Seit einer anweisung des betreffenden ministeriums ende 2022

Unterweisungszeit beim Laufbahnwechsel von polizeidienstunf�higen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen �- Zulassung und Ausgestaltung - (Unterweisungserlass-Polizei)
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203014

Unterweisungszeit beim Laufbahnwechsel von polizeidienstunf�higen Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
- Zulassung und Ausgestaltung - (Unterweisungserlass-Polizei)

Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 23-27.02.05 - 23-27.03.05 -

Vom 22. Dezember 2021

Auf der Grundlage des � 115 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in Verbindung mit � 26 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) ge�ndert worden ist, sowie � 35 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 Ausbildungsverordnung f�r das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land vom 19. August 2011 (GV. NRW. S. 394), der zuletzt durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706) ge�ndert worden ist, sowie � 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), der zuletzt durch Verordnung vom 20. August 2021 (GV. NRW. S. 1046) ge�ndert worden ist, erl�sst das Ministerium des Innern den folgenden Erlass:

Teil 1
Allgemeines

1
Geltungsbereich

1.1
Dieser Erlass gilt f�r polizeidienstunf�hige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen, die ab dem 1. September 2021 ihre Unterweisungszeit beginnen.

1.2
Dieser Erlass regelt die Zulassung zur und die Ausgestaltung der Unterweisungszeit, soweit die Ausbildungsverordnung f�r das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land vom 19. August 2011 (GV. NRW. S. 394), die zuletzt durch Verordnung vom 3. September 2021 (GV. NRW. S. 1101) ge�ndert worden ist, im Folgenden �VAP1.2�, sowie die Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (MBl. NRW. S. 572), die zuletzt durch Verordnung vom 20. August 2021 (GV. NRW. S. 1046) ge�ndert worden ist, im Folgenden �VAP2.1�, nichts Anderes regeln.

1.3
Die Unterweisungszeit hat der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege Rechnung zu tragen. Das f�r Inneres zust�ndige Ministerium kann die Voraussetzungen f�r eine berufsbegleitende Unterweisungszeit sowie die daf�r erforderlichen Abweichungen (zum Beispiel f�r Teilzeit) von den Nummern 7 bis 14 durch gesonderten Erlass festlegen.

1.4
Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unber�hrt.

1.5
Die Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) ge�ndert worden ist, im Folgenden SGB IX, sowie die Richtlinie zur Durchf�hrung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im �ffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2019 (MBl. NRW. S. 418) sind zu beachten.

2
Zielsetzung

2.1
Ziel der Unterweisungszeit ist es, dass die polizeidienstunf�higen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten die f�r die neue Laufbahn erforderlichen F�higkeiten und Kenntnisse erwerben. Die Beamtin oder der Beamte besitzt die Bef�higung f�r die neue Laufbahn, wenn sie oder er die Unterweisungszeit sowie die sich anschlie�ende zehnmonatige Erprobungszeit erfolgreich absolviert hat. Eine Verk�rzung der Erprobungszeit durch Anerkennung von Dienstzeiten au�erhalb der Unterweisungszeit ist nicht m�glich.

2.2
Die polizeidienstunf�higen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bleiben w�hrend der Unterweisungszeit Angeh�rige ihrer jeweiligen Dienststelle (Besch�ftigungsbeh�rde) und werden nach erfolgreichem Abschluss der Unterweisungszeit grunds�tzlich in einem Polizeipr�sidium, einer Landesoberbeh�rde der Polizei oder gegebenenfalls im Rahmen der organisatorischen und personalwirtschaftlichen M�glichkeiten in einer anderen Verwaltungsbeh�rde des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzt.

3
Zust�ndigkeit

3.1
Entscheidungen nach diesem Erlass trifft die Besch�ftigungsbeh�rde, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist. Eine erforderliche behindertengerechte Ausstattung der Beamtinnen und Beamten ist durch die Besch�ftigungsbeh�rde zu stellen.

3.2
Bildungstr�ger im Sinne dieses Erlasses sind das Institut f�r �ffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen und die Hochschule f�r Polizei und �ffentliche Verwaltung, im Folgende Hochschule. Sie f�hren die Unterweisungszeit nach Ma�gabe dieses Erlasses und in Abstimmung mit dem f�r Inneres zust�ndigen Ministerium durch.

