Wer zahlt Gerichtskosten bei Vergleich Arbeitsgericht

Eine gerichtliche Auseinandersetzung vor den Arbeitsgerichten ist grundsätzlich mit überschaubaren Kosten verbunden, da neben den Anwaltskosten, soweit sich die Partei überhaupt anwaltlich vertreten lässt, regelmäßig nur die Gerichtskosten anfallen. In den seltensten Fällen müssen in arbeitsgerichtlichen Prozessen - anders als zum Beispiel in vielen Bauprozessen - teure Sachverständige gehört werden.

Darüber hinaus einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig bei den arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten auf einen Vergleich, was sie wiederum günstig auf die Gerichtskosten auswirkt.

Allerdings herrscht hinsichtlich der Kostenerstattung der Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten gegenüber den z.B. zivilgerichtlichen Verfahren eine Besonderheit. Während in einem zivilgerichtlichen Verfahren grundsätzlich immer derjenige, der den Prozess verliert, die Prozesskosten der obsiegenden Partei (Anwaltskosten, Gerichtskosten etc.) übernehmen muss, ist die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten weitgehend eingeschränkt.

In der 1. Instanz trägt jede Partei ihre gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltskosten selbst, ganz egal, ob er den Rechtsstreit gewonnen oder verloren hat. Mit dieser Bestimmung wollte man verhindern, dass ein wirtschaftlich schwächerer Arbeitnehmer von der Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund des Kostenrisikos absieht.

Verliert ein Arbeitnehmer seinen Gerichtsprozess gegenüber dem Arbeitgeber muss er nur seine eigenen Kosten tragen, nicht jedoch auch noch die Kosten des Arbeitgebers. Diese Bestimmung ist natürlich zweischneidig. Sie schützt den Arbeitnehmer, wenn er den Prozess verliert. Sie benachteiligt ihn jedoch, wenn er den Prozess gewinnt, weil er in diesem Fall gleichfalls seine eigenen Kosten wie Anwaltskosten, Verdienstausfall, etc. tragen muss, ohne diese auf den im Prozess unterliegenden Arbeitgeber abwälzen zu können. Gleichwohl ist diese Bestimmung verfassungsgemäß.

Diese Grundsätze gelten jedoch nur in der 1. Instanz. Ab der 2. Instanz bleibt alles bei den alten Grundsätzen, wonach die Partei, die im Prozess unterliegt, alle Kosten einschließlich derjenigen der anderen Partei übernehmen muss. Die Gerichtskosten trägt immer derjenige, der den Prozess verliert. Auch in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten.

Im Beschlussverfahren (betrifft in erster Linie in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten mit dem Betriebsrat) ist das Gerichtsverfahren als solches grundsätzlich kostenfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch seine eigenen Anwaltskosten zu tragen und falls sich der auf der Gegenseite stehende Betriebsrat ebenfalls anwaltlich vertreten hat lassen, zugleich diese Kosten in Anbetracht der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften zur Erstattung der notwendigen Kosten des Betriebsrates.

Die Höhe der Gerichtskosten als auch die Berechnung der Kosten eines hinzugezogenen Rechtsanwaltes richten sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach dem sogenannten Streitwert. Je höher der Streitwert, umso höher die Kosten. Das Arbeitsgericht setzt im Urteil den Streitwert fest. Bei den gängigsten Streitigkeiten im Arbeitsrecht haben sich in im allgemeinen folgende Streitwertberechnungen durchgesetzt, wobei von Landarbeitsgerichtsbezirk zu Landesarbeitsgerichtsbezirk auch Abweichungen bestehen können:

- Zahlungsansprüche
(z.B. rückständiger Lohn):

Höhe des eingeklagten Betrages

- Abmahnungsstreitigkeiten:

bis zu einem Bruttomonatsverdienst

- Kündigungsschutzklagen:

bis zu drei Bruttomonatsverdiensten
(Abfindungen werden nicht zum Streitwert hinzugerechnet)

- Änderungskündigungsstreitigkeiten:

bis zu max. drei Bruttomonatsverdiensten

- Zeugnisrechtsstreitigkeiten:

bis zu einem Bruttomonatsverdienst

Ist der Streitwert bestimmt, können die Gerichtskosten und Anwaltskosten berechnet werden.

