Wer zahlt gehalt wenn man krank ist

Wird für einen Mitarbeiter Quarantäne behördlich angeordnet, kann ihm dadurch ein Verdienstausfall entstehen. Grundsätzlich gilt dann: Sie als Arbeitgeber zahlen das Gehalt zunächst weiter. Sie können sich die Kosten bei der zuständigen Behörde zurückholen.

Nach § 56 Infektionsschutzgesetz haben Mitarbeiter unter Quarantäne, die einen Verdienstausfall erleiden, Anspruch auf eine Entschädigung. Diese bemisst sich nach dem ausgefallenen Entgelt.

Der Arbeitgeber muss die Entschädigung für die ersten sechs Wochen auszahlen und erhält sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück . Ab der siebten Woche erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde.

Wichtig: In diesem Fall ist keine Kostenerstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bzw. über die Umlageversicherung U1 möglich.

Ungeimpfte Beschäftigte seit 1. November 2021

Wenn Beschäftigte sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen und und in Quarantäne gehen müssen, haben sie seit dem 1. November 2021 keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 S. 4 IfSG). Die Anwendung dieser Regelung wird von den Ländern unterschiedlich gehandhabt. 

Um Entschädigungsansprüche zu prüfen und - sofern möglich - geltend zu machen, dürfen Arbeitgeber den Impfstatus der betroffenen Beschäftigten abfragen. Informationen zur Impfstatusabfrage finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Weitere Informationen zur Erstattung und zur Impfstatusabfrage finden Sie zum Beispiel auch auf der Info-Seite zum Infektionsschutzgesetz.

Die Lohnfortzahlung bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen ist eine der wichtigsten sozialen Leistungen, die Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu erbringen haben. Gesetzliche Grundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) von 1994. Dieses Gesetz hat die früher geltenden unterschiedlichen Regelungen für Lohnempfänger (Arbeiter) und Gehaltsempfänger (Angestellte) abgelöst.

Wichtig: Die Bestimmungen des EFZG greifen erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat.

Wann entsteht ein Anspruch?

Der Anspruch entsteht, sobald die Wartezeit von 4 Wochen um und die Krankheit nicht selbst verschuldet ist. Bei der Frage nach dem Verschulden der Arbeitsunfähigkeit gelten sämtliche Krankheiten sowie notwendige Operationen und sogar Selbstmordversuche (da diese als Ausdruck psychischer Krankheit gewertet werden) als legitime Gründe für eine Krankmeldung. Auch Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation i.S. des § 9 EFZG (Kuren) zählen dazu.

Bei Operationen wird unterschieden: bei Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisation liegt Arbeitsunfähigkeit vor - bei kosmetischen Eingriffen ohne krankheitsbedingten Hintergrund dagegen nicht. Ebenfalls selbst verschuldet ist ein Arbeitsausfall, wenn der Arbeitnehmer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss in einen Unfall verwickelt war.

Wichtig für Arbeitgeber ist § 3 Absatz 1 EFZG, der die wirtschaftliche Belastung des Betriebes begrenzen soll. Das bedeutet:

  • Einzelne Arbeitsunfähigkeiten können auf verschiedenen Erkrankungen beruhen. Hier besteht für jede einzelne Arbeitsunfähigkeit ein Entgeltfortzahlungsanspruch bis zur Dauer von maximal 6 Wochen.
  • Aber: Die einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten können auch auf derselben Krankheit beruhen. Hier besteht dann nur ein Anspruch von insgesamt 6 Wochen.

Bei der zweiten Variante gilt es zwei wichtige Ausnahmen zu prüfen, denn u. U. besteht doch ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG). Das ist der Fall, wenn

  • Ihr Mitarbeiter vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war (= Wiederholungserkrankung) oder
  • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit 12 Monate vergangen sind (= Fortsetzungserkrankung).

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben alle Arbeitnehmer einschließlich Auszubildende. Es spielt auch keine Rolle, ob das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Auch geringfügig und befristet Beschäftigte haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei kurzfristigen Beschäftigungen endet der Anspruch mit dem letzten Beschäftigungstag.

Wie berechnet sich der Anspruch?

Während der Entgeltfortzahlung soll der Arbeitnehmer das Entgelt erhalten, das er ohne die Arbeitsunfähigkeit auch erhalten hätte. Daher wirken sich Veränderungen des Entgelts (zum Beispiel eine Tariferhöhung während der Krankheit auch auf die Höhe der Entgeltfortzahlung aus.

Als Arbeitgeber zahlen Sie das vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt weiter. Hierzu gehören auch Sachbezüge. Können diese nicht in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Verpflegung), so ist der Gegenwert auszuzahlen.

Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge sind zu berücksichtigen, wenn sie bei Arbeitsfähigkeit auch angefallen wären.

Überstundenvergütungen – zuschläge werden dagegen ebenso wenig berücksichtigt wie Einmalzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Diese Vergütungsbestandteile gehören nicht zur Entgeltfortzahlung.

Nicht fortgezahlt werden auch Beträge, die als Auslagenersatz gezahlt werden (zum Beispiel Kilometergeld). Leisten Sie solche Zahlungen allerdings pauschal, ohne dass es auf die tatsächliche Höhe des Aufwands ankommt (zum Beispiel Verpflegungskostenpauschale), so sind diese weiter zu zahlen.

Bei Akkord- oder Stücklohn ist das Entgelt weiterzuzahlen, das ohne die Arbeitsunfähigkeit erzielt worden wäre. Der Einfachheit halber können hier in der Vergangenheit erzielte Entgelte für die Berechnung herangezogen werden.

