Was passiert wenn lebensversicherung pleite geht

Seit Ende 2004 gibt es Sicherungsfonds für die Bereiche Lebensversicherung und substitutive Krankenversicherung (§§ 221 ff. VAG). Die Sicherungsfonds werden von der BaFin beaufsichtigt. Das BMF hat die Aufgaben und Befugnisse der Sicherungsfonds durch Rechtsverordnung auf juristische Personen des Privatrechts übertragen.

Sicherungsfonds für die Lebensversicherer

Der ursprünglich als freiwillige Auffanggesellschaft gegründeten Protektor Lebensversicherungs-AG wurden zusätzlich die Aufgaben und Befugnisse des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer übertragen. Näheres über die Protektor Lebensversicherungs-AG erfahren Sie unter www.protektor-ag.de.

Die Anschrift lautet:

Protektor Lebensversicherungs-AG
Wilhelmstraße 43 G
10117 Berlin

Telefon: 030 2200258-0
Telefax: 030 2200258-22

Sicherungsfonds für die Krankenversicherer

Der ehemals freiwilligen Auffanggesellschaft Medicator AG wurden zusätzlich die Aufgaben und Befugnisse des Sicherungsfonds für die Krankenversicherer übertragen.

Sie erreichen sie unter:

Medicator AG
Gustav-Heinemann-Ufer 74c
50968 Köln

Telefon: 0221/9987-0
Telefax: 0221/9987-3952

Welche Unternehmen sind Pflichtmitglieder der Sicherungsfonds?

Pflichtmitglieder dieser beiden Sicherungsfonds sind Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland, die zum Betrieb der Lebensversicherung oder zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung zugelassen sind.

Pensions- und Sterbekassen sind von dieser Pflicht ausgenommen. Die Pensionskassen können jedoch bei Erfüllung bestimmter Kriterien freiwillig dem Sicherungsfonds für die Lebensversicherer beitreten. Für die Versorgungsausgleichskasse gilt eine Ausnahme, denn sie ist Pflichtmitglied gemäß § 3 Abs. 4 VersAusglKassG.

Zu den Pflichtmitgliedern der Sicherungsfonds gehören zudem die deutschen Niederlassungen von Lebens- oder Krankenversicherern mit Sitz in einem Drittstaat, also außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Demgegenüber gehören deutsche Niederlassungen von Versicherern aus anderen Staaten der EU oder des EWR nicht den deutschen Sicherungsfonds an.

Welche Versicherungsverträge sind durch die gesetzlichen Sicherungsfonds geschützt?

Der Sicherungsfonds für die Lebensversicherer schützt gemäß § 221 Abs. 1 VAG alle Versicherungsverträge der Versicherungssparten 19 bis 23 (Lebensversicherer). Der Schutzumfang umfasst damit insbesondere die vorwiegend verbreiteten kapitalbildenden Lebensversicherungen für den Todes- und Erlebensfall, die Risikolebensversicherungen, private Rentenversicherungsverträge, fondsgebundene Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Ebenfalls geschützt sind sogenannte Kapitalisierungsgeschäfte, die von Lebensversicherungsunternehmen angeboten werden. Unter einem Kapitalisierungsgeschäft versteht man verzinsliche Sparprodukte gegen im Voraus festgelegte einmalige oder laufende Beitragszahlung, die zu ebenfalls vorab bestimmten Zeitpunkten ausgezahlt werden.

Der Sicherungsfonds für die Krankenversicherer schützt die Versicherungsverträge der substitutiven Krankenversicherung. Substitutiv ist eine private Krankenversicherung, wenn sie die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzt. Dies gilt namentlich für die Krankheitskostenvollversicherung, die Krankentagegeldversicherung und die private Pflegepflichtversicherung, nicht aber für die Krankenhaustagegeldversicherung, die Zusatztarife zur gesetzlichen Krankenversicherung oder die private Auslandsreisekrankenversicherung.

Wieso sind Sachversicherungen, wie z.B. Hausratversicherungen oder Rechtsschutzversicherungen, nicht durch Sicherungsfonds abgesichert?

Auch Sachversicherungen genießen besonderen Schutz und unterliegen einer strengen Aufsicht durch die BaFin. Die Versicherer müssen Rückstellungen für einen eventuellen Schadenfall bilden, haben Eigenkapital vorzuhalten und müssen ihr Vermögen nach strengen Vorschriften besonders sicher anlegen. Dadurch ist ein Insolvenzfall sehr unwahrscheinlich. Tritt er dennoch ein, sind die Versicherungsnehmer und Versicherten aus der Insolvenzmasse vor allen anderen Gläubigern zu befriedigen.

