnisse, hier bleibt die Grenze von 500 Personen (abgesehen von regionalen Beschränkungen). Auch der Vereinssport kann weiter stattfinden, sofern ein Präventionskonzept vorliegt. Nicht angemeldetes Fußballspielen mit mehr als zwölf Personen etwa auf der Wiese ist hingegen nicht gestattet.

Neu ist, dass alle Veranstaltungen über den genannten Grenzen (sechs bzw. zwölf Personen) künftig anzeigepflichtig bei der Gesundheitsbehörde sind. Die Bewilligungspflicht für Veranstaltungen gilt weiterhin ab 250 Personen. Und: Für alle Veranstaltungen – indoor wie outdoor – gilt ab Freitag Maskenpflicht. Außerdem dürfen keine Speisen oder Getränke ausgeschenkt werden. Die Maximalzahl bei behördlich genehmigten Veranstaltungen beträgt künftig 1.000 indoor (bisher 1.500) und 1.500 outdoor (bisher 3.000). Betroffen davon sind unter anderem die Fußball-Bundesliga oder auch die Staatsoper.

Für die Gastronomie gelten die selben Maximal-Zahlen wie für kleine Events und Privat-Treffen: Maximal sechs Personen pro Tisch drinnen, im Schanigarten dürfen sich bis zu zwölf Personen treffen. Dazu kommt, dass Restaurants mit mehr als 50 Sitzplätzen künftig ein Präventionskonzept erstellen müssen (statt bisher ab 200 Plätzen).

Umgesetzt werden soll auch ein verstärkter Schutz von vulnerablen Gruppen in Altersheimen. Geplant ist eine MNS-Pflicht in allen allgemeinen Bereichen, außerdem soll es österreichweit zu Testungen bei Neu- und Wiederaufnahme von Bewohnern kommen. Hygiene- und Präventionskonzepte für alle Einrichtungen werden verpflichtend, auch soll es zu einheitlichen Regelungen für die Masken-Pflicht für Personal und zu regelmäßigen Screenings kommen. Für Besucher sind Gesundheitschecks, Voranmeldung und Masken-Pflicht geplant.

Alle Regeln gelten ab Freitag, 23. Oktober für mindestens vier Wochen, bei Zuwiderhandeln drohten auch Strafen.


Update 27. SEPTEMBER 2020

Erinnerung❗️
Ab morgen gilt die Reisewarnung für Andorra 🇦🇩, Argentinien 🇦🇷, Bahrain 🇧🇭, Costa Rica 🇨🇷, Israel 🇮🇱, Kuwait 🇰🇼, & die Malediven 🇲🇻
Nähere Infos: https://t.co/Jt4s9gjVy7 pic.twitter.com/YR8X8fNfia

— MFA Austria (@MFA_Austria) September 27, 2020

Erinnerung❗️

 Ab morgen gilt die partielle Reisewarnung für die französischen Regionen Provence-Alpes-Côte d'Azur und Île-de-France (inklusive Paris) 🇫🇷, die tschechische Region Prag 🇨🇿 & die portugiesischen Regionen Lissabon und Norte 🇵🇹

 Nähere Infos: https://t.co/Jt4s9gjVy7 pic.twitter.com/QOqJlUiYkI

— MFA Austria (@MFA_Austria) September 27, 2020


Update 22. SEPTEMBER 2020

Verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 sind in Kraft getreten, welche die Bundesregierung angesichts zuletzt auch im internationalen Vergleich stark steigender Infektionszahlen bundesweit angeordnet hat, um einen zweiten Lockdown zu verhindern.

Damit gilt eine österreichweite Maskenpflicht in fast allen öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie Verschärfungen bei Events und im Gastro-Bereich.

Der Mund-Nasen-Schutz ist grundsätzlich in Innenräumen zu tragen, und zwar nicht bloß in Supermärkten, sondern im gesamten Handel, im Dienstleistungssektor, bei Behörden mit Kundenkontakt und in Schulen außerhalb des Klassenverbands. In der Gastronomie gilt Maskenpflicht nun sowohl für das Servicepersonal als auch für Kundinnen und Kunden, Speisen und Getränke werden nur mehr am Sitzplatz reserviert. Hier ligt die Begrenzung auf 10 Erwachsene + Kinder, bei Veranstaltungen liegt die Begrenzung grundsätzlich ebenfalls bei 10 Personen Indoor ohne Sitzplätze (indoor) bzw. 100 Personen (outdoor). Darüber hinaus gilt eine Bewilligungspflicht für Veranstaltungen ab 250 Personen samt COVID-Beauftragtem sowie ein Präventionskonzept bei Veranstaltungen ab 50 Personen.

Auch beim Sport hält die Maske wieder Einzug – im Garderobenbereich sind Mund und Nase zu verhüllen. Veranstaltungen im Freien ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze werden auf 100, indoor auf 50 Personen limitiert. Für Großveranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen und einem Sicherheitskonzept gilt ein Limit von 3.000 Personen im Freien bzw. 1.500 indoor. Bei Kulturevents darf die Maske erst am Sitzplatz abgenommen werden.

Explizit angeführt sind in der Verordnung zusätzlich Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archive sowie sonstige Freizeiteinrichtungen. Die Maskenpflicht gilt für Gäste und Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen. Das schließt auch Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr ein.

Rücksichtnahme und Eigenverantwortung

Vor dem Hintergrund der steigenden Corona-Infektionen führen auch die ÖBB ab 21. September österreichweit wieder eine Maskentragepflicht im geschlossenen Bahnhofsbereich ein. Ab sofort werden Fahrgäste eine Woche lang über alle Kanäle darüber informiert, wie die ÖBB mitteilten.

Auf offenen Bahnsteigen oder Postbus-Haltestellen im Freien entfällt die Maskentragepflicht, wenn der Sicherheitsabstand zu den anderen Fahrgästen eingehalten werden kann. Weiterhin unverändert bleibt, dass das Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit Schutzmaske gestattet ist.

„Die öffentlichen Verkehrsmittel sind auch in der Krise das Rückgrat unserer Mobilität“, so Klimaschutzministerin Leonore Gewessler. „Damit das so bleibt, müssen wir alle zusammenhelfen und aufeinander Rücksicht nehmen. Das tun wir jetzt, indem wir alle Masken tragen. Nicht nur im Zug oder Bus, sondern auch am Bahnhof.“


Update 19. AUGUST 2020

Achtung ❗️Die partielle Reisewarnung in Spanien gilt ab 24.8. für das Festland sowie für die Balearen 🇪🇸

Angesichts der epidemiologischen Entwicklungen wird die höchste Sicherheitsstufe ausgesprochen. pic.twitter.com/A1ayicuMtP

— MFA Austria (@MFA_Austria) August 18, 2020


Update 17. AUGUST 2020

Erinnerung ❗️Seit heute gilt die Reisewarnung für Kroatien 🇭🇷!

Bei der Einreise ist daher ein negativer Covid19-Test vorzulegen oder innerhalb von 48h nachzuholen.

Nähere Infos: https://t.co/08t9EVoERn pic.twitter.com/xpXaaThEKE

— MFA Austria (@MFA_Austria) August 17, 2020


Update 06. AUGUST 2020

Achtung ❗️Partielle Reisewarnung ab 10.8. für das spanische Festland 🇪🇸
Betroffen sind alle Provinzen mit Ausnahme der Balearen & Kanaren! ⁰⁰Angesichts der epidemiologischen Entwicklungen wird die höchste Sicherheitsstufe ausgesprochen.⁰⁰Nähere Infos: https://t.co/08t9EVoERn pic.twitter.com/z3LVCvjQvs

— MFA Austria (@MFA_Austria) August 6, 2020


Update 08. JULI 2020

Achtung ❗️ Reisewarnung für Bulgarien 🇧🇬, Rumänien 🇷🇴 & Republik Moldau 🇲🇩

Angesichts der Ausbreitung der #COVID19-Pandemie wird für diese drei Staaten die höchste Sicherheitsstufe ausgesprochen.

Nähere Infos: https://t.co/08t9EVoERn pic.twitter.com/eR8smggyk5

— MFA Austria (@MFA_Austria) July 8, 2020


Update 01. JULI 2020

Achtung ❗️ Reisewarnung für Albanien🇦🇱, Bosnien-Herzegowina🇧🇦, Kosovo🇽🇰, Montenegro🇲🇪, Nordmazedonien🇲🇰 und Serbien🇷🇸

Angesichts der Ausbreitung der #COVID19-Pandemie wird für diese 6 Staaten die höchste Sicherheitsstufe verhängt.

Nähere Infos: https://t.co/08t9EVoERn pic.twitter.com/GnpFHrNOqQ

— MFA Austria (@MFA_Austria) July 1, 2020

Zudem dürfen Flugzeuge aus acht Staaten sowie einer italienischen Region vorerst bis zum 15. Juli nicht in Österreich landen.

Betroffen vom österreichischen Landeverbot sind somit weiterhin Flüge aus Belarus, China, Großbritannien, dem Iran, Portugal, Russland, Schweden, der Ukraine sowie der italienischen Region Lombardei.

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war

Auch wenn die Zahl der neu mit dem Coronavirus infizierten Personen in den vergangenen Tagen wieder gestiegen ist, wurden mit 1. Juli die Sicherheitsmaßnahmen in Österreich weiter gelockert. So ist etwa wieder jeder Sport erlaubt. Die Mindestabstandsregeln gelten bei der Sportausübung sowohl drinnen als auch draußen nicht mehr. Voraussetzung ist aber, dass Hygieneregeln beachtet werden, außerdem müssen Anwesenheitslisten geführt werden. Die Maskenpflicht für Kellner fällt ebenso wie die Sperrstunde für Veranstaltungen bis 100 Personen.

Lockerungen gibt es ebenfalls für Zuschauer von Sportevents und Kulturveranstaltungen. Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind in geschlossenen Räumen bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich bis zu 500 Personen erlaubt.

Die Maskenpflicht gilt jedoch weiterhin in den Öffis, im Gesundheitsbereich oder bei Dienstleistungen, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch bei Demonstrationen muss der Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Das Gesundheitsministerum appellierte an die Bevölkerung, alle Vorsichtsmaßnahmen weiter einzuhalten und auf Basis der Erfahrungen der vergangenen Tage und mit Blick auf die internationale Situation gemeinsam Verantwortung zu übernehmen. Das umfasse die grundlegenden Hygienemaßnahmen vom Händewaschen bis zum Nicht-die-Hand-Geben, den Mindestabstand und das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes. Trotz der Lockerungen sollten Masken grundsätzlich überall dort getragen werden, wo es zu Menschenmengen und dichterem Aufeinandertreffen von Personen im öffentlichen Raum und in Geschäftsbereichen kommt.


Update 15. JUNI 2020

Nächster Öffnungsschritt

Wie angekündigt wird aufgrund der guten epidemiologischen Entwicklung der nächste Öffnungsschritt möglich und somit ab heute, Montag 15. Juni, die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) in vielen Bereichen gelockert. In der am Wochenende vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Novelle der „Lockerungsverordnung“ ist geregelt, dass die sogenannte Maskenpflicht nur noch in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Gesundheitsbereich inklusive Apotheken sowie bei Dienstleistern, bei denen der Ein-Meter-Abstand unterschritten wird, gilt.

Weiterhin gelten jedoch als generelle Regelung die Einhaltung der Hygienemaßnahmen und bis auf wenige Ausnahmen die 1-Meter-Mindestabstandsregel, beide haben eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung der COVID-19-Ausbreitung.

Auch in anderen Bereichen ist – wie angekündigt – der Mund-Nasen-Schutz nun nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben. Stattdessen setzt die Bundesregierung verstärkt auf Eigenverantwortung. Die MNS-Pflicht entfällt unter anderem im Einzelhandel, in Beherbergungsbetrieben, für KundInnen in der Gastronomie, für BesucherInnen von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven, bei der Religionsausübung sowie bei Dienstleistungen, wenn 1-Meter-Abstand eingehalten wird

Mit den Neuregelungen fällt die Maskenpflicht für Menschen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch bei gemeinsamen Fahrten mit Pkw. Es dürfen aber in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Weiter eine Maske braucht man jedoch für Taxis, taxiähnliche Betriebe sowie für Schüler- und Kindergartenkinder-Transporte.

Auch im Handel wird das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgehoben. Weiter einzuhalten ist aber ein Abstand von mindestens einem Meter für Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Und auch im Gastronomiebereich können Lokale ab morgen ohne Maske betreten werden. Zudem fällt die Beschränkung auf vier Erwachsene inklusive ihrer minderjährigen Kinder pro Tisch. Die Sperrstunde wird von 23 Uhr auf 1 Uhr verlängert. Das Personal muss jedoch weiterhin Mund-Nasen-Schutz tragen.

Auch die Hotellerie darf sich über den Fall der MNS-Pflicht freuen. Bisher mussten Personal und Gäste in Eingangs- und Rezeptionsbereichen einen Schutz tragen. In Hotelrestaurants gelten dieselben Regeln wie in der Gastronomie, auch die Einschränkungen für Wellness- und Fitnessbereiche (Abstand und entsprechende Zutrittsbeschränkungen) bleiben aufrecht.

Mund-Nasen-Schutz bleibt verpflichtend:

  • In öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis
  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (ausgenommen am zugewiesenen Sitzplatz)
  • In Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und im Innenbereich von Ausflugsschiffen
  • In Apotheken
  • In der Gastronomie für MitarbeiterInnen bei Kundenkontakt
  • Bei Dienstleistungen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind.

Der Entfall der Verpflichtung eröffnet mehr Möglichkeit für Eigenverantwortung – natürlich kann der MNS weiterverwendet werden und ist unter anderem in Situationen mit punktuell dichten Menschenansammlungen absolut empfehlenswert.


Update 10. JUNI 2020

Die Bundesregierung hat weitere Lockerungen für Auslandsreisen beschlossen und setzt so einen weiteren großen Schritt in Richtung Wiederherstellung der Reisefreiheit in Europa: Ab 16. Juni entfallen Covid19-Maßnahmen bei der Einreise nach Österreich für 31 Länder in Europa.


Update 09. JUNI 2020

Zug statt Flug

Rettungspaket für die im Zuge der Coronakrise schwer getroffene AUA fixiert: Die Fluglinie bekommt demnach 150 Millionen Euro Zuschuss von der Republik Österreich sowie 300 Millionen Euro als Kredit, der zu 90 Prozent vom Staat besichert ist. Die AUA-Mutter Lufthansa investiert ihrerseits weitere 150 Millionen Euro. Eine drohende Insolvenz ist damit vorerst abgewendet. Sollte die AUA den Kredit nicht zurückzahlen können, gehen die – dann zahlungsunfähige – AUA und deren nicht geleaste Flugzeuge in das Eigentum des Staates über. Auch darf die Politik künftig drei Positionen bei der AUA besetzen, darunter ein Mitglied im Aufsichtsrat.

Die Lufthansa verpflichtet sich in einem Standortvertrag das Drehkreuz in Wien zu erhalten und gleich schnell auszubauen wie die Drehkreuze in Frankfurt, München und Zürich. Wird der Vertrag nicht eingehalten, werden bis zu 150 Millionen Euro Strafe fällig. Außerdem verpflichtet sich die Lufthansa, 150 Millionen Euro in klimaeffiziente Technologien zu investieren.

