Vermögen vererbenWann gilt die gesetzliche Erbfolge? Show
Diese tritt immer dann ein, wenn kein Testament oder kein Erbvertrag vorhanden sind, in denen individuelle Erbfolgeregelungen getroffen worden sind. Das gleiche gilt, wenn zwar
ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, diese aber unwirksam oder erfolgreich angefochten worden sind. Der Kreis der gesetzlichen ErbenGesetzliche Erben sind ausschließlich
Blutsverwandte. Daneben steht ein Sondererbrecht für den Ehegatten und Adoptivkinder.
Hat ein Erblasser überhaupt keine Verwandten mehr und auch keinen Ehegatten, so geht das Vermögen auf den Staat als Erben über. Die Erbordnungen schließen sich gegenseitig aus, d. h. sofern auch nur ein Erbe der 1. Ordnung vorhanden ist, sind die Verwandten der weiteren Erbordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Vorrang höherer ErbordnungenInnerhalb einer Erbordnung schließen die näheren Verwandten die entfernteren Erben von der Erbfolge aus. Hat ein Erblasser beispielsweise einen Sohn und eine von diesem abstammende Enkelin, schließt der Sohn die Enkelin von der Erbfolge aus. Ist der Sohn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers seinerseits bereits verstorben, tritt die Enkelin an die Stelle ihres Vaters und wird Erbin. Innerhalb einer Ordnung erben die so genannten Erbstämme zu gleichen Teilen. Hat der Erblasser beispielsweise drei Kinder, spricht man von drei Stämmen, die bei gesetzlicher Erbfolge jeweils
1/3 erben. Ist eines der Kinder vorverstorben und hat seinerseits zwei Kinder hinterlassen, treten diese wiederum zu gleichen Teilen in seine Erbenstellung ein, erben also jeweils 1/6. Beispiel: Wie erbt der Ehegatte kraft Gesetzes?Die Erbbeteiligung des Ehegatten hängt von zwei Faktoren ab.
Der gesetzliche Güterstand ist der der Zugewinngemeinschaft. Diese gilt, wenn die Ehegatten vertraglich nichts anderes vereinbart haben. Vereinbart werden können abweichend Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft. Neben Erben erster Ordnung ergeben sich abhängig vom Güterstand folgende Erbbeteiligungen:
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft setzt sich die Erbbeteiligung aus einer gesetzlichen Erbquote von 1/4 und einer gesetzlich pauschalierten Beteiligung an dem während der Ehe hinzu gewonnenen Vermögen (Zugewinn) von einem weiteren 1/4 zusammen, so dass sich eine Erbbeteiligung von 1/2 ergibt. Die taktische Ausschlagung eines EhegattenDer Ehegatte hat aber die Möglichkeit diese gesetzliche Erbquote und die Pauschalierung seines
Zugewinnausgleichsanspruchs auszuschlagen (sog. taktische Ausschlagung). Er kann dann den so genannten kleinen Pflichtteil und den realen Zugewinnausgleich aus dem Nachlass verlangen. Höhere Erbquote ohne AbkömmlingeErbt der Ehegatte jedoch neben Erben der 2. Ordnung, so stehen dem verbleibenden Ehegatten beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft insgesamt ¾ des Nachlasses zu (1/4 Zugewinnausgleich und ½ Erbteil). Haben die Ehegatten in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, so steht dem Ehegatten weniger zu. Der Ehegatte erbt hier neben Erben 1. Ordnung zu gleichen Teilen, es sei denn es sind mehr als 2 Kinder vorhanden. Dann erhält der Ehegatte mindestens ¼ des Nachlasses. Erbt der Ehegatte neben Erben 2. Ordnung, so stehen ihm ½ des Nachlasses zu. Im Güterstand der Gütergemeinschaft erbt der verbleibende Ehegatte neben Erben 1. Ordnung nur ¼ und neben Erben 2. Ordnung ½. Ausschlagung bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft besonders gefährlichBeim Güterstand der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft besteht nicht die Möglichkeit, durch Ausschlagung die gesetzliche Erbbeteiligung zu beeinflussen. Bei diesen Güterständen würde die Ausschlagung der gesetzlichen Erbenstellung zum vollständigen Verlust der Erbbeteiligung führen! Wer erhält bei gesetzlicher Erbfolge den Hausrat?Der verbleibende Ehegatte erhält kraft Gesetzes neben seiner Erbquote am Nachlass auch die Gegenstände des gemeinsamen Haushalts, die im Eigentum des verstorbenen Ehegatten gestanden