Welche kosten kann man vom erbe abziehen

Erben sind grundsätzlich verpflichtet, eine Erbschaft beim Finanzamt anzuzeigen. Unter gewissen Voraussetzungen entfällt die Pflicht, etwa wenn das Erbe von einem Nachlassgericht oder einem Notar eröffnet wird. Auch bei der Erbschaftsteuer gibt es neben Freibeträgen und Steuerbefreiungen die Möglichkeit, Kosten, die der Erbe für den Erbfall zu tragen hat, abzusetzen.

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So kann der Erbe für die Bestattungskosten, die er trägt, eine Pauschale in Höhe von 10.300 Euro ohne weiteren Nachweis geltend machen. Dazu zählen etwa Kosten für die Trauerfeier einschließlich der Bewirtung der Trauergäste, für Todesanzeigen und Danksagungen.

Darunter fallen auch Kosten, die beim Erwerber unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses entstehen, die sogenannten Nachlassregelungskosten. Davon erfasst werden unter anderem Kosten für die Eröffnung des Testaments, für einen Rechtsanwalt, Notariats- und Gerichtskosten sowie Grundbuchberichtigungskosten.

Manchmal lohnt sich ein Berater

Außerdem sind im Rahmen einer Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft die Kosten für den Verkauf einzelner Erbgegenstände, für Wertgutachten oder für eine Erbauseinandersetzungsklage sowie die Aufwendungen eines Steuerberaters absetzbar, der mit der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung beauftragt ist.

Nutzt der Erbe den Pauschbetrag, können keine weiteren Einzelkosten berücksichtigt werden. Der Pauschbetrag kommt nur einmal pro Erbfall zum Zug und ist bei mehreren Erben aufzuteilen. Auch Vermächtnisnehmer können ihn unter bestimmten Voraussetzungen anteilig nutzen, wenn sie Kosten tragen.

Häufig übersteigen die tatsächlichen Gesamtkosten des Erbfalles die Pauschale von 10.300 Euro. Dann sind die höheren Aufwendungen absetzbar. Aber der Erbe ist dann verpflichtet, diese Kosten durch Belege nachzuweisen. Im Falle größerer Erbschaften lohnt dann die Einschaltung eines Beraters, dessen Bezahlung in der Regel erbschaftsteuerlich absetzbar ist.

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Erbengemeinschaft: Wem steht welcher Teil vom Erbe zu?

Oft setzen Erblasser mehrere Personen als Erben im Testament ein. In einem solchen Fall ist von einer Erbengemeinschaft die Rede. Da es sich im Rahmen einer Erbengemeinschaft um mehrere Erben handelt, die Anspruch auf den Nachlass haben, stellt sich die Frage: Welcher Teil vom Erbe steht den jeweiligen Erben zu? Für Miterben einer Erbengemeinschaft gelten andere Rechte und Pflichten als für Alleinerben. Erfahren Sie mehr auf unserer Seite.


Was ist eine Erbengemeinschaft?

Recht auf Testierfreiheit: Frei über das Erbe verfügen

Erblasser haben im Rahmen der sogenannten Testierfreiheit das Recht, frei über ihren Nachlass zu verfügen. Das bedeutet unter anderem, dass Erblasser ihr Erbe sowohl einem Alleinerben als auch einer Gemeinschaft vermachen können.

Erbengemeinschaft: Wenn das Erbe an mehrere Erben geht

Wird das Erbe mehreren Personen vermacht, spricht man von einer Erbengemeinschaft, die sich den Nachlass teilt. Jeder Erbe der Gemeinschaft wird als Miterbe bezeichnet. Die Gemeinschaft kann sich sowohl aus testamentarischen als auch aus gesetzlichen Erben zusammensetzen. Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer zu den gesetzlichen Erben gehört.

Erbengemeinschaft und Recht

Rechtsform einer Erbengemeinschaft

Dem deutschen Recht nach handelt es sich bei einer Erbengemeinschaft um eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet: Anders als für Alleinerben gilt für Miterben einer Erbengemeinschaft, dass diese nicht allein über das Erbe beziehungsweise den Nachlass verfügen dürfen. Denn im Todesfall des Erblassers geht der Nachlass auf die gesamte Erbengemeinschaft über. Deshalb müssen alle Entscheidungen, die den Nachlass betreffen, gemeinschaftlich von den Erben getroffen werden.

Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft

Bei einer Erbengemeinschaft handelt es sich dem Recht nach nicht um eine juristische Person. Daher ist die Gemeinschaft auch nicht rechtsfähig. So dürfen keine Verträge zwischen Dritten und der Erbengemeinschaft geschlossen werden. Ein Vertragsschluss ist nur mit den einzelnen Miterben möglich.

Haftung einer Erbengemeinschaft

Nach § 2058 des BGB wird eine Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner betrachtet. Die Gemeinschaft ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Reicht das Nachlassvermögen zur Begleichung der Schulden nicht aus, haftet jeder Miterbe der Erbengemeinschaft anteilig mit seinem Privatvermögen.

Erbengemeinschaft: Wer erbt welchen Teil vom Erbe?

Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, dann gehört der Nachlass sozusagen allen Miterben. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Erbe frei über den gesamten Nachlass verfügen kann. Die Verfügungsgewalt obliegt nur der gesamten Gemeinschaft, wobei jeder einzelne Miterbe Anspruch auf seinen Teil vom Erbe hat.

Das Beispiel einer vererbten Immobilie macht die Regelung deutlich: Wurde der Erbengemeinschaft ein Haus vererbt, so hat jeder Miterbe Anspruch auf seinen Erbanteil, wenn die Immobilie veräußert wird. Zur Veräußerung der Immobilie bedarf es jedoch grundsätzlich der Zustimmung aller Miterben. 

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Was bedeutet Erbauseinandersetzung bzw. Nachlassauseinandersetzung?

Nachlass unter den Erben der Erbengemeinschaft aufteilen

Teilen die Miterben den Nachlass des Erblassers untereinander auf, spricht man von der sogenannten Erbauseinandersetzung. Oft wird diese auch als Nachlassauseinandersetzung bezeichnet. Ziel der Erbauseinandersetzung ist es, dass jeder Miterbe den Erbanteil erhält, der ihm rechtlich zusteht.

Konflikte unter den Erben einer Erbengemeinschaft

Das Erbe als Streitgegenstand

Die Erbauseinandersetzung verläuft in der Regel dann unproblematisch, wenn ein bestimmter Geldbetrag vermacht wurde, der unkompliziert anhand der Erbquoten unter den Miterben aufgeteilt werden kann.

Schwieriger wird die Erbauseinandersetzung oft dann, wenn Nachlassgegenstände von besonders emotionalem Wert sind oder Immobilien vererbt werden. Das liegt an den unterschiedlichen Interessen, die Miterben an Nachlassgegenständen haben können. Der mögliche Interessenkonflikt wird am Beispiel einer vermachten Immobilie deutlich:

Mögliche Konflikte unter Miterben, die eine Immobile erben

  • Aus finanziellem Interesse möchte ein Miterbe die Immobilie veräußern.
  • Der nächste Miterbe möchte das Objekt beziehen.
  • Ein dritter Miterbe wiederum möchte die Immobilie vermieten.

Erbengemeinschaft: Haus als Nachlass

Das Recht der Erben zur Nutzung einer vermachten Immobilie

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) hat jeder Miterbe das Recht zur Nutzung einer Immobilie, die im Rahmen einer Erbschaft vermacht wurde und somit zum Nachlass gehört. Voraussetzung: Das Nutzungsrecht der anderen Miterben darf nicht eingeschränkt werden. So regelt es der § 2038 zur "Gemeinschaftliche[n] Verwaltung des Nachlasses".

Erbengemeinschaft: Hausverkauf nur mit Zustimmung aller Erben

Der Verkauf einer Nachlassimmobilie bedarf generell der Zustimmung aller Miterben. Ebenso die Vermietung, Sanierung oder Belastung mit einer Hypothek.

Wertvolle Erinnerungsstücke veräußern

Aufteilung des Erlöses unter den Erben einer Erbengemeinschaft

Neben Geldbeträgen und Immobilien gehören oft auch einzelne Gegenstände zum Nachlass – beispielsweise Antiquitäten. Mitunter können diese sehr wertvoll sein. Daher steht für Miterben manchmal die Frage nach dem Verkauf solcher Gegenstände im Raum. Ist sich die Erbengemeinschaft über die Veräußerung einig, steht dem nichts im Weg. Lediglich die Aufteilung des Erlöses unter den Miterben ist nötig, damit jeder Miterbe den ihm zustehenden Teil bekommt. 

Besondere Gegenstände als Vermächtnis für Erben einer Erbengemeinschaft

Es gibt auch Nachlassgegenstände, die für die Miterben Erinnerungsstücke an den Verstorbenen darstellen. Diese haben einen ideelen Wert, sodass es vorkommen kann, dass Miterben einen alleinigen Anspruch auf ein solches Erinnerungsstück geltend machen wollen. Doch kann dieser Anspruch einfach erhoben und geltend gemacht werden? Besteht dieses Recht?

Auch in diesem Fall gilt: Kein Miterbe kann den alleinigen Anspruch auf einen Gegenstand von emotionalem Wert erheben, es sei denn, dieser wurde ihm testamentarisch vermacht. Denn handelt es sich um ein Vermächtnis, sprich eine Teilverfügung in einem Testament, kann der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch auf einen besonderen Gegenstand gegenüber allen Miterben geltend machen.

Erbengemeinschaft: Bestattungskosten und Erbschaftssteuer

Erbengemeinschaft und Bestattungskosten

Bevor die Erbauseinandersetzung stattfindet und der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt wird, werden die Bestattungskosten vom Erbe abgezogen. Das ist deshalb der Fall, weil Beerdigungskosten zu den sogenannten Nachlassverbindlichkeiten gehören. Jeder Miterbe zahlt durch die Verrechnung automatisch seinen Anteil zur Begleichung der Bestattungskosten. Die Berechnungsgrundlage für die anteilig zu zahlenden Beerdigungskosten sind die jeweiligen Erbquoten der Miterben.

Erbengemeinschaft und Erbschaftssteuer

Auch die Erbschaftssteuer ist zu begleichen. Dafür ist jedoch nicht die Erbengemeinschaft als Ganzes verantwortlich. Jeder einzelne Miterbe muss seinen Erbschaftssteueranteil an das Finanzamt abführen.

Erbengemeinschaft: Erbschein beim Nachlassgericht beantragen

Gemeinschaftlicher Erbschein oder Teilerbschein für Erben einer Erbengemeinschaft

Für die Erben einer Erbengemeinschaft gibt es zwei Wege, um einen Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen: Einerseits besteht die Möglichkeit, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen. Andererseits kann sich jeder Miterbe einen sogenannten Teilerbschein ausstellen lassen. Ob gemeinschaftlicher Erbschein oder Teilerbschein – in beiden Dokumenten werden die Namen aller Miterben sowie deren Erbquoten schriftlich festgehalten.

Kosten für die Ausstellung des Erbscheins an die Erbengemeinschaft

Die Kosten für einen gemeinschaftlichen Erbschein sind vergleichsweise gering, da diese unter den Miterben aufgeteilt werden können. Werden mehrere Teilerbscheine beantragt, steigt der Aufwand für das Nachlassgericht – und somit fallen auch die Kosten für jeden einzelnen Miterben höher aus.

Aus der Erbengemeinschaft ausscheiden

Ob gesetzliche oder testamentarische Erben – grundsätzlich können die Erben einer Erbengemeinschaft aus dieser ausscheiden. Nach deutschem Erbrecht haben Erben verschiedene Möglichkeiten, um bereits vor der Erbauseinandersetzung aus der Gemeinschaft auszuscheiden.

Erbengemeinschaft: Das Erbe ausschlagen

Binnen sechs Wochen nach Testamentseröffnung kann das Erbe von Erben ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung muss in Form einer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen – entweder dort zur Niederschrift oder durch eine notarielle Erklärung.

