Welche bedeutung hat pflegeberatung in der ambulanten pflege sgb 45

(1) Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden. Für das Verfahren, die Durchführung und die Inhalte der Pflegeberatung sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1a maßgeblich. Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere,

1.

den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst sowie, wenn die nach Satz 1 anspruchsberechtigte Person zustimmt, die Ergebnisse der Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 systematisch zu erfassen und zu analysieren,

2.

einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen,

3.

auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken, insbesondere hinsichtlich einer Empfehlung zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3,

4.

die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen,

5.

bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren sowie

6.

über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren.

Der Versorgungsplan wird nach Maßgabe der Richtlinien nach § 17 Absatz 1a erstellt und umgesetzt; er beinhaltet insbesondere Empfehlungen zu den im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen nach Satz 3 Nummer 3, Hinweise zu dem dazu vorhandenen örtlichen Leistungsangebot sowie zur Überprüfung und Anpassung der empfohlenen Maßnahmen. Bei Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans ist Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versorgung und Betreuung Beteiligten anzustreben. Soweit Leistungen nach sonstigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind die zuständigen Leistungsträger frühzeitig mit dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen. Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinierungsstellen, insbesondere den Ansprechstellen der Rehabilitationsträger nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches, ist sicherzustellen. Ihnen obliegende Aufgaben der Pflegeberatung können die Pflegekassen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen nach diesem Buch gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Es ist sicherzustellen, dass im jeweiligen Pflegestützpunkt nach § 7c Pflegeberatung im Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden kann und die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet ist.

(2) Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Pflegeberatung auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung. Sie erfolgt auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der diese Person lebt. Die Pflegeberatung kann auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 durch barrierefreie digitale Angebote der Pflegekassen ergänzt werden und in diesem Rahmen mittels barrierefreier digitaler Anwendungen erfolgen, bei denen im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die dafür geltenden Vorschriften zum Datenschutz eingehalten und die Anforderungen an die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleistet werden. Die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit der eingesetzten digitalen Anwendungen gelten als erfüllt, wenn die Anwendungen die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit nach Satz 3 gelten auch bei den digitalen Anwendungen als erfüllt, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in seiner Richtlinie nach § 17 Absatz 1a zur Durchführung von Beratungen bestimmt hat. Ein Versicherter kann einen Leistungsantrag nach diesem oder dem Fünften Buch auch gegenüber dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin stellen. Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln, die den Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin zuleitet. Erfolgt die individuelle Beratung nach Absatz 1 Satz 1 mittels barrierefreier digitaler Anwendungen, bleibt der Anspruch der Versicherten auf eine Beratung nach Satz 2 unberührt.

(3) Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen ist so zu bemessen, dass die Aufgaben nach Absatz 1 im Interesse der Hilfesuchenden zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können. Die Pflegekassen setzen für die persönliche Beratung und Betreuung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal ein, insbesondere Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt unter Beteiligung der in § 17 Absatz 1a Satz 2 genannten Parteien bis zum 31. Juli 2018 Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern ab.

(4) Die Pflegekassen im Land haben Pflegeberater und Pflegeberaterinnen zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in den Pflegestützpunkten nach Anzahl und örtlicher Zuständigkeit aufeinander abgestimmt bereitzustellen und hierüber einheitlich und gemeinsam Vereinbarungen zu treffen. Die Pflegekassen können diese Aufgabe auf die Landesverbände der Pflegekassen übertragen. Kommt eine Einigung bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, haben die Landesverbände der Pflegekassen innerhalb eines Monats zu entscheiden; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Pflegekassen und die gesetzlichen Krankenkassen können zur Aufgabenwahrnehmung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen von der Möglichkeit der Beauftragung nach Maßgabe der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches Gebrauch machen; § 94 Absatz 1 Nummer 8 gilt entsprechend. Die durch die Tätigkeit von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen entstehenden Aufwendungen werden von den Pflegekassen getragen und zur Hälfte auf die Verwaltungskostenpauschale nach § 46 Abs. 3 Satz 1 angerechnet.