3.3
Ausbildungsbeh�rden sind die Bezirksregierungen, Polizeipr�sidien und Landesoberbeh�rden der Polizei und gegebenenfalls weitere geeignete Landesbeh�rden. F�r einzelne Ausbildungsabschnitte k�nnen im Polizeibereich Kooperationsm�glichkeiten mit den Landratsbeh�rden gepr�ft werden.

4
Zulassung

4.1
Nach Entscheidung der Besch�ftigungsbeh�rde �ber den geplanten Laufbahnwechsel �bermittelt die Besch�ftigungsbeh�rde die erforderlichen Unterlagen an die zust�ndige Bezirksregierung. Die �bermittlung soll bis zum 31. M�rz eines jeden Jahres erfolgen, um den Erfolg des Personalgespr�chs nicht zu gef�hrden.

4.2
Auf Basis der Unterlagen erfolgt ein Personalgespr�ch bei den Bezirksregierungen, um die Eignung f�r die Unterweisungszeit festzustellen. Das Personalgespr�ch f�hrt die jeweils zust�ndige Bezirksregierung. Sie wird fachlich durch das Landesamt f�r Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW unterst�tzt.

4.3
An dem Personalgespr�ch werden die beiden Hauptpersonalr�te, die Gleichstellungsbeauftragte des f�r Inneres zust�ndigen Ministeriums sowie die Hauptschwerbehindertenvertretung f�r den Bereich der Polizei beteiligt. Die Zust�ndigkeit der Gleichstellungsbeauftragten des f�r Inneres zust�ndigen Ministeriums gilt als auf die �rtliche Vertretung �bertragen.

4.4
Wird die Beamtin oder der Beamte zur Unterweisungszeit zugelassen, informiert die Bezirksregierung den jeweils zust�ndigen Bildungstr�ger und �bermittelt die daf�r erforderlichen Daten bis zum 30. Juni eines jeden Jahres. Den W�nschen von Beamtinnen und Beamten, die Unterweisungszeit bei einer anderen Ausbildungsbeh�rde abzuleisten als bei der Bezirksregierung, die das Personalgespr�ch durchgef�hrt hat, soll nach Abstimmung zwischen der Bezirksregierung und der aufnehmenden Ausbildungsbeh�rde m�glichst entsprochen werden. Sofern die Kapazit�ten gegeben sind, kann der Besuch eines von den Beamtinnen und Beamten gew�nschten Standortes der Hochschule erm�glicht werden.

4.5
Wird die Beamtin oder der Beamte zur Unterweisungszeit nicht zugelassen, entscheidet die Besch�ftigungsbeh�rde nach Nummer 3 des Runderlasses des Ministeriums f�r Inneres und Kommunales - 401/403-42.01.05 (n. v.) vom 22. Mai 2017.

4.6
Ein Laufbahnwechsel setzt neben dem erfolgreichen Ableisten der Unterweisungszeit nach Nummer 8.1, 11.1 oder 14.1 das ebenfalls erfolgreiche Absolvieren der zehnmonatigen Erprobungszeit gem�� � 11 Absatz 2 Nummer 3 Verordnung �ber die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) voraus.

4.7
�ber die Ergebnisse der bei den Bezirksregierungen durchgef�hrten Personalgespr�che ist zum 1. Oktober eines jeden Jahres zu berichten. In die Berichte ist die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, getrennt nach Geschlecht und mit Ausweisung schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Beamtinnen und Beamten, sowie die Zahl der zur Unterweisungszeit zugelassenen Beamtinnen und Beamten aufzunehmen.

5
Fallgruppen

5.1
F�r die Beamtinnen und Beamten nach � 35 Absatz 1 VAP1.2 ergibt sich die Ausgestaltung der Unterweisungszeit aus Teil 2 dieses Erlasses.

5.2
Die Beamtinnen und Beamten nach � 35 Absatz 1 VAP1.2, die eine Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, k�nnen auf Wunsch unter den regelm��igen Bedingungen der Bachelor-Studieng�nge �Staatlicher Verwaltungsdienst� oder �Verwaltungsinformatik� im Rahmen der Kapazit�ten an der Hochschule studieren und die Bachelor-Pr�fung ablegen. Die Ausgestaltung der Unterweisungszeit ergibt sich aus Teil 3 dieses Erlasses mit der Ma�gabe, dass an Stelle der Anlage 2 f�r den Studiengang �Staatlicher Verwaltungsdienst� bzw. Anlage 4 f�r den Studiengang �Verwaltungsinformatik� die im jeweiligen Jahr geltenden Unterrichtsformen und Leistungsnachweise Anwendung finden.

