Was ist die bedeutung von besitzstrafbarkeit

Die DOSB-Athletenkommission hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Anti-Doping-Gesetzes eingereicht und darin die wesentlichen Anmerkungen aus Athletensicht gegeben.

Was ist die bedeutung von besitzstrafbarkeit

Die Athletenvertreter richten sich mit einem Schreiben an die drei federführenden Bundesministerien. Foto: DOSB/Ronald Bonss

In dem Schreiben an die drei federführenden Bundesministerien (Bundesministerium des Inneren, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie Bundesministerium für Gesundheit) werden die rechtlichen und praktischen Bedenken geteilt, die der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) zuvor in seiner Stellungnahme zum Ausdruck gebracht hatte.

Im Mittelpunkt der Ausführungen der Athletenkommission stehen die uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit, das Selbstdoping, die unscharfe Definition des Athletenkreises, der Umgang mit personenbezogenen Daten und der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Abschließend erheben die Athleten/innen Forderungen an ein Anti-Doping-Gesetz.

Bereits im Vorfeld hatte sich die Athletenkommission intensiv mit dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu dem Gesetzentwurf ausgetauscht. Unter anderem hatte es ein persönliches Treffen mit dem Bundesjustizminister Heiko Maas gegeben.

Was ist die bedeutung von besitzstrafbarkeit
Stellungnahme der DOSB-Athletenkommission

(Quelle: DOSB)


Sozialdemokratischer Informationsbrief
Kiel, 09.10.2006, Nr.: 187/2006

Jürgen Weber:
Besitzstrafbarkeit von Dopingsubstanzen im Dopingkampf unerlässlich
Zur Erklärung des schleswig-holsteinischen Justizministers Uwe Döring, zusätzliche Straftatbestände im Bereich Doping seien überflüssig, erklärt der stellv. Fraktionsvor- sitzende und sportpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Jürgen Weber:

Die bisherigen sportgerichtlichen Sanktionsmöglichkeiten gegen Doping reichen schon lange nicht mehr aus. Zuletzt hat die Dopinganhörung im Sportausschuss des Bundes- tages Ende September nachdrücklich deutlich gemacht, dass es erforderlich ist, auf eine Besitzstrafbarkeit von Dopingsubstanzen hinzuwirken. Ich teile die Position der Nationalen Anti-Doping-Agentur, dass diese gesetzliche Grundlage nötig ist, um auch die Sportgerichtsbarkeit effektiver gestalten zu können. Denn deren Möglichkeiten in der Ermittlung von Dopingvergehen sind mehr als begrenzt.

Um Athleten und Hintermännern gleichermaßen auf die Schliche zu kommen, muss die Bedeutung staatlicher Ermittlungsmethoden endlich anerkannt und auch genutzt werden. Klar ist: Die Autonomie des Sports und seine Möglichkeiten, schnell und wirksam nach einer positiven Dopingprobe eine Sperre zu verhängen, müssen und sollen nicht be- einträchtigt werden. Die Sportgerichtsbarkeit soll auch weiterhin für die schnelle Be- strafung der Aktiven sorgen. Staatliche Ermittlungen können aber darüber hinaus pa- rallel dazu führen, dass Sportlern, Trainern, Betreuern und Hintermännern weiterge- hende Sanktionen drohen.

Schleswig- Holstein

Herausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2-

Diese Arbeitsteilung ist aus unserer Sicht ab besten geeignet, den Kampf gegen Do- ping effektiv zu führen – im Sinne und zum Schutz des sauberen Sports!

So notwendig eine Besitzstrafbarkeit beim Doping ist, so fraglich ist der Nutzen eines neuen Straftatbestandes „Sportbetrug“. Insofern schießt eine entsprechende Bundes- rats-Initiative des Landes Bayern, die beides beinhaltet, über das Ziel hinaus. Die Fra- ge der Besitzstrafbarkeit bedarf aber einer politischen Klärung im Landtag, damit die Landesregierung entsprechend im Bundesrat agieren kann.

Archiv

Anti-Doping-Gesetz
Entwurf wird wohl nachgebessert

Geht es nach der Bundesregierung soll es ab 2016 ein Anti-Doping-Gesetz geben. Der Kern: Verbot des Eigendopings und die uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit. Bei einer Anhörung mit Experten und Vertretern des Sports im Sportausschuss des Bundestags wurden erneut Bedenken laut.

Was ist die bedeutung von besitzstrafbarkeit

Doping-Kontrollen finden in allen Sportarten statt. (dpa / picture-alliance / Arno Burgi)

Viele Bedenken, viele Einwände – so kann man die öffentliche Anhörung zum geplanten Anti-Doping-Gesetz zusammenfassen. Vor allem die geladenen Rechtsexperten äußerten viel Kritik.

Am drastischsten formulierte es Matthias Jahn. Der Entwurf sei unausgereift, unklar, unbestimmt und unverhältnismäßig, erklärte der Erlanger Rechtsprofessor - ein erklärter Gegner einer härteren strafrechtlichen Verfolgung bei Dopingfällen.

Die öffentliche Anhörung offenbarte aber auch weiterhin große Zweifel in der Union. Dort ist man sich derzeit uneins. Man stört sich zum einen an der verankerten Schiedsgerichtsbarkeit im Gesetz, die zu unbestimmt sei. Zum anderen äußerte Unionspolitiker Frank Steffel - zugleich Präsident des Handballvereins Füchse Berlin - immer wieder Kritik an der uneingeschränkten Besitzstrafbarkeit.

"Also bei der Besitzstrafbarkeit gibt es große juristische und sicher auch inhaltliche Bedenken. Das müssen wir uns jetzt sehr genau anschauen. Ich habe den Eindruck, dass das der Punkt ist, der in der politischen Debatte den breitesten Raum einnehmen wird."

Diskuswerfer Harting fürchtet permanente Gefahr von Strafbarkeit

Kritik an der Besitzstrafbarkeit ab der ersten Pille kam auch von Diskus-Olympiasieger Robert Harting. "Weitere Einschnitte, neue Manschetten für einen Anti-Doping-Kampf innerhalb eines Gesetzes zu verankern, ist irgendwann nicht mehr managebar. Man wird bestraft, wenn man diese Sache einfach nicht managen kann."

Sportler seien in der permanenten Gefahr von Strafbarkeit – etwa durch bewusstes Unterschieben von verbotenen Substanzen. Beispiele aus der Praxis jedoch hatten Harting und auch Athletenvertreter Christian Schreiber nicht.

Kriminologe Rössner: "Auf Eigendoping konzentrieren"

Unterstützung gibt es nun von Dieter Rössner. Der Kriminologe ist ein jahrelanger Verfechter eines Anti-Doping-Gesetzes. Er fürchtet nun um die Rechte der Athleten. Man solle sich im Gesetz auf das Eigendoping konzentrieren - nicht auf die Besitzstrafbarkeit. "Das sind Vorbereitungshandlungen, die nicht die Bedeutung haben, die ihn bei dem Streit um die Besitzstrafbarkeit gegeben wird. Die Wettbewerbsverfälschung ist das Eigendoping. Das ist eigentlich der Kern dessen, um den sich alles dreht. Denn man will ja gerade das vermeiden, dass andere Sportler, dass deren Chancengleichheit usw. verletzt werden."

Klar ist nach der Anhörung: Dass das Gesetz wohl nicht in der Art durch die Koalition gehen wird. Nach Informationen des Deutschlandfunks prüfen Innenministerium und Justizministerium auch schon erste Änderungen im Gesetzentwurf.