Gerichtskosten:

Für die Berechnung der Gerichtskosten gibt es ein Kostenverzeichnis, aus dem man ablesen kann, wie hoch eine Gebühr bei dem jeweiligen Streitwert ist.

Bei einem Streitwert über 500.000 Euro erhöht sich die Gebühr für jeden angefangenen Betrag von weiteren 50.000 Euro um 150 Euro.

Wie viele Gebühren im einzelnen anfallen, hängt wiederum davon ab, wie viele Gebührentatbestände in dem Verfahren angefallen sind. Dies bestimmt sich im wesentlichen wieder danach, in welchem Umfang das Gericht in dem Verfahren tätig werden musste.

In der Regel gilt jedoch folgendes: Fällt das Arbeitsgericht ein Urteil, fallen üblicherweise zwei Gebühren an. Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch vor Gericht einen Vergleich und beenden damit das Verfahren ohne ein richterliches Urteil, entfallen die Gerichtskosten ganz.

Die Gerichtskosten sind immer erst am Ende einer Instanz fällig. Die Gerichtskosten müssen damit nicht bereits bei Klageerhebung bezahlt werden, sondern erst, wenn die jeweilige Instanz beendet ist. Vorschüsse fordert das Arbeitsgericht nicht an. Zu den Gerichtskosten können auch noch eventuelle Auslagen des Gerichtes (z.B. Schreibauslagen, etc.) hinzukommen.

Rechtsanwaltskosten

Das Honorar des Rechtsanwaltes ist abhängig vom Streitwert und vom Umfang seiner Tätigkeit. Wie viele Gebühren der Anwalt für welche Tätigkeit verlangen darf und wie hoch die vom Streitwert abhängige Gebühr ist, ist gesetzlich fest geregelt.

Die Gebühren des Rechtsanwaltes haben sich bislang nach der sog. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAGO) bestimmt. Seit dem 01.07.2004 gilt für die Anwaltsgebühren ein neues Gebührenrecht, nämlich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das die BRAGO ablöst.

Wie viele Gebühren der Rechtsanwalt nunmehr in Ansatz bringen darf, richtet sich nach dem Umfang seiner Tätigkeit in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Hierbei können in einer Instanz folgende Gebührentatbestände anfallen, wobei der Anwalt für alle Aufträge, die er bis zum 30.06.2004 angenommen hat, nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) und für alle Aufträge, die er ab dem 01.07.2004 angenommen hat, nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet:

Abrechnung nach dem RVG (ab dem 01.08.2013)

Für alle Mandate, die der Anwalt angenommen hat, erhält er nach dem RVG folgende Gebühren:

- Für das Betreiben des Geschäfts als solches (Verfahrensgebühr)
(diese Gebühr fällt nur einmal an, wie viele Schriftsätze der Anwalt in dem Verfahren fertigt, ist völlig unerheblich)

- Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (Terminsgebühr)
(diese Gebühr bekommt er nur einmal, egal wie viele Gerichtstermine stattfinden)

- Für die Mitwirkung bei dem Abschluss eines Vergleichs vor Gericht
  (Einigungsgebühr)

In einer Instanz können daher nach dem neuer RVG max. 3,5 Gebühren anfallen. Die Beweisgebühr, die nach der BRAGO noch bei einer erforderlichen Beweisaufnahme abgerechnet werden konnte, ist ersatzlos entfallen.

Hinzuzurechnen sind eine Auslagenpauschale des Rechtsanwaltes für Telefon und Porto in Höhe von max. 20 Euro sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sind darüber hinaus noch Reisekosten des Anwaltes angefallen, sind diese gleichfalls zu erstatten. Wird gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Rechtsmittel eingelegt, also z.B. Berufung zum Landesarbeitsgericht, geht der Rechtsstreit folglich in die nächste Instanz, können erneut wieder bis zu 3,5 Gebühren anfallen.

