Rezeptgebühr pro Rezept oder pro Medikament

Für verschreibungspflichtige Medikamente, die ärztlich auf Kassenrezept verordnet wurden, beträgt die Rezeptgebühr ab 1. Jänner 2022 € 6,65 pro Packung (2021: € 6,50). Diese Gebühr wird entsprechend der Teuerung jeweils zu Jahresbeginn angepasst. Apotheken heben die Rezeptgebühren für die Krankenkassen ein und rechnen diese Gebühr mit den Kassen ab.

Beträgt der Privatpreis (inkl. MWSt.) eines Medikaments, welches auf Kassenrezept verordnet wurde, weniger als € 6,65 (2021: 6,50), so wird in der Apotheke nicht die Rezeptgebühr eingehoben - die Patientinnen und Patienten erhalten diese Arzneimittel zum Privatpreis. In jedem Fall jedoch dürfen rezeptpflichtige Medikamente von den Apotheken nur gegen ein ärztliches Rezept ausgegeben werden, auch wenn sie weniger als die aktuell geltende Rezeptgebühr kosten.

Ab 1. Jänner 2022 beträgt die Rezeptgebühr 6,65 Euro.

Es besteht eine Deckelung der Rezeptgebühren: Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Bestimmte Gruppen (z.B. Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten, Zivildiener) sind nach wie vor generell von der Rezeptgebühr und vom Serviceentgelt für die e-card befreit. Auch wird eine Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Serviceentgelt für die e-card weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Bezug einer Ausgleichszulage) gewährt. Eine bereits bewilligte Befreiung behält ihre Gültigkeit. 

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger legt für alle Versicherten ein Rezeptgebührenkonto an. Dort werden die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren verbucht. Sobald die Summe an Gebühren zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens erreicht, wird beim nächsten Besuch in einer Arztpraxis beim Auslesen der e-card angezeigt, dass eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt. Die Ärztin/der Arzt vermerkt dann auf einem neuen Rezept die Gebührenbefreiung, und in der Apotheke wird keine Rezeptgebühr mehr in Rechnung gestellt.

Das Rezeptgebührenkonto kann online auf den Seiten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger eingesehen werden. Die Anmeldung erfolgt mit Bürgerkarte, Handy-Signatur oder ID Austria.

Achtung

Personen, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 6,65 Euro (Wert für 2022) zahlen, bevor die 2-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze).

Die Berechnung des Jahresnettoeinkommens erfolgt auf Basis von Daten, die der Sozialversicherung bereits bekannt sind. Es handelt sich dabei um die Beitragsgrundlagen von unselbstständig oder selbstständig Erwerbstätigen bzw. um Leistungsbezüge (z.B. Pension, Arbeitslosengeld, Krankengeld (→ USP)). In der Regel werden die Daten des letzten verfügbaren Jahres herangezogen, bei Pensionistinnen/Pensionisten wird von der aktuellen Pension ausgegangen.

Hinweis

Entsprechen die aktuellen Einkommensverhältnisse nicht mehr den Daten, die der Sozialversicherung bekannt sind, kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger ein Antrag auf Neufestsetzung des Jahresnettoeinkommens gestellt werden.

Rezeptgebühren, die von der versicherten Person für mitversicherte Angehörige bezahlt werden, werden für die Erreichung der 2-Prozent-Obergrenze mit eingerechnet. Allfällige Einkünfte der mitversicherten Personen werden aber bei der Berechnung des Jahresnettoeinkommens nicht berücksichtigt.

Ärztinnen/Ärzte, Ordinationshilfen sowie Angestellte in der Apotheke sehen nur, dass eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt. Der Grund für die Befreiung, die Höhe Ihres Einkommens sowie die von Ihnen bezogenen Medikamente oder Gesundheitsdaten sind nicht ersichtlich.

  • Rezeptgebühren und Rezeptgebührenbefreiung (→ ÖGK)
  • Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten in Österreich (→ BMSGPK)
  • ID Austria, Handysignatur (→ Digitales Österreich)

Letzte Aktualisierung: 8. Februar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Rezeptgebühr

Die Rezeptgebühr ist eine Zuzahlung auf Medikamente, die von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen entrichtet werden muss. Es handelt sich dabei um den Eigenanteil des Patienten an den verordneten Medikamenten, welcher zwar von den Apotheken eingezogen, von diesen aber an die jeweilige Krankenkasse weitergeleitet wird.