5.3
F�r die Beamtinnen und Beamten nach � 19 Absatz 2 VAP2.1 ergibt sich die Ausgestaltung der Unterweisungszeit aus Teil 3 dieses Erlasses.

5.4
F�r die Beamtinnen und Beamten nach � 19 Absatz 3 VAP2.1 ergibt sich die Ausgestaltung der Unterweisungszeit aus Teil 4 dieses Erlasses.

6
Besoldung

6.1
Polizeidienstunf�higen Beamtinnen und Beamten wird w�hrend der Unterweisungszeit und der Erprobungszeit die Polizeizulage nach � 49 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) ge�ndert worden ist, weiterhin gew�hrt. Vor Ableistung der Unterweisungszeit sowie der Erprobungszeit findet kein Wechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst statt.

6.2
Mit dem erfolgreichen Wechsel in eine andere Laufbahn f�llt die Polizeizulage bei polizeidienstunf�higen Beamtinnen und Beamten weg. Stattdessen wird die Ausgleichszulage nach � 57 des Landesbesoldungsgesetzes gew�hrt. Bei dem durch Ableisten der Unterweisungszeit angestrebten Laufbahnwechsel handelt es sich um eine dienstliche Ma�nahme, unabh�ngig davon, ob die Beamtin oder der Beamte den Laufbahnwechsel selbst beantragt hat.

Teil 2
Inhalt und Durchf�hrung der Unterweisungszeit f�r
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte f�r die
Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt nach � 35 VAP1.2

7
Zeitliche Anforderungen und Unterrichtsumfang

7.1
Die Unterweisungszeit dauert zwei Jahre.

7.2
Die erforderlichen fachtheoretischen Kompetenzen werden in der Unterweisungszeit in einem Umfang von insgesamt 184 Unterrichtsstunden vermittelt. Die theoretische Unterweisung erfolgt in Lehrg�ngen beim Institut f�r �ffentliche Verwaltung NRW in Hilden.

7.3
In der Unterweisungszeit ist Unterricht in den in der Anlage 1 dieses Erlasses genannten F�chern durchzuf�hren.

7.4
Das Unterrichtsvolumen, die Unterrichtsinhalte und die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf Lehrg�nge bestimmt das f�r Inneres zust�ndige Ministerium durch den Lernzielkatalog, der vom Institut f�r �ffentliche Verwaltung NRW erstellt wird. W�hrend der theoretischen Ausbildung besteht die Verpflichtung, den Unterrichtsstoff nach Anweisung der Dozentin oder des Dozenten in Eigenarbeit vor- beziehungsweise nachzuarbeiten.

7.5
Die Unterweisungszeit in der Praxis findet in der Ausbildungsbeh�rde statt. W�hrend der Unterweisungszeit in der Praxis ist die Beamtin oder der Beamte mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn vertraut zu machen. Die Bezirksregierung, die die Beamtin oder den Beamten einweist, bestimmt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder. Ist die Unterweisungszeit in der Praxis in zwei oder mehrere Ausbildungsabschnitte unterteilt, kann die Beh�rde f�r jeden Ausbildungsabschnitt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder bestimmen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder leitet die Beamtin oder den Beamten an und informiert sie oder ihn regelm��ig und ausreichend �ber den Ausbildungsstand. Zum Ende der Unterweisungszeit in der Praxis ist eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und der Bezirksregierung zu �bersenden. Ist die Unterweisungszeit in der Praxis in zwei oder mehrere Ausbildungsabschnitte unterteilt, ist f�r jeden Ausbildungsabschnitt eine dienstliche Beurteilung zu erstellen.

7.6
Fachpraktische Zeiten, die vor der Zulassung zur Unterweisungszeit erbracht wurden, k�nnen auf den fachpraktischen Teil der Unterweisungszeit angerechnet werden. Die Entscheidung hier�ber trifft die zust�ndige Bezirksregierung unter Einbeziehung der Beh�rde, bei der diese Zeiten abgeleistet wurden.