Die AUA sagte der Regierung zu, künftig keine Strecken zu fliegen, die von der Bahn in deutlich weniger als drei Stunden abgedeckt werden können. Dies trifft beispielsweise die Verbindung Salzburg-Wien, welche von der AUA auch weiterhin nicht mehr geflogen wird. Außerdem wird für alle Flüge unter 350 Kilometern die für 2021 geplante Flugticketsteuer von 12 Euro vorgezogen, bei Flügen unter 350 Kilometer-Strecke wird eine Abgabe von 30 Euro fällig. Um Lockpreise mit Billigsttickets zu verhindern, wird das Anti-Dumping-Gesetz geändert. Flugtickets müssen mindestens so viel kosten wie die Steuern und Abgaben für den Flug, das sind im Schnitt 40 Euro.

Im Rahmen der AUA-Rettung kündigte Klimaschutz- und Mobilitätsministerin Leonore Gewessler auch an, dass nun 240 Millionen Euro für die Finanzierung eines österreichweiten Tickets für alle öffentlichen Verkehrsmittel um drei Euro pro Tag gesichert seien. Die anderen Elemente des 1-2-3-Klimatickets, bundeslandweite Öffis um einen Euro pro Tag und länderübergreifende Tickets um zwei Euro, müssen noch ausverhandelt werden. Auch werden Nachtzüge ab 2024 jährlich mit 10 Millionen Euro subventioniert, die ÖBB werden Nachtzüge um 500 Millionen Euro bestellen.

Wir freuen uns über den Vorstoß der Bundesregierung die Nachtzugverbindungen & das 1-2-3 Ticket auszubauen.
Ziel ist Menschen für Bus und Bahn zu begeistern und mit Nachtzügen klimafreundliche Alternative zu Flugreisen bieten zu können. pic.twitter.com/m5SRoSh37T

— ÖBB (@unsereOEBB) June 8, 2020

Reisehinweise

Nach wie vor rät das Außenministerium dringend von allen nicht notwendigen Reisen, insbesondere von allen Urlaubsreisen, ab. Mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr, Quarantänemaßnahmen und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben zahlreicher Länder ist bis auf weiteres zu rechnen. Zudem kann auch die Sicherheit der Gesundheitsversorgung in zahlreichen Ländern nicht gänzlich gewährleistet werden.

In diesem Zusammenhang gelten weiterhin (partielle) Reisewarnungen.

Gegenwärtig gibt es auf Grund der Corona-Krise Einreisebeschränkungen. Diese sind für Einreise am Luft- und am Landweg teilweise unterschiedlich. Ein COVID-Gesundheitszeugnis ist grundsätzlich erforderlich. Alternativ besteht für einige Personengruppen die Möglichkeit, unmittelbar nach Einreise eine 14-tägige Quarantäne anzutreten. Weitreichende Ausnahmen bestehen für Einreisen aus der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, der Slowakei, Ungarn und Slowenien. Die Verordnungen über die vorübergehenden Grenzkontrollen zu Deutschland, Tschechien, zur Slowakei, Schweiz und Liechtenstein wurden aufgehoben. Für Drittstaatsangehörige bleiben die Einreisemöglichkeiten weiterhin stark eingeschränkt. Details finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Bei Fragen zu den Grenzkontrollmaßnahmen an Österreichs Grenzen hat das Bundesministerium für Inneres Informationen und Dokumente auf seiner Homepage bereitgestellt. 

Details zu COVID-19 finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Weltgesundheitsorganisation (WHO-Karte zur Ausbreitung des Coronavirus).

Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten (Einreise auf dem Landweg)

Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich.


Update 03. JUNI 2020

Die Bundesregierung hat am Mittwoch verkündet, dass alle Reisebeschränkungen mit Deutschland, Liechtenstein, der Schweiz, Tschechien, der Slowakei, Ungarn und Slowenien ab Donnerstag, 4. Juni 2020, von österreichischer Seite aufgehoben werden. Es könne sein, dass die Kontrollen faktisch erst mit Freitag fallen, so Außenminister Alexander Schallenberg.

Konkret sieht die Lockerung bei der Einreise aus diesen Nachbarstaaten sowie bei der Einreise auf dem Luftweg aus ebenjenen Staaten Ausnahmen für österreichische StaatsbügerInnen die sich in den letzten 14 Tagen in einem dieser Staaten aufgehalten haben und aus diesem einreisen sowie für Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in diesen liegt, eine Befreiung von der Notwendigkeit der Vorlage eines negativen molekularbiologischen Gesundheitszeugnis auf SARS-CoV-2 bzw. von einer allfälligen Heimquarantäne vor.

Die Einreisebestimmungen der jeweiligen Nachbarländer gelten naturgemäß noch, auch wird noch an einer Lösung zur Grenzöffnung zu Italien gearbeitet. Diese könne erfolgen, sobald die Zahlen es zulassen und auch weitere Öffnungen könnten bereits in den kommenden Wochen folgen, auch eine regional beschränkte Reisefreiheit mit Italien steht weiterhin zur Diskussion.

Die globalen Reisehinweise wegen des hohen Sicherheitsrisikos bleiben laut Außenministerium bestehen. Bei Reisen gelte die Eigenverantwortung. Diese liege bei jedem Einzelnen und beinhalte, sich vorab zu informieren und entsprechende Hygienemaßnahmen zu ergreifen. Die Empfehlung des Außenministeriums, auf nicht notwendige Auslandsreisen zu verzichten sei zudem weiterhin aufrecht.

Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten (Einreise auf dem Landweg)

Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich.

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zu unterschiedlichen Themen rund um das Coronavirus und den schrittweisen Lockerungsmaßnahmen:

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war


Update 25. MAI 2020

Gemeindepaket für Klimaschutzprojekte

Im Zuge der Coronahilfen der Bundesregierung werden nun auch Städte und Gemeinden mit finanzieller Hilfe in der Coronakrise unterstützt. Der Bund stellt eine Milliarde Euro an Investitionszuschüssen zur Verfügung. Das ausgehandelte Paket sieht vor, dass der Bund 50 Prozent von Investitionsprokjekten übernimmt, die entweder von 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen werden oder bereits ab 1. Juni 2019 begonnen wurden, wenn die Finanzierung aufgrund der Corona-bedingten Mindereinnahmen nicht mehr möglich ist. Mindestens 20 Prozent der Mittel sollen für ökologische Maßnahmen verwendet werden, wodurch mit diesem Gemeindepaket der Bundesregierung auch weitere 200 Millionen Euro für Klimaschutzprojekte in Städten und Gemeinden zur Verfügung stehen.

„Mit einer Milliarde Euro werden wir Österreichs Gemeinden unterstützen, die Folgen von Corona abzufangen. Dieses Paket unterstützt nicht nur die Regionen Österreichs, es ist vor allem eine Investition in den Klimaschutz in unsere Gemeinden. Damit schaffen wir Arbeitsplätze, Lebensqualität und Wertschöpfung in den Regionen in Österreich“, so Klimaschutzministerin Leonore Gewessler. Gerade jetzt sei es wichtig mit Investitionen in den Klimaschutz die Konjunktur zu beleben.

Das Geld fließe so nicht nur in Modernisierungsmaßnahmen, es werde auch direkt die regionale Wirtschaft gefördert. Das Gemeindepaket setzt in dieser Hinsicht auf die vielfältigen Klimaschutzprojekte in den österreichischen Gemeinden. Dabei wird die thermische Sanierung und Errichtung von Gebäuden, die Schaffung von öffentlichen Wohnräumen, die Errichtung von Photovoltaikanlagen und die Ladeinfrastruktur für E-Mobilität gefördert. Auch Investitionen in Schulen, Kindergärten oder Seniorenheime und Behinderten-Einrichtungen sind Teil des Pakets.

„Ein Projekt, das mich besonders freut, sind Gemeinschaftsbüros oder Coworkingspaces direkt im Ort. Damit die Menschen in Zukunft leichter und besser aus dem Home-Office im Ort arbeiten können. Und sich so an manchen Tagen das Pendeln in die Arbeit ersparen“, so Klimaschutzministerin Gewessler.

Weitere Öffnungsschritte ab Freitag

Das Gesundheitsministerium hat zudem am Montag eine Novelle der sogenannten Lockerungsverordnung angekündigt. Diese soll bereits mit 29. Mai in Kraft treten. Vorgesehen ist unter anderem, dass Outdoor-Veranstaltungen ab 1. Juli mit bis zu 500 Personen erlaubt werden. Im Zentrum dessen steht auch die Kulturbranche. Für andere Bereiche – etwa größere Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Begräbnisse oder Sportveranstaltungen – sei man derzeit damit beschäftigt, „praktikable Regelungen zu finden“. Die Novelle der am 30. April erlassenen „COVID-19-Lockerungsverordnung“ soll bereits am Freitag in Kraft treten.

Demnach sollen im Freien ab 1. Juli Veranstaltungen bis zu 500 Personen erlaubt sein, ab 1. August sogar 750 respektive 1.250, wenn ein Sicherheitskonzept erstellt werde – was auch für andere Veranstaltungen wie Schulungen im Freien und dergleichen gelte.

Einmal mehr verwies das Gesundheitsministerium darauf, dass bis Mitte Juni eine „sehr umfassende Evaluierung“ der virologischen Situation geplant ist, um weitere Abschätzungen und damit Planungssicherheit, was auch weitere Öffnungen betreffe, zu erhalten.

Neben der Wiederöffnung der Beherbergungsbetriebe ab Freitag, wird die Novelle auch den Bereich Freizeiteinrichtungen und den Bereich der Bäder betreffen. Hier soll es „sehr klare Empfehlungen“ geben, wie Vorsorge für die weitere Eindämmung der Pandemie getroffen werden. Aufsperren dürfen ab Freitag etwa auch wieder Fitnesscenter, sofern indoor der Abstand von zwei Metern eingehalten wird.

Nachstehend finden Sie eine Sammlung aller Informationen zum Coronavirus:

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war

Service: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html


Update 18. MAI 2020

Ab 18.05. wieder Normalität bei Wochenendfahrverboten für Lkw

Ab heute, 18.05.2020, gilt wieder das gesetzliche Wochenendfahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen und LKW mit Anhänger.

Das Wochenend- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen war seit März ausgesetzt, um die Versorgungssicherheit in Österreich zu garantieren. Gemäß Straßenverkehrsordnung sind auch weiterhin an Wochenenden und Feiertagen LKW-Transporte von bestimmten frischen Lebensmitteln oder zu anderen festgelegten Versorgungszwecken erlaubt.

Bei den Lenk- und Ruhezeitbestimmungen bieten die von der EU bis 31.5. genehmigten Ausnahmen mehr Flexibilität, damit wichtige Transporte oder etwa die Heimfahrt nach Verzögerungen im Ausland sichergestellt werden können. „In Zukunft sollen alle vor der Krise bestehenden Regelungen wieder vollständig gelten. Es darf hier nicht zu einem dauerhaften Aufweichen kommen, das ist auch im Sinne des Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“, so Mobilitätsministerin Leonore Gewessler.

Lockerungen im Grenzverkehr zwischen Österreich, Deutschland und der Schweiz

Die Landesgrenzen zwischen der Schweiz, Deutschland und Österreich werden für Personen wieder geöffnet, die ihre Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, ihre Verwandten besuchen oder an wichtigen Familienanlässen teilnehmen wollen. Das Gleiche gilt für Besitzer von Landwirtschafts-, Jagd- oder Forstflächen. Ebenso dürfen Personen einreisen, die Tiere versorgen müssen.

Ebenfalls aufgehoben werden die Einschränkungen für Personen, die Tiere versorgen müssen. Darüber hinaus gibt es grundsätzlich auch Erleichterungen, wenn eine Liegenschaft oder ein Schrebergarten unterhalten oder genutzt werden soll, wobei für die Einreise nach Österreich Liegenschaftsbesitzer und –besitzerinnen nach wie vor ein ärztliches Zeugnis (negativer SARS-CoV-2 Test, nicht älter als vier Tage) mitzuführen haben.

Neue Regelungen für die Schifffahrt

Im Zuge der Lockerung der Corona-Beschränkungen durch die Bundesregierung ist nun auch die Linienschifffahrt wieder im normalen Betrieb unterwegs. Auch hier gilt: In Massenbeförderungsmitteln ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Bootstaxis zählen dabei als „Taxis und taxiähnliche Betriebe“ wobei hier die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, im Wege von Fahrgemeinschaften sowie bei Taxifahrten und Fahrten taxiähnlicher Betriebe nur zulässig ist, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.

Kabinenschiffe werden jedoch als Beherbergungsbetriebe gesehen und dürfen somit gemäßt Verordnung des Gesundheitsministeriums bis voraussichtlich 28. Mai nicht öffnen. Auch der Betrieb von Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr ist bis dahin untersagt.


Update 15. MAI 2020

Ab Montag auch Fernverkehr innerhalb Österreichs wieder im Regelfahrplan

Ab Montag, 18. Mai 2020, ist der Fernverkehr innerhalb Österreichs wieder im Regelfahrplan unterwegs. Das gaben Klimaschutzministerin Leonore Gewessler und ÖBB-Vorstandsvorsitzender Andreas Matthä am heutigen Freitag bekannt.

Das bedeutet: Die Railjets zwischen Wien und Westösterreich sind wieder im Stundentakt unterwegs. Auch auf der ÖBB-Strecke Wien – Graz gilt ab Montag wieder der gewohnte Stundentakt. Besonders für die Menschen in Vorarlberg, Tirol sowie in der Steiermark ergibt sich dadurch auch eine deutliche Verbesserung im Nahverkehr, der hier besonders eng mit dem Fernverkehr verzahnt ist.

Klimaschutzministerin Leonore Gewessler: „Das Wiederhochfahren des innerösterreichischen Fernverkehrs ist ein wichtiger zweiter Schritt nach dem Hochfahren des Nah- und Regionalverkehrs. Wir begleiten damit vorausschauend das Wiederhochfahren der Wirtschaft und der Schulen und bieten allen Menschen, die wieder häufiger unterwegs sind, eine sichere, klimafreundliche und leistbare Verkehrsalternative.“

ÖBB CEO Andreas Matthä: „Durch die Rückkehr zum Regelbetrieb im nationalen Fernverkehr können wir unseren Fahrgästen die gewohnte Mobilität im ganzen Land wieder im vollen Umfang anbieten.“

Internationale Nachtzugverbindungen und Fernverkehre ins Ausland werden abhängig von den Grenzöffnungen im Laufe der nächsten Wochen wieder aufgenommen.

Auf der Weststrecke zwischen Wien und Salzburg bleibt es vorerst beim Covid-angepassten Fahrplan, der einen stündlich abwechselnden Takt von ÖBB und WESTbahn vorsieht (Railjet xpress stündlich, Railjet und WESTbahn abwechselnd stündlich). Die ÖBB-Personenverkehr AG und WESTbahn behalten daher auch noch die gegenseitige Ticketanerkennung.

Aktuelle Infos im Bahnverkehr, insbesondere zu den Nachbarländern:

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Update 13. MAI 2020

Neun Wochen nach Schließung der Schulen aufgrund der Corona-Pandemie beginnt mit 18. Mai die 2. Etappe der Schulöffnungen. Der Fokus der Etappe 2 liegt auf der Rückkehr schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler und umfasst rund 700.000 Schüler an Volksschulen, AHS-Unterstufen, Neuen Mittelschulen (NMS) und Sonderschulen sowie alle Deutschförderklassen. Dadurch soll auch eine Entlastung der Erziehungsberechtigten erreicht werden. Der 15. Mai gilt für die Lehrerinnen und Lehrer als Vorbereitungstag in den Schulen. Es werden alle Vorkehrungen für die Aufnahme des Schulbetriebs getroffen.

Der Schulbetrieb wird aufgrund der Vorgaben des Bildungsministeriums zu Hygiene und einer Verdünnung der Schülerzahl  im Schichtbetrieb anlaufen, damit das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln zu gewährleisten ist.

