Bevor eine bestehende GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) (im Folgenden nur: UG) im Handelsregister gelöscht werden kann, müssen zahlreiche gesetzlich vorgegebene Formalien beachtet werden, die für beide Gesellschaftsvarianten identisch sind. Das Ausscheiden der GmbH / UG aus dem Rechtsverkehr vollzieht sich regelmäßig in drei Stufen: Show
Die Auflösung der Gesellschaft führt deshalb nicht gleichzeitig zu deren Löschung im Handelsregister. Die Löschung der Gesellschaft darf erst mit Abschluss des gesetzlich vorgeschriebenen Liquidationsverfahren erfolgen. 2. Auflösung der GesellschaftDie Gründe für die Auflösung einer GmbH / UG sind in § 60 GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt. Das Merkblatt konzentriert sich im Folgenden auf den praktisch wichtigen Fall der Auflösung durch Gesellschafterbeschluss. (Sofern ein anderer Auflösungsgrund gegeben ist, der zu einem Liquidationsverfahren führt, gelten die Ausführungen zur Liquidation in dieser IHK-Information entsprechend.) Als Auflösung wird derjenige Vorgang bezeichnet, durch den die Gesellschaft aus einer werbenden Tätigkeit in die Phase der Abwicklung ihrer Geschäfte zwecks Beendigung ihrer Existenz eintritt. Durch die Auflösung wird weder die Rechtspersönlichkeit noch die Handlungsfähigkeit der GmbH / UG vernichtet. Trotz Auflösung bleibt die Gesellschaft, zum Beispiel in einem Prozess, parteifähig. Die Firma muss um einen Zusatz wie "i. L.", “in Liquidation” oder "i. Abw." ergänzt weden, damit für Dritte erkennbar wird, dass sich die Gesellschaft in Abwicklung befindet. 3. AuflösungsbeschlussDie Gesellschafter können die Gesellschaft durch Beschluss auflösen. Der Beschluss bedarf – sofern im Gesellschaftsvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde – einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen.
4. Eintragung der AuflösungDie Auflösung der Gesellschaft muss in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, § 65 GmbHG. Örtlich zuständig ist das Registergericht am Sitz der Gesellschaft. Der Auflösungsgrund (zum Beispiel Auflösungsbeschluss) sollte bei der Anmeldung benannt werden. Anmeldepflichtig sind die jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Ob dies ein Liquidator oder ein Geschäftsführer ist, muss differenziert betrachtet werden:
5. Eintragung der LiquidatorenNeben der Auflösung müssen die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, § 67 GmbHG. Grundsätzlich kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person Liquidator werden, welche auch Geschäftsführer werden könnte:
Sofern amtierende Geschäftsführer nicht Liquidatoren werden, erlischt deren Vertretungsbefugnis. Die Liquidatoren können in derselben Weise, wie sie bestellt wurden auch abberufen werden. 6. Rechte und Pflichten der LiquidatorenDie Liquidatoren sind das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Liquidationsgesellschaft. Wie die Geschäftsführer der werbenden GmbH / UG sind die Liquidatoren die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Aufgabe der Liquidatoren ist es, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen, § 70 GmbHG. Werden neue Rechtsgeschäfte eingegangen, müssen diese im Dienst der Abwicklung stehen. Die Liquidatoren sind der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Abwicklung verpflichtet. Die Verantwortlichkeit für schuldhaftes Verhalten, das heißt für die Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, kann die Verpflichtung zum Schadensersatz begründen. Wichtig ist, dass der Liquidator eine möglicherweise bevorstehende Insolvenz der Gesellschaft im Auge behält und gegebenenfalls seiner Insolvenzantragspflicht nachkommt, die auch während der Liquidation besteht. 7. Bekanntmachung der AuflösungEine besonders wichtige Liquidatorenpflicht ist der sogenannte Gläubigeraufruf: Die Auflösung der Gesellschaft muss unverzüglich in den „Gesellschaftsblättern“ bekannt gemacht werden, § 65 Abs. 2 GmbHG. Seit dem 1. September 2009 ist es ausreichend, dass die Auflösung nur ein Mal bekannt gemacht wird, vor diesem Zeitpunkt bestand die Pflicht, die Auflösung drei Mal bekannt zu machen. Das „Gesellschaftsblatt“, in dem die Veröffentlichung zwingend erfolgen muss, ist seit dem ersten April 2005 nicht mehr der (Papier-)Bundesanzeiger, sondern der elektronische Bundesanzeiger. Dies gilt also auch dann, wenn der elektronische Bundesanzeiger im Gesellschaftsvertrag nicht als Bekanntmachungsmedium genannt wird. Sofern im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass (auch) in anderen öffentlichen Blättern oder elektronischen Informationsmedien inseriert werden muss, müssen aber auch in diesen Medien Bekanntmachungen erfolgen. Durch den Gläubigeraufruf sollen die Gläubiger von der Auflösung unterrichtet werden. Mit der Bekanntmachung sind die Gläubiger zugleich aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden. Besondere Bedeutung hat die Veröffentlichung der Auflösung, weil erst mit der Bekanntmachung das Sperrjahr zu laufen beginnt, § 73 Abs. 1 GmbHG: „Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist“. Der Text der Bekanntmachung könnte beispielsweise wie folgt lauten: „Die (zuvor genau individualisierte Gesellschaft) ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Für die GmbH i. L. (folgen Namen). Die Liquidatoren.„ 8. Das SperrjahrDas gesetzlich vorgeschriebene Sperrjahr dient insbesondere dem Gläubigerschutz und bedingt ein verschärftes Ausschüttungsverbot: Während der Dauer des Sperrjahres ist jede Vermögensverteilung an die Gesellschafter verboten. Das bedeutet, dass nur Forderungen von Drittgläubigern aus Drittgeschäften beglichen werden dürfen. Eine Rangordnung unter den Gläubigern besteht nicht. Bestand und Fälligkeit der Verbindlichkeiten werden durch das Sperrjahr nicht berührt. Die Ansprüche der Gläubiger bestehen nach allgemeinen Regeln fort. Das Sperrjahr ist keine Ausschlussfrist. Auch nach Ablauf des Sperrjahres können Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Das Schicksal der Ansprüche hängt jedoch entscheidend davon ab, ob der jeweilige Gläubiger während des Sperrjahres bekannt wurde oder unbekannt blieb:
9. VermögensverteilungMit Ablauf des Sperrjahres endet die Kapitalbindung nach § 30 GmbHG. Auch das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf dann an die Gesellschafter ausbezahlt werden. Der Anspruch der Gesellschafter auf Verteilung entsteht allerdings erst nach Befriedigung oder Sicherung aller bekannten Gläubiger. Bis dahin besteht gegebenenfalls ein allgemeines Recht der Gesellschafter auf die Liquidationsquote. Das Reinvermögen der Gesellschaft wird entsprechend der Geschäftsanteile der Gesellschafter verteilt, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält, § 72 GmbHG. 10. LöschungDie Liquidation ist beendet, wenn keine Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Die Beendigung des Abwicklungsverfahrens ist Voraussetzung für die Anmeldung des Erlöschens der Gesellschaft im Handelsregister und damit grundsätzlich auch der Vollbeendigung der GmbH / UG als Rechtsträgerin. Die Liquidatoren müssen mit Beendigung der Liquidation und nachdem Schlussrechnung gelegt ist, den Abschluss der Liquidation zur Eintragung beim Handelsregister anmelden, § 74 Abs. 1 GmbHG. Die Gesellschaft ist dann vollbeendet, wenn die Beendigung der Liquidation und die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Die vollbeendete Gesellschaft hört damit auf zu existieren. 11. AufbewahrungsfristenNach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten zur Verwahrung zu geben, § 74 Abs. 2 GmbHG. 12. NachtragsliquidationStellt sich nach der Löschung der Gesellschaft heraus, dass doch noch Vermögen vorhanden ist beziehungsweise Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind, muss eine Nachtragsliquidation stattfinden. Die Gesellschaft tritt dann wieder in das Liquidationsverfahren ein. Um wieder handlungsfähig zu werden, bedarf es der Bestellung neuer Liquidatoren entweder auf Antrag oder durch das Registergericht. Nach Ende der Nachtragsliquidation ist dann zu vermerken, dass die Vertretungsmacht dieser Liquidatoren für die GmbH wieder erloschen ist. Was bedeutet Firma befindet sich in Liquidation?Bei einer Liquidation wird das Kapital eines Unternehmens in liquide Mittel umgewandelt. Hier kann es sich um Bargeld oder andere Vermögensgegenstände handeln. Wichtig: Die Werte müssen einfach in Bargeld umtauschbar sein. Mit der Liquidation beginnt das gesetzlich vorgeschriebene Sperrjahr.
Was passiert nach der Liquidation?Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten zur Verwahrung zu geben, § 74 Abs. 2 GmbHG.
Was muss ich bei einer Liquidation beachten?zu Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht zu erstellen, sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen; am Ende der Liquidation ist die Schlussbilanz zu erstellen.
Wie lange Firma in Liquidation?Dies im Gegensatz zu einer konkursrechtlichen Liquidation, wenn eine Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig (illiquide) ist und der Richter den Konkurs eröffnet hat. Das Liquidationsverfahren ist im Aktienrecht als Teil des Obligationenrechts geregelt und dauert in der Regel mehr als ein Jahr.
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