Wann scheidet man aus der Versicherungspflicht aus?

Pflicht zur Kranken­versicherung

Seit gut 10 Jahren gilt die Versicherungs­pflicht für alle, die dem System der gesetzlichen Kranken­versicherungen zuge­ordnet sind. In den folgenden Abschnitten nennen wir beispielhaft, für welche Personen dies zutrifft. Die Versicherungs­pflicht hat Konsequenzen: So dürfen die Krankenkassen keinen Antrag­steller ablehnen.

Wichtig: Wer nicht versichert ist, hat keinen Anspruch auf die normale Behand­lung bei Ärzten oder in Krankenhäusern. Er erhält nur eine Notbe­hand­lung, etwa bei akuten Beschwerden. Zudem müssen Betroffene einen Teil der Beiträge rück­wirkend nach­zahlen.

Pflicht­versicherte in der gesetzlichen Kranken­versicherung

Wer bestimmte Voraus­setzungen erfüllt, muss sich gesetzlich kranken­versichern, also Mitglied einer Krankenkasse werden. Zu den Pflicht­versicherten in der GKV gehören folgende Personen­gruppen:

  • Auszubildende und Arbeitnehmer mit einem Jahres­einkommen unter der Pflicht­grenze von derzeit 64 350 Euro brutto. Wer mehr verdient, hat die Wahl: Er kann als freiwil­liges Mitglied in der gesetzlichen Kranken­versicherung bleiben oder in die private Kranken­versicherung wechseln (Vergleich private Krankenversicherung).
  • Bezieher von Arbeits­losengeld und Hartz IV.
  • Studenten, die älter als 25 Jahre sind oder ein monatliches Einkommen von insgesamt mehr als 470 Euro haben. Sonst ist bis zum 25. Lebens­jahr auch die beitrags­freie Mitversicherung über die Eltern möglich (Familien­versicherung, siehe weiter unten).
  • Rentner, wenn sie in der zweiten Hälfte der Erwerbs­zeit mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert waren (Kranken­versicherung der Rentner).
  • Künstler und Publizisten, wenn sie über die Künst­lersozialkasse versichert sind.
  • Personen, die keinen anderweitigen Schutz auf Absicherung im Krank­heits­fall haben.

Kostenlose Familien­versicherung

Wann scheidet man aus der Versicherungspflicht aus?

Augen­ärzt­liche Unter­suchung. Kinder sind in der Regel über ihre gesetzlich versicherte Mutter oder Vater kostenfrei familien­versichert. © Plainpicture / DEEPOL

Unter bestimmten Voraus­setzungen können gesetzlich Kranken­versicherte ihre Kinder, Ehepartner und einge­tragenen Lebens­partner mitversichern – und zwar beitrags­frei. Die kostenlose Familien­versicherung ist unter folgenden Voraus­setzungen möglich:

  • Der Familien­angehörige muss seinen Haupt­wohn­sitz in Deutsch­land haben.
  • Das eigene Einkommen des Familien­versicherten beträgt nicht mehr als monatlich 470 Euro. Tipp: Eltern­geld zählt nicht zu den Einnahmen. Werden die Einkommens­grenzen nur aufgrund von Eltern­geld über­schritten, kann man trotzdem familien­versichert bleiben.
  • Es besteht für familien­versicherte Angehörige keine andere Kranken­versicherung, die eine Familien­versicherung ausschließt – etwa eine Pflicht­versicherung als Arbeitnehmer.
  • Die Angehörigen sind nicht auf Antrag von der Versicherungs­pflicht befreit und haben sich freiwil­lig gesetzlich kranken­versichert oder privat kranken­versichert.
  • Der Familien­versicherte ist nicht haupt­beruflich selbst­ständig.

Kinder kostenlos mitversichern

Bei Kindern ist die Familien­versicherung zudem abhängig von der Kranken­versicherung der Eltern und deren Verdienst­höhe. Klar und einfach sind zwei Fälle: Der beitrags­freie Schutz der gesetzlichen Kranken­versicherung ist für ein Kind immer möglich, wenn beide Eltern­teile gesetzlich kranken­versichert sind, egal was sie verdienen. Und er ist auf keinen Fall möglich, wenn beide Eltern privat versichert sind. Ansonsten kommt es stets auf mehrere Faktoren an.

