Steuererklärung wenn man nicht gearbeitet hat

Die Liste der Gründe, warum man eine Steuererklärung nicht macht, ist schon verdammt lang. An der Spitze stehen Klassiker wie „Ich kann das eh nicht.“, „Das lohnt sich bei mir bestimmt nicht.“ und „Ich hab es nicht so mit Zahlen.“ Da wollen wir uns jetzt gar nicht groß drüber auslassen, aber natürlich sind das nur Ausflüchte. Jede und jeder kann mit unserer Online-Lösung smartsteuer die Steuererklärung machen und sich damit Geld vom Staat zurück holen.

Es gibt aber auch Gründe, die sich nicht so einfach widerlegen lassen. So kommt immer wieder der Spruch „Wenn ich die Steuererklärung einmal abgegeben habe, muss ich sie dann jedes Jahr machen.“ Ob das stimmt, erfahren Sie in diesem Text.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Nun, wir sollten an dieser Stelle kurz erklären, dass es zwei Gruppen von Steuerzahlern gibt. Das sind einerseits die, die laut Einkommensteuergesetz (EStG) zur Abgabe verpflichtet sind – und die, die es nicht sind. Geregelt ist das in Paragraph 46 des EStG für Angestellte. Selbstständige müssen hingegen immer eine Steuererklärung machen. Verpflichtet zur Abgabe sind zum Beispiel Ehepaare mit den Steuerklassen III und V (Ehegattensplitting), Arbeitnehmer mit Zusatzeinnahmen von mehr als 410 Euro (etwa Mieteinnahmen), wer steuerfreie (!) Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Arbeitslosen- oder Elterngeld bezogen hat, wer zeitgleich bei zwei Arbeitgebern beschäftigt war und Rentner, deren steuerpflichtiger Anteil ihrer Rente über dem Existenzminimum (2016: 8.652 Euro, 2017: 8.820 Euro) lag.
Ganz klar, wer zu den „Betroffenen“ gehört, muss nicht nur in diesem Jahr eine Steuererklärung machen, sondern auch in den folgenden Jahren. Aber, und das sagt neben dem Paragraphen im Gesetz schon der gesunde Menschenverstand: Entfallen die Voraussetzungen für die verpflichtende Abgabe, entfällt auch die Pflicht zur Abgabe selbst. Hat ein Arbeitnehmer im nächsten Jahr zum Beispiel nicht mehr zwei Arbeitgeber zur gleichen Zeit, sondern ist das ganze Jahr nur bei einem Unternehmen angestellt, muss er keine Steuererklärung mehr abgeben.

Was ist bei freiwilliger Abgabe?

Ja, werden Sie sagen, das leuchtet mir ein. Aber bei mir ist es doch ganz anders: „Ich muss normalerweise überhaupt keine Steuererklärung machen. Aber 2016 habe ich im ersten Halbjahr bei der einen Firma eher so mittel verdient, im zweiten Halbjahr bei einer anderen Firma dafür viel mehr. Ein Kumpel sagte mir, dass ich da gut was bei der Steuer zurückbekommen kann, weil der Lohn so unterschiedlich war.“ Da hat der Kumpel natürlich recht.

Dieses Beispiel zeigt, dass es immer mal ein Jahr geben kann, wo sich die freiwillige Steuererklärung besonders lohnen kann. Dann machen Sie doch einfach auch die Steuererklärung, Sie haben doch keinen Cent zu verschenken, besonders nicht dem Staat. Dafür gibt es zwei gute Gründe:

  • Im EStG gibt es keine Aussage, der Sie verpflichtet, dass Sie auch im nächsten Jahr wieder eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Es sei denn, Sie erfüllen dann eines der Kriterien zur verpflichtenden Abgabe.
  • Vielleicht sind Sie auf den Geschmack gekommen? Und vielleicht steht Ihnen auch im nächsten Jahr eine Steuerrückerstattung zu, wenn sie auch nicht so hoch ausfällt? Probieren Sie es doch einfach wieder mit unserer Online-Lösung smartsteuer, denn da müssen Sie erst zahlen, wenn Sie die Steuererklärung abgeben.

Zusammenfassung: Wer einmalig seine Steuererklärung freiwillig abgibt, muss das im nächsten Jahr nicht automatisch wieder machen. Fast immer ist es aber ratsam, es trotzdem zu tun. Denn meist gibt es Geld vom Staat zurück.

Steuererklärung wenn man nicht gearbeitet hat
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Zunächst einmal ist es für Sie wichtig zu wissen, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Im Einkommensteuergesetz wird zu diesem Zweck zwischen Pflichtveranlagungen und Antragsveranlagungen unterschieden.

Gesetzlich sind Sie nur dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung), wenn Ihre sonstigen Einkünfte (alle Einkünfte außer Lohneinkünften, also beispielsweise Einkommen aus freiberuflicher oder selbstständiger Arbeit, Dividenden, Vermietung, Renten etc.) eine bestimmte Grenze (sog. Grundfreibetrag) überschreiten, oder wenn Sie als Arbeitnehmer Lohnsteuerabzugsmerkmale haben eintragen lassen bzw. über nennenswerte Einkünfte außerhalb der Lohneinkünfte verfügen (mehr dazu s. u.).

Ist das nicht der Fall, erwartet das Finanzamt keine Steuererklärung von Ihnen. Trotzdem können Sie natürlich eine freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung) einreichen. Das geschieht formlos, indem Sie (analog zur Pflichtveranlagung) einfach die entsprechenden Formulare ausfüllen und ans Finanzamt übermitteln. Für eine freiwillige Steuererklärung haben Sie 4 Jahre Zeit. Bei der freiwilligen Abgabe der Steuererklärung ist die sogenannte Festsetzungsfrist beachten. Diese endet regelmäßig am 31.12. eines Jahres. Für die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2018 ist also Zeit bis zum 31.12.2022.

Ihre Einkünfte als Arbeitnehmer werden direkt versteuert. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber behält jeden Monat die für Sie (auf Basis Ihrer ELStAM-Merkmale) individuell berechnete Lohnsteuer von Ihrem Gehalt ein und führt sie direkt an das Finanzamt ab. Früher wurden diese Abzüge auf der Lohnsteuerkarte vermerkt, heute werden sie direkt durch ein papierloses elektronisches Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer mit dem Namen ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) an die Steuerbehörden gemeldet. Deshalb müssen Sie als Arbeitnehmer nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie über Zusatzeinkünfte in nennenswerter Höhe verfügen – oder entsprechende Abzugsmerkmale eingetragen sind (z. B. Steuerklassen-Kombination 3/5).

Als Arbeitnehmer sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, es sei denn:

  • Die Summer Ihrer Zusatzeinkünfte (Kapitalerträge, Vermietung, Renten usw.) beträgt mehr als 410 EUR pro Jahr. 
  • Sie haben Elterngeld oder andere staatliche Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld usw.) von mehr als 410 EUR pro Jahr bezogen.
  • Sie haben bei mehreren Arbeitgebern in einem regulären Arbeitsverhältnis (kein pauschal versteuerter Minijob oder Aushilfstätigkeit) gleichzeitig gearbeitet.
  • Sie sind verheiratet, beide Ehepartner sind Arbeitnehmer und haben die Steuerklassenkombination III und V gewählt.
  • Sie haben sich beim Finanzamt (über das sog. Lohnsteuerermäßigungsverfahren) einen Freibetrag in den ELStAM-Daten eintragen lassen.

In diesen Fällen sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, weil sich eine Steuernachzahlung ergeben könnte, die sich das Finanzamt nicht gern entgehen lässt. Meist sind Personen, die eine der genannten Bedingungen erfüllen, beim Finanzamt erfasst und erhalten um den Jahreswechsel herum eine schriftliche Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt erwartet dann Ihre Steuererklärung bis zum 31.7. des Folgejahres.

Verlängerte Abgabefrist aufgrund von CoronaMit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Abgabefristen gelockert. Für die Abgabe Ihrer Steuererklärung 2021 haben Sie im Falle einer Pflichtveranlagung Zeit bis zum 31.10.2022 (mit Steuerberatung bis 31.8.2023). Und für Ihre Steuererklärung für das Jahr 2022 bleibt Ihnen Zeit bis 30.9.2023 (mit Steuerberatung bis 31.7.2024).

Versäumen Sie diese Frist, müssen Sie mit Sanktionen wie Verspätungszuschlag, Zwangsgeld, Steuerschätzung und Zinsen rechnen. Eine Fristverlängerung, die früher meist ohne großen Aufwand möglich war, ist leider nicht mehr so einfach zu erreichen. Sie benötigen einen triftigen Grund (z. B. längere Krankheit) und sollten den Antrag schriftlich stellen.
Wenn Sie jedoch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung beauftragen, kann sich die Abgabefrist bis auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres verlängern.

Ist man verpflichtet jedes Jahr eine Steuererklärung zu machen?

Ist man verpflichtet, jedes Jahr eine Steuererklärung zu machen? Nicht grundsätzlich. Wenn Sie Ihre Steuererklärung freiwillig machen, können Sie jedes Jahr aufs Neue entscheiden, ob sich die Einkommensteuererklärung für Sie lohnt oder nicht.

Wann macht Steuererklärung keinen Sinn?

Nur wenn ihre Einkünfte unter dem Grundfreibetrag (2020: 9 408 Euro, 2021: 9 744 Euro) liegen und sie auch keinen Verlust ausweisen, müssen sie keine Steuererklärung abgeben. Achtung: Diese Steuerzahler sind verpflichtet, ihre Steuererklärung online abzugeben.

Wann ist man gesetzlich verpflichtet eine Steuererklärung zu machen?

Gesetzliche Regelung zur Abgabepflicht Pensionäre mit mehr als 12.250 Euro Bezügen (für Ehepaare im Jahr 2021: 23.250 Euro) müssen ebenfalls eine Steuererklärung für 2021 abgeben. Das gilt auch für Beamte, deren Vorsorgepauschale für das Gehalt höher war als ihre anzuerkennenden Versicherungsbeiträge.

Was wenn ich keine Steuererklärung gemacht habe?

Laut Abgabenordnung kann ein Verspätungszuschlag festgelegt werden, wenn die Steuererklärung nicht oder verspätet abgegeben wird. Maximal werden 10 Prozent der festgesetzten Steuer, aber höchstens 25.000 Euro als Strafe fällig.