Welche zulässige gesamtmasse darf ein sattelkraftfahrzeug (zwei

(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.


(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:

1. Fahrzeugkombinationen mit weniger als 4 Achsen28,00 t2. Züge mit 4 Achsen zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger36,00 t3. zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger
a) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr36,00 tb) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist38,00 t4. andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen
a) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe a35,00 tb) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe b36,00 t5. Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen40,00 t6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 368 S. 38) einen ISO-Container von 40 Fuß befördert44,00 t

(7) 1 Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich

  1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers
  2. bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
    1. der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder
    2. der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert
  3. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
    1. der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder
    2. der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert

Ergibt sich danach ein höherer Wert als

28,00 t(Absatz 6 Nr. 1)36,00 t(Absatz 6 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe b)38,00 t(Absatz 6 Nr. 3 Buchstabe b)35,00 t(Absatz 6 Nr. 4 Buchstabe a)40,00 t(Absatz 6 Nr. 5)44,00 t(Absatz 6 Nr. 6)

so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.

(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

(9) 1 Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Asche seines Anhängers muß mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen.
2 Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

(10) Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t, die Teil einer fünf- oder sechsachsigen Fahrzeugkombination sind, müssen im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerdem den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bedingungen entsprechen.

(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.

§ 34 StVZO Absatz (7) beschreibt, wie sich das zulässige Gesamtgewicht nach Absatz (6) von Fahrzeugkombinationen wie Zügen und Sattelkraftfahrzeugen errechnet:

1.bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,




Welche zulässige gesamtmasse darf ein sattelkraftfahrzeug (zwei


Abbildung 6.2.4.48:
Lastkraftwagenzug: Zulässiges Gesamtgewicht = 18 t + 18 t = 36 t [W. Strauch]



Welche zulässige gesamtmasse darf ein sattelkraftfahrzeug (zwei


Abbildung 6.2.4.49:
Lastkraftwagenzug: Zulässiges Gesamtgewicht theoretisch= 26 t + 16 t = 42 t,
aber nach § 34 Absatz 7 Satz 2 ist es auf 40 t begrenzt [W. Strauch]



Das zulässige Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen nach § 34 (7) Satz 1 Punkt 2 errechnet sich so:


2.bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

 a)der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder

 b)der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert,




Welche zulässige gesamtmasse darf ein sattelkraftfahrzeug (zwei


Abbildung 6.2.4.50: Zug mit Starrdeichselanhänger [W. Strauch]



Zulässiges Gesamtgewicht zweiachsiger Lastkraftwagen

11 990 kg

Zulässiges Gesamtgewicht einachsiger Starrdeichsel/Zentralachsanhänger


8 000 kg

Zulässige Stützlast am Kuppelpunkt des Lastkraftwagens

1 000 kg

Zulässige Stützlast des Anhängers

800 kg

Zulässiges Gesamtgewicht des Zuges:
11 990 kg + 8 000 kg – 1 000 kg


18 990 kg



Beispiele für „normale“ Starrdeichselanhänger bei Pkw-Zügen werden weiter unten gegeben.

Zur Ermittlung des zulässigen Gesamtgewichtes von Sattelkraftfahrzeugen müssen zwei Werte bekannt sein:


Welche zulässige gesamtmasse darf ein sattelkraftfahrzeug (zwei


Abbildung 6.2.4.51: Sattellast [W. Strauch]



Welche zulässige gesamtmasse darf ein sattelkraftfahrzeug (zwei


Abbildung 6.2.4.52: Aufliegelast [W. Strauch]



3.bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

 a)der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder

 b)der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert.



Beispiel: Eine zweiachsige Sattelzugmaschine ist mit einem dreiachsigen Sattelanhänger zu einem Sattelkraftfahrzeug kombiniert:


Welche zulässige gesamtmasse darf ein sattelkraftfahrzeug (zwei


Abbildung 6.2.4.53: SKFZ aus zweiachsiger SZM und dreiachsigem SAH [W. Strauch]



Welche zulässige gesamtmasse darf ein sattelkraftfahrzeug (zwei
Welche zulässige gesamtmasse darf ein sattelkraftfahrzeug (zwei

Abbildung 6.2.4.54:
Daten Sattelzugmaschine
[W. Strauch]
Abbildung 6.2.4.55:
Daten Sattelanhänger
[W. Strauch]


Die Summe der Gesamtgewichte beträgt 18 t plus 36 t gleich 54 t, vermindert um 12 t Aufliegelast gleich 42 t. Die Aufliegelast von 12 t muss abgezogen werden, weil diese größer als die Sattellast von 10,5 t ist. Das theoretisch ermittelte zulässige Gesamtgewicht von 42 t darf aber nicht genutzt werden, weil es nach StVZO § 34 Absatz (6) Punkt 5 für Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen auf 40 t begrenzt ist.

Dieses Rechenbeispiel gilt für ein älteres Fahrzeug, bei dem nach damals gültiger StVZO die Werte an der rechten Seite des Fahrzeugs anzuschreiben waren:


Welche zulässige gesamtmasse darf ein sattelkraftfahrzeug (zwei


Abbildung 6.2.4.56: Älteres Sattelkraftfahrzeug [W. Strauch]



Gesamtgewicht Sattelzugmaschine

17,0 t

Sattellast der Sattelzugmaschine

10,5 t

Gesamtgewicht des Sattelanhängers

32,8 t

Aufliegelast des Sattelanhängers

9,8 t

Zulässiges Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeugs
= 17,0 t + 32,8 t – 10,5 t =


39,3 t



Ergeben sich aus den Rechnungen höhere Werte als die in Absatz 6 Nr. 1 -6 festgesetzten, so gelten die zulässigen Gesamtgewichte von 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t (siehe StVZO § 34 (7) Punkt 3 Satz 2).

Welche zulässige Gesamtmasse darf ein sattelkraftfahrzeug drei?

Antwort für die Frage 2.6.06-303. Richtig ist: ✓ 44 t.

Welche zulässige Gesamtmasse darf ein Sattelzug?

Zulässiges Gesamtgewicht beim LKW: eine Tabelle.

Welche zulässige Gesamtmasse darf ein Zug zwei?

Mit der Fahrerlaubnisklasse B ist es sogar möglich, eine Zugkombination von max. 4250 kg zulässige Gesamtmasse zu fahren, wenn das Zugfahrzeug max. 3500 kg zulässige Gesamtmasse hat und der Anhänger max. 750 kg zulässige Gesamtmasse hat.

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Theorie Frage: 2.6.06-201Wie lang darf ein Zug, bestehend aus einem Kraftfahrzeug und einem Anhänger, einschließlich der Ladung höchstens sein? ... 25 weitere Theoriefragen zu “Abmessungen, Gewichte und Geschwindigkeitsbegrenzer”.