Die DOSB-Athletenkommission hat eine Stellungnahme zum Entwurf eines Anti-Doping-Gesetzes eingereicht und darin die wesentlichen Anmerkungen aus Athletensicht gegeben. Die Athletenvertreter richten sich mit einem Schreiben an die drei federführenden Bundesministerien. Foto: DOSB/Ronald BonssIn dem Schreiben an die drei federführenden Bundesministerien (Bundesministerium des Inneren, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie Bundesministerium für Gesundheit) werden die rechtlichen und praktischen Bedenken geteilt, die der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) zuvor in seiner Stellungnahme zum Ausdruck gebracht hatte. Im Mittelpunkt der Ausführungen der Athletenkommission stehen die uneingeschränkte
Besitzstrafbarkeit, das Selbstdoping, die unscharfe Definition des Athletenkreises, der Umgang mit personenbezogenen Daten und der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Abschließend erheben die Athleten/innen Forderungen an ein Anti-Doping-Gesetz. Bereits im Vorfeld hatte sich die Athletenkommission intensiv mit dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu dem Gesetzentwurf ausgetauscht. Unter anderem hatte es ein persönliches Treffen mit dem Bundesjustizminister Heiko Maas gegeben. Stellungnahme der DOSB-Athletenkommission(Quelle: DOSB) Sozialdemokratischer Informationsbrief Jürgen Weber: Die bisherigen sportgerichtlichen Sanktionsmöglichkeiten gegen Doping reichen schon lange nicht mehr aus. Zuletzt hat die Dopinganhörung im Sportausschuss des Bundes- tages Ende September nachdrücklich deutlich gemacht, dass es erforderlich ist, auf eine Besitzstrafbarkeit von Dopingsubstanzen hinzuwirken. Ich teile die Position der Nationalen Anti-Doping-Agentur, dass diese gesetzliche Grundlage nötig ist, um auch die Sportgerichtsbarkeit effektiver gestalten zu können. Denn deren Möglichkeiten in der Ermittlung von Dopingvergehen sind mehr als begrenzt. Um Athleten und Hintermännern gleichermaßen auf die Schliche zu kommen, muss die Bedeutung staatlicher Ermittlungsmethoden endlich anerkannt und auch genutzt werden. Klar ist: Die Autonomie des Sports und seine Möglichkeiten, schnell und wirksam nach einer positiven Dopingprobe eine Sperre zu verhängen, müssen und sollen nicht be- einträchtigt werden. Die Sportgerichtsbarkeit soll auch weiterhin für die schnelle Be- strafung der Aktiven sorgen. Staatliche Ermittlungen können aber darüber hinaus pa- rallel dazu führen, dass Sportlern, Trainern, Betreuern und Hintermännern weiterge- hende Sanktionen drohen. Schleswig- Holstein Herausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2- Diese Arbeitsteilung ist aus unserer Sicht ab besten geeignet, den Kampf gegen Do- ping effektiv zu führen – im Sinne und zum Schutz des sauberen Sports! So notwendig eine Besitzstrafbarkeit beim Doping ist, so fraglich ist der Nutzen eines neuen Straftatbestandes „Sportbetrug“. Insofern schießt eine entsprechende Bundes- rats-Initiative des Landes Bayern, die beides beinhaltet, über das Ziel hinaus. Die Fra- ge der Besitzstrafbarkeit bedarf aber einer politischen Klärung im Landtag, damit die Landesregierung entsprechend im Bundesrat agieren kann. Archiv Anti-Doping-Gesetz |