Wie hoch eine Gebühr ist, bestimmt sich nach dem Streitwert. Die nachfolgende Gebührentabelle gibt eine Übersicht:

Bei einem Streitwert über 500.000 Euro erhöht sich die Gebühr für jeden angefangenen Betrag von weiteren 50.000 Euro um 150 Euro.

Beispiel: Dem Arbeitnehmer A wurde betriebsbedingt unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen zum 31.12. gekündigt. Er möchte sich gegen die Kündigung wehren und erhebt über seinen Anwalt fristgerecht Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht.

Seine monatliche Bruttovergütung beträgt 2300 Euro. In der Güteverhandlung schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 5000 Euro aufgrund der betriebsbedingten Kündigung wirksam zum 31.12. endet. Wie hoch sind die Kosten des Verfahrens?

Gerichtskosten fallen keine an, da der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde. Die Anwaltskosten des Arbeitnehmers (und natürlich auch des Arbeitgebers, soweit er sich anwaltlich vertreten hat lassen) bestimmen sich nach dem Streitwert. Der Streitwert bei einem Kündigungsschutzprozess beläuft sich auf drei Bruttomonatsgehälter und damit auf 6900 Euro. Bei einem Streitwert von 6900 Euro beträgt eine Rechtsanwaltsgebühr nach der obigen Tabelle 375 Euro.

Abrechnung nach RVG:

Insgesamt erhält der Rechtsanwalt 3,5 Gebühren und zwar: 1,3 Gebühren für das Betreiben des Geschäfts als solches (Verfahrensgebühr), 1,2 Gebühren für die Teilnahme an dem Gerichtstermin und 1,0 Gebühren für das Mitwirken an dem Vergleich.

Verfahrensgebühr 375 EUR x 1,3

Terminsgebühr 375 EUR x 1,2

Vergleichsgebühr 375 EUR x 1,0

Insgesamt erhält der Anwalt damit ein Honorar in Höhe von 1312,50 EUR zzgl. einer Auslagenpauschale von max. 20 EUR sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, die sich auch auf arbeitsgerichtliche Streitigkeiten erstreckt, werden die Kosten des Rechtsstreites von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Um seine Erstattungsansprüche aus der Rechtsschutzversicherung nicht zu gefährden, muss unbedingt vor Beginn des Rechtsstreites die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eingeholt werden.

Ist eine Partei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ganz oder teilweise aufzubringen, kann sie beim Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe beantragen. Das Arbeitsgericht wird den Antrag bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos ist und die Vermögensangaben des Antragsstellers die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen.

Unabhängig hiervon kann das Arbeitsgericht einer wirtschaftlich bedürftigen Partei auf Antrag auch einen Rechtsanwalt beiordnen, wenn diese Partei nicht von einem Vertreter des Arbeitgeberverbandes bzw. der Gewerkschaft vertreten werden kann und die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist.

Wer hat die Gerichtskosten zu tragen?

Eine Kostenrechnung erhält der Unterlegene erst nach Abschluss des Verfahrens. Auch hier gilt der Grundsatz: Wer verliert, trägt die Kosten. Die Gerichtsgebühren werden nach dem Streitwert berechnet. Der Streitwert ist nicht mit den zu zahlenden Gerichtskosten identisch.

Werden Gerichtskosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen?

Die Rechtsschutzversicherung hat die Gerichtskosten zu übernehmen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Gerichtskosten in Anspruch genommen wird. Insoweit ist Fälligkeit gegeben nach Übersendung einer Kostenrechnung an den Kostenschuldner.

Was ist ein Vergleich beim Arbeitsgericht?

Ein arbeitsrechtlicher Abfindungsvergleich nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist zunächst ein Vergleich nach § 779 Abs. 1 BGB. Ein solcher Vergleich ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.

Werden Gerichtskosten erstattet?

Wann werden Prozesskosten erstattet? Erstattet werden müssen dem anderen dann nicht nur die Gerichtskosten, die dieser zu einem Teil bereits per Vorschuss verauslagt hat, sondern auch dessen außergerichtliche Kosten, soweit sie notwendig waren. Das Gericht kann auch eine Kostenaufhebung festlegen.