Außerdem steht auch Öffnung der Gastrobetriebe am kommenden Freitag, 15. Mai, bevor. Die Verordnung zur Öffnung ist nunmehr rechtsgültig veröffentlicht worden. Es darf wieder von 6.00 bis 23.00 aufgesperrt werden. An einem Tisch dürfen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder maximal vier Erwachsene plus ihre minderjährigen Kinder sitzen. Zu anderen Besuchergruppen muss ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Alternativ zur 1 Meter Abstandsregel sind auch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung erlaubt. Die Gäste werden vom Personal zum Tisch geführt. Das Servierpersonal muss eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Speisen und Getränke werden am Buffet von einem Mitarbeiter ausgegeben oder sind zur Entnahme vorportioniert.

Auch Museen dürfen ab Freitag unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln wieder öffnen, Ausstellungen, Bibliotheken, Büchereien und Archive besucht werden. Auch das Tanzbein darf wieder in Tanzschulen geschwungen werden – mit einer Person, die im gemeinsamen Haushalt lebt, der Partnerin/dem Partner oder im Einzelunterricht.

Im Sportbereich wird das Betreten von Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich wieder erlaubt. Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 2 Metern einzuhalten. Im Profibereich kann dieser 2 Meter Abstand jedoch unterschritten werden, wenn mit einem COVID-19-Präventionskonzept das Infektionsrisiko minimiert und laufend kontrolliert wird. Spitzensportlern ist es zudem erlaubt, Indoor zu trainieren. Bei der Sportausübung hat pro Spitzensportler 20m² der Gesamtfläche der jeweiligen Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

Beherbergungsbetriebe, Freibäder, Schaustellerbetriebe sowie weitere Teilbereiche der Kultur folgen mit 29. Mai in den angekündigten Öffnungsschritten. Darunter fallen auch zahlreiche Freizeitanlagen sowie Seilbahnbetriebe. (Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) ist übrigens oberste Seilbahnbehörde).

Dazu wurden in der Verordnung Konkretisierungen für Transportmittel veröffentlicht. So kommt an Bord von Luftfahrzeugen, die nicht als Massenbeförderungsmittel gelten, die Regel zu Fahrgemeinschaften zur Anwendung. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie für Reisebusse im Gelegenheitsverkehr, die ebenfalls als Fahrgemeinschaft gelten, wobei an Veranstaltungen wie organisierten Fahrten max. 10 Personen teilnehmen dürfen.

Auch hier gilt: Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Zuvor war bekannt geworden, dass es auch bei der Festlegung des Mindestabstandes in Öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt und es nur in absoluten Ausnahmesituationen gestattet ist, wenn dies aufgrund des fehlenden Platzangebots nicht umsetzbar ist, diesen ausnahmsweise zu unterschreiten. Es bleibt bei einem Meter Mindestabstand und bei der Verpflichtung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Grenzöffnungen in Aussicht

Die Corona-bedingt geschlossenen Grenzen zwischen Deutschland, der Schweiz und Österreich werden am 15. Juni vollständig geöffnet. Schon ab Freitag, 15. Mai, wird es an den Grenzen zu Deutschland nur noch stichprobenartige Kontrollen geben. Ähnliche Vereinbarungen soll es mit den anderen Nachbarländern geben. Auch aus dem deutschen Innenministerium hieß es am Mittwoch, man strebe für den 15. Juni ein vollständiges Ende der Kontrollen an allen Grenzabschnitten an. Von kommendem Samstag an sollen sie vorsichtig gelockert werden.

Zur derzeitigen Situation im Grenzverkehr.


Update 02. MAI 2020

Mit den mit 1. Mai erfolgten größeren Öffnungsschritten mit der weitgehenden Zurücknahme der Ausgangsbeschränkungen gehe auch eine große Aufmerksamkeit der Gesundheitsbehörden einher, wie das Gesundheitministerium mitteilte. Es gelte jedoch weiter, die in der Coronakrise gefällten Grundregeln wie Mindestabstandund Hygienebestimmungen auch in der zweiten Phase der schrittweisen, gesicherten Rückkehr in den Alltag einzuhalten. Die wichtigste Regel lautet auch weiterhin: Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Nach fast sieben Wochen Corona-Shutdown durften mit Samstag erstmals auch Einkaufszentren, Friseure sowie alle Geschäfte mit über 400 Quadratmetern Verkaufsfläche wieder aufsperren. Der Zugang zu den Geschäften ist per Verordnung limitiert, pro Kunde müssen zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen, Mitarbeitende und KundInnen müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Mindestabstand und Mund-Nasen-Schutz sind auch in öffentlichen Verkehrsmitteln verpflichtend, seit 14. April ist ein solcher in allen Massenbeförderungsmitteln zu tragen. Die Verkehrsunternehmen haben sehr rasch hervorragend reagiert. Sie informieren und sorgen mit großem Einsatz für sichere Verkehrsmittel für die Fahrgäste. Und auch diese leisten wichtige Unterstützung und setzen die Auflagen höchst engagiert tagtäglich um.

Mit der schrittweisen Öffnung und Normalisierung des öffentlichen Lebenes in den nächsten Wochen werden auch immer mehr Menschen in den Arbeitsprozess, in Bildungseinrichtungen und in den Freizeitbereich zurückkehren und die Auslastung der öffentlichen Verkehrsmittel dementsprechend steigen. Klimaschutz- und Gesundheitsministerium ist es daher besonders wichtig, dass einerseits das Angebot im Öffentlichen Verkehr sichergestellt ist und andererseits aber auch die Verkehrsströme weiter entflochten werden können.

Aktuelle FAQs zur Lockerungsverordnung: https://t.co/CHFYY6SRnc

— BM Soziales, Gesundheit, Pflege, Konsumentenschutz (@bmsgpk) May 1, 2020

Dazu zählt vor allem eine Ermöglichung der Fortsetzung der Arbeit im Homeoffice, die derzeit von weit über einer Million ArbeitnehmerInnen umgesetzt wird. Darüber hinaus geht es um eine Entflechtung der Verkehrsströme durch eine kluge Staffelung von Beginnzeiten in Betrieben sowie in den Bildungseinrichtungen, um extreme Auslastungsspitzen zu vermeiden.

„Wir bleiben daher bei der Festlegung des Mindestabstandes in Öffentlichen Verkehrsmitteln. Nur in absoluten Ausnahmesituationen, wenn dies aufgrund des fehlenden Platzangebots nicht umsetzbar ist, kann dieser ausnahmsweise unterschritten werden“, so Gesundheitsminister Rudolf Anschober. „Es bleibt bei einem Meter Mindestabstand und bei der Verpflichtung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.”

Klimaschutzministerin Leonore Gewessler: „Die Öffentlichen Verkehrsmittel waren in der Krise das Rückgrat unsere Mobilität. Wichtig ist auch hier – nehmen wir aufeinander Rücksicht. Abstand halten ist die oberste Priorität. Damit alle gut und vor allem gesund an ihr Ziel kommen, haben wir mit der Fahrgastcharta eine Richtlinie erarbeitet, die einen sichere Benützung der Öffis ermöglicht. Wir verdichten laufend das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln und beobachten die Situation genau.

Einreise & Flugverkehr

Einreisebestimmungen nach Österreich aus den Nachbarländern wurden zudem bis Ende Mai verlängert. Erleichterungen bei der Einreise gibt es nun für Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft sowie für Pflege- und Gesundheitspersonal.

Grundsätzlich gilt damit weiterhin, dass Personen, die aus Nachbarstaaten nach Österreich einreisen wollen, einen Corona-Test (CPR-Test) vorweisen müssen, der nicht älter als vier Tage ist. Österreichische Staatsbürger und jene, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, müssen sich nach ihrer Einreise zu einer 14-tägigen Quarantäne verpflichten. Alternativ können sie wie schon bisher einen Corona-Test durchführen, um diese Quarantäne zu beenden. Eine Durchreise ist weiterhin erlaubt, sofern die Ausreise sichergestellt ist.

Saisonarbeitskräfte werden auch von den bisher geltenden Landeverboten für Luftfahrzeuge, die derzeit für bestimmte Länder gelten, ausgenommen. Diese Landeverbote wurden gleichzeitig für die meisten nochmals verlängert – und zwar bis zum 22. Mai. Die der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeuge, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt: China, der Iran, Italien, die Schweiz, Frankreich, Spanien, das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Russland und die Ukraine. Flugzeuge aus Südkorea dürfen ab 1. Mai wieder landen.

Auch die Regelungen für die Einreise auf dem Luftweg wird bis zum 31. Mai verlängert. Wie bisher schon gilt für Rückkehrer eine 14-tägige Heimquarantäne, die ebenfalls durch einen negativen Corona-Test beendet werden kann. Grundsätzlich ist die Einreise unter diesen Bestimmungen nur Österreichern, EU und EWR-Bürgern sowie Schweizer Staatsangehörigen gestattet – oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen dieser Personen, sofern sie über ein Visum verfügen.

Sonstigen Drittstaatsangehörige ist die Einreise nach Österreich von außerhalb des Schengenraumes auf dem Luftweg grundsätzlich untersagt. Ausgenommen sind hier Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, Angestellte internationaler Organisationen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen. Auch Angestellte internationaler Organisationen, humanitäre Einsatzkräfte, Pflege- und Gesundheitspersonal, Transitpassagiere, sowie Personen, die im Güterverkehr tätig sind, dürfen ebenfalls über den Luftweg einreisen.

Laut Gesundheitsministeriums ist das Betreten von Flugzeugkabinen nur zulässig, wenn eine sogenannte mechanische Schutzvorrichtung für Mund und Nase als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird. Davon ausgenommen sind auch in diesem Fall Kinder bis zum Alter von sechs Jahren.

Der Personen-Zugverkehr zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein bleibt bis mindestens 22. Mai eingestellt.

Aktuelle News und Einschränkungen im Bahnverkehr.

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war

Aufgrund der globalen Ausbreitung des Coronavirus gelten derzeit Reisewarnungen des Außenministeriums für 27 Staaten: Belgien; Brasilien; Ecuador; Frankreich; Indien; Indonesien; Iran; Italien; Mexiko; Niederlande; Nigeria; Pakistan; Peru; Philippinen; Portugal; Russland; San Marino; Schweden; Schweiz; Senegal; Spanien; Südafrika; Türkei; Ukraine; USA; Vatikanstadt; Vereinigtes Königreich.


Update 24. April 2020

Fahrplan für Schulöffnungen

Sechs Wochen nach der Schließung der Schulen gibt es einen konkreten Fahrplan für die Wiedereröffnung. Ab 4. Mai kehren neben den Maturaklassen auch die Abschlussklassen der berufsbildenden mittleren Schulen – Handelsschulen, dreijährige technische Schulen u.a.m. – zurück. Sie haben einen vorbereitenden Unterricht und legen Mitte Mai unter Wahrung der Hygieneauflagen ihre abschließenden Prüfungen ab.

Die 2. Etappe ist für den 18. Mai geplant und wird nach Rücksprache mit dem Krisenstab und der Regierungsspitze endgültig. Der Fokus der Etappe 2 liegt auf der Rückkehr schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler. Das umfasst alle Klassen der Volksschulen, der NMS, der AHS Unterstufe und der Sonderschulen sowie alle Deutschförderklassen. Alle anderen etwa 300.000 SchülerInnen an AHS-Oberstufen, berufsbildenden höheren Schulen und Berufsschulen müssen sich bis nach den Pfingstferien am 3. Juni gedulden.

Schienen-Nahverkehr ab 11. Mai wieder im Normalfahrplan

Im Zusammenhang mit der schrittweisen Normalisierung und der Rückkehr der meisten Schülerinnen und Schüler in die Schulen wird auch der Schienen-Nah- und Regionalverkehr ab 11. Mai wieder auf den Normalfahrplan umgestellt.

In Anlehnung an das schrittweise Wiederhochfahren des Landes und insbesondere der Schulen wird auch das Angebot im Schienen-Nahverkehr stufenweise erhöht. Das Klimaschutzministerium koordiniert diesen Schritt mit den Bundesländern und Verkehrsbetrieben um eine einheitliche und verlässliche Lösung sicherzustellen. „Die Öffentlichen Verkehrsmittel werden auch in Zukunft ein sicheres Fortbewegungsmittel für die Menschen in Österreich sein. Damit das gewährleistet wird, stellen wir in ganz Österreich im Nahverkehr ab 11. Mai wieder auf den Normalfahrplan um“, so Klimaschutz- und Mobilitätsministerin Leonore Gewessler.

Das gemeinsame Vorgehen sieht den Normalbetrieb bereits eine Woche vor der teilweisen Wiederöffnung der Schulen vor, damit sich das komplexe Öffi-System einstellen kann, bevor erste Schülerinnen und Schüler einsteigen. Schon davor werden die Verkehrsunternehmen den Takt je nach Bedarf verstärken. „Wir evaluieren die Situation mit unseren Partnerinnen und Partnern regelmäßig und können schnell reagieren“, sagt Gewessler. „Mit dem Normalfahrplan ab 11. Mai ist auch gesichert, dass wir für die Schülerinnen und Schüler ein gutes Angebot zur Verfügung stellen.“

Aufgrund der aktuellen Lage gibt es im Moment noch deutliche Einschränkungen im Personenverkehr. Einen Überblick der Änderungen für Österreich, unsere Nachbarländer und für Nightjet- & EuroNight-Verbindungen haben wir hier zusammengefasst: https://t.co/kDOAUlK7X5#ÖBBStreckeninfo

— ÖBB (@unsereOEBB) April 23, 2020


Update 23. April 2020

Korridorzüge durch Ungarn für Pendelverkehr nach Rumänien ab Mai?

Die ÖBB warten nach der Verwirrung rund um geplante Sonderzüge mit Pflegern und Pflegerinnen aus Rumänien auf operative und rechtliche Rahmenbedingungen, um ab Mai als Mobilitätspartner für die Wirtschaftskammer Österreich zur Verfügung zu stehen und um einen Pendelverkehr von Österreich nach Rumänien und retour einzurichten. Die ÖBB stünden bereit, ab 2. Mai Sonderzüge nach und von Rumänien anzubieten.


Update 21. APR 2020

Wochenendfahrverbote für Lkw bis 17. Mai ausgesetzt

Lkw dürfen auch in den nächsten vier Wochen am Wochenende fahren. Das BMK hat das Wochenendfahrverbot für Lkw bis inklusive Sonntag, 17. Mai ausgesetzt. Das Wochenendfahrverbot gilt seit Samstag, 14. März vorübergehend nicht.

Verkehrsministerin Leonore Gewessler bedankte sich ausdrücklich bei den Lkw-Lenkern und -Lenkerinnen, „die in dieser schwierigen Zeit dafür sorgen, dass tagtäglich alles da ist, was wir zum Leben brauchen“.

Mit dieser Maßnahme werede die Versorgungssicherheit mit medizinischem Material und Gütern des täglichen Bedarfs, sowie der reibungslose Warenverkehr zwischen Österreich und seinen Nachbarländern während der Phase des langsamen und kontrollierten Wiederhochfahrens gewährleistet.


Update 19. APR 2020

Klimaschutzministerium sichert Bahnverkehr zwischen Wien und Salzburg durch Notvergabe

Auftragsvolumen von 48,3 Millionen Euro für drei Monate – ÖBB und WESTbahn ab Montag im Halbstundentakt unterwegs – Gegenseitige Anerkennung von Tickets

Um den Bahnverkehr zwischen Wien und Salzburg aufrechtzuerhalten, bestellt das Klimaschutzministerium (BMK) ab Montag den 20.4.2020 Zugverbindungen bei ÖBB und WESTbahn. Der Auftrag umfasst ein Volumen von 48,3 Millionen Euro für die kommenden drei Monate (40 Millionen ÖBB, 8,3 Millionen WESTbahn) und wird im Wege einer Notvergabe durchgeführt.