7.7
�ber die Notwendigkeit und das Ma� der Verl�ngerung aus Anlass von Krankheitszeiten entscheidet die zust�ndige Bezirksregierung gegebenenfalls unter Beteiligung der Ausbildungsbeh�rden. Regelungen zu sonstigen Ausfallzeiten, wie zum Beispiel Mutterschutz oder Elternzeit bleiben hiervon unber�hrt.

8
Beendigung der Unterweisungszeit

8.1
Die zust�ndige Bezirksregierung stellt fest, ob die Unterweisungszeit erfolgreich abgeleistet wurde. Die Beamtin oder der Beamte erh�lt dar�ber eine schriftliche Mitteilung. Eine Durchschrift ist zur Personalakte zu nehmen.

8.2
F�r den Fall, dass diese Feststellung nicht getroffen werden kann, scheidet die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte aus der Unterweisungszeit gem�� � 35 in Verbindung mit � 9 VAP1.2 aus. �ber das weitere Vorgehen entscheidet die Besch�ftigungsbeh�rde nach Nummer 3 des Runderlasses des Ministeriums f�r Inneres und Kommunales - 401/403-42.01.05 (n. v.) vom 22. Mai 2017.

Teil 3
Inhalt und Durchf�hrung der Unterweisungszeit f�r Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamte f�r die
Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
nach � 19 Absatz 2 VAP2.1

9
Zeitliche Anforderungen und Unterrichtsumfang

9.1
Die Unterweisungszeit dauert drei Jahre und beginnt jeweils zum 1. September eines Jahres.

9.2
Die theoretische Unterweisung erfolgt an der Hochschule als Gaststudentin oder Gaststudent.

9.3
Die Regelungen der VAP2.1, der Studienordnung und der dazu ergangenen Vorschriften gelten entsprechend.

9.4
Die Beamtinnen und Beamten nehmen w�hrend der Unterweisungszeit an der Hochschule und der Bezirksregierung an allen f�r die Regierungsinspektoranw�rterinnen und Regierungsinspektoranw�rter vorgesehenen Unterrichtsformen und Leistungsnachweisen des Studienganges �Staatlicher Verwaltungsdienst� oder �Verwaltungsinformatik� teil. Abweichungen hiervon k�nnen der Anlage 2 f�r den Studiengang �Staatlicher Verwaltungsdienst� beziehungsweise Anlage 4 f�r den Studiengang �Verwaltungsinformatik� dieses Erlasses entnommen werden.
Im Studiengang �Verwaltungsinformatik� ist eine Unterweisung nur m�glich, soweit entsprechende Kapazit�ten an der Hochschule vorliegen.

9.5
In besonderen Einzelf�llen kann die Unterweisungszeit statt im Studiengang �Staatlicher Verwaltungsdienst� vollst�ndig im Studiengang �Kommunaler Verwaltungsdienst� absolviert werden. Die Unterweisung in den Modulen des Studienganges �Staatlicher Verwaltungsdienst�, die in diesem Fall nicht absolviert werden konnten, erfolgt verpflichtend �ber ein zus�tzliches von den Bezirksregierungen zu organisierendes Angebot. �ber diese Einzelf�lle entscheidet das f�r Inneres zust�ndige Ministerium aufgrund eines Berichts. Es sind die Stellungnahmen der oder des Betroffenen und der Ausbildungsbeh�rde aufzunehmen. Satz 1 bis 4 gelten nicht f�r die Unterweisungszeit im Studiengang �Verwaltungsinformatik�.

10
Pr�fungen

10.1
F�r die erfolgreiche Ableistung der Unterweisungszeit sind die in der Anlage 2 f�r den Studiengang �Staatlicher Verwaltungsdienst� beziehungsweise Anlage 4 f�r den Studiengang �Verwaltungsinformatik" dieses Erlasses aufgef�hrten Nachweise zu erbringen. Die Beamtinnen und Beamten haben an allen Pr�fungen teilzunehmen.

10.2
An den Fachgespr�chen k�nnen die zust�ndige Bezirksregierung und die Personalvertretung der Polizei teilnehmen. Die Schwerbehindertenvertretung f�r den Bereich Polizei hat bei m�ndlichen und fachpraktischen Pr�fungen von Pr�flingen mit Behinderungen ein Teilnahmerecht. Das Teilnahmerecht erstreckt sich nicht auf die Beratung �ber das Pr�fungsergebnis. Die Schwerbehindertenvertretung ist im Einvernehmen mit dem Pr�fling zur unverz�glichen R�ge von Verfahrensfehlern gegen�ber der Pr�fungsbeh�rde berechtigt. � 178 des SGB IX bleibt unber�hrt.

