Show
Die Frage, ob der Erblasser zu Lebzeiten eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte, kann für Erben und andere Beteiligte von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein. Gleich ob es sich um eine Kapitallebensversicherung oder um eine Risikolebensversicherung handelt, können mit dem Erbfall für Hinterbliebene aus einer solchen vom Erblasser abgeschlossenen Versicherung erhebliche Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen entstehen. Dabei gilt es für den Erben vor allem zu klären, ob der Erblasser in dem mit der Versicherung abgeschlossenen Vertrag einen so genannten Bezugsberechtigten benannt hat. Bezugsberechtigter bei der LebensversicherungBezugsberechtigter ist derjenige, an den nach dem Willen des Erblassers die Versicherungssumme im Versicherungsfall ausbezahlt werden soll. Dieser Bezugsberechtigte kann, muss aber nicht der Erbe sein. Es ist also ohne weiteres denkbar, dass der Erblasser in einem Testament eine Person als Alleinerbe eingesetzt, gleichzeitig in dem Lebensversicherungsvertrag aber eine andere Person als bezugsberechtigt für die Lebensversicherung benannt hat. In diesem Fall fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass. Der Bezugsberechtigte erhält die mit der Versicherung vereinbarte Geldsumme, der Erbe geht leer aus. Obwohl der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird, scheidet die Leistung aus einer Lebensversicherung bei einer entsprechenden Benennung eines Dritten als bezugsberechtigt aus der Erbschaft aus. Wie erfährt man von der Lebensversicherung?Nach dem Erbfall müssen die Beteiligten erst einmal grundlegend klären, ob der Erblasser überhaupt eine Lebensversicherung abgeschlossen hat. Schnell geklärt ist die Existenz einer Lebensversicherung, wenn man nach dem Eintritt des Erbfalls in den Unterlagen des Erblassers einen entsprechenden Versicherungsschein findet. Hat der Erblasser seiner Nachwelt keine detaillierten Angaben über bestehende Versicherungsverträge hinterlassen, müssen die Hinterbliebenen oft detektivisch tätig werden. Erste Anhaltspunkte für eine bestehende Lebensversicherung können sich aus Kontoauszügen des Erblassers ergeben. Vom Erblasser geleistete Beitragszahlungen können dort unschwer identifiziert und so Rückschlüsse auf das betroffene Versicherungsunternehmen gezogen werden. Ist die Lebensversicherung allerdings schon seit geraumer Zeit beitragsfrei gestellt, so ist den Kontoauszügen oftmals kein Hinweis zu entnehmen. In manchen Fällen lohnt sich auch eine Anfrage bei der Versicherung, von der man weiß, dass der Erblasser dort gewöhnlich seine Versicherungsverträge abgeschlossen hat. Anders als bei Bankkonten, wo man beim Bundesverband deutscher Banken in Berlin eine zentrale Anfrage über Konten des Erblassers stellen kann, gibt es in der Versicherungswirtschaft keine vergleichbare Anlaufstelle, die einem im Einzelfall über die Existenz einer Lebensversicherung Auskunft erteilen würde. Insbesondere verfügt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft in Berlin über keine Kenntnis, ob und gegebenenfalls bei welcher Versicherungsgesellschaft ein Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen haben könnte. Soweit aber eine Lebensversicherung sowohl dem Erben als auch einem eventuellen Bezugsberechtigten nach dem Eintritt des Erbfalls verborgen bleibt, dürfte das betroffene Versicherungsunternehmen fein raus sein. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer sehen hier nämlich vor, dass eine Leistung aus der Versicherung nur dann verlangt werden kann, wenn der Forderungsinhaber Versicherungsschein, Geburts- und Sterbeurkunde des Erblassers vorlegt. Ohne diese Unterlagen wird der Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme regelmäßig nicht fällig. Das könnte Sie auch interessieren: Anwalt für Erbrecht Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels Gründer des Erbrecht-Ratgebers Maximilianstraße 2 80539 München Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen. G.v.U. aus Feldafing Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen. D.K. aus Augsburg Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen. E.R. aus Teneriffa, Spanien Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt. K.H. aus Marktsteft Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen. W.J. aus Wien Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst. A.P. aus Wiesbaden Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt! M.P. aus München
Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen. U. und F. C. aus München Erbrecht
Erbschaft Erbfolge, Rechte des Erben, Abwicklung der Erbschaft, Nachlass, Pflichten des Erben, Erbengemeinschaft, Haftung des Erben, Erbschein, Vorerbschaft, Testamentsvollstreckung, Urteile
Testament Privates Testament, Testamentseröffnung, notarielles Testament, Erbvertrag, Formvorschriften, Kosten, Anfechtung, Unwirksamkeit, Berliner Testament, Widerruf, Erbfall, Pflichtteil, Urteile
Pflichtteil Pflichtteil fordern, Pflichtteil berechnen, Pflichtteil vermeiden, Pflichtteilsergänzung, Schenkung, Anrechnung, Verjährung, Besteuerung, Zusatzpflichtteil, Verzicht auf Pflichtteil, Schuldner, Urteile
Urteile zum Erbrecht Entscheidungen und Urteile deutscher Gerichte zu Erbrecht, Erbschaft, Testament, Pflichtteil, Enterbung, Vermächtnis, Erbschaftsteuer, Schenkung, Erbschein, Erbvertrag, Testamentsvollstreckung
Internationales Erbrecht Europäische Erbrechtsverordnung, EU-ErbVO, Besteuerung im Ausland, Erben im Ausland, Doppelbesteuerungsabkommen, Österreich, Schweiz, Italien, USA, Türkei, Vermögen im Ausland
Gesetze zum Erbrecht BGB, Beurkundungsgesetz, GNotKG, , LPartG, Bundesnotarordnung, Erbschaftsteuergesetz, HöfeO, Grundbuchordnung, FamFG, Europäische Erbrechtsverordnung Wird eine Lebensversicherung als Erbe angerechnet?Die Zahlung der Lebensversicherung an den Begünstigten gehört nicht zum Nachlass, denn die Lebensversicherung ist im Todesfall zur direkten Leistung an diesen Begünstigten verpflichtet.
Wer bekommt das Geld aus einer Lebensversicherung Todesfall?Bezugsberechtigt ist bei seinem Tod eine andere Person: Die Lebensversicherung zahlt die Versicherungssumme beim Tod des Erblassers an diese Person aus, und zwar unabhängig davon, ob sie auch Erbe ist. Die Zahlung kann auch an eine Bank gehen, wenn die Versicherung ein von der Bank gewährtes Darlehen absichern sollte.
Was bedeutet Begünstigter im Todesfall?Der Begünstigte hat den Anspruch auf das Guthaben. Er ist aber weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, sondern Vertragsbegünstigter eines Schenkungsvertrages. Er braucht sich nicht einmal an die Erben wenden, sondern bekommt das Geld gleich direkt von der Versicherung oder der Bank außerhalb der ganzen Nachlassabwicklung.
Wer ist bezugsberechtigt Lebensversicherung?Versicherte Person: Die versicherte Person ist die- oder derjenige, bei der oder dem das spezifische Risiko versichert ist. Bezugsberechtigter: Bezugsberechtigt ist die Person, die im Versicherungsfall die Versicherungsleistung erhält.
|