Die Beauftragung des BMK bringt folgende Änderungen für Kundinnen und Kunden mit sich: Züge der ÖBB und der WESTbahn stellen ab dann in einem gemeinsamen Fahrplan Verbindungen im Halbstundentakt zur Verfügung. Erworbene Tickets – egal ob von ÖBB oder WESTbahn ausgestellt – werden für diesen Zeitraum in allen Zügen akzeptiert.

Aufgrund der Coronakrise sind die Fahrgastzahlen auf der Weststrecke massiv zurückgegangen. Ohne Beauftragung durch das Ministerium hätten ÖBB und WESTbahn den Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen einstellen müssen. „Die Bahn ist das Rückgrat des öffentlichen Verkehrs in Österreich. Sie bringt Tag für Tag die Menschen an den Arbeitsplatz, die unser Land am Laufen halten. Wir stellen sicher, dass sich die Kundinnen und Kunden auch in Krisenzeiten darauf verlassen können“, so Klimaschutzministerin Leonore Gewessler.

Service: Informationen zu den ab Montag gültigen Fahrplänen zwischen Wien und Salzburg stehen unter www.oebb.at und www.westbahn.at zur Verfügung.

Alle Informationen zu Grenzschließungen und eingeschränktem Zugverkehr in Österreich erhalten Sie auf den Streckeninformation der ÖBB oder beim ÖBB Kundenservice unter 05-1717.

Die ÖBB gewähren derzeit über die regulären Erstattungsbedingungen hinaus weitreichende Kulanzregelungen: So können nationale ÖBB Tickets mit Gültigkeit bis 1. Mai 2020 in ÖBB Gutscheine umgewandelt werden. Internationale ÖBB Tickets mit Gültigkeit bis 1. Mai 2020 werden kostenfrei erstattet.


Update 14. APR 2020

Ab 14. April dürfen kleine Geschäfte und Handwerksbetriebe unter strengen Auflagen und unter unter Einhaltung bestehender Abstands- und Hygieneregeln wieder öffnen.

  • Die Verkaufsfläche darf 400 Quadratmeter nicht übersteigen, pro 20 Quadratmeter ist nur ein Kunde erlaubt. Dies muss durch Einlasskontrollen sichergestellt werden.
  • Kunden und Angestellte müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Für Bau- und Gartenmärkte gilt die Beschränkung der Verkaufsfläche nicht, jedoch alle anderen Maßnahmen.
  • Bei Einkaufszentren gelten die 400 Quadratmeter für die gesamte Fläche des Einkaufszentrums.
  • Alle anderen Geschäftslokale dürfen ab 1. Mai aufsperren.

Auch der Not-Betrieb von Zulassungsstellen und Kfz-Werkstätten endete mit 14. April.

Die derzeit für Supermärkte geltende Pflicht eines Mund-Nasen-Schutzes wird ab 14. April auf alle Geschäfte ausgedehnt. Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ab 14. April ein Mund-Nasen-Schutz verpflichtend.

FAQ zum verpflichtenden Mund-Nasen-Schutz in den Öffis

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war

Der verpflichtende Mund-Nasen-Schutz gilt dabei auch für Taxis oder andere Fahrdienste sowie auch für Flugreisen und auf Fähren wie folgt:

Das Betreten des Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und bei der Benützung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

Die Nutzung der Öffis ist zur Freizeitgestaltung nicht mehr explizit ausgeschlossen. Trotzdem möchten wir an die gegenseitige Rücksichtnahme appellieren: Sobald der Platz in den Fahrzeugen knapp wird, bitten wir Sie, die Plätze in Bus und Bahn all denjenigen zu überlassen, die aus beruflichen Gründen oder zur Erledigung von dringenden Besorgungen darauf angewiesen sind.

Auch in Fahrgemeinschaften sollen zwischen Personen, die nicht im selben Haushalt leben, die 1-m-Abstände eingehalten werden. Dabei muss ebenfalls ein Mund-Nasen-Schutz als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen werden.

Auch nach den Feiertagen müssen wir aufeinander achtgeben. Tragen Sie deshalb unbedingt in Geschäften sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mund-Nasen-Schutz und halten Sie genügend Abstand. So schützen Sie sich und andere. pic.twitter.com/0V2fxCpxWt

— BM Soziales, Gesundheit, Pflege, Konsumentenschutz (@bmsgpk) April 13, 2020

Einreise nach Österreich

Personen, die aus den angrenzenden Ländern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen, das einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 bestätigt. Das Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein. Personen, die ein solches Zeugnis nicht vorlegen können, wird die Einreise verwehrt.

Für diese Regelung gelten folgende Ausnahmen:

  • Österreichischen Staatsbürgern oder Personen die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, ist es erlaubt, sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne zu verpflichten (Bestätigung durch eigenhändige Unterschrift). Wenn währenddessen ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dieser negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden.
  • Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist erlaubt, sofern die Ausreise sichergestellt ist.
  • Der Güterverkehr und der gewerbliche Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung) sowie der Pendler-Berufsverkehr sind von diesen Maßnahmen nicht betroffen. Das Lenker- und Betriebspersonal verpflichtet sich, sich auf Anordnung der Gesundheitsbehörde einer medizinischen Überprüfung im Hinblick auf das Vorliegen eines Krankheitsverdachtes an COVID-19 zu unterziehen.
  • Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis, die bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind.
  • Einsatzfahrzeuge im Sinne des § 26 StVO und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst sind nicht von den Maßnahmen betroffen.
  • Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.
  • Zwingende Gründe der Tierversorgung im Einzelfall, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind.

Update 09. APR 2020

Informationen des BMK zum Coronavirus

      • Häufig gestellte Fragen
      • Verkehrsbeschränkungen
      • Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
      • Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln
      • Kraftfahrwesen
      • Aktuelle Erlässe zu Nachweisen, Zulassungen, Lenk- und Ruhezeiten, etc
      • Führerschein
      • Wiederkehrende Begutachtung (Pickerl) nach §57a
      • Zulassungen

Ab 14. April 2020 wird der Betrieb von Zulassungsstellen unter Einhaltung der erforderlichen und einschlägigen Sicherheitsmaßnahmen wieder aufgenommen.

Fristverlängerung für Pickerl-Überprüfungennach § 57a

In den Bestimmungen des § 132a KFG wird geregelt, dass „Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit“ behalten.

Der Zeitraum kann laut geltendem Gesetz durch Verordnung des BMK bis längstens 31. Dezember 2020 ausgedehnt werden. Es können auch Ausnahmen von dieser Fristenhemmung verordnet werden, wenn dies im Hinblick auf die Verkehrssicherheit oder Umwelt erforderlich ist.
Diese Regelung ist auch auf die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a KFG („Pickerl“) anzuwenden.

Die Fristen in Bezug auf die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a Kraftfahrgesetz (KFG) geltend für privat und gewerblich genutzte Fahrzeuge.

Wien schafft temporäre Begegnungszonen

Grundlage für das Einrichten von temporären Begegnungszonen oder Fußgängerstraßen ist eine vom BMK initiierte Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO). Durch die Änderungen der StVO kann die Behörde durch Verordnung auf einzelnen Straßen und Straßenabschnitten die Fahrbahn dauernd oder für bestimmte Zeiten für Fußgänger freigeben, wenn es aufgrund der Maßnahmen gegen COVID-19 erforderlich ist. Möglich ist das, wenn keine erheblichen Interessen am ungehinderten Fahrzeugverkehr entgegenstehen. Das Zufahren, etwa zu Garageneinfahrten, ist genauso wie das Fahrradfahren auf den betroffenen Straßenabschnitten weiterhin erlaubt. Dadurch kann während der Corona-Krise vorübergehend zusätzlicher Platz für den Aufenthalt im Freien geschaffen und das Einhalten des notwendigen Sicherheitsabstandes erleichtert werden.

Die ersten vier zwischenzeitlichen Begegnungszonen kommen in den Bezirken Landstraße (Rechte Bahngasse), Josefstadt (Florianigasse), Ottakring (Hasnerstraße) und Währing (Schopenhauerstraße), wobei teils nicht die gesamte Straße, sondern nur Abschnitte geöffnet werden.

Weitere fünf temporäre Begegnungszonen sollen folgen. Die Stadt Wien kündigte solche auch für die Bezirke Leopoldstadt, Wieden, Margareten, Neubau und Favoriten an. Die schon fixierten Begegnungszonen sind vorerst einmal mit Anfang Mai befristet. Autos dürfen in diesen übrigens mit bisrten Begegnungszonen sind vorerst einmal mit Anfang Mai befristet. Autos dürfen in diesen übrigens mit bis zu 20 km/h unterwegs sein, auch das Abstellen von Kraftfahrzeugen in den betreffenden Straßenzügen ist weiter erlaubt.

Weitere wichtige Informationen zum Coronavirus:

Ausnahmeregelungen im Straßenverkehr, Hintergrundinformationen zu Hygiene und Desinfektionsmitteln sowie zu Innovationsprojekten im Kampf gegen Virus und Krankheit.


Update 06. APR 2020

Die Bundesregierung hat am Montag neue Schritte im Kampf gegen das Coronavirus bekanntgegeben. Zudem wurden alle in Österreich lebenden Menschen ersucht, die strengen Maßnahmen weiterhin einzuhalten, damit die nach Ostern geplanten Veränderungen stattfinden können.

Demnach dürfen nach Ostern kleine Geschäfte und Handwerksbetriebe unter strengen Auflagen und unter unter Einhaltung bestehender Abstands- und Hygieneregeln wieder öffnen.

Die derzeit für Supermärkte geltende Pflicht eines Mund-Nasen-Schutzes wird ab 14. April auf alle Geschäfte ausgedehnt. Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ab 14. April ein Mund-Nasen-Schutz verpflichtend.

Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz beim Einkaufen. So schützen Sie andere Menschen und helfen, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. #schauaufdich pic.twitter.com/EdjJEkeSY7

— Bundeskanzleramt (@bkagvat) April 6, 2020

Die Verkehrs- und Ausgangsbeschränkungen bleiben bis Ende April aufrecht. Zur Erinnerung: Das Haus zu verlassen, ist lediglich in Ausnahmefällen gestattet: 1. Für nicht aufschiebbare Berufsarbeit, 2. für dringend notwendige Besorgungen, 3. wenn man anderen Menschen oder der Allgemeinheit helfen muss oder 4. zur Bewegung im Freien alleine oder mit Mitbewohnern.

Oberstes Ziel ist weiterhin der Schutz der Gesundheit aller in Österreich lebenden Menschen, besonders der älteren Generation sowie von Menschen mit Vorerkrankungen. Für sie soll es eine verpflichtende Freistellung vom Job beziehungsweise Home-Office geben.

Ab 14. April werden auch die Bundesgärten wieder geöffnet, selbstverständlich gelten auch dort weiterhin die Verkehrsbeschränkungen.

Weitere wichtige Informationen zum Coronavirus:

Häufig gestellte Fragen, Ausnahmeregelungen im Straßenverkehr, Hintergrundinformationen zu Hygiene und Desinfektionsmitteln sowie zu Innovationsprojekten im Kampf gegen Virus und Krankheit.

Guten Abend. Gilt ab morgen im Supermarkt. Warum eigentlich? @roteskreuzat #coronavirus pic.twitter.com/RPtWeW688K

— Gerry Foitik (@GFoi) April 5, 2020

Reisewarnungen für 29 Staaten

Das Außenministerium (BMEIA) hatte seine Reisehinweise wegen der Corona-Pandemie am 13. März für alle Länder der Welt auf mindestens Stufe 4 angehoben. Es gibt seither keine Länder mit Stufe 1, 2 und 3. Für 21 Staaten gilt Stufe 5, für 29 Staaten gilt derzeit die Stufe 6 (Reisewarnung), dazu gehören Italien, Frankreich, Spanien, Großbritannien, die Niederlande und die Schweiz.

Zusätzlich sind die Reisemöglichkeiten für Österreichische Staatsbürger aufgrund von Einreiseverboten, die andere Länder erlassen haben, sowie österreichischen und internationalen Beschränkungen äußerst begrenzt und touristische Reisen so gut wie unmöglich.

Haben Länder keinen Einreisestopp verhängt, können bei der Einreise trotzdem gravierende Einschränkungen bestehen bzw. müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Medienberichten vom Montag zufolge will nun auch die Regierung in Berlin eine allgemeine Quarantänepflicht für alle Einreisenden einführen. Zudem müsse an vielen Grenzen auch ein triftiger Reisegrund genannt werden.

Laut Ministerium ist nicht absehbar, ob und welche Staaten in den nächsten Tagen auf 6 gesetzt werden könnten. Die Lage werde täglich neu analysiert. Für die Einstufung sind nicht nur die Zahlen ausschlaggebend, berücksichtigt werden auch die Maßnahmen, die die anderen Länder setzen.

Regeln bei der Einreise mit dem Flugzeug nach Österreich: ÖsterreicherInnen müssen sich nach der Einreise in eine 14-tägige Heim-Quarantäne begeben. Dasselbe gilt für Fremde, die über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen. Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht (auch wenn sie ansonsten zur Einreise berechtigt wären), die von außerhalb des Schengen-Raumes mit dem Flugzeug nach Österreich kommen,  dürfen nicht einreisen. Hier gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Details siehe Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. 

Bei Fragen zu den Grenzkontrollmaßnahmen an Österreichs Grenzen hat das Bundesministerium für Inneres Informationen und Dokumente auf seiner Homepage bereitgestellt.


Update 30. MAR 2020

Mund-Nasen-Schutz wird Pflicht, Abstand halten weiterhin wichtig

Mund-Nasen-Schutz kann Übertragungen durch die Luft erschweren – Verteilung durch Supermarktketten schrittweise ab Mittwoch

Die Bundesregierung hat in einer Pressekonferenz eine erste Bilanz der bisherigen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus gezogen sowie Aktuelles zur Coronakrise und weitere Maßnahmen erörtert. Beratungen mit Virologen und Mathematikern zeigten, das die bisher gesetzten Maßnahmen richtig sind und wirken, die Ausbreitung des Coronavirus in Österreich aber immer noch deutlich stärker gedrückt werden muss. Der Replikationsfaktor müsse unter 1 sinken und mittelfristig in Richtung 0 verlaufen, um das Gesundheitssystem zu entlasten und die Zahl der Todesfälle zu begrenzen.

Bleiben Sie zu Hause! Nehmen Sie die Maßnahmen der Bundesregierung ernst, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Warum das so wichtig ist, vor allem langfristig, sehen Sie hier ⬇️ #schauaufdich pic.twitter.com/LxCpNcS6rd

— Bundeskanzleramt (@bkagvat) March 25, 2020

Die Bundesregierung werde daher zur weiteren Bekämpfung auf ein Maßnahmenbündel setzen. So habe man sich auf Zusatzmaßnahmen für einen verbesserten Schutz für besonders Schutzbedürftige geeinigt. Neben älteren Menschen sollen jene Gruppen, die massive Vorerkrankungen haben, unterstützt werden. Für sie soll es eine verpflichtende Freistellung vom Job beziehungsweise Home-Office geben. Die Bundesregierung wird für diesen Zeitraum die Lohnkosten refundieren.