(5) Zur Durchführung der Pflegeberatung können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen für die bei ihnen versicherten Personen nutzen. Dies setzt eine vertragliche Vereinbarung mit den Pflegekassen über Art, Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme sowie über die Vergütung der hierfür je Fall entstehenden Aufwendungen voraus. Soweit Vereinbarungen mit den Pflegekassen nicht zustande kommen, können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, untereinander Vereinbarungen über eine abgestimmte Bereitstellung von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen treffen.

(6) Pflegeberater und Pflegeberaterinnen sowie sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere

1.

nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu bestimmende Stellen,

2.

Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung,

3.

Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach § 77,

4.

Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen sowie

5.

Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende,

dürfen Sozialdaten für Zwecke der Pflegeberatung nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder Regelungen des Versicherungsvertrags- oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder erlaubt ist.

(7) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren gemeinsam und einheitlich mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., den nach Landesrecht bestimmten Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der Altenhilfe und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene Rahmenverträge über die Zusammenarbeit in der Beratung. Zu den Verträgen nach Satz 1 sind die Verbände der Träger weiterer nicht gewerblicher Beratungsstellen auf Landesebene anzuhören, die für die Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen von Bedeutung sind. Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren gemeinsam und einheitlich mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe auf dessen Verlangen eine ergänzende Vereinbarung zu den Verträgen nach Satz 1 über die Zusammenarbeit in der örtlichen Beratung im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt für den Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe. Für Modellvorhaben nach § 123 kann der Antragsteller nach § 123 Absatz 1 die ergänzende Vereinbarung für den Geltungsbereich des Modellvorhabens verlangen.

(8) Die Pflegekassen können sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach diesem Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an der Finanzierung und arbeitsteiligen Organisation von Beratungsaufgaben anderer Träger beteiligen; die Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung sind zu gewährleisten.

(9) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2020, einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht vor über

1.

die Erfahrungen und Weiterentwicklung der Pflegeberatung und Pflegeberatungsstrukturen nach den Absätzen 1 bis 4, 7 und 8, § 7b Absatz 1 und 2 und § 7c und

2.

die Durchführung, Ergebnisse und Wirkungen der Beratung in der eigenen Häuslichkeit sowie die Fortentwicklung der Beratungsstrukturen nach § 37 Absatz 3 bis 8.

Er kann hierfür Mittel nach § 8 Absatz 3 einsetzen.

SGB XI Sozialgesetzbuch
Soziale Pflegeversicherung

Inhaltsverzeichnis

Erstes Kapitel

Allgemeine Vorschriften

§ 1 SGB XI Soziale Pflegeversicherung

§ 2 SGB XI Selbstbestimmung

§ 3 SGB XI Vorrang der häuslichen Pflege

§ 4 SGB XI Art und Umfang der Leistungen

§ 5 SGB XI Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation

§ 6 SGB XI Eigenverantwortung

§ 7 SGB XI Aufklärung, Auskunft

§ 7a SGB XI Pflegeberatung

§ 7b SGB XI Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine

§ 7c SGB XI Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung

§ 8 SGB XI Gemeinsame Verantwortung

§ 8a SGB XI Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung

§ 9 SGB XI Aufgaben der Länder

§ 10 SGB XI Berichtspflichten des Bundes und der Länder

§ 11 SGB XI Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen

§ 12 SGB XI Aufgaben der Pflegekassen

§ 13 SGB XI Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen

Zweites Kapitel

Leistungsberechtigter Personenkreis

§ 14 SGB XI Begriff der Pflegebedürftigkeit

§ 15 SGB XI Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument

§ 16 SGB XI Verordnungsermächtigung

§ 17 SGB XI Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen

§ 17a SGB XI (weggefallen)

§ 18 SGB XI Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

§ 18a SGB XI Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten

§ 18b SGB XI Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren

§ 18c SGB XI Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

§ 19 SGB XI Begriff der Pflegepersonen

Drittes Kapitel

Versicherungspflichtiger Personenkreis

§ 20 SGB XI Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

§ 21 SGB XI Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen

§ 21a SGB XI Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern von Solidargemeinschaften

