Was ist der unterschied zwischen umsatzerlöse und jahresüberschuss

Definition

Aus bilanzrechtlicher Sicht sind Erträge alle Vermögensmehrungen in einem bestimmten Zeitraum. Sie vermehren also den Erfolg eines Unternehmens. Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 252, 275 und 277 des HGB.

Im Gegensatz zu den Erträgen berühren Einnahmen die Finanzierungsrechnung. Sie werden als Gegenwerte für sämtliche Geldzugänge eines Unternehmens betrachtet. Auf der anderen Seite mindern Ausgaben die zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Obwohl die Begriffe Erträge und Einnahmen nicht immer synonym verwendet werden können, werden sie in der Praxis, auch von wirtschaftlichen Instanzen oft deckungsgleich benutzt.

Was ist der unterschied zwischen umsatzerlöse und jahresüberschuss

Abb. 1: Arten von Erträgen

2 Handelsrechtliche Bestimmungen

2.1 Umsatzerlöse

Kapitalgesellschaften sowie bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (KapCo-Gesellschaften gem. § 264a HGB) weisen in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung „Umsatzerlöse“ als ersten Posten aus. Einzelunternehmen und Personengesellschaften bilden in ihren Gewinn- und Verlustrechnungen ebenfalls einen entsprechenden Posten. Er hat dort entweder die Bezeichnung „Umsatzerlöse“ oder „Erlöse“ bzw. „wirtschaftlicher Umsatz“.

2.1.1 Merkmale vor dem BilRUG

Umsatzerlöse waren nach der vor Einführung des BilRUG geltenden Fassung des HGB die Erlöse:

  • aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erzeugnissen und Waren sowie
  • aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Dienstleistungen

nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer.

Diese Umsatzdefinition war letztmals auf das vor dem 1.1.2016 endende Geschäftsjahr anzuwenden.

2.1.2 Merkmale seit dem BilRUG

Nach aktueller Fassung des § 277 Abs. 1 HGB (nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) sind Umsatzerlöse die Erlöse aus

  • dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten (Waren und Erzeugnissen) sowie
  • aus der Erbringung von Dienstleistungen

nach Abzug von Erlösschmälerungen, Umsatzsteuer und sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern.

Dieser Stand des § 277 Abs. 1 HGB beruht auf dem BilRUG. Er durfte erstmals für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, aber nur gemeinsam mit den §§ 267, 267a Abs. 1 und 293 HGB.Wurde von diesem Wahlrecht der vorgezogenen Anwendung kein Gebrauch gemacht, sind diese Vorschriften erstmals auf das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Im Unterschied zum alten Recht sind die Umsatzerlöse also nicht mehr beschränkt auf Erzeugnisse und Dienstleistungen, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind. Vielmehr kommt es auf die Definition des Begriffs „Produkt“ an. Bis einschließlich 2015 wurden Umsätze, die durch Verkäufe von Produkten und aufgrund von Dienstleistungen erzielt wurden, die nicht für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind, zu den sonstigen betrieblichen Erträgen gerechnet. Der Begriff „Umsatzerlöse“ geht daher insoweit nach der aktuellen Rechtslage weiter als zuvor.

Als weitere Folge wurden die Regelungen zu „außerordentlichen Erträgen“ und „außerordentlichen Aufwendungen“ als gesonderte Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Ausweis eines außerordentlichen Ergebnisses aufgehoben.

Entsprechend wurden in § 275 HGB, der Gliederungsbestimmung zur Gewinn- und Verlustrechnung, in Abs. 2 für das Gesamtkostenverfahren die Nrn. 14 bis 20 und in Abs. 3 für das Umsatzkostenverfahren die Nrn. 13 bis 16 ersetzt. An ihrer Stelle stehen

im Gesamtkostenverfahren im Umsatzkostenverfahren
14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
15. Ergebnis nach Steuern 14. Ergebnis nach Steuern
16. sonstige Steuern 15. sonstige Steuern
17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 16. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Die Umsatzerlöse sind nach Einführung des BilRUG insgesamt nicht mehr mit der zuvor geltenden Gesetzesfassung vergleichbar. Das wirkt sich unter anderem auch auf die Einordnung in Größenklassen im Sinne des § 267 HGB aus. Im ersten Jahr der Anwendung der Bestimmungen nach BilRuG gab es zudem Wahlrechte und Angabepflichten, die sich in der Zwischenzeit allerdings durch Zeitablauf im Wesentlichen erledigt haben.