Abschichten des Erbanteils zugunsten eines anderen Erben

Generell haben Erben ebenfalls die Möglichkeit, zugunsten eines anderen Miterben auf ihren Teil vom Erbe zu verzichten. Ist das der Fall, spricht man vom Abschichten des Erbanteils. Dazu bedarf es einer formfreien Erklärung – der sogenannten Abschichtungsvereinbarung. Durch die Abschichtung erhöht sich der Erbanteil eines anderen Miterben oder mehrerer anderer Miterben. Der auf seinen Erbanteil verzichtende Erbe muss weder Nachlassverbindlichkeiten begleichen noch anderen Verpflichtungen nachkommen, die mit dem Erbe in Zusammenhang stehen.

Erbteil verkaufen oder übertragen: Vorkaufsrecht für andere Erben

Erben können ihren Erbanteil auch verkaufen oder übertragen. Für den Verkauf oder die Übertragung eines Teils vom Erbe muss ein notariell beglaubigter Vertrag aufgesetzt werden. Nach § 2034 des Bürgerlichen Gesetzbuches haben Miterben stets das Vorkaufsrecht mit einer Frist von zwei Monaten. Auch wenn ein Miterbe seinen Teil vom Erbe verkauft, haftet er weiterhin für Nachlassverbindlichkeiten und muss ebenso die Erbschaftssteuer an das Finanzamt abführen.

Wann kann man eine Erbengemeinschaft auflösen?

Erbe aufteilen und Erbengemeinschaft auflösen

Ist das Erbe untereinander aufgeteilt und somit die Erbauseinandersetzung vollständig beendet, erlischt die Erbengemeinschaft. Die Gemeinschaft kann auch dann aufgelöst werden, sobald ein Erbe alle Erbteile hält. Dazu kann es kommen, wenn sämtliche Miterben ihren jeweiligen Anteil vom Erbe an einen Erben verkaufen oder übertragen.

Häufig gestellte Fragen

Ob testamentarische oder gesetzliche Erben – kommt es nach dem Todesfall des Erblassers zu einer Erbschaft, sind oft mehrere Personen davon betroffen. In solchen Fällen ist von einer Erbengemeinschaft die Rede.

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Wenn die sogenannte Erbauseinandersetzung vollständig beendet ist, erlischt die Erbengemeinschaft.

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Folgende Möglichkeiten bestehen, um aus einer Erbengemeinschaft auszuscheiden:

  • das Erbe wird ausgeschlagen
  • der Erbteil wird abgeschichtet
  • der Erbteil wird verkauft oder übertragen

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Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, verwalten alle Erben gemeinschaftlich den Nachlass. Kein Erbe kann allein über den gesamten Nachlass verfügen.

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Vermerk

Die Informationen auf dieser Seite dienen dazu, Ihnen einen Überblick zum Thema zu verschaffen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Inhalte weder eine ausführliche Rechtsberatung darstellen noch eine solche ersetzen können.

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Was kann von der Erbmasse abgezogen werden?

Darunter fallen neben Geldmitteln und Grundbesitz, auch andere Wertgegenstände, Immobilien, Fahrzeuge, persönliche Dinge und gegebenenfalls auch Eigentumsanteile. Damit gehören jedoch auch alle offenen Forderungen sowie Darlehen und Schulden zur Erbmasse, die vom Gesamtvermögen abgezogen werden müssen.

Welche Kosten kann ich bei einer Erbschaft steuerlich absetzen?

Was gibt es dabei zu beachten? In der Erbschaftssteuererklärung kann ein Erbe eine Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 Euro angeben. Das gilt auch dann, wenn er oder sie nicht die Kosten für die Beerdigung, dafür aber andere Kosten im Zusammenhang mit dem Erbe getragen hat.

Was mindert die Erbmasse?

Schulden des Erblassers mindern die Erbschaftsteuer Der Erbschaftsteuer unterworfen soll nur der positive Netto-Erwerb des Erben sein. Mithin können Schulden, die noch vom Erblasser herrühren und für die der Erbe nach § 1967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet, vom positiven Erwerb abgezogen werden.

Was mindert den Nachlass?

Hierzu zählen vor allem die Erblasserschulden, die Erbfallschulden, die Nachlasserbenschulden (vgl. insoweit § 1967 Absatz 2 BGB), die Beerdigungskosten (vgl. § 1968 BGB) sowie der sog. Dreißigste (vgl.