Eltern sind verheiratet. Ist nur einer von beiden Ehepart­nern gesetzlich und der andere privat kranken­versichert, dürfen die Kinder nicht immer beitrags­frei in die gesetzliche Kranken­versicherung. Liegt das Einkommen des privat versicherten Eltern­teils über der Versicherungs­pflicht­grenze von derzeit 5 362,50 Euro brutto im Monat, und verdient er mehr als der gesetzlich versicherte Ehepartner, kann das Kind nicht familien­versichert sein. Das Kind kann dann nur gegen Beitrags­zahlung freiwil­lig gesetzlich versichert werden. Oder es kann beitrags­pflichtiger Kunde einer privaten Kranken­versicherung werden.
Wichtig: Die Einkommens­verhält­nisse prüfen die gesetzlichen Kassen in der Regel einmal pro Jahr. So kann es vorkommen, dass Kinder mal beitrags­frei, mal beitrags­pflichtig versichert sind, wenn das Gehalt des Haupt­verdieners in der Familie schwankt.

Eltern sind nicht verheiratet. Eine beitrags­freie Familien­versicherung für das Kind ist immer dann möglich, wenn wenigs­tens ein Eltern­teil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Was der nicht­eheliche Partner verdient, spielt dann keine Rolle.

So lange sind die Kinder in der Kasse mitversichert

Grund­sätzlich ist die Familien­versicherung bis zum 18. Geburts­tag des Kindes möglich – sind die Kinder noch nicht erwerbs­tätig, sogar bis zum 23. Geburts­tag. Eltern können die Familien­versicherung bis zum 25. Geburts­tag ihrer Kinder fortführen, wenn diese studieren, eine Ausbildung machen oder ein freiwil­liges soziales Jahr ohne Arbeits­lohn absol­vieren. Für Ältere kommt eine Familien­versicherung in Betracht, wenn sie ihre Ausbildung bis zum 25. Geburts­tag nicht beenden konnten, weil sie zuvor freiwil­lig beim Bund waren oder ein freiwil­liges soziales Jahr gemacht haben. Die Alters­grenze 25. Geburts­tag erweitert sich dann um die Dienst­zeit, maximal um zwölf Monate.

Hinweis: Auch familien­versicherte Kinder dürfen nur ein monatliches Gesamt­einkommen von maximal 470 Euro haben. Erbt ein Kind zum Beispiel eine vermietete Immobilie, die ihm monatlich mehr als 470 Euro Miet­einnahmen einbringt, endet die beitrags­freie Familien­versicherung. Das Kind muss sich dann gegen Beitrag freiwil­lig gesetzlich oder privat versichern (siehe oben).

Familien­versicherung auch für Stief- und Pflege­kinder

Auch Stief­kinder können familien­versichert werden, wenn zum Beispiel der Stief­vater gesetzlich versichert ist und das Kind über­wiegend unterhält. Wie der über­wiegende Unterhalt errechnet wird, erklärt die jeweilige Krankenkasse. Gesetzlich versicherte Pfle­geeltern können Pflege­kinder familien­versichern, sobald diese auf Dauer bei ihnen leben.

Wenn sich die Eltern trennen

War die beitrags­freie Familien­versicherung für das Kind bislang nicht möglich, weil der privat versicherte Eltern­teil als Haupt­verdiener über der Pflicht­versicherungs­grenze verdient hat, fällt dieses Hindernis mit Rechts­kraft der Scheidung weg. Folge: Ist die Mutter schon lange gesetzlich versichert, kann das Kind nach der Scheidung bei ihr beitrags­frei familien­versichert werden. War die Mutter selbst über ihren Mann familien­versichert, endet ihre Beitrags­freiheit mit der Scheidung. Sie kann sich inner­halb von drei Monaten freiwil­lig gesetzlich versichern. Das Kind ist weiterhin über den Vater oder die Mutter beitrags­frei gesetzlich versichert.

Kranken­versicherung für Studenten

Wann scheidet man aus der Versicherungspflicht aus?

Studierende. Um sich zu immatrikulieren, benötigen Studien­anwärte­rinnen einen Kranken­versicherungs­nach­weis. © Westend61 / Bader-Butowski

Kranken- und Pflege­versicherungs­schutz ist während des Studiums Pflicht. Doch wo und wie günstig sich jemand versichern kann, hängt von seiner Vorversicherung, seinem Alter und seinem Ausbildungs­abschnitt ab.