Zudem wird das Tragen von Schutzmasken in Supermärkten verpflichtend, ist aber in keinem Fall Ersatz für das Abstandhalten!

Es handelt sich hierbei um einen Mund-Nasen-Schutz. Durch diese Masken kann sichergestellt werden, dass es nicht so leicht zu einer Übertragung durch die Luft kommt.

Weiters wolle man mittels Erlass in Supermärkten für die Einhaltung von ausreichend Abstand sorgen. Diese Abstandsregelung solle mittels Festschreibungen unter anderem von Bodenmarkierungen vor den Kassen sowie durch Zugangsbeschränkungen während der Stoßzeiten verbessert werden. Zudem werde die touristische Nutzung von Hotels per Erlass eingestellt. Auch die Schutzkonzepte der Spitäler würden ausgebaut. Das betreffe etwa Zugangsbarrieren, die Besucherregelung, den Ausbau von Testungen sowie den Einsatz von Schutzmasken für das Gesundheitspersonal.

Weitere wichtige Informationen zum Coronavirus:

Häufig gestellte Fragen, Ausnahmeregelungen im Straßenverkehr, Hintergrundinformationen zu Hygiene und Desinfektionsmitteln sowie zu Innovationsprojekten im Kampf gegen Virus und Krankheit.

Einschränkungen im Verkehr

Zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus wurden durch das Bundesministerium für Inneres Binnengrenzkontrollen zu Italien, zur Schweiz und Liechtenstein sowie zu Deutschland eingeführt. Auch zu Slowenien und Ungarn wurden die Grenzkontrollen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus ab 19. März verstärkt. Eine Einreise nach Österreich aus diesen Staaten ist ausnahmslos nur noch an bestimmten Grenzübergängen erlaubt.

Personen, die aus diesen Ländern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen, das einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 bestätigt. Das Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein. Personen, die ein solches Zeugnis nicht vorlegen können, wird die Einreise verwehrt.

Für diese Regelung gelten jedoch folgende Ausnahmen:

      • Österreichischen Staatsbürgern oder Personen die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, ist es erlaubt, sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne zu verpflichten (Bestätigung durch eigenhändige Unterschrift).
      • Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, sofern die Ausreise sichergestellt ist.
      • Der Güterverkehr und der gewerbliche Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung) sowie Pendler-Berufsverkehr sind von diesen Maßnahmen nicht betroffen. Das Lenker- und Betriebspersonal verpflichtet sich auf Anordnung der Gesundheitsbehörde einer medizinischen Überprüfung im Hinblick auf das Vorliegen eines Krankheitsverdachtes an COVID-19 zu unterziehen.

Ungarische Berufspendler sind von den Quarantäne-Maßnahmen in Ungarn ausgenommen. Pendler, die innerhalb von 50 Kilometern der Grenze leben oder arbeiten, müssen sich nach der Einreise nach Ungarn nicht in eine 14-tägige Quarantäne begeben.

Zudem wurde das Wochenendfahrverbot für Lkw ab 7,5 Tonnen österreichweit bis zum 19. April 2020 ausgesetzt.

Einreise per Flugzeug

Österreichische Staatsangehörige, EU-Bürger und aufenthaltsberechtigte Ausländer sind nach Einreise auf dem Luftweg nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist.

Drittstaatsangehörigen ist die Einreise nach Österreich von außerhalb des Schengenraumes auf dem Luftweg bis auf Weiteres untersagt. Ausgenommen davon sind weiterhin Fracht-, Einsatz-, Ambulanz und Überstellungsflüge sowie Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, Angestellte internationaler Organisationen, humanitäre Einsatzkräfte, Pflege-und Gesundheitspersonal, Transitpassagiere, sowie Personen, die im Güterverkehr tätig sind.

Interaktive Karte zeigt Coronafälle in Österreich in Echtzeit

Auf dem Dashboard des Gesundheitsministeriums können die aktuellen Zahlen zu COVID-19-Infizierten für alle Bundesländer und Bezirke abgerufen werden.

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war

Hotlines zum Coronavirus

Für medizinische Fragen und Symptome rufen Sie bitte die Gesundheitsnummer 1450 an, für Fragen allgemeiner Natur die Hotline rund um das Coronavirus 0800 555 621.

Update 23. MAR 2020

Die Bevölkerung wird weiterhin ersucht, ihre sozialen Kontakte zu reduzieren. Es sollen nur jene direkten Kontakte gepflegt werden, die unbedingt notwendig sind und ansonsten Telefon oder andere technische Möglichkeiten genutzt werden. Jeder könne damit einen wertvollen Beitrag im Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus leisten.

Die Maßnahmen der Bundesregierung im Kampf gegen das Coronavirus bezüglich Schulen, Restaurants, Geschäften und Verhalten im öffentlichen Raum werden bis Ostermontag, 13. April, verlängert.

Erlässe im Verkehr

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) hat mehrere Erlässe für Sonder- und Ausnahmeregelungen im Verkehr verabschiedet. Antworten auf häufig gestellte Fragen in der Coronakrise, Infos zu Innovationsprojekten im Kampf gegen das Coronavirus sowie zu Sonderregelungen im Verkehr gibt es hier und hier.

Heimflug Austrian

Das Außenministerium ist weiterhin rund um die Uhr damit beschäftigt, österreichische Staatsangehörige bei ihrer Rückreise nach Österreich bestmöglich zu unterstützen und hat eine Plattform ins Leben gerufen, auf der es die Möglichkeit gibt, sich für Flüge nach Wien zu registrieren. Das Angebot an Rückreisemöglichkeiten wird laufend erweitert. Vorher muss man jedoch beim Auslandsservice des Außenministeriums registriert sein, bevor eine erfolgreiche Registrierung für einen Flug erfolgen kann.

Gestrandete ÖsterreicherInnen können sich über https://t.co/Sw5ziMVQKW für Notflüge ✈️ nach Wien registrieren.
Achtung❗️Für die Nutzung der Plattform ist eine Reiseregistrierung über die BMEIA-Homepage Voraussetzung! pic.twitter.com/f8wBMCsZuD

— MFA Austria (@MFA_Austria) March 22, 2020

In Notfällen kann auch der Auslandsservice des BMEIA kontakiert werden: Tel +43 (0)5011504411 und +43 1 90115 4411 sowie auch via auslandsservice.at

Derweil sind Montagnachmittag in Wien-Schwechat zwei AUA-Maschinen aus China gelandet, die 130 Tonnen Schutzausrüstung an Bord hatten. Das Material soll am Dienstag als Konvoi nach Tirol gebracht und in Teilen auch über die Grenze Südtirols den italienischen Behörden übergeben werden.

pic.twitter.com/zB9xfzKMk6

— Rafael Gurbisz (@RafaelGurbisz) March 23, 2020

Hotlines zum Coronavirus

Für medizinische Fragen und Symptome rufen Sie bitte die Gesundheitsnummer 1450 an, für Fragen allgemeiner Natur die Hotline rund um das Coronavirus 0800 555 621.


Update 19. MAR 2020

Tirol unter Quarantäne

In Tirol stehen seit Mitternacht alle 279 Gemeinden unter Quarantäne. Das bedeutet: Die Gemeinde darf nur dann verlassen werden, wenn es um die Deckung der Grundversorgung oder um die Daseinsvorsorge geht – und dann nur zum nächstgelegenen Ort, wo dies möglich ist. Zur Arbeit darf weiterhin auch über Gemeindegrenzen hinweg gependelt werden – etwa von Telfs nach Innsbruck. Sofern es einen Arzt, eine Apotheke, einen Lebensmittelhandel und eine Bank im Ort gibt, darf die Gemeinde für diese Zwecke nicht verlassen werden.

Neue Verordnung für die Einreise per Luft

Österreichische Staatsangehörige, EU-Bürger und aufenthaltsberechtigte Ausländer sind nach Einreise auf dem Luftweg nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist.

Drittstaatsangehörigen ist die Einreise nach Österreich von außerhalb des Schengenraumes auf dem Luftweg bis auf Weiteres untersagt. Ausgenommen davon sind weiterhin Fracht-, Einsatz-, Ambulanz und Überstellungsflüge sowie Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, Angestellte internationaler Organisationen, humanitäre Einsatzkräfte, Pflege-und Gesundheitspersonal, Transitpassagiere, sowie Personen, die im Güterverkehr tätig sind.

Weiterhin werden Rückholflüge über das Österreichisches Außenministerium organisert, es läuft derzeit die größte Rückholaktion der Geschichte des Landes. Über 47.000 registrierte Österreicherinnen und Österreicher befinden sich im Ausland und das BMEIA leistet rund um die Uhr alles Menschenmögliche, um die Rückkehr aus über 100 Ländern zu unterstützen. Das BMEIA bittet daher alle Reisende um Registrierung, um im Notfall adäquat reagieren zu können:

Nützen Sie die Reiseregistrierung des Außenministeriums, damit wir Sie im Notfall rascher kontaktieren, informieren & unterstützen können! Hier geht’s zur Registrierung: https://t.co/EURTwZEhPw pic.twitter.com/UuAVZRgeFq

— MFA Austria (@MFA_Austria) March 17, 2020

In Notfällen kann der Auslandsservice des BMEIA kontakiert werden: Tel +43 (0)5011504411 und +43 1 90115 4411 sowie auch via auslandsservice.at

Our Boeing 777, the OE-LPE, is currently on the way to Marrakesh picking up Austrians to bring them home on behalf of ⁦@MFA_Austria⁩. We are very proud and grateful to have such great employees! 💪 pic.twitter.com/JaKwqqu0NR

— Austrian Airlines (@_austrian) March 16, 2020

Straßensperren und Grenzverkehr

Einschränkungen im Straßenverkehr und Staus in den Grenzgebieten sind aufgrund der aktuellen Situation nicht zu vermeiden. Der Güterverkehr soll jedoch auch bei geschlossenen Grenzen möglichst ungehindert rollen können.

Ein Großteil der Grenzen zu Österreichs Nachbarländern Ungarn, Tschechien, Deutschland, Schweiz und Italien sind gesperrt. Für einige Übergänge bestehen Ausnahmeregelungen für Pendler und Güterverkehr. An den offenen Übergängen werden strenge Kontrollen durchgeführt. Hier kommt es oftmals zu umfangreichen Staus.

An den Grenzen zu Liechtenstein wird ebenfalls kontrolliert, seit 20.3.2020 werden auch an den Übergängen zu Slowenien Kontrollen durchgeführt.

Grenzkontrollen zu Deutschland wurden auch deshalb erwogen, um gefährliche Situationen wie lange Staus bei Transitverkehren in Österreich entsprechend der jeweiligen Weiterentwicklungen in Ungarn, Rumänien, Serbien und Bulgarien beurteilen zu können.

Die ASFINAG informiert mit den Verkehrsclubs in Echtzeit über Sperren und Behinderungen:

Gemeinsam mit unseren Partnern stellen wir alle #Verkehrsinfos zu #Sperren und Beschränkungen bereit. Die Informationen umfassen Autobahnen und Schnellstraßen, aber auch Landesstraßen, #Grenzübergänge und den öffentlichen Verkehr. https://t.co/E05fGh3X6B pic.twitter.com/IXYM6SRaqg

— ASFINAG (@ASFINAG) March 19, 2020

Deutscher Schutzausrüstungs-Ausfuhrstopp aufgehoben

Deutschland – und auch Frankreich – hatten Anfang März wegen des sich ausbreitenden Coronavirus entschieden, den Export medizinischer Schutzausrüstung wie Atemmasken, Handschuhen und Schutzanzügen scharf zu begrenzen. Dies führte zu Kritik mangelnder Solidarität aus Österreich und auch anderen EU-Ländern sowie der Schweiz. Seit gestern ist der Ausfuhrstopp unter Vermittlung österreichischer Behörden beaufgehoben.

Dt. Bundesregierung hat den Export von Schutzausrüstungen für öst. Krankenhäuser und @roteskreuzat genehmigt. Bescheide sind eben rausgegangen. Besten Dank an alle, die auch daran gearbeitet haben. @rudi_anschober

— Ralf Beste (@rabe_diplo) March 18, 2020

Hotlines zum Coronavirus

Für medizinische Fragen und Symptome rufen Sie bitte die Gesundheitsnummer 1450 an, für Fragen allgemeiner Natur die Hotline rund um das Coronavirus 0800 555 621.

Allgemeine Fragen zum Coronavirus? Die AGES Hotline informiert rund um die Uhr. #Covid19 #schauaufdich pic.twitter.com/UWdfXLx9V3

— BM Soziales, Gesundheit, Pflege, Konsumentenschutz (@bmsgpk) March 19, 2020


Update 16. MAR 2020

Die Europäische Union schließt für die kommenden 30 Tage ihre Außengrenzen. Der Einreisestopp tritt Dienstagmittag in Kraft und betreffe alle nicht notwendigen Reisen.

Die Bundesregierung ruft für ganz Österreich eine Ausgangsbeschränkung aus. Das Haus zu verlassen, soll lediglich in Ausnahmefällen geschehen: 1. Für nicht aufschiebbare Berufsarbeit, 2. für dringend notwendige Besorgungen (Lebensmittel), 3. wenn man anderen Menschen oder der Allgemeinheit helfen muss oder 4. zur Bewegung im Freien alleine oder mit Mitbewohnern.

Versammlungen werden gänzlich untersagt, an keinem Ort sollen sich mehr als fünf Menschen gleichzeitig treffen. Die Beschränkungen im öffentlichen Raum werden von nun an von der Polizei kontrolliert.

Gastronomie und Handel werden ab heute eingeschränkt. Nicht versorgungsnotwendige Geschäfte schließen.

Der Lebensmittelhandel, Apotheken, Banken, Drogerien und Postfilialen bleiben regulär geöffnet, ebenso Tankstellen, Trafiken und der Tierfutterhandel!

Die Versorgung im Lebensmittelhandel ist gesichert ist, Supermärkte haben regulär geöffnet. Um die Versorgung mit medizinischen Produkten und Waren des täglichen Bedarfs zu gewährleisten, sind Wochenendfahrverbote für Lkw ab 7,5 Tonnen österreichweit ausgesetzt.

Deutschland schließt mit heutigem Montag 8 Uhr seine Grenzen zu Österreich. Ausnahmen gelten für Pendler und den Warenverkehr. Reisenden, ohne triftigen Reisegrund wird eine Ein- bzw. Ausreise nicht möglich sein.

Einschränkungen gibt es auch im Personen-Bahnverkehr zu den meisten Nachbarländern, der internationale Güterverkehr bleibt in Absprache mit den Behörden aber weiter aufrecht, um den Warenverkehr im Sinne der Versorgungssicherheit innerhalb Europas weiterhin sicherzustellen.

+++STRECKENINFO Personenverkehr Deutschland+++
Der Personenverkehr nach Deutschland ist von nun an ausschließlich für Personen mit gültigen, deutschen Reisedokumenten bzw. Personen mit Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland möglich. (1/2)#ÖBBStreckeninfo

— ÖBB (@unsereOEBB) March 16, 2020

Die ÖBB informieren laufend via oebb.at, auf SCOTTY mobil, telefonisch unter 05-17 17 sowie über Social Media.

+++EINSCHRÄNKUNG PERSONENVERKHR DURCH CORONAVIRUS+++

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen werden wir den Reisezugverkehr innerhalb Österreichs zunehmend ausdünnen – ähnlich einem Fahrplan am Wochenende. /1

— ÖBB (@unsereOEBB) March 15, 2020

Der Flugverkehr wird von/zu vielen Destinationen eingestellt.