Für die Lebens- und die substitutive Krankenversicherung hat der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Sicherungsfonds eine zusätzliche Sicherheit geschaffen. Ohne die Sicherungsfonds würden die Versicherungsverträge bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlöschen (§ 316 VAG). Dies würde für die betroffenen Personen in der Regel eine besondere soziale Härte bedeuten. Sie würden z.B. wegen ihres fortgeschrittenen Alters oder bei zwischenzeitlichen Verschlechterungen ihres Gesundheitszustands keinen oder nur sehr schwer neuen Versicherungsschutz finden.

Anders als in der Lebens- und substitutiven Krankenversicherung können Insolvenzbetroffene in der Sachversicherung regelmäßig ohne größere Schwierigkeiten einen neuen Vertrag bei einem anderen Versicherer abschließen. Das "Verlustrisiko" für den Versicherungsnehmer ist begrenzt auf den nicht vollständigen Ersatz eines einzelnen Schadens. Zudem relativiert sich das Risiko durch die erwähnte bevorrechtigte Befriedigung aus der Insolvenzmasse.

Wie sind meine Versicherungsleistungen abgesichert, wenn meine Versicherung droht, insolvent zu werden und der Versicherungsbestand auf den Sicherungsfonds übertragen wird?

Der jeweilige Sicherungsfonds führt alle betroffenen Versicherungsverträge fort und saniert den übernommenen Vertragsbestand (§ 222 VAG). Es wird deshalb bei der Insolvenz eines Lebens- oder Krankenversicherers keine einmalige Entschädigung gezahlt.

Nach der Sanierung kann der betroffene Vertragsbestand vom jeweiligen Sicherungsfonds auch auf einen anderen deutschen Versicherer übertragen werden. Dieser wird dann Ihr neuer Vertragspartner und führt Ihr Vertragsverhältnis weiter. Eine solche Weiterübertragung ist jedoch nur mit Genehmigung der BaFin möglich, die darauf achtet, dass die Belange der Versicherten gewahrt bleiben.

Da Ihr Versicherungsverhältnis fortbesteht, sind Sie auch nach Übertragung des Versicherungsvertrages weiter zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Prämien verpflichtet. Sie erhalten im Gegenzug weiterhin die Ihnen vertraglich zustehenden Leistungen. Ihre Ansprüche auf sämtliche vertraglich garantierten Leistungen sowie auf die in der Vergangenheit zugeteilten Überschussanteile bleiben unberührt.

Es gibt aber folgende Einschränkungen:

  • Zur Sanierung des übernommenen Vertragsbestands wird durch den Sicherungsfonds Kapital zur Verfügung gestellt. Bis dieses Kapital dem Sicherungsfonds zurückgewährt ist, werden den Versicherten keine neuen Überschüsse zugeteilt (§ 222 Abs. 4 VAG). Erst danach werden Überschüsse wieder nach den allgemeinen Vorschriften gewährt.
  • Reichen die Mittel des Sicherungsfonds nicht aus, um die Fortführung der Verträge zu gewährleisten, werden bei Lebensversicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Verträgen um maximal 5 % der vertraglich garantierten Leistungen herabgesetzt.
  • Die BaFin kann Anordnungen treffen, um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern, da eine hohe Zahl von Rückkäufen die Sanierung des übernommenen Versicherungsbestandes erschwert. Zu diesem Zwecke kann sie beispielsweise ein zeitweiliges Kündigungsverbot aussprechen.

Kann ich meinen Versicherungsvertrag im Falle der drohenden Insolvenz meines Versicherers kündigen?

Die Übertragung des Versicherungsbestandes auf den Sicherungsfonds ist kein außerordentlicher Kündigungsgrund.

Die reguläre Kündigung eines Vertrages bleibt aber auch nach einer Bestandsübertragung auf den Sicherungsfonds möglich. Das Versicherungsvertragsgesetz findet vollumfänglich Anwendung auf die von den Sicherungsfonds verwalteten Versicherungsverträge.

Die BaFin kann jedoch ein zeitweiliges Kündigungsverbot oder eine Erhöhung von Stornoabschlägen anordnen, um einen außergewöhnlichen Anstieg vorzeitiger Vertragsbeendigungen, die die Sanierung eines Bestandes gefährden, zu verhindern (§ 222 Abs. 5 VAG).

Habe ich ein Anrecht auf Überschussbeteiligungen und Schlussgewinne, wenn mein Lebensversicherungsvertrag auf den Sicherungsfonds übertragen wurde?

Ändern sich meine Versicherungsbedingungen, wenn mein Lebensversicherungs- oder mein Krankenversicherungsvertrag auf einen Sicherungsfonds übertragen wurde?

Grundsätzlich nicht. Der Sicherungsfonds führt die übernommenen Verträge zu den geltenden Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen fort.

Eine Ausnahme gilt, wenn die Verträge auf ein anderes Versicherungsunternehmen weiter übertragen werden. Für diesen Fall, der aus wirtschaftlichen Gründen häufig sinnvoll und geboten ist (niedrigere Verwaltungskosten; Ermöglichung von Neugeschäft zur Aufrechterhaltung eines Risikoausgleichs), hat der Sicherungsfonds die Befugnis, die Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen zu ändern (§ 222 Abs. 6 VAG). Nur so können die übertragenen Verträge mit den bereits existierenden Vertragsbeständen des übernehmenden Versicherers harmonisiert werden. Eine solche Änderung darf jedoch nur vorgenommen werden, wenn die Fortführung der Verträge beim übernehmenden Versicherer zweckmäßig und dies den versicherten Personen zumutbar ist. Letzteres ist nur der Fall, wenn die Belange der Versicherten angemessen berücksichtigt werden. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, obliegt einem unabhängigen Treuhänder.

Wie sind Versicherungsverträge mit Versicherern aus anderen Staaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) abgesichert?

Die EU-Mitgliedsstaaten und die Staaten des EWR verfügen jeweils über eigene Regelungen zum Insolvenzschutz. Zum Teil besitzen sie Sicherungseinrichtungen für den Versicherungsbereich. Da die deutschen Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedsstaaten oder EWR-Staaten der Aufsicht und Rechtsprechung ihres jeweiligen Herkunftslandes unterliegen, richtet sich der Insolvenzschutz nach den dort geltenden Vorschriften. Daher sind diese Niederlassungen nicht Mitglieder der deutschen Sicherungsfonds.

Für Informationen zu den spezifischen Sicherungssystemen anderer Mitgliedsstaaten empfiehlt es sich, Kontakt mit dem jeweiligen ausländischen Versicherungsunternehmen oder der dortigen Aufsichtsbehörde aufzunehmen.

Besteht Insolvenzschutz, wenn ich bis zum 31.12.2020 einen Lebensversicherungsvertrag mit einer britischen Versicherungsgesellschaft oder deren deutscher Niederlassung abgeschlossen habe?

Die oben genannten Versicherungsverträge mit einer britischen Versicherungsgesellschaft oder deren deutscher Niederlassung sind nicht vom Schutz des deutschen Sicherungsfonds für die Lebensversicherer erfasst.

Für Informationen, ob und inwieweit derartige Lebensversicherungsverträge zwischen einer britischen Versicherungsgesellschaft oder deren deutscher Niederlassung und deutschen Kunden durch die britische Entschädigungseinrichtung ((Financial Services Compensation Scheme - FSCS) geschützt sind, sowie zu sonstigen Fragen des britischen Insolvenzschutzes, ist es ratsam, direkt Kontakt mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft oder der FSCS aufzunehmen.

Welche Lebensversicherungen sind von der Pleite bedroht?

Die Probleme betreffen laut der Analyse auch prominente Namen. So sehen die Autoren bei den Lebensversicherungssparten der Debeka oder der DEVK im Bereich der Solvenz dringenden Handlungsbedarf. Bei der Allianz LV, der ERGO Vorsorge, der Hannoversche Leben oder der R+V LV treffe das auf die Gewinnerwartungen zu.

Sind die Lebensversicherungen noch sicher?

Angst um Deine Ersparnisse musst Du nicht haben. Denn die garantierten Leistungen der Lebensversicherungen sind durch den gesetzlichen Sicherungsfonds Protektor geschützt. Zudem werden Versicherer von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) überwacht.

Welche Versicherungen sind nicht pfändbar?

Die Kapitallebensversicherungen sind, genau wie Spareinlagen, Vermögenswerte für die es keinen Pfändungsschutz gibt. Die Auszahlung unterliegt voll der Pfändung. Unterscheiden muss man dabei die Auszahlung im Erlebensfall oder einer Auszahlung auf Rentenbasis in monatlichen Beträgen.

Was passiert wenn Allianz pleite geht?

Wenn eine Versicherung dennoch insolvent wird, so wird dein Versicherungsvertrag in Deutschland von einem Sicherungsfonds übernommen, dem sogenannten Protektor.