So sind Studierende versichert

Wer studiert, muss sich gesetzlich oder privat kranken­versichern. Diese Wahl ist für die Studien­zeit bindend. Welcher Status im gesetzlichen System möglich ist, hängt von der Kranken­versicherung der Eltern, vom Einkommen und Alter ab.

Wann scheidet man aus der Versicherungspflicht aus?

Kostenlose Familien­versicherung für Studierende

Die meisten Studierenden sind zunächst über ein Eltern­teil bei einer gesetzlichen Krankenkasse familien­versichert – und zwar kostenlos. Das geht bis zum 25. Geburts­tag. Ob jemand zu Hause wohnt oder ausgezogen ist, spielt keine Rolle. Mehr als 470 Euro pro Monat dürfen Studenten dann aber nicht verdienen.

Studentische Pflicht­versicherung

Ab dem 25. Geburts­tag oder bei einem Verdienst von mehr als 470 Euro im Monat können Studenten nicht mehr familien­versichert bleiben. Sie müssen sich dann selbst kranken­versichern. Die meisten tun dies über die gesetzliche Kranken­versicherung der Studenten. Auch Studenten, die vor ihrem Studium privat kranken­versichert waren, können sich mit Studien­beginn für die gesetzliche Kranken­versicherung entscheiden.

Im Gegen­satz zu anderen Pflicht­versicherten zahlen Studenten nur einen ermäßigten Beitrags­satz von 10,22 Prozent. Grund­lage für die Berechnung des monatlichen Krankenkassen­beitrags ist der monatliche Bafög-Bedarfs­satz für Studierende, die nicht mehr zu Hause wohnen – derzeit sind das 752 Euro (nicht zu verwechseln mit dem Bafög­höchst­satz). Das heißt: Sie zahlen derzeit 76,85 Euro Kassenbeitrag pro Monat.

Dazu kommt auch hier ein Beitrag zur gesetzlichen Pflege­versicherung. Dieser beträgt für kinder­lose Studierende ab 23 Jahren derzeit 25,57 Euro monatlich (Beitrags­satz von 3,40 Prozent) beziehungs­weise 22,94 Euro für alle anderen (Beitrags­satz 3,05).

Verlangt die Kasse einen Zusatz­beitrag, kommt dieser noch dazu. Nimmt die Kasse zum Beispiel 1,1 Prozent, zahlen kinder­lose Studierende derzeit insgesamt rund 111 Euro monatlich für Kranken- und Pflege­versicherung, alle anderen 108 Euro in Monat.

Wie viel ein Student oder eine Studentin verdient, hat keinen Einfluss auf die Höhe des Beitrags. Wichtig ist nur, dass sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Sonst verlieren sie ihren „Studenten­status“, da das Studium nicht mehr im Mittel­punkt steht. In den Semester­ferien können Studierende aber mehr arbeiten.

Wichtig: Die Absicherung im güns­tigen Studenten­tarif ist zeitlich begrenzt. Nach dem 30. Geburts­tag ist Schluss. Nur in Ausnahme­fällen können Studenten eine Verlängerung beantragen. Auch Promotions­studenten haben keinen Anspruch mehr auf die güns­tige Kranken­versicherung der Studenten, entschied jüngst das Bundes­sozialge­richt (Az. B 12 KR 15/16R). Sie müssen sich entweder freiwil­lig bei einer Krankenkasse versichern oder die private Absicherung wählen.

Freiwil­lige gesetzliche Kranken­versicherung

Ab dem 30. Geburts­tag müssen sich alle Studenten, die weiter gesetzlich kranken­versichert bleiben wollen, „freiwil­lig gesetzlich versichern“. Das heißt: Sie sind dann freiwil­lige Mitglieder ihrer Krankenkasse. Das ist im Vergleich zur studentischen Kranken­versicherung teurer. Die Kassen berechnen einen Beitrags­satz von 14 Prozent plus Zusatz­beitrag. Dazu kommt auch hier der Beitrags­satz von 3,40 Prozent für die gesetzliche Pflege­versicherung für kinder­lose Studenten ab 23 Jahren oder 3,05 Prozent für alle anderen. Das Einkommen spielt bei der freiwil­ligen Versicherung eine Rolle – je mehr ein Student verdient, desto höher ist auch der Beitrag. Mindestens zahlen Studenten aber einen Beitrag, als ob sie 1 096,67 Euro monatlich verdienen (Mindest­einkommen 2022) – auch wenn sie tatsäch­lich mit ihrem Einkommen darunter liegen. Bei einem Zusatz­beitrag von 1,1 Prozent müssen kinder­lose Studenten ab 23 Jahren also insgesamt mindestens rund 203 Euro monatlich zahlen, alle anderen etwa 199 Euro im Monat.