haben, z. B. Möbel, Geschirr etc (sog. Voraus). Umfang des Anspruchs ist je nach Sachlage unterschiedlichNeben den Erben der ersten Ordnung kann der Ehegatte nur die Haushaltsgegenstände herausverlangen, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Voraussetzung: Gesetzliche ErbfolgeDer Anspruch auf das so genannte Voraus besteht nur bei gesetzlicher Erbfolge. Wird ein Testament errichtet, mit dem die gesetzliche Erbfolge abgeändert wird, muss in diesem ausdrücklich festgelegt werden, wer die Haushaltsgegenstände aus dem Nachlass erhalten soll. Fehlt eine solche Anordnung, fallen auch diese in den weiteren Nachlass und werden nach den allgemeinen Regelungen aufgeteilt bzw. verwertet. Was versteht man unter dem so genannten „Dreißigsten“?Jeder Familienangehörige, der zum Zeitpunkt des Todesfalls im Hausstand des Erblassers gelebt und von ihm Unterhalt bezogen hat, hat einen
Anspruch gegen die gesetzlichen Erben auf Unterhalt und weitere Nutzung der Wohnung für eine Dauer von 30 Tagen ab dem Erbfall. Hat ein geschiedener Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht?Ein geschiedener Ehegatte ist nicht erbberechtigt. Besteht ein gesetzliches Erbrecht für nichteheliche Lebensgefährten?Nein, das gesetzliche Erbrecht bezieht sich nur auf Blutsverwandte, Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften. Haben nichteheliche Kinder ein gesetzliches Erbrecht?Nichteheliche Kinder, die nach dem 01.07.1949 geboren sind, sind erbrechtlich den ehelichen Kindern vollständig gleichgestellt. Vaterschaft für ein Kind muss formell festgestellt seinAllerdings muss die Vaterschaft des Erblassers formell
feststehen. Sie muss also durch den Erblasser anerkannt oder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt worden sein. Haben Adoptivkinder ein gesetzliches Erbrecht?Adoptivkinder sind genauso erbberechtigt wie die leiblichen Kinder. Adoptivkinder sind grundsätzlich auch am Nachlass ihrer Verwandten der Adoptivfamilie erbberechtigt, wenn das Adoptivkind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig war. Bei einer Adoption eines volljährigen Kindes stehen davon Abweichungen, die im Einzelfall genau zu prüfen sind. Wann erben Geschwister kraft Gesetzes?Wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt, kommen zunächst die Eltern zum Zuge. Ist einer der beiden oder sind beide Elternteile vor dem Erblasser verstorben, werden die Geschwister zu gleichen Teilen Erben. Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet war und keine Abkömmlinge hinterlassen hat, geht der gesamte Nachlass auf die Erben der zweiten Ordnung, also die Eltern bzw. für den Fall des Vorversterbens von diesen, auf die Geschwister über. Was erbt Kind Wenn ein Elternteil stirbt?Der Pflichtteil für jedes ihrer Kinder wäre ein Geldanspruch in Höhe von 1/8 dessen, was der verstorbene Elternteil hinterlassen hat. Bei einem gemeinsamen Konto oder einem gemeinsamen Sparbuch hinterlässt der zuerst Versterbende die Hälfte davon, weil die andere Hälfte ja dem überlebenden Ehepartner gehört.
Was Erben die Kinder wenn der Vater verstorben ist?Sobald der Vater stirbt, erben die Kinder seinen Nachlass und die damit verbundenen Vermögenswerte sowie Schulden. Dabei ist unerheblich, ob ein Testament besteht oder nicht. Existiert kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie sieht die Kinder als erbberechtigt an.
Wer erbt wieviel bei gesetzlicher Erbfolge?Der überlebende Ehepartner erbt je nach Anzahl der (noch lebenden) Kinder rund 30 % des Nachlasses (zwei Kinder) oder 25 % (mehr als zwei Kinder). Sind keine Kinder mehr am Leben, jedoch die Eltern des Erblassers, so erhält der hinterbliebene Ehepartner die Hälfte des Nachlasses.
Wer bekommt das Erbe ohne Testament?Das Repräsentationsprinzip bei der Erbfolge ohne Testament
Zunächst erben Ehepartner und Kinder. Ist der Erblasser nicht verheiratet, dann erben nur die Kinder. Ist ein Kind verstorben, dann erben dessen Kinder (Enkelkinder des Erblassers). Hat der Erblasser weder Kinder noch einen Ehepartner, dann erben seine Eltern.
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