Neben Arbeitnehmern mit gemeinsamem Wohnsitz im Inland können auch Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit der EU/EWR-Staaten die Steuerklasse III erhalten. Dadurch kann auch bei Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit dieser Staaten die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für den Ehe-/Lebenspartner beantragt und daran anknüpfend der Splittingtarif bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden, wenn der Ehe-/Lebenspartner in einem der EU-Mitgliedstaaten bzw. in der Schweiz den gemeinsamen Familienwohnsitz hat. Show Begünstigte EU/EWR-ArbeitnehmerDie Bescheinigung der Steuerklasse III bei EU/EWR-Arbeitnehmern ist im Einzelnen an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Begünstigte PersonengruppenDie gesetzliche Regelung begünstigt 2 Personengruppen:
Antragsabhängige Steuerklasse III bei GrenzpendlernDie Eintragung der Steuerklasse III für EU/EWR-Arbeitnehmer kann nur das Finanzamt vornehmen. Einpendler haben nach amtlichem Vordruck (Anlage Grenzpendler EU/EWR) den Antrag beim jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Für im Inland wohnhafte Gastarbeiter ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt zuständig. Bei im Ausland lebenden Grenzpendlern muss dem Antrag als Anlage eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde auf amtlichem Vordruck beigefügt sein, aus der sich ergibt, dass die im Ausland erzielten Einkünfte nicht mehr als 10 % der Gesamteinkünfte bzw. nicht mehr als 20.694 EUR (2021: 19.488 EUR) betragen (relative bzw. absolute Wesentlichkeitsgrenze). Hat der Arbeitnehmer für eines der beiden Vorjahre bereits eine ausländische Einkommensbescheinigung vorgelegt, ist auch die Abgabe einer Anlage Grenzpendler EU/EWR ohne amtliche Auslandsbestätigung ausreichend, wenn diese im späteren Veranlagungsverfahren nachgereicht wird. Die Bescheinigung der Steuerklasse III bei verheirateten Arbeitnehmern ist nur zulässig, wenn der Ehe-/Lebenspartner auf gemeinsamen Antrag in die Steuerklasse V eingereiht ist. Ansonsten ist die Steuerklasse IV für die beiden verheirateten Arbeitnehmer als ELStAM zu bescheinigen, auch wenn der Ehe-/Lebenspartner keinen Arbeitslohn bezieht. Seit 1.1.2018 ist für Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften als Grundfall die Bescheinigung der Steuerklassenkombination IV/IV vorgesehen.[6] Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt
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hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Welche Steuerklasse wenn Ehepartner im EUNormalerweise ist für die Steuerklasse III Voraussetzung, dass beide Ehegatten im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Zusammenveranlagung gewählt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen aber ist die Steuerklasse III auf Antrag auch möglich, wenn der andere Ehegatte im EU-Ausland lebt.
Welche Steuerklasse wenn man im Ausland arbeitet?Dem ausländischen Arbeitnehmer ist beim Lohnabzug die Steuerklasse III zu gewähren, wenn 90 % des Ehegatteneinkommens in Deutschland erzielt werden (relative Wesentlichkeitsgrenze) oder das Einkommen des anderen Ehegatten im EU-Ausland den bei zusammen veranlagten Ehegatten geltenden doppelten Grundfreibetrag (2020: € ...
Welche Steuerklasse wenn Partner Grenzgänger?Ab dem 1. Januar 2018: Ab dem 1. Januar 2018 bekommen alle verheirateten Grenzgänger automatisch die Steuerklasse 1 und unter liegen so der Individualbesteuerung.
Welche Steuerklasse wenn Partner in Holland arbeitet?Wenn Ihr Partner Einkünfte in den Niederlanden hat, werden diese Einkünfte bei der Progression in der deutschen Steuererklärung berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass Sie einen höheren Prozentsatz Ihres deutschen Einkommens versteuern müssen. Daher sollten Sie bei der Wahl der Steuerklasse 3 vorsichtig sein.
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