Private Kranken­versicherung für Studierende

Wer vor dem Studium privat kranken­versichert war, kann sich von einer Krankenkasse von der Versicherungs­pflicht befreien lassen. Dann ist er für die gesamte Zeit des Studiums weiter privat versichert, ein Wechsel in die studentische Kranken­versicherung ist später nicht mehr möglich. Die Beiträge der privaten Anbieter unterscheiden sich je nach Tarif, Alter des Studenten, Gesund­heits­zustand und gewünschtem Leistungs­umfang. Güns­tige Tarife für einen 20-jährigen Studien­anfänger können zum Beispiel um die 80 Euro monatlich kosten, teure bis zu 400 Euro.

Günstig ist die private Absicherung zunächst oft für Beamten­kinder, weil sie aufgrund der Beihilfe nied­rige Beiträge zahlen. Dies ändert sich mit dem Wegfall des Kinder­geldes, in der Regel ab 25. Dann wird es meist auch für sie teurer.

Eine Entscheidung für den privaten Schutz sollte gut über­legt sein. Während des Studiums ist ein Wechsel zu einer gesetzlichen Kasse ausgeschlossen. Das kann zum Beispiel zum Problem werden, wenn man nicht gleich nach dem Studium einen Job findet. Dann gibt es zwar häufig einen Zuschuss zur Kranken­versicherung vom Jobcenter, den Rest müssen privat Kranken­versicherte aber selbst aufbringen. Auch wer sich selbst­ständig macht und privat versichert ist, muss es bleiben – selbst wenn er wenig verdient.

Freiwil­lig Versicherte

Bestimmte Personen, die nicht unter die Versicherungs­pflicht fallen, können sich in der gesetzlichen Krankenkasse freiwil­lig versichern. Allerdings geht das meist nur, wenn die Personen auch vorher schon der gesetzlichen Kranken­versicherung angehört haben.

So scheiden zum Beispiel Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Pflicht­versicherung aus, wenn ihr regel­mäßiges Brutto­jahres­entgelt über der Versicherungs­pflicht­grenze von derzeit 64 350 Euro im Jahr beziehungs­weise 5 362,50 Euro im Monat liegt. In diesem Fall haben sie die Wahl: Sie können weiterhin gesetzlich kranken­versichert bleiben, allerdings sind sie dann freiwil­lig gesetzlich versichert. Sie haben aber auch die Möglich­keit, in die private Kranken­versicherung zu wechseln.
Hinweis: Auch wenn der Haupt­verdiener freiwil­liges Mitglied einer Krankenkasse wird, können Kinder und Ehepartner weiter familien­versichert bleiben, wenn sie die entsprechenden Voraus­setzungen erfüllen (siehe Absatz Familien­versicherung).

Vor dem Wechsel zur privaten Kranken­versicherung sollte aber bedacht werden: Für junge, gesunde und gut verdienende Menschen ist die private Kranken­versicherung häufig attraktiv. Viele bereuen ihre Entscheidung aber später. Doch sie können sich nicht ohne Weiteres wieder gesetzlich versichern. Welche Möglich­keiten es gibt, zeigt unser Artikel Zurück in die gesetzliche Krankenkasse. Einen vergleichenden Über­blick über die Leistungen der gesetzlichen und der privaten Versicherung bietet unser Infodokument Gesetzlich oder privat?

Freiwil­lig gesetzlich kranken­versichern können sich auch alle, die aus der beitrags­freien Familien­versicherung ausscheiden. Das kann zum Beispiel für Ehepartner nach einer Scheidung der Fall sein.

Auch Selbst­ständige können sich freiwil­lig gesetzlich kranken­versichern, wenn sie zuvor gesetzlich kranken­versichert waren – entweder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate oder unmittel­bar vor der freiwil­ligen Versicherung ununterbrochen 12 Monate. Sie müssen allerdings im Gegen­satz zu Arbeitnehmern den kompletten Beitrag inklusive Zusatz­beitrag selbst aufbringen. Selbst­ständige haben die Wahl: Sie können einen Krankengeld­anspruch mitversichern und den vollen Beitrags­satz von 14,6 Prozent (plus Zusatz­beitrag der Kasse) zahlen. Dann haben Sie ab dem 43. Krank­heits­tag Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld. Verzichten Sie auf diesen Anspruch, müssen Sie nur den ermäßigten Beitrags­satz von 14 Prozent zahlen.
Tipp: Mehr Infos zum Thema Krankengeld zeigt unser Artikel Krankengeld für Selbstständige: Absicherung von der Kasse

Unter bestimmten Voraus­setzungen sind selbst­ständige Künstler, Musiker, Schrift­steller und Journalisten pflicht­versichert über die Künst­lersozialkasse. Dann müssen sie nur die Hälfte des Kassen­beitrags zahlen.
Tipp: Mehr dazu in unserem Artikel Künstlersozialkasse: Unterschiede bei Krankengeld-Wahltarifen

Mindest­beiträge

Freiwil­lig versicherte Gering­verdiener müssen Beiträge auf ein Mindest­einkommen zahlen. Das liegt derzeit bei monatlich 1 096,67 Euro. Mindest­einkommen heißt: Auch wer weniger verdient, zahlt so viel Beitrag, als ob er ein Einkommen in dieser Höhe hat. Bei einem Beitrags­satz von 15,5 Prozent (inklusive Zusatz­beitrag von 1,1 Prozent und Krankengeld­anspruch) zahlen freiwil­lig versicherte Selbst­ständige also mindestens rund 172 Euro Kassenbeitrag im Monat. Hinzu kommt noch der Beitrag zur Pflege­versicherung von rund 37 Euro für Kinder­lose oder rund 33 Euro für alle anderen.
Hinweis: Bei der Beitrags­berechnung werden sämtliche Einnahmen heran­gezogen – also nicht nur die Einnahmen aus der selbst­ständigen Tätig­keit, sondern zum Beispiel auch Miet- und Kapital­einnahmen.

Kranken­versicherung der Rentner

Wann scheidet man aus der Versicherungspflicht aus?

Im Ruhe­stand. Am güns­tigsten kranken­versichert sind Rentne­rinnen und Rentner meistens als Pflicht­mitglieder ihrer Krankenkasse. © mauritius images / Westend61 / Uwe Umst??tter

Die meisten Rentner sind pflicht­versichert bei einer Krankenkasse. Das heißt dann Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Ein großer finanzieller Vorteil: Auf private Einkünfte wie Miet­einnahmen, Privatrenten oder Kapital­erträge müssen Versicherte keinen Krankenkassenbeitrag zahlen. Die Pflicht­versicherung gibt es aber nur unter zwei Voraus­setzungen:

  • Renten­anspruch. Es besteht ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Renten­versicherung.
  • Vorversicherungs­zeit. In der zweiten Hälfte des Arbeits­lebens ist der Rentner zu mindestens 90 Prozent gesetzlich kranken­versichert gewesen. Dabei spielt es keine Rolle, ob er pflicht­versichert, freiwil­liges Mitglied oder familien­versichert gewesen ist.

Familien­versicherung oder freiwil­lige Mitgliedschaft

Wer im Renten­alter die Voraus­setzungen für die KVdR nicht erfüllt, aber zuletzt gesetzlich kranken­versichert war, kann dies auch weiter bleiben – allerdings als freiwil­liges Mitglied. Dann wird es aber teurer. Verdient ein Ehepartner im Ruhe­stand aber nur 470 Euro monatlich, dann kann er oder sie die kostenlose Familien­versicherung wählen, wenn der Partner Kassen­mitglied ist.

Fristen, Ausschlüssen, Mitgliedschaften

Per Gesetz können nur Versicherte freiwil­lige Kassen­mitglieder werden, wenn sie unmittel­bar vorher mindestens zwölf Monate ununterbrochen oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate gesetzlich kranken­versichert waren. Bis zu drei Monate nach dem Ausscheiden aus der Versicherungs­pflicht muss zudem die freiwil­lige Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse beantragt werden, ansonsten bleibt nur die private Absicherung.