Die Höhe der Rezeptzuzahlung wurde in der Vergangenheit fast mit jeder Gesundheitsreform geändert. Seit 2004 gilt in Deutschland folgende Regelung:

  • pro Arzneimittel 10% des Verkaufspreises
  • mindestens 5 Euro
  • höchstens 10 Euro

Beispiele:

Arzneimittel-PreisZuzahlung
30,- € 5,- €
73,- € 7,30 €
120,- € 10,- €


Tipp: Wenn der Arzt ein Original-Arzneimittel verordnet, dessen Verkaufspreis im Bereich von ca. € 55,- bis € 110,- liegt, und es ist ein vergleichbares Reimport-Arzneimittel verfügbar, kann sich dadurch die Rezeptgebühr verringern.

Weitere Regelungen:

  • Seit dem 01.07.2006 sind bestimmte besonders günstige Nachahmerpräparate (Generika, deren Preis ein Drittel unter dem Festbetrag liegt) von der gesetzlichen Zuzahlung ausgenommen. Ob es für Ihre regelmäßig verordneten Arzneimittel günstige zuzahlungsfreie Alternativen gibt, können Sie unter www.deutschesapothekenportal.de oder auf der GKV-Homepage nachschauen.
  • Inzwischen haben fast alle Krankenkassen sogenannte Rabattverträge mit einzelnen pharmazeutischen Herstellern abgeschlossen. Das bedeutet, dass der Apotheker Ihnen das vom Arzt verordnete Medikament möglicherweise nicht geben darf, sondern durch ein Vergleichbares von einer anderen Firma ersetzen muss. Nähere Informationen finden Sie unter www.deutschesapothekenportal.de. Das DeutscheApothekenPortal ist die zentrale Informationsstelle für Rabattverträge nach � 130a SGBV.
  • Kinder bis zum vollendeten 18 Lebensjahr müssen keine Zuzahlung bezahlen.
  • Nach Erreichen der Belastungsgrenze von 2% des Jahresbruttoeinkommens (1% bei chronisch Kranken) können sich Versicherte bei ihrer Krankenkasse von den Zuzahlungen befreien lassen. Auskunft erteilt die jeweilige Krankenkasse.

    Generell sind zwei Wege möglich:

    • Sie sammeln Zuzahlungsquittungen, bis Sie die Grenze erreichen, und lassen dann von der Krankenkasse eine Befreiung ausstellen. Für den Rest des Jahres sind Sie von der Zuzahlung befreit.
    • Wenn Sie sicher sind, dass Sie im Laufe des Jahres die Grenze überschreiten werden, können Sie Ihren Eigenanteil von 2% bzw. 1% des Einkommens gleich zu Jahresbeginn direkt an die Krankenkasse bezahlen. Sie sind dann sofort für das ganze Jahr von allen Zuzahlungen befreit.

    Ob Sie die Grenze für die Befreiung von der Zuzahlung erreichen, können Sie auch mit diesem Zuzahlungsbefreiungsrechner ermitteln [benötigt Flash].

Wie berechnet sich die Rezeptgebühr?

Grundsätzlich wird eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro erhoben. Es sind jedoch nie mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels zu leisten.

Wie viele Medikamente auf ein Rezept?

Auf einem Kassenrezept darf ein Arzt maximal drei Medikamente verordnen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten des verschriebenen Präparates bis zu vier Wochen nach dem Tag der Ausstellung.

Wie funktioniert die Rezeptgebühr?

Die Rezeptgebühr ist ein Selbstbehalt, den eine Patientin/ein Patient für ein Medikament leisten muss. Die Gebühr wird von der Apotheke für die Krankenkasse eingehoben. Liegen die Kosten für das verschriebene Medikament unter der Rezeptgebühr, müssen lediglich diese bezahlt werden.

Wie oft rezeptgebühren?

Ist ein Produkt doppelt vermerkt (zwei Packungen), ist die Rezeptgebühr nur einmalig für das Produkt zu begleichen. Die Gebühr wird von der jeweiligen Krankenkasse durch die Apotheke / medizinischen Fachhandel / Sanitätshaus eingezogen, die Krankenkasse erhält zu 100% die Gebühren vom Dienstleister.