§ 22 SGB XI Befreiung von der Versicherungspflicht

§ 23 SGB XI Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungs­unternehmen

§ 24 SGB XI Versicherungspflicht der Abgeordneten

§ 25 SGB XI Familienversicherung

§ 26 SGB XI Weiterversicherung

§ 26a SGB XI Beitrittsrecht

§ 27 SGB XI Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages

Viertes Kapitel

Leistungen der Pflegeversicherung

Erster Abschnitt

Übersicht über die Leistungen

§ 28 SGB XI Leistungsarten, Grundsätze

§ 28a SGB XI Leistungen bei Pflegegrad 1

Zweiter Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

§ 29 SGB XI Wirtschaftlichkeitsgebot

§ 30 SGB XI Dynamisierung, Verordnungsermächtigung

§ 31 SGB XI Vorrang der Rehabilitation vor Pflege

§ 32 SGB XI Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

§ 33 SGB XI Leistungsvoraussetzungen

§ 33a SGB XI Leistungsausschluss

§ 34 SGB XI Ruhen der Leistungsansprüche

§ 35 SGB XI Erlöschen der Leistungsansprüche

§ 35a SGB XI Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches

Dritter Abschnitt

Leistungen

Erster Titel

Leistungen bei häuslicher Pflege

§ 36 SGB XI Pflegesachleistung

§ 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

§ 38 SGB XI Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)

§ 38a SGB XI Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

§ 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

§ 39a SGB XI Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

§ 40 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

§ 40a SGB XI Digitale Pflegeanwendungen

§ 40b SGB XI Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

Zweiter Titel

Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege

§ 41 SGB XI Tagespflege und Nachtpflege

§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege

Dritter Titel

Vollstationäre Pflege

§ 43 SGB XI Inhalt der Leistung

Vierter Titel

Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen

§ 43a SGB XI Inhalt der Leistung

Fünfter Titel

Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

§ 43b SGB XI Inhalt der Leistung

Sechster Titel

Pflegebedingter Eigenanteil bei vollstationärer Pflege

§ 43c SGB XI Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen

Vierter Abschnitt

Leistungen für Pflegepersonen

§ 44 SGB XI Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen

§ 44a SGB XI Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

§ 45 SGB XI Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Fünfter Abschnitt

Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe

§ 45a SGB XI Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung

§ 45b SGB XI Entlastungsbetrag

§ 45c SGB XI Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung

§ 45d SGB XI Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung

Sechster Abschnitt

Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen

§ 45e SGB XI Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen

§ 45f SGB XI Weiterentwicklung neuer Wohnformen

Fünftes Kapitel

Organisation

Erster Abschnitt

Träger der Pflegeversicherung

§ 46 SGB XI Pflegekassen

§ 47 SGB XI Satzung

§ 47a SGB XI Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

Zweiter Abschnitt

Zuständigkeit, Mitgliedschaft

§ 48 SGB XI Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte

§ 49 SGB XI Mitgliedschaft

Dritter Abschnitt

Meldungen

§ 50 SGB XI Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung

§ 51 SGB XI Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung

Vierter Abschnitt

Wahrnehmung der Verbandsaufgaben

§ 52 SGB XI Aufgaben auf Landesebene

§ 53 SGB XI Aufgaben auf Bundesebene

§ 53a SGB XI Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

§ 53b SGB XI Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte

Fünfter Abschnitt

Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund

§ 53c SGB XI Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung

§ 53d SGB XI Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund

Sechstes Kapitel

Finanzierung

Erster Abschnitt

Beiträge

§ 54 SGB XI Grundsatz

§ 55 SGB XI Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze

§ 56 SGB XI Beitragsfreiheit

§ 57 SGB XI Beitragspflichtige Einnahmen

§ 58 SGB XI Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten

§ 59 SGB XI Beitragstragung bei anderen Mitgliedern

§ 60 SGB XI Beitragszahlung

Zweiter Abschnitt

Beitragszuschüsse

§ 61 SGB XI Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte

Dritter Abschnitt

Bundesmittel

§ 61a SGB XI Beteiligung des Bundes an Aufwendungen

Vierter Abschnitt

Verwendung und Verwaltung der Mittel

§ 62 SGB XI Mittel der Pflegekasse

§ 63 SGB XI Betriebsmittel

§ 64 SGB XI Rücklage

Fünfter Abschnitt

Ausgleichsfonds, Finanzausgleich

§ 65 SGB XI Ausgleichsfonds

§ 66 SGB XI Finanzausgleich

§ 67 SGB XI Monatlicher Ausgleich

§ 68 SGB XI Jahresausgleich

Siebtes Kapitel

Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern

Erster Abschnitt

Allgemeine Grundsätze

§ 69 SGB XI Sicherstellungsauftrag

§ 70 SGB XI Beitragssatzstabilität

Zweiter Abschnitt

Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen

§ 71 SGB XI Pflegeeinrichtungen

§ 72 SGB XI Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag

§ 73 SGB XI Abschluß von Versorgungsverträgen

§ 74 SGB XI Kündigung von Versorgungsverträgen

§ 75 SGB XI Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung

§ 76 SGB XI Schiedsstelle

Dritter Abschnitt

Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern

§ 77 SGB XI Häusliche Pflege durch Einzelpersonen

§ 78 SGB XI Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis und Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen

§ 78a SGB XI Verträge über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen, Verordnungsermächtigung

Vierter Abschnitt

Wirtschaftlichkeitsprüfungen

§ 79 SGB XI Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen

§ 80 SGB XI (weggefallen)

§ 80a SGB XI (weggefallen)

§ 81 SGB XI Verfahrensregelungen

Achtes Kapitel

Pflegevergütung

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 82 SGB XI Finanzierung der Pflegeeinrichtungen

§ 82a SGB XI Ausbildungsvergütung

§ 82b SGB XI Ehrenamtliche Unterstützung

§ 82c SGB XI Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen

§ 83 SGB XI Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung

Zweiter Abschnitt

Vergütung der stationären Pflegeleistungen

§ 84 SGB XI Bemessungsgrundsätze

§ 85 SGB XI Pflegesatzverfahren

§ 86 SGB XI Pflegesatzkommission

§ 87 SGB XI Unterkunft und Verpflegung

§ 87a SGB XI Berechnung und Zahlung des Heimentgelts

§ 87b SGB XI (weggefallen)

§ 88 SGB XI Zusatzleistungen

§ 88a SGB XI Wirtschaftlich tragfähige Vergütung für Kurzzeitpflege

Dritter Abschnitt

Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen

§ 89 SGB XI Grundsätze für die Vergütungsregelung

§ 90 SGB XI Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen

Vierter Abschnitt

Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich

§ 91 SGB XI Kostenerstattung

§ 92 SGB XI (weggefallen)

§ 92a SGB XI Pflegeheimvergleich

Fünfter Abschnitt

Integrierte Versorgung

§ 92b SGB XI Integrierte Versorgung

Sechster Abschnitt

(weggefallen)

Neuntes Kapitel

Datenschutz und Statistik

Erster Abschnitt

Informationsgrundlagen

Erster Titel

Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 93 SGB XI Anzuwendende Vorschriften

§ 94 SGB XI Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen

§ 95 SGB XI Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen

§ 96 SGB XI Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 97 SGB XI Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst

§ 97a SGB XI Qualitätssicherung durch Sachverständige

§ 97b SGB XI Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe

§ 97c SGB XI Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.