Diese Regelung gilt aber seit ein paar Jahren für viele Fälle nicht mehr. Wer aus der Versicherungs­pflicht oder der Familien­versicherung ausscheidet, wird in den allermeisten Fällen durch die sogenannte obliga­torische Anschluss­versicherung ein freiwil­liges Mitglied seiner gesetzlichen Kranken­versicherung – Fristen fallen weg. Von der Krankenkasse erhalten die Versicherten eine schriftliche Info über ihren neuen Versicherten­status. Wer die neue Absicherung nicht möchte, kann bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Information seinen Austritt gegen­über der Kasse erklären. Er muss aber auch eine anderweitige Absicherung nach­weisen. Sonst ist der Austritt unwirk­sam.

Hinweis: Obwohl die Anschluss­versicherung für die allermeisten Fälle gilt, sollten Sie trotzdem bei Ihrer Krankenkasse nach­fragen, wenn sich an Ihrer Lebens­situation etwas ändert. So sind zum Beispiel Menschen, die im Ausland gelebt haben und dort eine Kranken­versicherung abge­schlossen haben, die der deutschen gesetzlichen Kranken­versicherung entspricht, weiterhin an die Bedingungen und Fristen der ausländischen Versicherung gebunden, wenn sie wieder zurück­kommen.
Tipp: Manchmal gibt es auch Möglich­keiten für Privatversicherte, zurück in die gesetzliche Kranken­versicherung zu kommen. Unser Special zeigt, in welchen Fällen das möglich ist.

Krankenkasse wählen

Die meisten Krankenkassen stehen allen Versicherten offen, die im Zuständig­keits­gebiet der Kasse wohnen oder arbeiten. Das sind meist ein oder mehrere Bundes­länder. Viele Kassen sind auch bundes­weit geöffnet. Versicherte haben unter diesen Kassen die freie Wahl. Wichtig: Keine dieser Krankenkassen darf Versicherte ablehnen – auch nicht, wenn jemand schon älter ist oder Vorerkrankungen hat.

Neben den genannten Krankenkassen gibt es aber eine Reihe von Kassen, die unter­nehmens­bezogen arbeiten. Dies sind die Betriebs­krankenkassen (BKKs), die nur den Mitarbeitern eines Betriebes und ihren Angehörigen offen­stehen. Wer diese Voraus­setzung nicht erfüllt, kann zu diesen Krankenkassen auch nicht wechseln. Sie werden daher als geschlossene Krankenkassen bezeichnet.

Mitt­lerweile sind aber zahlreiche BKK für Versicherte geöffnet – um Mitglied zu werden muss dann keine Zugehörig­keit mehr zu einem Unternehmen oder einer Branche vorhanden sein. Nur noch am Namen der Kasse ist dann erkenn­bar, dass sie einmal nur bestimmten Versicherten offen­stand, etwa BKK Wirt­schaft und Finanzen, Siemens BKK oder BKK VBU.

Tipp: Unser großer Krankenkassenvergleich zeigt, welche Extra­leistungen die Kassen bieten. Dort können Sie sich die Ergeb­nisse Ihrer Krankenkasse anzeigen lassen oder mehrere Krankenkassen miteinander vergleichen und auch nach bestimmten Leistungen suchen.

Video: Gesetzlich oder privat kranken­versichern

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Wann scheidet man aus der Pflichtversicherung aus?

So scheiden zum Beispiel Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Pflichtversicherung aus, wenn ihr regelmäßiges Bruttojahresentgelt über der Versicherungspflichtgrenze von derzeit 64 350 Euro im Jahr beziehungsweise 5 362,50 Euro im Monat liegt.

Wann endet versicherungsfreiheit?

Ergebnis: Die Arbeitnehmerin ist mit Beginn der Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei, da ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 66.600 EUR überschreitet.

Wer ist von der Versicherungspflicht ausgenommen?

Von der Pflichtversicherung ausgenommen sind Arbeiter/innen und Angestellte, deren Bruttoarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschreitet (versicherungsfrei – § 6 SGB V). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 3.975 Euro monatlich oder 47.700 Euro jährlich (2007).

Was bedeutet Ausscheiden aus der Versicherungspflicht?

Ausscheiden aus der GKV Versicherungspflicht: Laufendes Beschäftigungsverhältnis. Besteht bei einem laufenden Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt Versicherungspflicht in der GKV, so endet diese Versicherungspflicht bei einer Entgelterhöhung erst mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens der JAEG.