2.1.3 Bisherige Abgrenzung gegenüber den sonstigen Erträgen und außerordentlichen Erträgen

In Jahresabschlüssen vor BilRUG war es geboten, bei Erträgen streng abzugrenzen, ob sie für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind oder nicht. Für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typische Erträge waren den Umsatzerlösen zuzuordnen; andere Erträge den sonstigen betrieblichen Erträgen oder außerordentlichen Erträgen.

Da auch die Buchführungspflicht von Einzelkaufleuten und die Zurechnung zu Größenklassen von Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften von der Höhe der Umsatzerlöse abhängt, können durch die Veränderungen in der Zuordnung zu Umsatzerlösen für einzelne Unternehmen einschneidende Folgen eintreten.

Wie auch schon bisher gehören die Erträge aus

  • dem Abgang von Sachanlagen und
  • der Auflösung von Rückstellungen

nicht zu den Umsatzerlösen, sondern zu den sonstigen betrieblichen Erträgen.

Es handelt sich hierbei nicht um Erlöse aus dem Verkauf von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, sodass auch die Voraussetzungen für Umsatzerlöse von § 277 Abs. 1 HGB nicht erfüllt sind.

2.2 Bestandsveränderungen

In der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren wird als 2. Posten die Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen ausgewiesen. Beim Gesamtkostenverfahren werden alle in dem Geschäftsjahr anfallenden Aufwendungen ungekürzt ausgewiesen, also auch die mit den Umsatzerlösen zusammenhängenden. Werden nicht alle im Geschäftsjahr hergestellten Erzeugnisse abgesetzt und Leistungen erbracht, ergibt sich zum Ende des Geschäftsjahres ein Bestand, der als Aktivposten in der Schlussbilanz ausgewiesen und folglich als Anfangsbestand in der Eröffnungsbilanz des folgenden Geschäftsjahres vorgetragen wird.

Der Unterschied zwischen Anfangs- und Endbestand stellt daher als Bestandsveränderung eine Korrektur zu den Umsatzerlösen dar. Ist der Endbestand höher als der Anfangsbestand, wird in der Gewinn- und Verlustrechnung die Bestandserhöhung als Ertragsposten (Ergänzung der Umsatzerlöse) ausgewiesen. Ist hingegen der Endbestand niedriger als der Anfangsbestand, ergibt die Bestandsminderung einen Aufwandsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung (Korrektur der Umsatzerlöse).

Aus der Sicht des Geschäftserfolgs werden in dem Geschäftsjahr, in dem im Jahresabschluss ein Bestand aktiviert wird, die Umsatzerlöse um den mit den Herstellungskosten bewerteten Bestand erhöht. Diese Vorgehensweise dient dazu, den vollständigen Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung die entsprechenden, dazu passenden Erträge gegenüber zu stellen.

2.3 Andere aktivierte Eigenleistungen

Posten Nr. 3 in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren sind die „anderen aktivierten Eigenleistungen“. Hierzu gehören im Anlagevermögen zu aktivierende Eigenleistungen wie z. B.:

  • Großreparaturen,
  • selbst errichtete Gebäude,
  • selbst durchgeführte Um-, An- oder Ausbauten,
  • selbst hergestellte Maschinen, Anlagen und Werkzeuge.

Die zu diesen Positionen gehörenden Aufwendungen werden beim Gesamtkostenverfahren zunächst ungekürzt auf den entsprechenden Aufwandskonten als Aufwendungen ausgewiesen. Beim Jahresabschluss hat eine Erfolgsberichtigung zu erfolgen, soweit im Anlagevermögen Eigenleistungen aktiviert worden sind.

Praxis-Beispiel

Errichtung eines Betriebsgebäudes mit eigenen Arbeitskräften

Das metallverarbeitende Unternehmen M beschäftigt eine eigene Baukolonne. Weil die Produktion erweitert werden soll, errichtet die Baukolonne auf dem Firmengelände eine neue Fabrikhalle. Die Herstellungskosten für die Errichtung der Fabrikhalle werden aktiviert, die Aufwendungen für Löhne und Material sind auf den entsprechenden Aufwandskonten gebucht. Die ausgleichenden Gegenbuchungen für die Aktivierung der Fabrikhalle müssten auf den verschiedenen Aufwandskonten auf den Haben-Seiten erfasst werden, die zur Herstellung der Fabrikhalle beigetragen haben. Statt vieler Haben-Buchungen auf den jeweiligen Aufwandskonten wird nur eine Haben-Buchung auf dem Erfolgs-Konto „Andere aktivierte Eigenleistungen“ erfasst, die dann wiederum den Posten Nr. 3 der GuV darstellt.

2.4 Sonstige betriebliche Erträge

2.4.1 Nebenerlöse

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind gem. § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB (Gesamtkostenverfahren) und § 275 Abs. 3 Nr. 6 HGB (Umsatzkostenverfahren) „sonstige betriebliche Erträge“ auszuweisen.

Gehört eine Tätigkeit des Unternehmens zu den Nebentätigkeiten, rechnen die Erlöse hieraus zu den Nebenerlösen. Als solche Tätigkeiten kommen in Betracht:

  • Vermietung und Verpachtung,
  • Betreiben von Kantinen und Werksküchen,
  • Abgabe von Energie,
  • Verwerten von Abfällen,
  • Vermittlungsgeschäfte,
  • Vergabe von Lizenzen,
  • Entwicklung und Veräußerung von Patenten.

Waren diese Tätigkeiten für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens nicht typisch, wurden sie nach alter Rechtslage nicht bei den Umsatzerlösen, sondern als „sonstige betriebliche Erträge“ erfasst. Gehörten solche Tätigkeiten aber zur Haupttätigkeit des Unternehmens, waren die hieraus erwachsenden Erträge auch nach alter Rechtslage bei den Umsatzerlösen auszuweisen.

Die aktuellen Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung (§ 277 Abs. 1 HGB) unterscheiden nicht mehr nach Umsätzen aus Tätigkeiten, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch oder untypisch sind. Daher sind alle Erlöse aus den vorstehend genannten Geschäften, wenn es sich hierbei um Verkäufe und Vermietungen oder Verpachtungen von Erzeugnissen oder Waren sowie Erbringungen von Dienstleistungen handelt, bei den Umsatzerlösen zu erfassen.

Sofern Erträge nicht den Umsatzerlösen zuordenbar sind, beispielsweise Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, Versicherungsentschädigungen oder Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen, sind sie unter den „sonstigen betrieblichen Erträgen“ auszuweisen.

2.4.2 Erträge aus dem Abgang von Vermögensgegenständen

Erträge aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ergeben sich, wenn ein Veräußerungserlös oder Teilwert bei Entnahmen höher ist als der jeweilige Buchwert beim Anlagenabgang.

Eine hieraus entstehende Forderung wird nicht unter „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“, sondern unter „sonstige Vermögensgegenstände“ erfasst. Entnahmen sind als Entnahme von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens zu erfassen. Die Gegenbuchung erfolgt auf dem Konto „Erträge aus dem Abgang von Sachanlagen“, das wiederum in die sonstigen betrieblichen Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung fließt.

Eine Erfassung bei den Umsatzerlösen scheidet auch nach § 277 Abs. 1 HGB aus, da es sich bei diesen Abgängen nicht um Produkte, Erzeugnisse oder Waren des Unternehmens handelt.

2.4.3 Erträge aus der Auflösung oder Herabsetzung von Rückstellungen

Rückstellungen sind Aufwendungen, die bezüglich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind; sie wirken sich in der Gewinn- und Verlustrechnung aus, indem Aufwandskonten gegen Rückstellungskonten gebucht werden. Bei der Auflösung oder Herabsetzung von gebuchten Rückstellungen werden aber nicht die ursprünglichen Aufwandsposten ausgeglichen; es wird vielmehr die Auflösung mit einer Ertragsbuchung „Rückstellungen an Erträge aus der Auflösung/Herabsetzung von Rückstellungen“ erfasst, die dann in die sonstigen betrieblichen Erträge fließt. Dies gilt indes nicht für die Erträge, die aus der Auflösung von Steuerrückstellungen stammen, da diese beim Steueraufwand berücksichtigt werden.

2.5 Außerordentliche Erträge

2.5.1 Entfall des separaten Ausweises

Im Zuge der Änderungen durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz ist das außerordentliche Ergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung entfallen, somit auch die außerordentlichen Erträge. Dadurch nähert sich die handelsrechtliche Gewinndarstellung den internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS (International Financial Reporting Standards) an, die ebenfalls keine außerordentlichen Posten aufweisen.

Die in der Vergangenheit unter die außerordentlichen Erträge fallenden Sachverhalte sind fortan entweder unter den

  • Umsatzerlösen (sofern sie nach § 277 Abs. 1 HGB zuordenbar sind) oder
  • sonstigen betrieblichen Erträgen

auszuweisen.

2.5.2 Angabe und Erläuterung im Anhang

Hintergrund für den Entfall des außerordentlichen Ergebnisses ist die Aufgabe der Unterscheidung zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Geschäftstätigkeit. In der Praxis aber lassen sich außergewöhnliche Vorgänge nicht einfach eliminieren; sie sind Bestandteil unternehmerischen Handelns. Die Erträge von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung – verbucht in den Umsatzerlösen oder sonstigen betrieblichen Erträgen – sind fortan gem. § 285 Nr. 31 HGB im Anhang nach Betrag und Art einzeln anzugeben; die Angabe lediglich eines Gesamtbetrags ist nicht möglich. Die Beträge sind zu erläutern, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung – also wesentlich – sind. Für die Beurteilung nach der Wesentlichkeit ist die Frage zu stellen und zu beantworten, ob der Sachverhalt für die Adressaten der Bilanz eine Entscheidungsrelevanz hat.

Sachverhalte mit außergewöhnlicher Bedeutung liegen in der Regel vor, wenn diese für das jeweilige Unternehmen prägend sind. Hierfür kann die bisher in der Praxis angewandte Abgrenzung der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ weiterhin als Indikator verwendet werden.

Werden im Anhang außergewöhnliche Erträge erläutert, die in der Gewinn- und Verlustrechnung beispielsweise in den Umsatzerlösen ausgewiesen wurden, ist zu prüfen, ob diese nicht mit außergewöhnlichen Aufwendungen in Zusammenhang stehen, die dann ebenfalls nach § 285 Nr. 31 HGB berichtspflichtig wären.

Die Anhangsangabe von Erträgen außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung ist unabhängig von der Größe der Gesellschaft und betrifft daher nicht nur die mittelgroßen und großen, sondern auch die kleinen Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften. Jedoch besteht im Hinblick auf die Offenlegung der Jahresabschlüsse von kleinen Kapitalgesellschaften eine indirekte Erleichterung. Da nach § 326 Abs. 1 HGB die Gewinn- und Verlustrechnung bei kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) nicht offenzulegen ist, müssen die Anhangangaben, die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffen, nicht enthalten sein.

3 Erträge in der steuerlichen Gewinnermittlung

3.1 Datenfernübertragung an das Finanzamt

Unternehmen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, haben den Inhalt von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln – die sog. E-Bilanz. Hierfür ist ein „Taxonomie“ genanntes Übermittlungsformat zugrunde zu legen. In der Regel wird der Zusammenhang zwischen den unterschiedlichen Konten der betrieblichen Buchhaltung und der Taxonomie der Finanzverwaltung durch Finanzbuchhaltungsanwendungen hergestellt.

3.2 Steuerliches Gliederungsschema

Mit der Taxonomie wurde für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ein festes steuerliches Gliederungsschema vorgeschrieben, das nicht individuell angepasst werden kann. Es gilt für alle Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen oder die ohne eine solche Verpflichtung bilanzieren. Die Verpflichtung trifft alle hierunter fallenden Unternehmen im vollen Umfang, unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform. Es bestehen also, anders als für den handelsrechtlichen Jahresabschluss, keine von der Unternehmensgröße abhängigen Gliederungserfordernisse und somit auch keine Erleichterungen für kleine und kleinste Unternehmen.

Umfang und Grad der Untergliederung gehen in der Taxonomie z. T. erheblich über die Gliederung nach dem Handelsrecht hinaus. Da die Posten des Jahresabschlusses auf dem Abschluss der Konten der Buchführung beruhen, sind für die steuerliche Gewinnermittlung die Konten im Kontenplan der Unternehmen entsprechend den Vorgaben der Taxonomie gegenüber den handelsrechtlichen Vorgaben zu erweitern.

3.3 Ertragsposten in der Taxonomie

Nach der Kerntaxonomie, die für Unternehmen aller Rechtsformen Gültigkeit hat, sind als Posten der Gewinn- und Verlustrechnung für die Erträge insbesondere folgende Positionen vorgesehen:

Nr. Posten Felder
1 Umsatzerlöse Summenmussfeld
1.1 davon Erlöse aus Vermietung und Verpachtung Mussfeld
1.2 davon Erlöse aus Provisionen, Lizenzen und Patenten Mussfeld
1.3 Erlöse aus Leistungen nach § 13b UStG Mussfeld
1.4 Sonstige Umsatzerlöse, nicht steuerbar Mussfeld
1.5 Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1a UStG (Ausfuhr Drittland) Mussfeld
1.6 Steuerfreie EG-Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG (Innergemeinschaftliche Lieferungen) Mussfeld
1.7 Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nrn. 8 ff. UStG Mussfeld
1.8 steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung § 4 Nr. 12 UStG Mussfeld
1.9 Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nrn. 2-7 UStG Mussfeld
1.10 Sonstige umsatzsteuerfreie Umsätze Mussfeld
1.11 Umsatzerlöse ermäßigter Steuersatz Mussfeld
1.12 Umsatzerlöse Regelsteuersatz Mussfeld
1.13 Umsatzerlöse nach § 25 und § 25a UStG Mussfeld
1.14 Umsatzerlöse sonstige Umsatzsteuersätze Mussfeld
1.15 Umsatzerlöse ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
1.16 in Umsatzerlöse verrechnete Erlösschmälerungen und sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern Summenmussfeld
1.17 sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern Mussfeld
1.18 Erlösschmälerungen … Mussfeld
2 Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen Mussfeld
3 Andere aktivierte Eigenleistungen Mussfeld
4 Sonstige betriebliche Erträge Summenmussfeld
4.1 davon sonstige betriebliche Erträge aus verbundenen Unternehmen Mussfeld
4.2 Andere Nebenerlöse Mussfeld
4.3 Erträge aus Auflösung des Sonderpostens mit und ohne Rücklageanteil Summenmussfeld
4.3.1 § 6b Abs. 10 EStG Mussfeld
4.3.2 § 6b Abs. 3 EStG Mussfeld
4.3.3 Rücklage für Ersatzbeschaffung, R 6.6 EStR Mussfeld
4.3.4 § 4g EStG Mussfeld
4.3.5 Sonstige/nicht zuordenbare Erträge aus Auflösung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
4.4 Erträge aus Abgängen des Anlagevermögens Summenmussfeld
4.5 Erträge aus Zuschreibungen des Anlagevermögens Mussfeld
4.6 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen Mussfeld
4.7 Erträge aus Abgängen des Umlaufvermögens (außer Produkte) Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
4.8 Erträge aus Zuschreibungen des Umlaufvermögens Mussfeld
4.9 Erträge aus der Herabsetzung/Auflösung von Einzel- und Pauschalwertberichtigungen Summenmussfeld
4.9.1 Einzelwertberichtigungen (EWB) Mussfeld
4.9.2 Pauschalwertberichtigungen (PWB) Mussfeld
4.9.3 Nicht PWB/EWB zuordenbare Wertberichtigung Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
4.10 Erträge aus der Aktivierung unentgeltlich erworbener Vermögensgegenstände Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
4.11 Erträge aus der Herabsetzung von Verbindlichkeiten Mussfeld
4.12 Zahlungseingänge auf in früheren Perioden abgeschriebene Forderungen Mussfeld
4.13 Kostenerstattungen, Rückvergütungen und Gutschriften für frühere Jahre Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
4.14 Erträge aus Steuerbelastungen an Organgesellschaften Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
4.15 Zuschüsse und Zulagen Mussfeld
4.16 Versicherungsentschädigungen und Schadensersatzleistungen Mussfeld
4.17 Kurs-/Währungsgewinne Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
4.18 Erträge aus Eigenverbrauch und Sachbezügen Summenmussfeld
4.18.1 Private Kfz-Nutzung (nicht Kapitalgesellschaften) Mussfeld
4.18.2 Warenentnahmen Mussfeld
4.18.3 Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen Mussfeld
4.18.4 Sachbezüge KFZ Mussfeld
4.18.5 Sonstige Sachbezüge Mussfeld
4.19 Andere sonstige betriebliche Erträge, nicht zuordenbar Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