Aufgrund der zur Zeit zunehmenden Einschränkungen im Flug– und Reiseverkehr empfiehlt das Außenministerium von allen nicht notwendigen Reisen abzusehen. Österreichischen Reisenden im Ausland wird dringend geraten, von den derzeit noch bestehenden Rückreisemöglichkeiten Gebrauch zu machen.

In diesem Zusammenhang gelten für folgende Länder Reisewarnungen: Frankreich, Iran, Italien , Niederlande, Russland, Schweiz, Spanien, Südkorea, Ukraine und Vereinigtes Königreich. 

Ab Montag, 16.03.2020, 24:00, wird der Flug- und Zugsverkehr in die Schweiz, nach Spanien und Frankreich eingestellt.

Ab 17.03. besteht keine Landeerlaubnis mehr für Flüge aus Großbritannien, den Niederlanden, Russland und der Ukraine.

Österreichische Reisende im Ausland werden vom Außenministerium dringend aufgerufen, sich auf den Heimweg zu machen, nachdem das BMEIA Reisewarnungen ausgeweitet und alle Länder weltweit auf Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4 von 6) gesetzt hat!

Achtung Reisewarnung #Niederlande, #Russland, #Ukraine & #UK❗️Angesichts der raschen Ausbreitung des #Coronavirus sind 🇦🇹Reisende aufgefordert, umgehend die Heimreise anzutreten. Ab Dienstag (17.03.) werden alle Flüge aus diesen Staaten eingestellt! ▶️ https://t.co/0jPZ7gILWX pic.twitter.com/m089fY27Vq

— MFA Austria (@MFA_Austria) March 15, 2020

In Notfällen kann der Auslandsservice des BMEIA kontakiert werden: Tel +43 (0)5011504411 und +43 1 90115 4411 sowie auch via auslandsservice.at

Hotlines zum Coronavirus

Für medizinische Fragen und Symptome rufen Sie bitte die Gesundheitsnummer 1450 an, für Fragen allgemeiner Natur die Hotline rund um das Coronavirus 0800 555 621.


Update 14. MAR 2020

Personenzugverkehr am Arlberg

Die ÖBB informieren darüber, dass aufgrund der behördlichen Anweisungen ab sofort alle Zughalte in St. Anton ersatzlos entfallen. Der Zugverkehr über den Arlberg bleibt aufrecht. Die Züge halten ansonsten an allen Bahnhöfen planmäßig.

Personenzugverkehr in die Schweiz

Die für die Schweiz ausgerufene Reisewarnstufe 6 des Außenministeriums sorgt dafür, dass es zu entsprechenden Änderungen im grenzüberschreitenden Zugverkehr kommt. Alle Zugverbindungen des Personenverkehrs in die Schweiz werden umgehend eingestellt. Jene Züge die sich aktuell in der Schweiz in Richtung Feldkirch befinden, werden heute noch ins österreichische Schienennetz übernommen.

Details zu den jeweiligen Verbindungen im Grenzverkehr, auch Tschechien und die Slowakei betreffend, teilen die ÖBB über die Streckeninfo auf ihrem ständig aktualisierten Blog.

+++UPDATE Schweiz+++
Alle Details zur Einstellung des grenzüberschreitenden Personenzugverkehrs in die Schweiz haben wir hier für euch zusammengefasst: https://t.co/Jr29nej08H#ÖBBStreckeninfo

— ÖBB (@unsereOEBB) March 13, 2020

Der internationale Güterverkehr bleibt in Absprache mit den Behörden weiter aufrecht, um den Warenverkehr im Sinne der Versorgungssicherheit innerhalb Europas weiterhin sicherzustellen.

Landeverbote

Im Flugverkehr treten Landeverbote für Flüge aus Frankreich, der Schweiz und Spanien ab 17.03.2020 00:00 Uhr in Kraft. Die Landeverbote für Flüge aus China, Iran, Südkorea und Italien sind bereits in Kraft und bleiben wirksam. Ausnahmen gelten auf allen Destinationen für Fracht-, Ambulanz- und Überstellungsflüge sowie deren Crews. Aktuelle Infos finden Sie auch via Flughafen Wien.

Zu reiserechtlichen Fragen gibt es weiterhin von Montag bis Sonntag in der Zeit von 9 bis 15 Uhr eine Gratis-Hotline des VKI und des Gesundheitsministeriums unter der Nummer 0800 201 211.

Wichtige Reiseinformation

Das Außenministerium meldet zudem, dass Dänemark heute um 12:00 seine Grenzen schließt. Die Türkei wird voraussichtlich spätestens ab 16.3. die Flugverbindungen nach Österreich und in weitere Länder einstellen.

Österreichische Reisende sind abermals dringend aufgerufen, die Heimreise anzutreten, nachdem bereits gestern die Reisewarnungen des BMEIA ausgeweitet und alle Länder weltweit auf Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4 von 6) gesetzt wurden!

In Notfällen kann der Auslandsservice des BMEIA kontakiert werden: Tel +43 (0)5011504411 und +43 1 90115 4411 sowie auch via auslandsservice.at

Hotlines zum Coronavirus

Für medizinische Fragen und Symptome rufen Sie bitte die Gesundheitsnummer 1450 an, für Fragen allgemeiner Natur die Hotline rund um das Coronavirus 0800 555 621.


Update 13. MAR 2020

Die Bundesregierung schränkt ab Montag Gastronomie und Handel ein. Nicht versorgungsnotwendige Geschäfte schließen.

Der Lebensmittelhandel, Apotheken, Banken, Drogerien und Postfilialen bleiben regulär geöffnet, ebenso Tankstellen, Trafiken und der Tierfutterhandel!

Der Handelsverband betonte, dass die Versorgung im Lebensmittelhandel gesichert ist, Supermärkte ganz regulär geöffnet haben.

Auch Geschäfte für medizinische Produkte und Heilbehelfe dürfen weiterhin öffnen, ebenso Sicherheits-, Notfall-, Wartungs-, Liefer- und Reinigungsdienste sowie der Agrarhandel. Auch wird es keine Einschränkungen im öffentlichen Verkehr, bei Notfalldienstleistungen und der Wartung kritischer Infrastruktur geben.

Lkw-Wochenendfahrverbote für drei Wochen ausgesetzt

Um die Versorgung mit medizinischen Produkten und Waren des täglichen Bedarfs zu gewährleisten, werden die Wochenendfahrverbote für Lkw ab 7,5 Tonnen österreichweit per sofort ausgesetzt. Das teilte Verkehrsministerin Leonore Gewessler mit.

Der Warengüter- und Pendlerverkehr soll unverändert aufrecht erhalten bleiben, Einschränkungen im Personenverkehr an den Landesgrenzen sind wahrscheinlich und tagesaktuell vor Reiseantritt unbedingt zu in Erfahrung zu bringen.

Restaurants, Bars und Cafés werden ab Montag nur bis 15 Uhr geöffnet haben dürfen. Ausnahmen gelten für die bloße Gästebeherbergung und Lieferservices. In Tirol bleiben ab Montag auch alle Hotels geschlossen.

Der Unterricht für Oberstufenschüler wird ab Montag, für alle anderen Klassen ab Mittwoch bis Ostern ausgesetzt. Kindergartenkinder sollen zu Hause bleiben. Das Unterrichtsministerium gab am Freitag bekannt, dass alle Schüler bereits ab Montag, 16.3. als entschuldigt gelten.

Dringende Reisehinweise

Das Außenministerium hat seine Reisewarnungen ausgeweitet: Alle Länder weltweit werden auf Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4 von 6) gesetzt! Es wird dringend von allen nicht unbedingt notwendigen Reisen abgeraten. Österreichischen Reisenden wird dringend nahegelegt, die private Heimreise anzutreten. In Notfällen steht der Auslandsservice des BMEIA zur Verfügung: Tel +43 (0)5011504411 und +43 1 90115 4411 sowie auch via auslandsservice.at

Achtung Reisewarnung #Frankreich, #Schweiz & #Spanien❗️ Angesichts der raschen Ausbreitung des #Coronavirus sind 🇦🇹Reisende aufgefordert, umgehend die Heimreise anzutreten. Ab Montag, 24:00 Uhr werden alle Flüge aus den 3 Staaten eingestellt! Weitere Infos https://t.co/0jPZ7gILWX pic.twitter.com/MKBkDgoscB

— MFA Austria (@MFA_Austria) March 13, 2020

USA verhängt allgemeines Einreiseverbot für Reisende aus dem Schengen-Raum ab 13.03.2020, Mitternacht (Ortszeit) für vorläufig 30 Tage.

Flugverbindungen in die Schweiz, nach Spanien und Frankreich werden mit Montag eingestellt.

Grenzschließungen Slowakei / Tschechien

Weitere Grenzschließungen geben die Slowakei und Tschechien bekannt: Ab 13.03. 7:00 Uhr fahren deshalb keine Züge mehr zwischen Österreich und der Slowakei. Zugfahrten in die Tschechische Republik werden ab 14.03. 0:00 Uhr eingestellt.

Auch der grenzüberschreitende Personenzugverkehr in die Schweiz ist eingestellt.

+++STRECKENINFO Grenzschließung Slowakei und Tschechische Republik+++
Ab 13.03. | 7:00 Uhr fahren keine Züge mehr zwischen Österreich und der Slowakei. Zugfahrten in die Tschechische Republik werden ab 14.03. | 0:00 Uhr eingestellt. Updates folgen hier! #ÖBBStreckeninfo

— ÖBB (@unsereOEBB) March 12, 2020


Update 11. MAR 2020

Einreiseverbote aus Italien

Eine Einreise aus Italien ist nur mehr gestattet, wenn ein ärztliches Gesundheitsattest vorgelegt werden kann. Eine Durchreise durch Österreich aus Italien kommend ist nur mehr gestattet, wenn kein Zwischenstopp in Österreich eingelegt wird.

ÖsterreicherInnen, die sich in Italien befinden, werden zurückgeholt, müssen sich aber anschließend für zwei Wochen in häusliche Quarantäne begeben.

#COVIDー19 #Italien🇮🇹:
Österreichischen Reisenden wird dringend nahegelegt, die private Heimreise anzutreten. Wenn eine private Heimreise nicht möglich ist & Sie Unterstützung benötigen, melden Sie sich umgehend unter +43 (0) 50 11 50-4411.
Nähere Infos: https://t.co/gZzDGYhVDc pic.twitter.com/zKUfI0FgEE

— MFA Austria (@MFA_Austria) March 10, 2020

Der Schienenverkehr aus Italien wird eingestellt. Diese Verordnung gilt nicht für den Güterverkehr und für Züge ohne kommerziellen Halt in Österreich. Es gibt die Möglichkeit ÖBB-Zugtickets nach Italien mit Gültigkeit bis inklusive 03. April 2020 kostenlos zu stornieren.

+++STRECKENINFO+++
Auf Basis der aktuellen gesetzlichen Vorgaben der Bundesregierung stellen wir den grenzüberschreitenden Zugverkehr von und nach Italien bis auf weiteres ein. Alle anderen nationalen und internationalen Zug- und Busverbindungen fahren weiterhin laut Fahrplan.1/5

— ÖBB (@unsereOEBB) March 11, 2020

Im Flugverkehr gelten nun Landeverbote für Direktflüge aus China, Iran, Südkorea und Italien. Ausgenommen davon sind Fracht-, Einsatz-, Ambulanz und Überstellungsflüge.

Einschränkungen bei Veranstaltungen

Outdoor-Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmern und Indoor-Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmern werden bis Anfang April untersagt. Sportveranstaltungen ohne Publikum sind weiter möglich.

Aktuelle Maßnahmen im Umgang mit dem #coronavirus :https://t.co/k3aO9heGRX pic.twitter.com/qczZ7ACjDT

— BM Soziales, Gesundheit, Pflege, Konsumentenschutz (@bmsgpk) March 10, 2020

Einschränkungen bei Besuchen im Krankenhaus

Angehörigen von Personen, die sich in einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus befinden, werden ersucht, von Krankenbesuchen abzusehen oder diese auf ein Minimum zu beschränken. Auch hier empfiehlt sich telefonischer Kontakt.

Hochschulen werden geschlossen

Um das Ansteckungsrisiko zu reduzieren, werden außerdem alle österreichischen Hochschulen geschlossen. Ab spätestens Montag, 16. März, wird der Lehrbetrieb an allen Universitäten, Fach- und pädagogischen Hochschulen auf Fernlehre um- bzw. gänzlich eingestellt. Der Prüfungsbetrieb bleibt bis auf weiteres aufrecht.

Schulbetrieb wird schrittweise ausgesetzt

Am Mittwochnachmittag wurden weitere Maßnahmen der Bundesregierung verkündet, die den Schulbetrieb betreffen: Am Montag, 16. März 2020 beginnt demnach die schrittweise Aussetzung des Unterrichts und eine Schließung der höheren Schulen. Zunächst betrifft das die Oberstufen, für alle anderen wird der Unterricht ab Mittwoch eingestellt. Für Eltern unter 14-jähriger Kinder der Volksschulen, AHS-Unterstufen und Neuen Mittelschulen gibt es aber weiterhin die Möglichkeit, sie in Schulen bzw. Kindergärten betreuen zu lassen. Auch Kindergartenkinder sollen nach Möglichkeit zu Hause bleiben.

Die Maßnahmen gelten zunächst bis einschließlich der Osterferien.

Hotlines zum Coronavirus

Für medizinische Fragen und Symptome rufen Sie bitte die Gesundheitsnummer 1450 an, für Fragen allgemeiner Natur die Hotline rund um das Coronavirus 0800 555 621.


Update 10. MAR 2020

Außenministerium warnt vor Reisen nach Italien: Es gilt für ganz Italien die Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung). Die italienische Regierung hat ein Dekret veröffentlicht, das am 10. März 2020 in Kraft getreten ist. Es sieht die Ausweitung der roten Zone vor, das heißt ein grundsätzliches Ein- und Ausreiseverbot sowie eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit. Ausnahmen bei Vorliegen zwingender beruflicher Gründe, Notsituationen oder medizinische Gründe. Die Rückkehr an den Wohnort ist möglich. Die Polizei und andere Ordnungskräfte kontrollieren das Vorliegen der Gründe.

Reisewarnung #Italien🇮🇹 #COVIDー19
Vor allen Reisen nach Italien wird gewarnt! Für das gesamte Land gilt eine Ein- & Ausreisesperre sowie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit.

Nähere Infos: https://t.co/gZzDGYhVDc pic.twitter.com/PFDXBjI5cj

— MFA Austria (@MFA_Austria) March 10, 2020

Österreichischen Reisenden wird dringend nahegelegt, nach Österreich zurückzukehren. 

Auf Grund der Reisewarnungen des österreichischen Außenministeriums (Sicherheitsstufe 6) für Italien entfallen die Nightjet Züge von/nach Milano Porta Garibaldi sowie nach Venedig. Die ÖBB informieren via Streckeninfo über aktuelle Entwicklungen im Bahnverkehr. Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus (2019-nCoV) können alle ÖBB-Zugtickets nach Italien mit Gültigkeit bis inkl. 12. März 2020 kostenlos über den Antrag auf Rückvergütung und Entschädigung storniert werden.

Die Einschränkungen betreffen auch die Autobahnverbindungen zwischen den nördlichen und den mittel- bzw. süditalienischen Regionen. Weitere Informationen via BMEIA.

Bundesregierung beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus

Neue Einschränkungen gibt es auch im Flugverkehr: Für Direktflüge aus China, Iran, Südkorea und Flüge von den norditalienischen Flughäfen wird ab Dienstag, 10. März 2020, ein Landeverbot verhängt. Ausgenommen vom Landeverbot sind Fracht-, Einsatz-, Ambulanz und Überstellungsflüge. Außerdem wird es punktuelle Gesundheitschecks an der Grenze zu Italien und Maßnahmen betreffend Drittstaatenangehöriger geben.