§ 97d SGB XI Begutachtung durch unabhängige Gutachter

§ 98 SGB XI Forschungsvorhaben

Zweiter Titel

Informationsgrundlagen der Pflegekassen

§ 99 SGB XI Versichertenverzeichnis

§ 100 SGB XI Nachweispflicht bei Familienversicherung

§ 101 SGB XI Pflegeversichertennummer

§ 102 SGB XI Angaben über Leistungsvoraussetzungen

§ 103 SGB XI Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer

Zweiter Abschnitt

Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur

§ 104 SGB XI Pflichten der Leistungserbringer

§ 105 SGB XI Abrechnung pflegerischer Leistungen

§ 106 SGB XI Abweichende Vereinbarungen

§ 106a SGB XI Mitteilungspflichten

§ 106b SGB XI Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur

§ 106c SGB XI Einbindung der Medizinischen Dienste in die Telematikinfrastruktur

Dritter Abschnitt

Datenlöschung, Auskunftspflicht

§ 107 SGB XI Löschen von Daten

§ 108 SGB XI Auskünfte an Versicherte

Vierter Abschnitt

Statistik

§ 109 SGB XI Pflegestatistiken

Zehntes Kapitel

Private Pflegeversicherung

§ 110 SGB XI Regelungen für die private Pflegeversicherung

§ 110a SGB XI Befristeter Zuschlag zu privaten Pflege-Pflichtversicherungsverträgen zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben

§ 111 SGB XI Risikoausgleich

Elftes Kapitel

Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen

§ 112 SGB XI Qualitätsverantwortung

§ 112a SGB XI Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten

§ 113 SGB XI Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität

§ 113a SGB XI Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege

§ 113b SGB XI Qualitätsausschuss

§ 113c SGB XI Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen

§ 114 SGB XI Qualitätsprüfungen

§ 114a SGB XI Durchführung der Qualitätsprüfungen

§ 114b SGB XI Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen

§ 114c SGB XI Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht

§ 115 SGB XI Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung

§ 115a SGB XI Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien

§ 116 SGB XI Kostenregelungen

§ 117 SGB XI Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden

§ 118 SGB XI Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung

§ 119 SGB XI Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes

§ 120 SGB XI Pflegevertrag bei häuslicher Pflege

Zwölftes Kapitel

Bußgeldvorschrift

§ 121 SGB XI Bußgeldvorschrift

§ 122 SGB XI (weggefallen)

Dreizehntes Kapitel

Befristete Modellvorhaben

§ 123 SGB XI Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung

§ 124 SGB XI Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat

§ 125 SGB XI Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur

§ 125a SGB XI Modellvorhaben zur Erprobung von Telepflege

Vierzehntes Kapitel

Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge

§ 126 SGB XI Zulageberechtigte

§ 127 SGB XI Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen

§ 128 SGB XI Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens

§ 129 SGB XI Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen

§ 130 SGB XI Verordnungsermächtigung

Fünfzehntes Kapitel

Bildung eines Pflegevorsorgefonds

§ 131 SGB XI Pflegevorsorgefonds

§ 132 SGB XI Zweck des Vorsorgefonds

§ 133 SGB XI Rechtsform und Vertretung in gerichtlichen Verfahren

§ 134 SGB XI Verwaltung und Anlage der Mittel

§ 135 SGB XI Zuführung der Mittel

§ 136 SGB XI Verwendung des Sondervermögens

§ 137 SGB XI Vermögenstrennung

§ 138 SGB XI Jahresrechnung

§ 139 SGB XI Auflösung

Sechzehntes Kapitel

Überleitungs- und Übergangsrecht

Erster Abschnitt

Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

§ 140 SGB XI Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade

§ 141 SGB XI Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen

§ 142 SGB XI Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren

§ 143 SGB XI Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge

Zweiter Abschnitt

Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen

§ 144 SGB XI Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung

§ 145 SGB XI Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege

§ 146 SGB XI Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3

Dritter Abschnitt

Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie

§ 147 SGB XI Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18

§ 148 SGB XI Beratungsbesuche nach § 37

§ 149 SGB XI Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung

§ 150 SGB XI Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige

§ 150a SGB XI Pflegebonus zur Anerkennung der besonderen Leistungen in der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie

§ 150b SGB XI Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d

§ 150c SGB XI Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes

§ 151 SGB XI Qualitätsprüfungen nach § 114

§ 152 SGB XI Verordnungsermächtigung

§ 153 SGB XI Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung

Anlage 1 SGB XI (zu § 15)Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul

Anlage 2 SGB XI (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul