Wer zahlt zahnspange wenn eltern getrennt

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Frage und Antwort

«Muss mein Exmann nichts an die Zahnspange zahlen?»

Lesezeit: 1 Minute

Frage: Meine Tochter braucht eine Zahnkorrektur. Kosten: 3000 Franken. Mein Exmann will sich jedoch nicht daran beteiligen. Er zahle schliesslich Alimente, meint er. Was kann ich tun?


Veröffentlicht am 9. Mai 2008 - 10:43 Uhr

Ist der Kindsvater nicht freiwillig bereit, etwas an diese Ausgaben zu zahlen, hilft nur eine Klage am Gericht. Die Kinderalimente dienen in der Regel nur den alltäglichen Kinderkosten wie Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung sowie der medizinischen und schulischen Grundversorgung.

Zahnkorrekturen gehören jedoch nicht mehr zur medizinischen Grundversorgung, weshalb deren Kosten von den Kinderalimenten gemeinhin nicht gedeckt sind. Solche Auslagen gelten als ausserordentliche Kinderkosten. Laut Gesetz haben beide Eltern - unabhängig von den Kinderalimenten - einen Beitrag daran zu leisten. Die Aufteilung der Summe zwischen Vater und Mutter soll dabei gemäss dem Verhältnis ihrer finanziellen Leistungskraft erfolgen.

Nach Praxis der Gerichte muss der Vater sich an den Mehrkosten aber nur beteiligen, solange sein Existenzminimum gewahrt ist. Umgekehrt hat der Vater dann die vollen Kosten zu übernehmen, wenn der Mutter eine entsprechende Mehrbelastung nicht zumutbar ist, der Vater dagegen leistungsfähig ist.

Wer zahlt zahnspange wenn eltern getrennt
Entsteht ein Mehrbedarf bei Kindesunterhalt wegen Kindergartenkosten & Co.?

Der gemäß Düsseldorfer Tabelle ermittelte Kindesunterhalt soll den grundsätzlichen Lebensbedarf decken und bezieht sich deshalb vor allem auf regelmäßig wiederkehrende Posten wie Ernährung, Kleidung, Unterkunft. Darüber hinaus gibt es aber auch immer wieder Kostenpunkte, die mit dem Kindesunterhalt nicht abgegolten werden können. Zu unterscheiden ist beim Kindesunterhalt zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf:

  1. Mehrbedarf: Hierbei handelt es sich nicht um einen einmaligen Zahlungszuwachs, sondern eine wiederkehrende Leistung, die sich auf einen sich fortsetzenden Zusatzanspruch bezieht. Die notwendigen Kosten müssen den regelmäßigen Unterhalt also dauerhaft überschreiten.
  2. Sonderbedarf: Hierbei handelt es sich um einen kurzfristig anfallenden Kostenpunkt, der einen kurzzeitigen erhöhten Bedarf des Kindes begründet. Der Zeitraum vor Fälligwerdung darf dabei regelmäßig nicht ausreichen, um ggf. auch durch längerfristiges Sparen die Kosten zu decken.

Diese Zusatzkosten müssen im Einzelfall neben dem eigentlichen Kindesunterhalt zusätzlich von den Eltern des Kindes getragen werden. Der Anteil des jeweiligen Elternteils richtet sich nach dem Einkommen des Betroffenen.

Was im Einzelfall beim Kindesunterhalt einen Mehrbedarf oder Sonderbedarf begründet, ist gesetzlich nicht explizit festgeschrieben. Beispiele ergeben sich aus der Rechtsprechung und sind nicht in jedem Fall pauschal wirksam. Es handelt sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen.

Begründeter Mehrbedarf beim Kindesunterhalt (Liste)

Beispielsweise können die folgenden Aspekte im Einzelfall beim Kindesunterhalt einen Mehrbedarf begründen (müssen es aber grundsätzlich nicht immer):

  • Aufwendungen für Ausbildung
  • Heimunterbringung
  • Kindergarten/Hort
  • Krankheitsfall (dauerhaft)
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Kosten für eigenen Haushalt (über Pauschbetrag hinausgehend)
  • Nachhilfeunterricht
  • Privatschulkosten
  • länger praktizierter Vereinssport

Bei Kindesunterhalt begründeter Sonderbedarf (Liste)

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Wann kann beim Kindesunterhalt ein Sonderbedarf anerkannt werden?

Beim Sonderbedarf hingegen können zahlreiche Kostenstellen berücksichtigt werden. Auch hier sind sich die Familiengerichte nicht immer einig, wenn es um die Bewilligung einzelner Sonderbedarfe geht. Im Folgenden eine kleine Auswahl möglicher Sachverhalte, die beim Kindesunterhalt einen Sonderbedarf im Einzelfall begründen können:

  • Betreuungskosten
  • Brillenkosten
  • Erstausstattung
  • Gerichts- und Prozesskosten
  • Klassenfahrt
  • Kommunion/Konfirmation/Jugendweihe
  • Kreditraten
  • Möbelbeschaffung wegen Allergien
  • Musikunterricht/-ausbildung
  • Prozesskostenvorschuss
  • Säuglingserstausstattung (regelmäßig)
  • Schüleraustausch (sofern kurzfristig bekannt geworden)
  • Umzugskosten und Kaution
  • Zahnarztkosten (Spange, Zahnprothesen)

Auch hierbei ist nicht in jedem Fall gesagt, dass tatsächlich bei Vorliegen einer solchen Kostenstelle auch ein Sonderbedarf begründet ist. Im Zweifel müssen die Gerichte hierüber entscheiden. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht, wenn Sie denken, dass ein Mehr- oder Sonderbedarf beim Kindesunterhalt gegeben ist. Dieser kann eine fundierte rechtliche Einschätzung auf Grundlage vergangener Urteile und der Umstände im Einzelfall abgeben.

Probleme in der Rechtsprechung

Dass in den meisten der oben genannten Fälle keine einheitliche Meinung vorherrscht, zeigt sich in der Rechtsprechung. Ein Gericht stimmt zu, andere wiegeln ab. Gerade im Familienrecht sind verlässliche und für alle geltende Begründungen von Mehrbedarf beim Kindesunterhalt kaum möglich.

So kann eine Klassenfahrt etwa einen Sonderbedarf begründen. Der BGH hat allerdings bereits einige Urteile bestätigt, in denen dies verneint wurde (z. B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.2.2006, XII ZR 4/04). Demnach könne der erhöhte Bedarf für eine Klassenfahrt grundsätzlich durch den Regelbedarf gedeckt werden. Auch wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht erwerbstätig ist, können nicht allein dem Unterhaltsschuldner die Zusatzkosten auferlegt werden. Hier käme u. a. die Erwerbsobliegenheit des anderen zum Tragen, denn auch dieser muss zum Unterhalt beitragen.

Ähnlich etwa verhält es sich mit dem Mehrbedarf, der für Kindergarten & Co. anfallen kann. Nicht in jedem Fall sieht das verhandelnde Gericht hierin einen Sonderposten, der einen erhöhten Anspruch begründet. Auch die Hortkosten garantieren keinen Mehrbedarf.

Demgegenüber herrscht beinahe einhellige Meinung beim Unterhalt, wenn das Kind in den Urlaub will. Ein Sonderbedarf ist hier regelmäßig nicht anzuerkennen, da es sich nicht um zwingend erforderliche und unvorhersehbare Mehrkosten handelt. Ebenfalls regelmäßig beim Kindesunterhalt nicht als Sonderbedarf anerkannt: der Führerschein-Erwerb. Auch dieser ist nicht zwingend erforderlich. Die Kosten sind zudem planbar, da weit im Voraus bekannt.

Vergleichsweise regelmäßig bestätigen die Gerichte einen Sonderbedarf beim Unterhalt, wenn das Kind eine Zahnspange oder Brille benötigt, da hier die notwendige Gesundheitsvorsorge im Fokus steht.

Sonderbedarf & Mehrbedarf beim Kindesunterhalt – Berechnung der Belastungshöhe

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Ergibt sich für den Unterhalt ein Sonderbedarf, wenn eine Klassenfahrt ansteht & wie lässt sich dieser berechnen?

Wie hoch ist nun aber der Anteil des Zahlungspflichtigen an den entstehenden Zusatzkosten? Zum Beispiel ist der wiederkehrende Mehrbedarf für den Kindergarten vor der Berechnung der prozentualen Beteiligung beider Elternteile zunächst zu beziffern. Es werden keine Pauschbeträge gewährt, sondern tatsächlich entstehende Kosten betrachtet.

Nach der Feststellung der Höhe vom genauen Mehrbedarf beim Kindesunterhalt richtet sich der Anteil eines jeden Elternteils nach dessen monatlichem Einkommen. von diesem ist ein pauschaler Freibetrag in Höhe von 1.100 Euro in Abzug zu bringen. Die hieraus entstehenden anrechenbaren Kosten bestimmen das Verteilungsverhältnis.

Beispiel: Angenommen Elternteil A hat ein monatliches Einkommen von 3.100 Euro. Elternteil B hat monatlich 1.300 zur Verfügung. Nach Abzug des Freibetrags bleiben 2.000 Euro (A) und 200 Euro. Daraus ergibt sich ein Teilungsverhältnis von 10 zu 1 (gekürzt aus 20 zu 2). Beträgt der ermittelte Mehrbedarf 550 Euro monatlich, so werden A hiervon 500 Euro zur Last gelegt, B 50 Euro. Ähnlich verhält es sich beim etwa für eine neue Zahnspange bestehenden Sonderbedarf. Allerdings ist hier nur eine Einmalzahlung angesetzt und keine monatliche Mehrleistung.

Beim Kindesunterhalt werden Sonderbedarf und Mehrbedarf also angemessen auf beide Elternteile verteilt, da beide für die Sorge des Kindes zuständig sind – auch wenn bei Minderjährigkeit in der Regel nur einer Barunterhalt leistet. Den Unterhaltspflichtigen komplett mit dem Mehrbedarf beim Kindesunterhalt zu belasten, würde eine ungerechte Verteilung der finanziellen Belastung bedeuten.

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Wer zahlt die Zahnspange für mein Kind?

Für Kinder unter 18 Jahren übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Zahnspange immer dann, wenn der Kieferorthopäde eine Kieferfehlstellung der Indikationsgruppe drei bis fünf nachgewiesen hat. Für die Grade eins und zwei zahlt die gesetzliche Krankenkasse hingegen nicht.

Was muss man zusätzlich zum Unterhalt zahlen?

Was muss zusätzlich zum Kindesunterhalt gezahlt werden? Was beim Kindesunterhalt als Sonderbedarf zählt wird meist individuell beurteilt. Dinge wie Arztrechnungen, Betreuungskosten, Kosten für allergiebedingte Einrichtung, Klassenfahrten oder Zahnarztkosten werden in der Regel als Sonderbedarf gewertet.

Was muss die Mutter vom Unterhalt zahlen?

Seit 1. Januar 2022 muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, mindestens 396 Euro im Monat zahlen, wenn es unter sechs Jahre alt ist. Für ältere Kinder mehr. Wer Unterhalt zahlen muss und arbeitet, darf mindestens 1.160 Euro für sich behalten.

Was ist nicht mit dem Kindesunterhalt abgegolten?

Mit dem Unterhalt ist ein ggfs. erforderlicher Mehrbedarf nicht abgedeckt. Der Mehrbedarf fällt über einen längeren Zeitraum regelmäßig an, übersteigt die üblichen Kosten und ist in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst (BGH, Urteil v. 26.11.2008, XII ZR 65/07).