11
Beendigung der Unterweisungszeit

11.1
Die Hochschule erstellt eine �bersicht der erbrachten Leistungsnachweise. Die zust�ndige Bezirksregierung stellt fest, ob die Unterweisungszeit erfolgreich abgeleistet wurde, und stellt der Beamtin oder dem Beamten dar�ber eine schriftliche Mitteilung aus. Eine Durchschrift ist zur Personalakte zu nehmen.

11.2
Beamtinnen und Beamte nach � 19 Absatz 2 VAP2.1, die aus gesundheitlichen oder anderen pers�nlichen Gr�nden von einem Laufbahnwechsel in die �mtergruppe der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes Abstand nehmen m�chten, haben stattdessen die M�glichkeit, auf Antrag in die �mtergruppe der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes zu wechseln. Sie haben zuvor die Unterweisungszeit nach Teil 2 dieses Erlasses sowie die Erprobungszeit erfolgreich abzuleisten.

Gleiches gilt, wenn die in der Anlage 2 f�r den Studiengang �Staatlicher Verwaltungsdienst� beziehungsweise Anlage 4 f�r den Studiengang �Verwaltungsinformatik" genannten Anforderungen an das erfolgreiche Bestehen der Unterweisungszeit vorzeitig oder endg�ltig nicht erreicht wurden. Die Bezirksregierung stellt fest, ob die Beamtinnen oder Beamten im Rahmen der absolvierten Unterweisungszeit die f�r die �mtergruppe der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes erforderlichen F�higkeiten und Kenntnisse erlangt haben. F�r diesen Personenkreis sind die Regelungen in Teil 2 dieses Erlasses anzuwenden.

11.3
Die Beamtinnen und Beamten haben gem�� � 21 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anrecht auf Zahlung des Grundgehaltes, das ihnen bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden h�tte.

Teil 4
Inhalt und Durchf�hrung der Unterweisungszeit f�r Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte f�r die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
nach � 19 Absatz 3 der VAP2.1

12
Zeitliche Anforderungen und Unterrichtsumfang

12.1
Die Unterweisungszeit dauert zwei Jahre und beginnt jeweils zum 1. September eines Jahres.

12.2
Die theoretische Unterweisung erfolgt an der Hochschule als Gaststudentin oder Gaststudent.

12.3
Die Regelungen der VAP2.1, der Studienordnung und der dazu ergangenen Vorschriften gelten entsprechend.

12.4
Die Beamtinnen und Beamten nehmen w�hrend der Unterweisungszeit an der Hochschule und der Bezirksregierung an allen f�r die Regierungsinspektoranw�rterinnen und Regierungsinspektoranw�rter vorgesehenen Unterrichtsformen und Leistungsnachweisen des Studienganges �Staatlicher Verwaltungsdienst� oder �Verwaltungsinformatik� der Studienabschnitte S1 und S2 teil. Anschlie�end sind fachpraktische Ausbildungsabschnitte inklusive Nachweise des Studienganges zu absolvieren. Abweichungen hiervon k�nnen den Anlagen 3 und 5 dieses Erlasses entnommen werden.
Im Studiengang �Verwaltungsinformatik� ist eine Unterweisung nur m�glich, soweit entsprechende Kapazit�ten an der Hochschule vorliegen.

12.5
In besonderen Einzelf�llen kann die Unterweisungszeit statt im Studiengang �Staatlicher Verwaltungsdienst� vollst�ndig im Studiengang �Kommunaler Verwaltungsdienst� absolviert werden. Die Unterweisung in den Modulen des Studienganges �Staatlicher Verwaltungsdienst� die in diesem Fall nicht absolviert werden konnten, erfolgt verpflichtend �ber ein zus�tzliches von den Bezirksregierungen zu organisierendes Angebot. �ber diese Einzelf�lle entscheidet das f�r Inneres zust�ndige Ministerium aufgrund eines Berichts. Es sind die Stellungnahmen der oder des Betroffenen und der Ausbildungsbeh�rde aufzunehmen. Satz 1 bis 4 gelten nicht f�r die Unterweisungszeit im Studiengang �Verwaltungsinformatik�.