Ihr Mitarbeiter erkrankt im Ausland

In diesem Fall hat der Arbeitnehmer besondere Pflichten. Er muss Ihnen mitteilen

  • wo er sich aufhält,
  • dass er arbeitsunfähig ist,
  • wie lange er voraussichtlich arbeitsunfähig sein wird.

Zusätzlich muss er

  • eine ärztliche Bescheinigung vorlegen,
  • ggf. eine Folgebescheinigung zusenden,
  • die Rückkehr ins Inland anzeigen.

Krankheit während des Urlaubs oder Freizeitausgleichs

Erkrankt der Arbeitnehmer während seiner Freizeit, so entstehen dadurch keine zusätzlichen Ansprüche gegen den Arbeitgeber. Das gilt auch, wenn die Freizeit als Ausgleich für zuvor geleistete Mehrarbeit gewährt worden ist; diese muss also nicht nachgewährt werden.

Erkrankt Ihr Mitarbeiter während seines Erholungsurlaubs, sieht hier das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ausdrücklich eine andere Regelung vor. Nach § 9 BurlG werden Krankheitstage, für die eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden kann, nicht auf den Urlaub angerechnet. Diese Tage sind zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu gewähren und verfallen nicht.

Damit nun langzeiterkrankte Arbeitnehmer nicht endlos Urlaubsansprüche ansammeln können, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgelegt, dass durch lange Krankheit bedingte Ansprüche 15 Monate nach dem Urlaubsjahr verfallen (Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10). Übertragen wird in solchen Fällen auch nur der gesetzliche Mindesturlaub.

Krankheit während der ersten 4 Wochen der Beschäftigung

Ein neu eingestellter Arbeitnehmer hat in den ersten vier Wochen der Beschäftigung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach EFZG durch den Arbeitgeber. Stattdessen hat er einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse.

Ist der Arbeitnehmer auch nach der vierten Beschäftigungswoche weiter arbeitsunfähig, zahlt der Arbeitgeber vom Beginn der fünften Woche an das Entgelt für bis zu sechs Wochen fort. Die Wartezeit verkürzt also den Fortzahlungsanspruch nicht.

Was passiert nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht?

Wenn ein Versicherter infolge einer länger als sechs Wochen andauernd arbeitsunfähig ist, zahlt seine gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld als Entgeltersatzleistung in Höhe von 70 % des Bruttoverdienstes, höchstens jedoch 90% des letzten Nettoarbeitsentgelts.

Krankengeld wird grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung geleistet, wegen derselben Krankheit jedoch längstens für 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von 3 Jahren.

Checkliste zur Entgeltfortzahlung

Zu prüfen

ja

nein

Besteht das Arbeitsverhältnis mit Ihrem Mitarbeiter länger als 4 Wochen?

Entgeltfortzahlung

Keine Entgeltfortzahlung

Liegt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor?

Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung kann so lange verweigert werden, bis Sie Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit erhalten

Liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor?

Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung kann so lange verweigert werden, bis die AU-Bescheinigung vorgelegt wird

Liegt eine selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit vor?

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung

Liegt eine wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit vor?

Prüfen Sie den zeitlichen Abstand zwischen den beiden Arbeitsunfähigkeiten.

Liegt dieser unter 6 Monaten, rechnen Sie die Zeit zusammen.

Werden die 6 Wochen der maximalen Fortzahlungsdauer erreicht?

Entgeltfortzahlung

Hat Ihr Mitarbeiter gegen seine Anzeigepflichten bei Auslandserkrankung verstoßen?

Entgeltfortzahlung kann vorläufig verweigert werden
(§ 7 Absatz 1 Nr. 1 EFZG)

Entgeltfortzahlung

Ist Ihr Mitarbeiter seiner Unterrichtungspflicht bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (Kuren) nachgekommen?

Bescheinigung eines Arztes oder des Maßnahmeträgers vorlegen lassen

Entgeltfortzahlung kann vorläufig verweigert werden

 Quelle: BWR med!a

Zu allen Fragen rund um Arbeit und Beschäftigungsverhältnisse können Sie unsere Kolleg*innen der Arbeitnehmerberatung ansprechen.

Was zahlt die Krankenkasse an den Arbeitgeber?

Ihr Arbeitgeber übernimmt für Sie ab dem 1. Januar 2022 neben der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung, derzeit also 7,3 Prozent, auch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrages. Er zahlt außerdem die Hälfte des Beitrags zur Pflegeversicherung, derzeit 1,525 Prozent.

Wann bekommt der Arbeitgeber Geld von der Krankenkasse?

In den meisten Fällen zahlt die Krankenkasse Krankengeld ab der siebten Woche nach der ersten Krankschreibung, weil bis dahin der Arbeitgeber noch eintritt. Anspruch auf Krankengeld haben Arbeitnehmer, Auszubildende und Bezieher von Arbeitslosengeld I.

Was zahlt die Krankenkasse bei Krankheit?

Das zahlt die Krankenkasse Hat der Arbeitnehmer einen Krankengeldanspruch, zahlt die Krankenkasse 70 Prozent vom Bruttogehalt, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoentgelts. Allerdings gibt es Krankengeld nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 4837,50 Euro monatlich.

Wird Krankengeld automatisch gezahlt?

Muss man Krankengeld beantragen oder bekommt man das automatisch? In den ersten 6 Wochen nach Krankmeldung zahlt der Arbeitgeber in der Regel laut Entgeltfortzahlungsgesetz das Gehalt weiter. Zum Ende dieser Zeit erhält er von der Krankenkasse einen Vordruck, die sogenannte Verdienst- oder Entgeltbescheinigung.