Sozialministerium und VKI starten kostenlose Hotline zu reiserechtlichen Fragen: Viele Konsumentinnen und Konsumenten, die in den kommenden Tagen, Wochen und Monaten eine Reise gebucht haben, stellen sich die Frage, ob sie diese antreten sollen und unter welchen Bedingungen sie von dieser kostenlos zurücktreten können. Die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für ein kostenloses Storno sind aber oft unklar und nur sehr schwer zu verstehen.

#Coronavirus Sozialministerium und VKI starten kostenlose Hotline zu reiserechtlichen Fragen. 📞0800 201 211, täglich von 9 bis 15 Uhr. Mehr Infos unter https://t.co/YZtngUJ2nb pic.twitter.com/KgMKpl7nZZ

— BM Soziales, Gesundheit, Pflege, Konsumentenschutz (@bmsgpk) March 6, 2020

Deshalb hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums eine Gratis-Hotline eingerichtet, die seit dem 6. März Konsumentinnen und Konsumenten zu reiserechtlichen Fragen berät. Die Hotline ist von Montag bis Sonntag in der Zeit von 9 bis 15 Uhr unter der Nummer 0800 201 211 erreichbar.

Georg Mentschl, zuständig für die Projektleitung der Hotline, ergänzte: „Wer eine Pauschalreise gebucht hat und nicht nur Flug oder Hotel allein für sich genommen, der ist in Problemfällen in der Regel besser abgesichert. Dass es hier rechtlich gesehen große Unterschiede gibt, ist vielen Konsumentinnen und Konsumenten nicht bewusst“. Zudem ist oft unklar, wer im Fall des Falles der richtige Ansprechpartner ist. Das können je nach Buchungsart der Reiseveranstalter oder direkt die Fluglinie oder das Hotel sein.

Darüber hinaus spielen bei einem Reiserücktritt Zeitpunkt und auch andere Umstände, wie etwa eine Reisewarnung oder die mediale Berichterstattung über die Lage vor Ort, eine Rolle. Der Verein für Konsumenteninformation wird im Rahmen der Hotline daher darüber aufklären, welche Optionen Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung stehen, wenn sie von einer Reise aufgrund der Coronavirus-Krise (kostenlos) zurücktreten wollen bzw. wie sie auf etwaige Stornobedingungen reagieren sollen.

Hotlines zum Coronavirus

Für medizinische Fragen und Symptome rufen Sie bitte die Gesundheitsnummer 1450 an, für Fragen allgemeiner Natur die Hotline rund um das Coronavirus 0800 555 621.

Derzeit sind in den Bundesländern mobile Ärzte-Teams damit beschäftigt, Abstriche von Patientinnen und Patienten zu nehmen, die möglicherweise durch das Coronavirus infiziert wurden. Dadurch können Patienten sowie mögliche Verdachtsfälle wie empfohlen zu Hause bleiben.


Update 05. MAR 2020

Aufgrund des sich ausbreitenden Coronavirus (COVID-19) hat Israel angekündigt, ab 06.03.2020, 08:00 Uhr Ortszeit, ein Einreiseverbot für sämtliche aus Österreich sowie Italien, Deutschland, Spanien, Frankreich und der Schweiz kommende Reisende zu verhängen.

Ausgenommen davon sind:

      • Reisende, die in der Lage sind nachzuweisen, dass sie sich in Israel sofort in eine 14-tägige Heimquarantäne begeben können. Dazu ist eine taugliche Unterkunft wie eine Wohnung, ein Haus oder ähnliches vorgeschrieben. Hotels erfüllen diese Kriterien nicht.
      • Reisende, die über einen gültigen Aufenthaltsstatus in Israel verfügen (müssen in 14-tägige Heimquarantäne).
      • israelische Staatsangehörige (müssen in 14-tägige Heim-quarantäne).

Aufgrund dieser verschärften Sicherheitsmaßnahmen kann es zu Einschränkungen im Flugverkehr kommen. Bitte setzen Sie sich daher mit Ihrer Fluglinie oder Ihrem Reiseanbieter in Verbindung.

Zudem gelten partielle Reisewarnungen (Sicherheitsstufe 5) für die gesamte Lombardei und die Gemeinde Vò Euganeo in Venetien/Italien sowie Reisewarnungen (Sicherheitsstufe 6) für den Iran und Südkorea.

In den italienischen Gemeinden Codogno, Castiglione d’Adda, Casalpusterlengo, Fombio, Maleo, Somaglia, Bertonico, Terranova dei Passerini, Castelgerundo und San Fiorano in der Lombardei sowie Vò Euganeo in Venetien wurden von den italienischen Behörden Ein- bzw. Ausreisesperren verhängt. Vor Reisen wird gewarnt. Mehr Information gibt es hier über das Außenministerium.

Wichtige Reiseinformation❗Aufgrund der Verbreitung des #Coronavirus gelten seit heute partielle Reisewarnungen für weitere Gebiete im #Iran & in Rep.#Korea. Vor Reisen in diese Gebiete wird gewarnt. Nähere Infos: https://t.co/08t9EVoERn

— MFA Austria (@MFA_Austria) March 1, 2020

Hotlines zum Coronavirus

Für medizinische Fragen und Symptome rufen Sie bitte die Gesundheitsnummer 1450 an, für Fragen allgemeiner Natur die Hotline rund um das Coronavirus 0800 555 621.

Derzeit sind in den Bundesländern mobile Ärzte-Teams damit beschäftigt, Abstriche von Patientinnen und Patienten zu nehmen, die möglicherweise durch das Coronavirus infiziert wurden. Dadurch können Patienten sowie mögliche Verdachtsfälle wie empfohlen zu Hause bleiben.


Update 02. MAR 2020

Weil die Nachfrage nach Italien-Flügen wegen des Coronavirus stark gesunken ist, streichen die Austrian Airlines im März und April 40 Prozent ihres Italien-Angebots. Flüge nach China werden bis 24. April 2020 ausgesetzt, der Iran wird bis zum 30. April nicht angeflogen, teilte die AUA am Montag mit.

In Italien sind die Strecken von Wien nach Mailand, Venedig, Bologna, Florenz, Rom und Neapel betroffen, in China die Destinationen Peking und Shanghai. Zuletzt waren die Flüge nach Peking, Shanghai und Teheran bis zum 28. März ausgesetzt worden.

Zudem werden mit 3. März 2020 Gesundheitskontrollen mit sogenannten Entry Screenings (Fieberchecks) auf Direktflügen aus dem Iran und aus Südkorea am Vienna International Airport ausgeweitet.

#Coronavirus: Austrian is experiencing a sharp drop in demand within Europe and above all to Italy. 40% of the offer to Italy in March and April will be cancelled. This contains frequency reductions on the routes from Vienna to Milan, Venice, Bologna, Florence, Rome and Naples. pic.twitter.com/qWnfXsPkR7

— Austrian Airlines (@_austrian) March 2, 2020

Die Swiss wird ihre Frequenzen auf Flügen von und nach Florenz, Mailand, Rom und Venedig voraussichtlich bis Ende April reduzieren. Passagiere, deren Flug gestrichen wurde, können kostenlos umbuchen oder erhalten auf Wunsch eine Erstattung, so die AUA. Die Airline bittet Fluggäste, die eine Italien-Verbindung im betroffenen Zeitraum gebucht haben, sich auf austrian.com unter Meine Buchungen über den Status ihres Fluges zu informieren. Kunden, die während der Buchung Telefonnummer oder E-Mail-Adresse angegeben haben, sowie Mitglieder des Vielfliegerprogramms Miles & More werden per SMS oder E-Mail automatisch über Änderungen im Flugprogramm informiert.

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus gilt eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die gesamte Lombardei und die Gemeinde Vò Euganeo in Venetien. In den Gemeinden Codogno, Castiglione d’Adda, Casalpusterlengo, Fombio, Maleo, Somaglia, Bertonico, Terranova dei Passerini, Castelgerundo und San Fiorano in der Lombardei sowie Vò Euganeo in Venetien wurden von den italienischen Behörden Ein- bzw. Ausreisesperren verhängt. Vor Reisen wird gewarnt. Mehr Information gibt es hier über das Außenministerium.

Hotlines zum Coronavirus

Für medizinische Fragen und Symptome rufen Sie bitte die Gesundheitsnummer 1450 an, für Fragen allgemeiner Natur die Hotline rund um das Coronavirus 0800 555 621.

Derzeit sind in den Bundesländern mobile Ärzte-Teams damit beschäftigt, Abstriche von Patientinnen und Patienten zu nehmen, die möglicherweise durch das Coronavirus infiziert wurden. Dadurch können Patienten sowie mögliche Verdachtsfälle wie empfohlen zu Hause bleiben.


Update 29. FEB 2020

Im Gesundheitsministerium (BMSGPK) wurde eine Task Force Corona, die zum Einen medizinisch-wissenschaftlich berät und zum Anderen bestens für Krisenmanagement gerüstet ist. Die Task Force setzt sich aus 19 hochrangingen Expertinnen und Experten zusammen.

Weiterhin gibt es für medizinische Fragen und Symptome die Gesundheitsnummer 1450 und für Fragen allgemeiner Natur die Hotline rund um das Coronavirus 0800 555 621.

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war

Informations-Hotline 0800 555 621

Die Informations-Hotline 0800 555 621 wurde verstärkt. Dazu wurde das Call Center im Innenministerium hochgefahren, um die AGES zu unterstützen. Wenn Sie Symptome aufweisen oder befürchten, erkrankt zu sein, bleiben Sie zu Hause und wählen Sie 1450.

Zwei vom Gesundheitsministerium kundgemachte Erlässe und zwei neue Verordnungen werden die Abläufe in den Bundesländern konkretisieren und standardisieren, um eine gut abgestimmte und effiziente Vorgehensweise zwischen Bund und Ländern zu erreichen.

Gem. § 1 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren wurde per 29.02.2020 vom BMSGPK angeordnet, auf Direktflügen aus

      • Volksrepublik China
      • Iran
      • Italien – Lombardei (Mailand)
      • Südkorea

ab sofort Fluggastdaten zu erheben und diese an die Gesundheitsbehörde zu übermitteln.

Auf allen anderen Flügen sind durch die Airlines Personen zu identifizieren, die sich in den letzten 14 Tagen in der Volksrepublik China, Iran, Italien – Lombardei (Mailand) oder Südkorea aufgehalten haben, und von diesen ebenfalls Fluggastdaten zu erheben und bei der Airline für eine allfällige Anfrage der Gesundheitsbehörde vorzuhalten.

Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) wurden zudem in vielen betroffenen Ländern besondere Vorsichtsmaßnahmen und Einschränkungen verhängt und auf Flughäfen Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen für ankommende Passagiere eingerichtet.

So auch in der Slowakei, wo seit gestern die slowakischen Behörden stichprobenartige Grenzkontrollen an der Grenze zu Österreich und systematischere Kontrollen (einschließlich Messung der Körpertemperatur) an den Flughäfen durchführen.

Derzeit sind in den Bundesländern mobile Ärzte-Teams damit beschäftigt, Abstriche von Patientinnen und Patienten zu nehmen, die möglicherweise durch das Coronavirus infiziert wurden. Dadurch können Patienten sowie mögliche Verdachtsfälle wie empfohlen zu Hause bleiben.


Update 28. FEB 2020

#Coronavirus – Bereits 3 bestätigte Fälle in Wien- Neben einem 72-jährigen Mann, dessen Covid-19-Erkrankung einen schweren Verlauf hat, befinden sich seit Abend ein Ehepaar und dessen zwei Kinder im KFJ. Der Mann und die Frau wurden bereits positiv getestet.

— Wiener Gesundheitsverbund (@wiengesundheit) February 27, 2020

Wenn Sie Symptome aufweisen oder befürchten erkrankt zu sein:

Zuhause bleiben, Kontakte zu anderen Personen minimieren, Gesundheitstelefon 1450 anrufen und die dort erhaltenen Anweisungen bitte genau befolgen.

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war

Notfallplan der Stadt Wien

Die Stadt Wien hat derweil ihren Notfallplan präsentiert. Ärztinnen und Ärzte des Ärztefunkdienst 141 sind seit heute, 7.00 Uhr mit Coronavirus-Tests im Dienst. Der Ärztefunkdienst werde in Zukunft auch bei Tag verfügbar sein, Patienten Zuhause besuchen, dort Abstriche nehmen und auf das Coronavirus testen. Ziel sei, dass Verdachtsfälle ihre Wohnung nicht verlassen müssen. Dreißig Minuten seien für einen Test eingeplant. Etwa 50 Abstriche könne man so jeden Tag durchführen.


Update 25. FEB 2020

#Coronavirus: 2 Personen in #Innsbruck positiv getestet. #LHPlatter: "Maßnahmenbündel im Kampf gegen Coronavirus geschnürt. Infos für Bevölkerung #inTirol ganz entscheidend. Daher Info auch via #App u einer eigens eingerichteten Hotline." @tirol_kliniken https://t.co/KNFMnd849M

— Land Tirol (@unserlandtirol) February 25, 2020

Die beiden positiven Tests bedeuten keine wesentliche Änderung am Vorgehen in Österreich. Bereits vorbereitete und eingeübte Maßnahmen zur Isolierung und Behandlung der Betroffenen sowie identifizierter Kontaktpersonen wurden eingeleitet. Das Gesundheitsministerium betonte erneut, dass Österreich vorbereitet ist und in enger Abstimmung mit den Nachbarländern und der EU vorgeht.

Coronavirus – Häufig gestellte Fragen

Zudem gibt es von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) eine 24h Info-Hotline zum Coronavirus: 0800 555 621. Auskünfte gibt es außerdem unter der Gesundheitshotline 1450.

Wie bei der saisonalen Grippe werden folgende Maßnahmen zum Schutz einer Ansteckung empfohlen:

      • Waschen Sie Ihre Hände mehrmals täglich mit Wasser und Seife oder einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel
      • Bedecken Sie Mund und Nase mit einem Papiertaschentuch (nicht mit den Händen), wenn Sie husten oder niesen
      • Vermeiden Sie direkten Kontakt zu kranken Menschen

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war


Update 24. FEB 2020

Ab sofort ist die #Coronavirus Hotline der @agesnews 24/7 unter 0800 555 621 für Informationen zu Übertragung, Symptomen und Vorbeugung erreichbar. #Covid19

— BM Soziales, Gesundheit, Pflege, Konsumentenschutz (@bmsgpk) February 25, 2020

Aktuelle Hinweise des Außenministeriums zu bestätigten Infektionsfällen mit dem Coronavirus (COVID-19) in Italien

In den Regionen Lombardei, Venetien, Emilia Romagna, Piemont, der Provinz Trient und Latium/Rom haben die italienischen Behörden in Zusammenarbeit mit allen involvierten Institutionen unmittelbar Kontrollen und Prüfungen der Personen eingeleitet, die mit den Patienten in Kontakt standen.