13
Pr�fungen

13.1
F�r die erfolgreiche Ableistung der Unterweisungszeit sind die in der Anlage 3 f�r den Studiengang �Staatlicher Verwaltungsdienst� beziehungsweise Anlage 5 f�r den Studiengang �Verwaltungsinformatik� dieses Erlasses aufgef�hrten Nachweise zu erbringen. Die Beamtinnen und Beamten haben an allen Pr�fungen teilzunehmen. Es ist keine Abschlusspr�fung vorgesehen.

13.2
An den Fachgespr�chen k�nnen die zust�ndige Bezirksregierung und die Personalvertretung f�r den Bereich der Polizei teilnehmen. Die Schwerbehindertenvertretung f�r den Bereich Polizei hat bei m�ndlichen und fachpraktischen Pr�fungen von Pr�flingen mit Behinderungen ein Teilnahmerecht. Das Teilnahmerecht erstreckt sich nicht auf die Beratung �ber das Pr�fungsergebnis. Die Schwerbehindertenvertretung ist im Einvernehmen mit dem Pr�fling zur unverz�glichen R�ge von Verfahrensfehlern gegen�ber der Pr�fungsbeh�rde berechtigt. � 178 des SGB IX bleibt unber�hrt.

14
Beendigung der Unterweisungszeit

14.1
Die Hochschule erstellt eine �bersicht der erbrachten Leistungsnachweise.
Die zust�ndige Bezirksregierung stellt fest, ob die Unterweisungszeit erfolgreich abgeleistet wurde, und stellt der Beamtin oder dem Beamten dar�ber eine schriftliche Mitteilung aus. Eine Durchschrift ist zur Personalakte zu nehmen.

14.2
Beamtinnen und Beamte nach � 19 Absatz 3 der VAP2.1, die aus gesundheitlichen oder anderen pers�nlichen Gr�nden von einem Laufbahnwechsel in die �mtergruppe der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes Abstand nehmen m�chten, haben stattdessen die M�glichkeit, auf Antrag in die �mtergruppe der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes zu wechseln. Sie haben zuvor die Unterweisungszeit nach Teil 2 dieses Erlasses sowie die Erprobungszeit erfolgreich abzuleisten.
Gleiches gilt, wenn die in der Anlage 3 beziehungsweise 5 genannten Anforderungen an das erfolgreiche Bestehen der Unterweisungszeit vorzeitig oder endg�ltig nicht erreicht wurden. Die Bezirksregierung stellt fest, ob die Beamtinnen oder Beamten im Rahmen der absolvierten Unterweisungszeit die f�r die �mtergruppe der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes erforderlichen F�higkeiten und Kenntnisse erlangt haben. F�r diesen Personenkreis sind die Regelungen in Teil 2 dieses Erlasses anzuwenden.

14.3
Die Beamtinnen und Beamten haben gem�� � 21 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Anrecht auf Zahlung des Grundgehaltes, das ihnen bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden h�tte.

Teil 5
�bergangsvorschriften, Inkrafttreten und Au�erkrafttreten

15
�bergangsvorschrift

Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bereits mit der Unterweisungszeit begonnen haben, finden weiterhin der Erlass des Innenministeriums vom 13. August 2007 (n. v.) - 21-27 - 03.05/07 - in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums vom 23. M�rz 1999 (n. v.) - II B 6-6.16-0/99 - sowie der Erlass des Innenministeriums vom 29. Juni 2011 (n. v.) - Az.: 23-27.03.05 � sowie dem Erlass des Innenministeriums vom 30. August 2018 (n. v.) - Az.: - 23-27.02.05 - 23-27.03.05 �, in der Form der an der Hochschule jeweils aktualisierten genehmigten Verf�gung, Anwendung.

16
Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

Dieser Runderlass tritt r�ckwirkend zum 1. September 2021 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Runderlasses treten die Runderlasse des Innenministeriums vom 13. August 2007 (n. v.) - 21-27-03.05/07 -, vom 23. M�rz 1999 (n. v.)
- II B 6-6.16-0/99 -, vom 29. Juni 2011 (n. v.) - 23-27.03.05 � sowie vom 30. August 2018 (n. v.) - Az.: - 23-27.02.05 - 23-27.03.05 � au�er Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 54