Tab. 1: Erträge: Taxonomie für die E-Bilanz

3.4 Felder für die Erträge der Taxonomie für die E-Bilanz

3.4.1 Bedeutung

Wie sich aus der Tabelle ergibt, sind für die einzelnen Posten verschiedene Felder vorgesehen. Sie bestimmen, ob und in welchem Umfang Werte für den einzelnen Posten auszufüllen und zu übermitteln sind.

3.4.2 Mussfelder

Mussfelder sind zwingend mit Werten zu befüllen. Von der Finanzverwaltung wird elektronisch geprüft, ob alle Mussfelder in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Wird eine Position für ein Mussfeld in der Buchführung des Unternehmens nicht geführt und ist sie aus ihr auch nicht ableitbar, ist hierfür ein Leervermerk zu setzen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Andernfalls ist die Übermittlung des Datensatzes nicht erfolgreich. Technisch spricht man von einem NIL-Wert (NIL = not in list).

3.4.3 Summenmussfelder

Summenmussfelder sind Oberpositionen, die über rechnerisch verknüpften Mussfeldern stehen. Werden rechnerisch mit einer Oberposition verknüpfte Positionen übermittelt, ist auch die zugehörige Oberposition mit zu übermitteln. Im Übrigen sind die für Mussfelder geltenden Anforderungen für Summenmussfelder zu befolgen.

3.4.4 Rechnerisch notwendige Positionen

Die Summe der Werte der Positionen, die sich auf gleicher Ebene befinden, muss den Wert der gemeinsamen Oberposition ergeben. Positionen, die auf gleicher Ebene wie rechnerisch verknüpfte Mussfelder stehen, werden als „rechnerisch notwendig, soweit vorhanden“ bezeichnet. Diese Positionen sind zwingend mit Werten zu übermitteln, wenn ohne diese Übermittlung die Summe der Positionen auf der gleichen Ebene nicht dem Wert der Oberposition entspricht. Nur wenn sich für diese Position ein Wert ergibt, ist mit diesem Wert die Position zu übermitteln. Ergibt sich ein Wert nicht, wird also, anders als bei den Mussfeldern, nicht „NIL“ vermerkt.

4 Erfolgsausweis der Erträge

4.1 Realisationsprinzip

Gewinne sind handelsrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Das hierin zum Ausdruck gekommene Realisationsprinzip ist als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung auch in der steuerlichen Gewinnermittlung zu befolgen.

4.2 Berücksichtigung unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung

Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu berücksichtigen. Hierin kommt ein alter Grundsatz des deutschen Bilanzrechts zum Ausdruck. Er ist als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung auch in der steuerlichen Gewinnermittlung zu befolgen.

Was ist der Unterschied zwischen Jahresüberschuss und Gewinn?

Am Ende eines Geschäftsjahres erfolgt in Unternehmen ein Jahresabschluss , das Ergebnis des Unternehmens wird ermittelt. Dieses Ergebnis kann positiv oder negativ sein, ein positives Ergebnis ist ein Gewinn, der als Jahresüberschuss bezeichnet wird.

Was versteht man unter dem Jahresüberschuss?

Ein Jahresüberschuss entsteht, wenn die Erträge in einem Geschäftsjahr die Aufwendungen im selben Zeitraum übersteigen. Das Gegenteil, wenn die Aufwendungen größer sind als die Erträge, bezeichnet man als Jahresfehlbetrag.

Was zählt zu den Umsatzerlösen?

„Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.

Sind Umsatzerlöse der Gewinn?

Was ist der Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn? Der Umsatz fasst den Nettoerlös durch den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen zusammen. Der Gewinn ist der Umsatz abzüglich aller entstandenen Kosten und Aufwendungen. In die Gewinnberechnung fließen zusätzlich Erträge wie Zinseinnahmen ein.