Die italienische Regierung hat am 22. und 23. Februar eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die von den zuständigen Behörden für die vom Coronavirus betroffenen Gemeinden umzusetzen ist:

      • Für 11 Gemeinden in der Lombardei wurden Ein- bzw. Ausreisesperrren verhängt: Vò Euganeo, Codogno, Castiglione d’Adda, Casalpusterlengo, Fombio, Maleo, Somaglia, Bertonico, Terranova dei Passerini, Castelgerundo und San Fiorano.
      • Universitäten, Kindergärten und Schulen in der Lombardei, Ligurien, Piemont, Südtirol, Trient, Friaul-Julisch Venetien, Emilia Romagna und Venetien bleiben bis zumindest 1. März 2020 geschlossen. Österreichische Studenten, die derzeit nicht in Italien sind, sollen vor Rückreise überprüfen, ob die Bildungseinrichtungen geöffnet sind.
      • In den Regionen Lombardei, Venetien und Friaul-Julisch Venetien wurden überdies alle größeren öffentlichen Veranstaltungen, in Venedig un der Lombardei auch private Veranstaltungen, für die kommende Woche abgesagt. Davon betroffen sind Sport- und Kulturveranstaltungen, und in der Lombardei und Venetien Gottesdienst, Museen und Nachtlokale.
      • Der Karneval in Venedig, Aufführungen der Scala in Mailand wurden für eine Woche abgesagt, der Dom in Mailand geschlossen.

Die Region Friaul-Julisch Venetien hat am 22. Februar 2020 den Zivilschutznotstand erklärt. Der Notstand ist zurzeit in erster Linie eine administrative Maßnahme, die es der Region ermöglicht, im Bedarfsfall ohne die sonst verpflichtenden öffentlichen Ausschreibungen bestimmte medizinische Anschaffungen durchführen und Bauten errichten zu können.

Personen in Italien, die grippeähnliche Symptome aufweisen, sollen auf keinen Fall zum Arzt oder ins Krankenhaus gehen, sondern die Telefonnummer 1500 anrufen, um die weitere Vorgangsweise abzuklären.

+++UPDATE+++
Die behördliche Sperre am Brenner wurde vor Kurzem aufgehoben.#ÖBBStreckeninfo

— ÖBB (@unsereOEBB) February 23, 2020

Am späten Sonntagabend sorgte ein Coronavirus-Verdachtsfall in einem Zug auf dem Weg von Venedig nach München für eine behördliche Streckensperre. Der Bahnverkehr wurde zwischen Italien und Österreich am Brenner für vier Stunden unterbrochen. Der Verdacht bestätigte sich nicht, noch in der Nacht auf Montag wurde die Sperre aufgehoben, der Zug konnte seine Fahrt fortsetzen.

Es gibt aktuell keine Einschränkungen, weder im Personen- noch im Güterverkehr, teilten die ÖBB mit. Man sei „in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden und anderen europäischen Eisenbahnunternehmen“. Die Bahn hat wegen des Coronavirus einen eigenen Einsatzstab eingerichtet, man könne auf Änderungen rasch reagieren.

Das Österreichische Gesundheitsministerium informierte, dass die europäischen Gesundheitsbehörden beim Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus eng zusammenarbeiten und eine gemeinsame Strategie haben: Bei einem Ausbruch wie nun in Italien wird sofort – u.a. durch Isolation – regional gehandelt und versucht, die Ausbreitung zu begrenzen. Treten bei der Befragung der Betroffenen Fakten auf, die ein anderes EU-Land betreffen, wird dies sofort in ein Early Warning and Response System (EWRS) der Europäische Union eingespeist und unmittelbar dem betroffenen Mitgliedsstaat übermittelt, damit dieser ebenfalls sofort handeln kann.

Gesundheitsminister Rudolf Anschober betonte, dass diese Vorgehensweise im Fall des Ausbruchs in Bayern vor drei Wochen gut funktioniert hat. Dieser konnte begrenzt und gestoppt werden.

Zur weiteren Intensivierung der Abstimmung von Maßnahmen sind heute, Montag 24. Februar, die Gesundheitslandesräte und -rätinnen der Bundesländer zum Gespräch ins Gesundheitsministerium eingeladen.

Nähere Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Weltgesundheitsorganisation.

Zudem gibt es von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) Fragen und Antworten sowie eine Info-Hotline zum Coronavirus: 0800 555 621 (24h). Auskünfte zum Corona-Virus gibt es außerdem auch unter der Gesundheitshotline 1450.


Bis dato wurden 181 Testungen in Österreich auf #Coronavirus durchgeführt. Alle Ergebnisse sind negativ. #Covid19 Weitere Informationen finden Sie unter https://t.co/kj6pRa6BRL

— BM Soziales, Gesundheit, Pflege, Konsumentenschutz (@bmsgpk) February 21, 2020

Update 06. FEB 2020

Gesundheitskontrollen bei Passagieren von Direktflügen aus China am Flughafen Wien

Auf dem Flughafen Wien wird ab heute, Donnerstag 06. Februar 2020, wegen des Coronavirus bei Passagieren auf Direktflügen aus China die Temperatur gemessen. Kontrolliert werde mit der ersten ankommenden Maschine, in diesem Fall Air China Flug CA841 aus Peking, dessen planmäßige Landung für den frühen Donnerstag Morgen vorgesehen war, der aufgrund einer Verspätung nun aber erst gegen 12:15 Uhr landen wird.

Nach einer Entscheidung der Gesundheitsbehörden wird ab heute am Flughafen Wien in Bezug auf das Coronavirus bei Passagieren auf Direktflügen aus China Körpertemperatur gemessen. Durchgeführt werden Kontrollen von Gesundheitsbehörde und Mitarbeitern des Roten Kreuzes. (1/3) https://t.co/yxeLXOVfCd

— Vienna Airport (@flughafen_wien) February 6, 2020

Die Kontrollen werden von der Landessanitätsdirektorin, der Amtsärztin von Bruck an der Leitha und von vier Rettungssanitätern des Roten Kreuzes durchgeführt.

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war

© apa

Aktuelle Informationen zum Coronavirus finden Sie weiterhin auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie der Weltgesundheitsorganisation, zudem gibt es hier aktuelle Reiseinformationen des Außenministeriums.

Von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) wurde eine Info-Hotline zum Coronavirus eingerichtet: 0800 555 621 (9-17 Uhr)

Um Mythen im Zusammenhang mit 2019-nCoV aufzuklären, hat die WHO unter „myth busters“ einen Fragenkatalog zur Verfügung gestellt.


Update 05. FEB 2020

WHO erhält bei Coronavirus Unterstützung aus Österreich

Im Kampf gegen die Coronavirus-Epidemie setzt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf Hilfe aus Niederösterreich. Ein Team der Donau-Universität Krems wurde mit der Zusammenfassung von Studien zur neuartigen Lungenkrankheit beauftragt. Die Rapid Response Team genannte Notfalleinheit besteht aus zehn wissenschaftlichen Mitarbeitern und Studierenden, teilte die Universität mit.

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war

© apa

Angeführt wird die Truppe von Gerald Gartlehner, dem Leiter des Departments für Evidenzbasierte Medizin und Evaluation an der Kremser Donau-Uni. Als Ziel wurde ausgegeben, der WHO anhand evidenzbasierter Zusammenfassungen von wissenschaftlichen Studien belastbare Fakten und Entscheidungsgrundlagen zu liefern.

Verschwörungstheorien und Falschinformationen soll so entgegenwirkt werden. Dabei ist für das Kremser Notfallteam die Zeit ein entscheidender Faktor: Berichte zu Fragen über das Coronavirus sollen gesichtet und binnen 24 Stunden analysiert sowie zusammengefasst werden.

Gartlehner versprach die „bestmögliche Unterstützung“ der WHO. „Information für Entscheidungsträger und die Bevölkerung aufzubereiten und zu prüfen ist das Spezialgebiet des Departments und unsere jahrelange Erfahrung macht uns zu Experten auf diesem Gebiet“, hielt der Wissenschaftler fest.

Nähere Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie der Weltgesundheitsorganisation.

Von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) wurde eine Info-Hotline zum Coronavirus eingerichtet: 0800 555 621 (9-17 Uhr)



Update 30. JAN 2020

WHO erklärte internationale Notlage, zunächst keine Auswirkungen auf Österreich

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat wegen der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in China eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen. Damit sind konkrete Empfehlungen an Staaten verbunden, um die Ausbreitung über Grenzen hinweg möglichst einzudämmen.

Durch die Erklärung der WHO ist in Österreich und der EU aktuell mit keinen gesonderten Maßnahmen zu rechnen. Es sollen vor allem weniger entwickelte Staaten unterstützt werden, auch sogenannte Entry-Screenings, Gesundheitskontrollen bei der Einreise, werden lediglich Ländern mit schwachem Gesundheitssystem empfohlen.

Info on countries in other regions follow @WHO including daily SitReps https://t.co/hmKSNUJZiz

On the advice of the Emergency Committee, @DrTedros declared the new #coronavirus a Public Health Emergency of International Concern: https://t.co/Bw5E67z685#nCoV #nCoV2019 #2019nCoV

— World Health Organization (WHO) Western Pacific (@WHOWPRO) January 31, 2020

Noch sei die Zahl der Infektionen außerhalb Chinas relativ gering, sagte WHO-Direktor Tedros Adhanom Ghebreyesus am Donnerstagabend. Aber man wisse nicht, welchen Schaden das Virus in einem Land mit einem schwachen Gesundheitssystem anrichten würde. Der Höhepunkt der Epidemie wird frühestens in einer Woche erwartet. Außerhalb der Volksrepublik sind in rund 20 Ländern mehr als 100 Infektionen gezählt worden. Unter anderem gibt es in Frankreich sechs Infektionen, in Deutschland vier.

In Österreich gibt es bisher keinen bestätigten Fall. Bei sechs Verdachtsfälle gab es nach dem Test Entwarnung, ein siebenter Verdachtsfall wird noch geprüft. Die Ausrufung des internationalen Gesundheitsnotstandes hat für die Praxis in Österreich zunächst keine Auswirkungen, weil sich Österreich ohnehin an die Empfehlungen der WHO hält, wie das Gesundheitsministerium mitteilte. Sollten diese Empfehlungen strenger werden, wird sich Österreich selbstverständlich auch daran halten.

Das österreichische Außenministerium hat für China seit Dienstag ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) ausgegeben. Weiterhin wird von nicht notwendigen Reisen in die hauptbetroffene zentralchinesische Provinz Hubei abgeraten.

Nähere Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie der Weltgesundheitsorganisation.

Von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) wurde eine Info-Hotline zum Coronavirus eingerichtet: 0800 555 621 (9-17 Uhr)


Update 29. JAN 2020

Lufthansa streicht alle Flüge nach China

Die Lufthansa und damit auch die Töchter Swiss und AUA (Austrian Airlines) haben wegen des neuartigen Coronavirus ihre Flüge von und nach China gestrichen. Die Maßnahme gilt zunächst bis 9. Februar. Die vorerst letzten Flüge bei der AUA sind die Rückflüge der am Mittwoch noch gestarteten Kurse von Wien-Schwechat nach Shanghai und Peking.

Zudem wurde die Buchungsannahme für Flüge von und nach China, die bis Ende Februar geplant sind, gestoppt. Am Mittwochabend hat die AUA Details für betroffene Fluggäste bekannt gegeben.

Für Passagiere mit einem vor/am 23. Jänner ausgestellten Ticket für einen Flug von/nach China zwischen dem 24. Jänner und dem 29. Februar bestehe die Möglichkeit, einmalig kostenfrei auf einen Flug auf der ursprünglichen Strecke umzubuchen oder die Reise zu stornieren. Dies gilt nach Airline-Angaben für Passagiere mit einem Ticket, das von Lufthansa, Swiss oder Austrian ausgestellt wurde und auf Flügen mit einer LH, LX, oder OS-Flugnummer. Die neue Reise muss bis spätestens 30. September 2020 stattfinden.

Austrian Airlines will suspend its flights to and from China (Beijing & Shanghai) until February 9th. For operational reasons, acceptance of bookings for flights to China will be suspended until the end of February.

— Austrian Airlines (@_austrian) January 29, 2020

Nähere Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie der Weltgesundheitsorganisation.


27. JAN 2020

Kein Grund zur Panik, erhöhte Aufmerksamkeit am Flughafen Wien, internationale Abstimmung und ständiger Austausch der Behörden

Das Außenministerium rät aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus von nicht notwendigen Reisen in die hauptbetroffene zentralchinesische Provinz Hubei ab. Für Hubei wurde ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) angenommen.

Muss ich in quarantäne wenn ich in österreich war

Aufgrund der möglichen Verbreitung des aus China (Wuhan) stammenden Coronavirus (2019-nCoV) wurden auf Flughäfen Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen für ankommende Passagiere eingerichtet. Weiterführende Informationen dazu finden Sie in den aktuellen Reiseinformationen des Außenministeriums.

Aktueller Hinweis #Coronavirus: Mögliche Gesundheitskontrollen in mehreren Flughäfen Ostasiens. Hohes Sicherheitsrisiko (Stufe 3) in der 🇨🇳 Provinz Hubei aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus. Von nicht notwendigen Reisen wird abgeraten. Nähere Infos: https://t.co/y7X9TPdKg8 pic.twitter.com/q7NQbMIUSP

— MFA Austria (@MFA_Austria) January 24, 2020

Nach den ersten Coronavirus-Fällen in Europa herrscht am Flughafen Wien-Schwechat „erhöhte Aufmerksamkeit“. „Wir sind zudem in ständigem Kontakt mit den Behörden“, sagte Flughafen-Sprecher Peter Kleemann am Sonntag der APA.

Der Flughafen Wien verfügt über eine medizinische Station, die rund um die Uhr geöffnet ist. Kleemann verwies zudem auf entsprechende Einsatzpläne, die sich etwa bei einem Fall einer SARS-Erkrankung im Jahr 2014 bewährt hätten. „Diese können sehr schnell in Kraft treten“, sagte Kleemann. Von Wien-Schwechat gibt es keine Direkt-Flüge in die betroffenen Gebiete in China.

Kein Grund zur Aufregung in Österreich

Österreichs Gesundheitsbehörden sind mit den relevanten Gremien im Rahmen der WHO- und der EU-Mitgliedschaft ausgezeichnet vernetzt und in permanenter Abstimmung. Die internationalen Behörden beobachten die aktuelle Entwicklung genau und wenden sich mit Empfehlungen an die Mitgliedsländer.

Das Gesundheitsministerium betonte erneut, dass derzeit absolut kein Grund zur Aufregung gegeben sei, es aber größte Aufmerksamkeit und internationale Abstimmung braucht. Diese ist durch die österreichischen Gesundheitsbehörden in allen Bereichen sichergestellt.

Nachfolgend finden Sie außerdem häufig gestellte Fragen und Antworten zum neuartigen Coronavirus. Diese stehen auch als Download zur Verfügung.

Service: Tagesaktuelle Informationen zum neuartigen Coronavirus finden Sie im Themenbereich Gesundheit.

Was muss ich tun um nach Österreich zu fahren?

Aktuell: Einreise ohne 3-G Für die Einreise nach Österreich wird derzeit kein 3-G-Nachweis benötigt. Diese Regelung gilt für die Einreise aus allen Ländern.

Was muss ich beachten wenn ich von Österreich nach Deutschland reise?

Was muss ich beachten, wenn ich aus dem Ausland einreise? Seit dem 1. Juni 2022 brauchen Einreisende keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Ausgenommen sind Personen, die auch einem Virusvariantengebiet einreisen (siehe unten).

Welche Corona Regeln gelten in Österreich heute?

Ein 3-G-Nachweis ist für die Einreise nach Österreich derzeit nicht erforderlich. Bis auf Weiteres gilt im öffentlichen Leben (öffentliche Verkehrsmittel, Seilbahnen, Handel usw.) keine Maskenpflicht. Ausnahme Wien: Hier gilt die FFP2-Maskenpflicht weiterhin in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Apotheken.

Wann Freitesten Österreich?

Man kann sich ab dem fünften Tag der Verkehrsbeschränkung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) freitesten.